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Urteil

7 K 1188/21.KS

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2023:1020.7K1188.21.KS.00
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Leitsätze
Der Anliegergebrauch umfasst nicht die Begradigung einer Steillage.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Anliegergebrauch an deren Grundstück „D.“ in der Gemarkung E., Flurstück …/…, dadurch einzuräumen, indem sie den Zugang über den Weg „G.“, Gemarkung E., Flurstück …/…, durch Beseitigung des Baumbestandes, des Gebüsches und des dort lagernden Mülls herstellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten zu jeweils 50% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.300,00 EUR. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anliegergebrauch umfasst nicht die Begradigung einer Steillage. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Anliegergebrauch an deren Grundstück „D.“ in der Gemarkung E., Flurstück …/…, dadurch einzuräumen, indem sie den Zugang über den Weg „G.“, Gemarkung E., Flurstück …/…, durch Beseitigung des Baumbestandes, des Gebüsches und des dort lagernden Mülls herstellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten zu jeweils 50% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.300,00 EUR. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO (Bl. 56, 59 d. Gerichtsakte). A. Die Klage ist zulässig. I. Insbesondere ist die Klage als allgemeine Leistungsklage, die zwar in der VwGO nicht ausdrücklich geregelt, aber von dieser vorausgesetzt und anerkannt ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42 Rn. 62), statthaft. Die Klägerin begehrt ausweislich des Wortlauts der Klage die Wiedereinräumung des Gemeingebrauchs an dem streitgegenständlichen „Weg“. In der Klagebegründung wird jedoch deutlich, dass sie nicht vom Gemeingebrauch, sondern vom sog. Anliegergebrauch ausgeht. Sie begehrt der Sache nach die Herstellung eines Zustandes für den „Weg“, der ihr ein Befahren mit modernem landwirtschaftlichen Gerät ermöglicht. Konkret begehrt sie die Beseitigung des Baumbestandes, die Beseitigung des Gebüsches, die Beseitigung des (illegal) dort entsorgten Mülls, insbesondere der Autoreifen, und die Begradigung der Steillage. Die Einräumung eines so verstandenen Anliegergebrauchs ist zwischen den Beteiligten unstreitig mit Aufräume- und/oder Baumaßnahmen verbunden und stellt daher rein tatsächliches Handeln (Realakt) dar, was grundsätzlich Gegenstand einer allgemeinen Leistungsklage sein kann. II. Der Klägerin steht auch eine Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO zu. 1. Grundsätzlich können sich Ansprüche in Bezug auf Straßen und Wege aus dem Hessischen Straßengesetz (HStrG) ergeben. Hierbei ist zu beachten, dass das Gesetz so konzipiert wurde, dass es die Rechtsverhältnisse der Straßen grundsätzlich umfassend seinem Regelungsbereich unterwerfen soll (soweit nicht bundesgesetzliche Regelungen exklusiv greifen). 2. Der Klägerin steht indes kein Anspruch aus § 9 HStrG zu. Die Norm vermittelt weder einzelnen Verkehrsteilnehmern noch Anliegern ein subjektives Recht auf Erfüllung der Straßenbaulast. Diese Verpflichtung besteht ausschließlich gegenüber der Allgemeinheit und der Straßenaufsichtsbehörde. Erst recht besteht kein Anspruch des Einzelnen auf das „Wie“ der Erfüllung der Straßenbaulast, also dass z.B. ein bestimmter Weg hergestellt, unterhalten oder im Sinne des Einzelnen umgestaltet wird. Dies gilt auch für die Anlieger einer Straße, deren wirtschaftliche Interessen von einer straßenbaulichen Maßnahme unter Umständen erheblich abhängen können (VG Gießen, Gerichtsbescheid vom 02.03.2016 - 4 K 499/15.GI, juris-Rn. 23; Neumeyer, HStrG, 4. Aufl., 11. Nachl. 