Urteil
7 K 1707/22.KS
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2024:0410.7K1707.22.KS.00
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Leitsätze
1. Den Gemeinden steht bei der Ausübung des Hebesatzrechts – als Bestandteil ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) – ein weiter (kommunalpolitischer) Entscheidungsspielraum zu.
2. Durch die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 370 % auf 380 % sind die vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen nicht überschritten.
3. Eine Erdrosselungswirkung ist erst dann anzunehmen, wenn nicht nur ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den Gemeinden steht bei der Ausübung des Hebesatzrechts – als Bestandteil ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) – ein weiter (kommunalpolitischer) Entscheidungsspielraum zu. 2. Durch die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 370 % auf 380 % sind die vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen nicht überschritten. 3. Eine Erdrosselungswirkung ist erst dann anzunehmen, wenn nicht nur ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen können. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO und obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, weil diese in der form- und fristgerechten Ladung auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Der Bescheid der Beklagten vom 14.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für die (veränderte) Heranziehung der Klägerin ist § 5 der Haushaltssatzung der Nationalparkgemeinde E. in der Fassung vom 31.01.2020 (im Folgenden: Haushaltssatzung) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GrStG. § 1 Abs. 1 GrStG ermächtigt die Gemeinde zur Erhebung einer Grundsteuer für den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz. Gemäß § 25 Abs. 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Dieser Hebesatz ist nach § 25 Abs. 2 GrStG für ein oder mehrere Kalenderjahre festzusetzen, wobei der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen ist (§ 25 Abs. 3 Satz 1 GrStG). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt. Wird der Hebesatz geändert, so ist nach Abs. 2 die Festsetzung zu ändern. Nach § 5 der Haushaltssatzung der Beklagten wurde für das Haushaltsjahr 2020 der Hebesatz für die Grundsteuer A und B (Grundstücke) auf 380 % festgesetzt. 2. § 5 der Haushaltssatzung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht wurden bereits keine Rechtsfehler behauptet. Auch in materieller Hinsicht ist die Satzung rechtmäßig. Insbesondere ist der festgesetzte Hebesatz rechtmäßig. Das durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i.V.m. § 25 Abs. 1 GrStG eingeräumte Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden (BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 28/16, juris-Rn. 4). Diesen steht bei der Ausübung des Hebesatzrechts – als Bestandteil ihres verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) – ein weiter (kommunalpolitischer) Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 28/16, juris-Rn. 4; Hess.VGH, Beschluss vom 05.08.2014 – 5 B 1100/14, juris-Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 21.02.2006 – 4 ZB 05.1171, juris-Rn. 12; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.03.2019 – 4 A 612/17, juris-Rn. 32; VG Cottbus, Urteil vom 24.11.2022 – 1 K 569/16, juris-Rn. 53; VG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2016 – 5 K 802/15, juris-Rn. 111; VG Koblenz, Urteil vom 03.05.2022 – 5 K 1000/21.KO, juris-Rn. 21). Dieser ist durch die gerichtliche Kontrolle insoweit lediglich daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Normsetzungsermessens (auch „Satzungsermessens“) bzw. des Hebesatzrechts überschritten sind (unter a)) und ob das verfassungsrechtliche Willkürverbot beachtet worden ist (unter b)) (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 28/16, juris-Rn. 4; Hess.VGH, Beschluss vom 10.08.2016 – 5 A 