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Beschluss

7 K 2018/23.KS

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:0311.7K2018.23.KS.00
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Leitsätze
1. Weder Aufnahme noch Herausnahme in das bzw. aus dem ZÜRS-Konzept sind mangels Regelungsgehalt und Außenwirkung Verwaltungakte im Sinne des § 35 HVwVfG. 2. Eine Klage gegen derartige Maßnahmen ist nach § 44a VwGO unzulässig. Die Aufnahme in das ZÜRS-Konzept dient lediglich der Vorbereitung nachfolgender Maßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr. 3. Von der bloßen Aufnahme in das ZÜRS-Konzept gehen keine unmittelbaren Wirkungen aus, die Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein können.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder Aufnahme noch Herausnahme in das bzw. aus dem ZÜRS-Konzept sind mangels Regelungsgehalt und Außenwirkung Verwaltungakte im Sinne des § 35 HVwVfG. 2. Eine Klage gegen derartige Maßnahmen ist nach § 44a VwGO unzulässig. Die Aufnahme in das ZÜRS-Konzept dient lediglich der Vorbereitung nachfolgender Maßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr. 3. Von der bloßen Aufnahme in das ZÜRS-Konzept gehen keine unmittelbaren Wirkungen aus, die Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein können. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Klage mit dem Antrag, das beklagte Land zu verpflichten, unter Aufhebung der Entscheidung vom 13.10.2023 den Kläger aus dem ZÜRS-Konzept herauszunehmen; hilfsweise, festzustellen, dass ein Verbleib des Klägers im ZÜRS-Konzept rechtswidrig ist. wird abgelehnt. Der Kläger ist zwar nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Aufbringung der Kosten der Prozessführung nicht in der Lage. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO Klage wäre nicht statthaft. Bei der Aufnahme in das ZÜRS-Konzept (=Zentralstelle zur Überwachung rückfallgefährdeter Sexualstraftäterinnen und Sexualstraftäter laut Gemeinsamen Runderlass zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor Sexualstraftätern vom 20.06.2020, StAnz. 2020, 1116; im Folgenden: Runderlass) - und auch bei der Herausnahme aus diesem handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 HVwVfG, sondern um eine unselbstständige Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO. Ein Verwaltungsakt ist eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Hier fehlt es an einer Regelung und der unmittelbaren Außenwirkung (vgl. zur Einstufung nach der entsprechenden Konzeption in NRW: VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2018 – 18 K 2983/15, juris-Rn. 33). Denn eine „Regelung“ ist nur dann anzunehmen, wenn die Maßnahme der Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (Alemann/Scheffczyk in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch [Hg.], 62. Ed., Stand 01.04.2023, § 35, Rn. 141). Eine Außenwirkung der Maßnahme ist nur dann unmittelbar, wenn keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, um die Rechtsfolge eintreten zu lassen (Alemann/Scheffczyk in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch [Hg.], 62. Ed., Stand 01.04.2023, § 35, Rn. 224). Die Aufnahme in das ZÜRS-Konzept dient lediglich der Vorbereitung nachfolgender Maßnahmen im Bereich der Gefahrenabwehr. Der Runderlass unterscheidet strikt zwischen den Bereichen Justiz (hierin ihrerseits Justizvollzug, Vollstreckungsbehörden, Führungsaufsicht und Sicherheitsmanagement I), Maßregelvollzug (hierin u.a. enthalten die forensisch-psychiatrische Ambulanz) und Polizei. Die ZÜRS ist allein dem Bereich Polizei zugeordnet (I. Abs. 4 d. Runderlasses) und wird nur tätig, wenn sie durch die Vollstreckungsbehörde, das Sicherheitsmanagement I oder die forensisch-psychiatrische Ambulanz entsprechend informiert wird (II. 4.1 d. Runderlasses). Die Aufnahme und Einstufung durch die ZÜRS dient der polizeilichen Priorisierung und der Erstellung von Maßnahmenkonzepten (II. 4.2 Abs. 2 und 3 d. Runderlasses. Die ZÜRS selbst trifft auch keine Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen, vielmehr ist ihr beispielsweise die Erstellung einer Rückfallprognose ausdrücklich verwehrt (II. 4.2 Abs. 3 d. Runderlasses). Sie gibt lediglich Vorschläge und Stellungnahmen ab, die andere Behörden berücksichtigen (können) und selbst in eigener Verantwortung und Zuständigkeit Maßnahmen treffen oder auch nicht (II. 4.2 Abs. 5, 4.3 und 4.4 d. Runderlasses). Sofern diese Behörden dann belastende Maßnahmen gegenüber einem Betroffenen treffen, sind diese einer rechtlichen Überprüfung zugänglich. Insoweit geht auch der Hinweis des Bevollmächtigten des Antragstellers fehl, nach dem die Aufnahme in das ZÜRS-Konzept dazu geführt habe, dass sich die Entlassung aus der Sicherungsverwahrung verzögert habe. Denn der Grund hierfür war nicht die Aufnahme in das ZÜRS-Konzept, sondern die durchgeführte Fallkonferenz (II. 5. d. Runderlasses). Dort zog eine Wohneinrichtung ihr zunächst abgegebenes Angebot zurück (Schreiben vom 12.09.2016, Bl. 146 d. eA), worauf die Justizvollzugsanstalt C. eine entsprechende Stellungnahme an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts D. abgab (Schreiben vom 12.09.2016, Bl. 147 d. eA). Die Entscheidung über die Entlassung aus der Sicherungsverwahrung traf das Landgericht. Zum einen ist schon rein spekulativ, dass das Landgericht den Antrag des Antragstellers auch bei bestehendem Angebot der Wohnungseinrichtung positiv und früher bescheiden hätte. Zum anderen waren im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens auch etwaige belastende Vorfeldmaßnahmen zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Landgerichts selbst ist bzw. war einer Überprüfung im Instanzenzug der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugänglich. Der Antragsteller wurde dann auch trotz Aufnahme in das ZÜRS-Konzept aus der Sicherungsverwahrung entlassen (LG Kassel, Beschl. vom 30.06.2017 – 3 StVK 200/16 G, Bl. 588 ff. d. BA) und ihm wurde gestattet, seine medikamentöse Behandlung abzusetzen und stattdessen andere Weisungen zu befolgen (LG Kassel, Beschl. vom 09.11.2021 – 3 StVK 200/16 G, Bl. 136 f. d. eA). Auch aus der Verwaltungsakte ergibt sich, dass die ZÜRS keine eigene Entscheidung trifft. So regte sie beispielsweise gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft lediglich an, diese möge beim zuständigen Landgericht die Verlängerung der Führungsaufsicht beantragen (Bl. 110 ff. d. BA). Die Entscheidung, einen solchen Antrag zu stellen, liegt allein bei der Staatsanwaltschaft, was schon daran deutlich wird, dass diese den Antrag verweigerte (Bl. 120 d. BA). Konkrete Maßnahmen der Polizei traf unter anderem ein Beamter des Polizeipräsidiums E. (Gefährderansprachen) in eigener Zuständigkeit und Verantwortung (Bl. 108 d. BA) und gerade nicht die ZÜRS. Bei dem Hilfsantrag handelt es sich der Sache nach um eine bloße Wiederholung des beabsichtigten Klageantrages, sodass dieser bereits aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht aus Erfolg hat. Im Übrigen ist er auch aus den o.g. Gründen unzulässig, denn von der bloßen Aufnahme in das ZÜRS-Konzept gehen keine unmittelbaren Wirkungen aus, die Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein können.