2018, § 9, S. 9). 3. Der Klägerin steht auch unmittelbar aus § 14 HStrG kein Anspruch zu. Die Vorschrift regelt den Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen und meint den einem jeden offenstehenden freien Gebrauch der Regel für den Verkehr innerhalb der besonderen Bedeutung der einzelnen Wege innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen (Neumeyer, HStrG, 4. Aufl., 11. Nachl. 2018, § 14, S. 1). Zur Frage eines Rechtes auf Gemeingebrauch trifft nur § 14 S. 2 HStrG eine ausdrückliche gesetzliche Aussage und zwar eine negative dergestalt, dass auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch besteht. Eine Privatperson hat keinen Anspruch darauf, dass der an einem öffentlichen Weg bestehende Gemeingebrauch auch in der Zukunft erhalten bleibt (Neumeyer, HStrG, 4. Aufl., 11. Nachl. 2018, § 14, S. 8a). 4. Der Klägerin steht eine Klagebefugnis dem Grunde nach aber in Form des sog. Anliegergebrauchs zu. Der Anliegergebrauch in der Form des gesteigerten Gemeingebrauchs gewährt grundsätzlich ein subjektives öffentliches Recht. Dies folgt aus der durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition des Anliegers i.V.m. den jeweiligen Normen des HStrG (§§ 14, 19, 22 HStrG; VG Gießen, Gerichtsbescheid vom 02.03.2016 - 4 K 499/15.GI, juris-Rn. 24; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 25.01.2018 - 4 K 639/17.NW, juris-Rn. 21; Neumeyer, HStrG, 4. Aufl., 11. Nachl. 2018, § 14, S. 6, 14). B. Die Klage ist indes nur teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Beseitigung des Baumbestandes auf dem „Weg“, die Beseitigung des dortigen Gebüsches und die Beseitigung des (illegal) dort entsorgten Mülls. Darüber hinaus stehen der Klägerin keine Ansprüche zu, insbesondere nicht auf die Begradigung der Schräglage. I. Die Klägerin kann keine Ansprüche aus der Einräumung eines etwaigen Anliegergebrauchs i.V.m. § 14 HStrG herleiten. Bei der streitbefangenen Parzelle handelt es sich nicht um eine öffentliche Straße, § 2 HStrG. 1. Die Öffentlichkeit einer Straße wird regelmäßig durch die sog. Widmung nach § 4 HStrG begründet. Es handelt sich hier um einen rechtsbegründenden Verwaltungsakt, an den ganz bestimmte gesetzliche Folgen, wie z.B. die Bereitstellung der Straße für den Gemeingebrauch, geknüpft sind (Neumeyer, HStrG, 4. Aufl., 11. Nachl. 2018, § 3, S. 12). Bei der Widmung handelt es sich um einen Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 HVwVfG). Vorliegend ist jedoch – wie von der Beklagten nachvollziehbar dargelegt – kein förmlicher Widmungsakt für den streitgegenständlichen Weg erkennbar. 2. Es liegt auch keine Widmungsfiktion vor. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HStrG gilt eine Straße, die aufgrund eines förmlichen Verfahrens nach anderen Gesetzen gebaut worden ist, mit der Verkehrsübergabe als gewidmet (Fiktion der Widmung). Die Verkehrsübergabe im Sinne dieser Bestimmung ist der rein tatsächliche Vorgang der Räumung der Baustelle und der Entfernung von etwa für die Dauer der Bauarbeiten vorgenommenen Absperrungen (Neumeyer, HStrG, 4. Aufl., 11. Nachl. 2018, § 2, S. 3). Hierfür fehlen jedoch sämtliche Anhaltspunkte. 3. Auch eine Überleitung aus altem Recht, § 52 Abs. 2 HStrG, ist nicht ersichtlich. Eine nicht förmliche Widmung war bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes am 01.07.1964 grundsätzlich möglich. § 52 Abs. 2 HStrG berücksichtigt daher die Straßen, die unzweifelhaft seit unvordenklicher Zeit den öffentlichen Straßen zuzurechnen sind, ohne dass von einer die Öffentlichkeit begründenden Widmung die Rede sein kann. Solche und ähnliche Wege sind öffentlich, obwohl sie mit Sicherheit niemals förmlich gewidmet wurden (Neumeyer, HStrG, 4. Aufl., 11. Nachl. 