1817/16.Z, juris-Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 21.02.2006 – 4 ZB 05.1171, juris-Rn. 12; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.03.2019 – 4 A 612/17, juris-Rn. 33; VG Cottbus, Urteil vom 24.11.2022 – 1 K 569/16, juris-Rn. 54; VG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2016 – 5 K 802/15, juris-Rn. 111; VG Koblenz, Urteil vom 03.05.2022 – 5 K 1000/21.KO, juris-Rn. 21). Eine weitere Grenze folgt aus dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot, das die erdrosselnde Wirkung der Steuer verbietet (unter c)) (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 28/16, juris-Rn. 4; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.03.2019 – 4 A 612/17, juris-Rn. 33). Innerhalb dieser Grenzen sind weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige befugt, ihre eigenen, für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen kommunalen Satzungsgebers zu stellen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2016 – 5 K 802/15, juris-Rn. 115). a) Die Beklagte hat durch die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 370 % auf 380 % die ihr vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen nicht überschritten. Eine gesetzliche Höchstgrenze für die Grundsteuerhebesätze besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 28/16, juris-Rn. 4; Hess.VGH, Beschluss vom 10.08.2016 – 5 A 1817/16.Z, juris-Rn. 7). Zwar ermächtigt § 26 GrStG die Landesgesetzgeber, Höchstsätze festzulegen, die nicht überschritten werden dürfen. Hiervon hat der hessische Landesgesetzgeber jedoch bisher keinen Gebrauch gemacht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 28/16, juris-Rn. 4; Hess.VGH, Beschluss vom 10.08.2016 – 5 A 1817/16.Z, juris-Rn. 7). Auch aus der Verfassung lässt sich kein maximaler Höchstbetrag für den Hebesatz ableiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 28/16, juris-Rn. 4). b) Die Erhöhung des Hebesatzes war auch nicht willkürlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Steuerhöhung evident unsachlich wäre vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 10.08.2016 – 5 A 1817/16.Z, juris-Rn. 7), wenn also die durch die Steuererhöhung erzielten Mehreinnahmen nicht zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben erforderlich wären, sondern etwa der Kapitalbildung der Gemeinde dienten (Hess.VGH, Beschluss vom 05.08.2014 – 5 B 1100/14, juris-Rn. 10). Dass ein solcher Fall gegeben wäre ist weder behauptet noch irgendwie ersichtlich. c) Die Erhöhung des Hebesatzes verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Ein allgemeiner Höchstsatz ist – wie ausgeführt – gesetzlich nicht festgelegt. Auch wenn die Gemeinden bei der Festlegung der Hebesätze nicht an die Hebesätze anderer Gemeinden gebunden sind, (VG Darmstadt. Urteil vom 18.08.2021 – 4 K 2115/19.DA, juris-Rn. 39), lohnt ein Blick über die Gemeindegrenzen der Beklagten hinweg. Betrachtet man die Hebesätze der Gemeinden im Landkreis D. oder auch andere, in Hessen geltende Hebesätze, so wird deutlich, dass ein Hebesatz vom 380 v.H. sich im Mittelfeld bewegt (vgl. die Auflistung der Hessischen Industrie- und Handelskammer unter: https://www.hihk.de/was-wir-tun/weitere-themen/steuern/realsteuer-hebesaetze-2020-4881192, zuletzt abgerufen: 10.04.2024). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Steuerbelastung mit einem Hebesatz von 380 % eine erdrosselnde Wirkung hätte (vgl. zu einem Hebesatz von 995 %: VG Darmstadt, Urteil vom 18.08.2021 – 4 K 2115/19.DA; der BayVGH, Beschluss vom 21.02.2006 – 4 ZB 05.1171, juris-Rn. 12 hat eine Steigerung des Hebesatzes von 20% als zulässig erachtet; der Hess.VGH hat mit Beschluss vom 10.08.2016 – 5 A 1817/16.Z. eine Verdreifachung des Hebesatzes als zulässig erachtet; das VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.03.2019 – 4 A 612/17, juris-Rn. 46, 50 hat einen Hebesatz von 690 % als zulässig erachtet; das VG Cottbus, Urteil vom 24.11.2022 – 1 K 