2018, § 2, S. 3). Die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit eines Weges geht zulasten desjenigen, der sich auf dessen Öffentlichkeit beruft (Neumeyer, HStrG, 4. Aufl., 11. Nachl. 2018, § 2, S. 2). Ob eine öffentliche Straße darstellt oder (nur) ein ganz oder teilweise öffentlicher Wald-, Wirtschafts- oder Forstweg vorliegt, ist im Zweifel anhand von Indizien zu beurteilen. Die Öffentlichkeit des Weges kann nur dann vermutet werden, wenn dieser seit längerer Zeit unter Umständen benutzt worden ist, die auf seine Öffentlichkeit schließen lassen (Neumeyer, HStrG, 4. Aufl., 11. Nachl. 2018, § 52, S. 6). Das bloße Dulden eines allgemeinen Befahrens mit Fahrzeugen bzw. auch der bloße langjährige Gebrauch seitens der Öffentlichkeit reicht für die Annahme einer Öffentlichkeit eines Weges jedoch nicht aus (Neumeyer, HStrG, 4. Aufl., 11. Nachl. 2018, § 4, S. 3; VG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2011 - Az. 17 K 3718\10, juris-Rn. 39). Erforderlich ist vielmehr eine schlüssige Handlung, die auf eine entsprechende Widmungsabsicht schließen lässt (Neumeyer, HStrG, 4. Aufl., 11. Nachl. 2018, § 4, S. 3). Hierfür wiederum ebenfalls nicht ausreichend ist die Eintragung eines Weges in eine Karte oder die Tatsache, dass eine Wegefläche im Eigentum einer Gemeinde steht (VG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2011 - Az. 17 K 3718\10, juris-Rn. 43, 45). Das Vorliegen eines öffentlichen Weges kann nur dann bejaht werden, wenn – abgesehen von der tatsächlichen Benutzung – weitere Tatsachen gegeben sind, aus denen mit Sicherheit entnommen werden kann, dass die Beteiligten bei der Benutzung des Weges von der Überzeugung ausgingen, kraft öffentlichen Rechts zu handeln (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1981 - 5 S 1255/80, juris-Leitsatz). Der streitgegenständliche „Weg“ wird jedoch seit längerer Zeit und auch nicht derzeit nicht genutzt. Dazu ob, wie lange und wie er in der Vergangenheit genutzt wurde, ist weder substantiiert vorgetragen noch sind hierfür irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich. II. Die Klägerin kann auch keine Ansprüche aus § 22 HStrG herleiten. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 HStrG hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Straßen unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird. Diese Norm setzt das aus Art. 14 GG folgende Anliegerrecht und den Anliegergebrauch um (VG Kassel, Urteil vom 09.07.2020 - 7 K 450/19.KS, S. 5). Bei dem streitgegenständlichen Weg handelt es sich – wie bereits ausgeführt – nicht um eine öffentliche Straße. Es handelt sich vielmehr um einen Zugang i.S.v. § 22 HStrG. Ein Zugang unterscheidet sich von der in § 19 Abs. 1 HStrG legal definierten Zufahrt allein dadurch, dass dieser nicht für das Befahren des rollenden Verkehrs geeignet ist (vgl. Neumeyer, HStrG, 4. Aufl., 11. Nachl. 2018, § 19, S. 3).Ausweislich der vorgelegten Lichtbilder und des unstreitigen Vortrags der Beteiligten ist der Weg im Bereich des klägerischen Grundstücks nicht befahrbar, weshalb (nur) ein Zugang vorliegt. Dieser Zugang stellt letztlich die Verbindung des klägerischen Grundstücks mit dem öffentlichen Straßenraum dar, weil der Zugang seinerseits keine öffentliche Straße ist und auch keine sonstigen Zufahrten oder Zugänge zum Grundstück der Klägerin gegeben sind, unstrittig auch nicht über das (klägerische) dahinterliegende Grundstück auf Flurstück …/... Der Eigentümer des nachbarlichen Grundstücks auf Flurstück …/… hat eine Überfahrt untersagt. Die Benutzung des Zugangs wird aber nicht durch Änderung oder Einziehung unterbrochen oder erschwert. Ein Ersatz- bzw. Entschädigungsanspruch gem. § 22 HStrG kommt nur in Betracht, wenn Grundstücke von der Straße völlig abgeschnitten werden und ihre Erschließung verlieren oder die Benutzung bestehender Zufahrten und Zugänge erheblich erschwert wird. Diese Unterbrechung muss - wie der Wortlaut von § 22 HStrG zeigt - auf die Änderung oder die Einziehung der (öffentlichen) Straße (kausal) beruhen.Eine Unterbrechung einer Zufahrt kann bspw. eintreten, wenn eine (öffentliche) Straße erheblich tiefer oder höher gelegt wird.Vorliegend ist die Benutzung des Zugangs nicht durch die Änderung oder Einziehung einer öffentlichen Straße verursacht worden, sondern durch den fortschreitenden Verfall des Zugangs selbst. Hierfür sieht § 22 HStrG ersichtlich keinen Ersatz- bzw. Entschädigungsanspruch gegenüber dem Träger der Straßenbaulast vor (vgl. zum Ganzen VG Kassel Urteil vom 09.07.2020 - 7 K 450/19.KS, S. 5 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 05.09.2023 - 2 A 2168/20.Z, S. 4). III. Die Klägerin kann indes Ansprüche unmittelbar aus Art. 14 GG geltend machen. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet den Anliegern eine Zugänglichkeit zum öffentlichen Straßennetz (Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 101. EL Mai 2023, Art. 14 GG, Rn. 220). Ein solcher ist derzeit unstrittig weder für das Grundstück auf Flurstück …/… noch für das dahinterliegende Grundstück auf Flurstück …/… gegeben. Insbesondere kann die Klägerin ihre Grundstücke nicht länger über das Grundstück ihres Nachbarn auf Flurstück …/… erreichen. Der Anliegergebrauch erfasst vorliegend aber nicht das gesamte klägerische Begehren. Insbesondere steht der Klägerin keinerlei Anspruch auf Ausbau des Zugangs dergestalt zu, dass er mit modernem landwirtschaftlichem Gerät befahrbar ist, mithin also auf eine Begradigung der Steillage. 1. Grundsätzlich gilt in Bezug auf öffentliche Straßen, dass dem Gemeingebrauch einer Straße durch deren Widmung sowie deren bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit Grenzen gezogen sind. Daran anknüpfend kann der Anliegergebrauch aber nur eine ausreichende Verbindung zur Straße, nicht hingegen die Beibehaltung einer vorteilhaften Ausgestaltung der Grundstücksverbindung oder den Fortbestand einer günstigen Verkehrslage oder einen bestimmten Ausbauzustand gewährleisten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, juris-Rn. 11; Neumeyer, HStrG, 4. Aufl., 11. Nachl. 2018, § 14, S. 4a, 6). Ein Anlieger hat nur insoweit einen Anspruch auf eine Verbindung zur Straße, soweit er für die Zugänglichkeit seines Grundstücks darauf angewiesen ist (Neumeyer, HStrG, 4. Aufl., 11. Nachl. 2018, § 14, S. 15) und soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundstücks einen Zugang erfordert, wobei angemessen nicht schon jede Nutzung ist, zu der das Grundstück Gelegenheit bietet. Maßgeblich ist, was aus dem Grundstück unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht (Neumeyer, HStrG, 4. Aufl., 11. Nachl. 2018, § 14, S. 6a). Jedoch kann der Anlieger nicht darauf vertrauen, dass der Verkehr so bleibt, wie er ist oder dass alle Vorteile unverändert fortbestehen, die sich aus einer bestimmten Verkehrslage ergeben. Er muss einen Wandel und den Gemeingebrauch tatsächlich oder rechtlich einschränkende Maßnahmen und damit einhergehende Beschränkungen seines Anliegergebrauchs in Kauf nehmen (Neumeyer, HStrG, 4. Aufl., 11. Nachl. 2018, § 14, S. 15). Dazu gehört auch die Rücksichtnahme auf die Situation, in der sein Grundstück sich befindet. Insbesondere sind Erschwernisse für die Zugänglichkeit des Grundstücks, die sich aus dessen Lage ergeben, hinzunehmen. Dies gilt schon für Grundstücke in einer Straße in einem geschäftlich und verkehrlich innerstädtischen Ballungsraum und für solche im Zentrum eines Kurortes (Neumeyer, HStrG, 4. Aufl., 11. Nachl. 2018, § 14, S. 17 m.w.N.). Erst recht muss dies dann für Grundstücke im weitgehend unbebauten Außenbereich gelten. Auch auf eine übermäßige Inanspruchnahme eines Verkehrsweges, die über seine tatsächliche Beschaffenheit und Eignung hinausgeht, hat der Anlieger keinen Rechtsanspruch, auch dann nicht, wenn er wirtschaftlich auf diese Nutzung angewiesen ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.1981, NJW 1982, S. 402 f.). Gestützt wird dies auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welches zu § 8a Fernstraßengesetz ausführt, dass der Anliegergebrauch keine Gewähr dafür biete, dass ein Grundstück ohne jegliche Einschränkung angefahren werden könne (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999 - 4 VR 7/99, juris-Rn. 7). Diese Rechtsprechung ist aufgrund des für das gesamte Straßenrecht einheitlichen Begriffs des Anliegergebrauchs auch auf den vorliegenden Fall übertragbar (Neumeyer, HStrG, 4. Aufl., 11. Nachl. 2018, § 14, S. 6a). 2. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, hat die Klägerin einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Zugang von Baumbestand, Gebüsch und (illegal) dort entsorgten Müll befreit, nicht jedoch (darüber hinaus) auf eine Begradigung der Steillage. Dies wäre nämlich nur dann der Fall und würde damit eine Pflicht der Beklagten zum Handeln auslösen, wenn das Grundstück seiner bisherigen Zweckbindung Landwirtschaft nicht oder nicht mehr in dem erforderlichen Umfang nachkommen könnte (VG Gießen, Gerichtsbescheid vom 02.03.2016 - 4 K 499/15.GI, juris-Rn. 27). Gewisse Einschränkungen sind aber hinzunehmen. Die Arbeitsorganisation mag zwar aufgrund der Steillage eingeschränkt sein und das Grundstück der Klägerin nur mit kleinerem landwirtschaftlichen Gerät befahrbar, jedoch würde der Zugang nach Befreiung des Baumbestandes, Gebüsches und Mülls nicht länger gänzlich entzogen (vgl. VG Gießen, Gerichtsbescheid vom 02.03.2016 - 4 K 499/15.GI, juris-Rn. 32). Die Besonderheiten eines im Außenbereich liegenden Grundstücks bringen Erschwernisse mit sich, die durch eine deutlich problematischere Erschließung hervorgerufen werden können. Nicht jedes derartige Grundstück war über die Jahrhunderte einfach zu erreichen und ihr Eigentümer kann nicht in gleicher Weise wie bei innerörtlichen Grundstücken aus dem Anliegerrecht einen Anspruch auf einen Standardzugang oder -fahrt auslösen. Selbst innerhalb von geschlossenen Ortschaften gibt es bebaute Grundstücke, die aufgrund einer vorhandenen Topografie oder Bebauung von größeren Fahrzeugen nicht angefahren werden können. In all diesen Fällen von der jeweiligen Kommune eine Erschließung zu fordern, die jeden Ansprüchen genügt, ist nicht möglich (VG Gießen, Gerichtsbescheid vom 02.03.2016 - 4 K 499/15.GI, juris-Rn. 43). Sie kann daher auch rechtlich nicht beansprucht werden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht setzt die Kosten für die Beseitigung der Schräglage mit 3.000,00 EUR an und die Kosten für die Beseitigung des Baumbestandes, die Beseitigung des Gebüsches, die Beseitigung des (illegal) dort entsorgten Mülls mit zusammengenommen ebenfalls 3.000,00 EUR. Auf die Gründe des Streitwertbeschlusses vom 20.10.2023 wird verwiesen. Hieraus ergibt sich ein jeweiliges Unterliegen bzw. Obsiegen der Beteiligten von ½. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Beseitigung des Baumbestandes, die Beseitigung des Gebüsches, die Beseitigung des (illegal) dort entsorgten Mülls, insbesondere der Autoreifen, und die Begradigung der Steillage an einem von ihr so bezeichneten „gemeindlichen Weg“. Die Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Grundstücks „D.“ in der Gemarkung E., Flurstück …/…, sowie eines weiteren dahinterliegenden Grundstücks Flurstück …/... Diese erreichte die Klägerin in der Vergangenheit über das Nachbargrundstück F., E., Flurstück …/... Der Eigentümer dieses Grundstücks untersagte der Klägerin seit Anfang 2020, den über sein Grundstück führenden „Notweg“ zu nutzen. Eine hiergegen gerichtete Klage wurde vom Amtsgericht Bad Hersfeld mit der Begründung abgewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, das klägerische Grundstück über einen öffentlichen Weg der Gemeinde zu erreichen, auch wenn dieser zunächst (wieder) herzurichten sei. Bei dem „gemeindlichen Weg“ soll es sich um einen Weg vom Grundstück „G.“, Flur …/…, handeln. Die Klägerin forderte die Beklagte am 05.11.2020 auf, sich bereitzuerklären, den Gemeingebrauch an dem „öffentlichen Weg“ wiederherzustellen. Die Beklagte reagierte auf diese Aufforderung nicht. In zuvor geführter Korrespondenz lehnte sie ein Tätigwerden mit Verweis auf wirtschaftliche Gründe und das zivilrechtlich bestehende Notwegerecht ab. Am 23.06.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, dieser „gemeindliche Weg“ weise an der Zufahrt zu ihrem Grundstück eine solche Schräglage auf, dass ein Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht möglich sei. Zudem weise er einen dichten Baum- und Gebüschbestand auf, der eine Zufahrt nicht ermögliche. Auch werde der Bereich zur illegalen Müllentsorgung, vor allem alter Autoreifen, verwendet. Die Klägerin meint, dass es sich bei dem Weg um eine sonstige öffentliche Straße i.S.d. § 1 Nr. 4 HStrG (sic!) handele und die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast (§§ 9, 42 HStrG) zu Ausbau und Unterhalt des Weges verpflichtet sei und zwar in einer Form, die das Befahren mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug ermögliche. Ihr Anspruch folge auch aus dem aus Art. 14 GG folgenden Anliegergebrauch, denn ohne die Zufahrtsmöglichkeit über den Weg habe die Klägerin keine Möglichkeit, ihr Grundstück landwirtschaftlich zu nutzen. Sie übe ihre landwirtschaftliche Tätigkeit gewerblich aus. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Gemeingebrauch an dem gemeindlichen Weg „G.“, Amtsgericht Bad Hersfeld, Grundbuch von E., Flurstück …/…, (wieder-) einzuräumen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass es sich bei dem „Weg“ lediglich um einen Wirtschaftsweg handele und nicht um eine öffentliche Straße. Es lägen weder Widmungsakte vor noch sei ersichtlich, dass der Weg wegen der Übergangsbestimmung des § 52 HStrG eine öffentliche Straße sei. Kommunen seien grundsätzlich nur dazu verpflichtet, Wirtschaftswege in einem Umfang zu erhalten, der eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung ermögliche. Der streitgegenständliche „Weg“ weise jedoch eine derartige Schräglage auf, dass dieser nicht mit modernem landwirtschaftlichen Gerät befahrbar sei. Dazu sei er aber auch nie geeignet und gedacht gewesen. Die Beklagte sei allenfalls verpflichtet, den Weg wieder in seinen Ursprungszustand – also Befreiung von Gestrüpp etc. bei Beibehaltung der Schräglage – zu versetzen, nicht aber den Weg aus- und umzubauen. Dann sei der „Weg“ allenfalls mit kleinem landwirtschaftlichen Gerät oder zu Fuß befahrbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Behördenvorgang verwiesen.