569/16 hat einen Hebesatz von 1000 % als zulässig erachtet; das VG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2016 – 5 K 802/15, hat einen Hebesatz von 855 % als zulässig erachtet; das VG Koblenz, Urteil vom 03.05.2022 – 5 K 1000/21.KO, juris-Rn. 28 hat einen Hebesatz von 610 % als zulässig erachtet.). Eine Erdrosselungswirkung wäre nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs erst dann anzunehmen, wenn nicht nur ein einzelner Steuerpflichtiger, sondern die Steuerpflichtigen ganz allgemein unter normalen Umständen die Steuer nicht mehr aufbringen können (Hess.VGH, Beschluss vom 05.08.2014 – 5 B 1100/14, juris-Rn. 9; so auch: VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.03.2019 – 4 A 612/17, juris-Rn. 49). Daneben erweist sich eine Steuer als erdrosselnd, wenn durch sie das besteuerte Verhalten faktisch nicht mehr ausgeübt werden kann (BVerwG, Urteil vom 15.10.2015 – 9 C 8/13, juris-Rn. 24) bzw. die Privatnützigkeit des besteuerten Eigentums gefährdet oder gar aufgehoben wird (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 18.08.2021 – 4 K 2115/19.DA, juris-Rn. 40 m.w.N.). Im vorliegenden Fall bestehen dafür keine Anhaltspunkte. Für das Gericht ist nichts dafür ersichtlich, dass die steuerpflichtigen Grundbesitzer im Gebiet der Beklagten, allgemein durch die erfolgte Steuererhöhung an der Grenze ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angelangt sind bzw. diese überschritten ist. Diesbezüglich fehlt es seitens der Kläger bereits an der hinreichenden Substantiierung bezogen auf die rechtlich relevante Vergleichsgruppe aller Grundsteuerpflichtigen. Dass im Fall des Klägers die um 23,72 EUR pro Jahr erhöhte Grundsteuerbelastung im Verhältnis zum Grundstückswert eine unverhältnismäßige Mehrbelastung in Form eines krassen Missverhältnisses darstellt, ist nicht substantiiert vorgetragen und nicht ersichtlich. Zudem wäre im Einzelfall ein Billigkeitserlass nach § 227 AO möglich (so auch VG Darmstadt, Urteil vom 18.08.2021 – 4 K 2115/19.DA, juris-Rn. 41). Soweit die Klägerin vorträgt, einen Vorbehalt in Anspruch nehmen zu wollen, da der Einheitswert des Grundstücks im Jahr 1996 unter Vorbehalt geschätzt worden sei, verkennt sie zum einen, dass ein solcher Vorbehalt nicht ihre Zahlungspflicht berührt, sondern dem Finanzamt ermöglichen soll, den Einheitswert nach abschließender Prüfung oder Nachprüfung neu festzusetzen (§ 164 AO). Der Vorbehalt entfällt zudem, wenn die Festsetzungsfrist abläuft (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO). Eine Steuerzahlung unter Vorbehalt kennt die Abgabenordnung nicht (Alber in: Hübschmann/Hepp/Spitaler [Hg.], AO/FGO, 278. Lieferung, 1/2024, 4. Zahlung unter Vorbehalt, Rn. 22) und die Klägerin hat im Jahr 1996 (oder danach) auch nicht unter Vorbehalt gezahlt. Zum anderen enthält der hier maßgebliche und bestandskräftige Messbescheid aus dem Jahr 2004 keinen Vorbehalt. II. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines gegen sie gerichteten Grundbesitzabgabenbescheides hinsichtlich der darin festgesetzten Erhöhung der Grundsteuer B. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der A-Straße in A-Stadt. Mit Messbescheid vom 01.01.2004 setzte das Finanzamt den Messbetrag für das klägerische Grundstück auf 237,28 EUR fest. Mit Bescheid vom 14.07.2020 setzte die Beklagte die Grundsteuer B für das klägerische Grundstück auf 901,66 EUR fest. Sie legte dabei den Messbetrag von 237,28 EUR zugrunde und wandte einen Hebesatz von 380% an. Zuvor lag der Hebesatz bei 370%. Mithin ergab sich eine Steigerung von 23,72 EUR. Mit Schreiben vom 20.07.2020 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.07.2020 ein. Am 23.06.2022 verhandelte der Anhörungsausschuss des Landkreises D. über den Widerspruch. Es wurde vereinbart, dass das Verfahren zunächst ruhen solle, da die Klägerin einige Punkte mit dem Finanzamt klären wolle. Mit Bescheid vom 15.08.2022 setzte das Finanzamt den Messbetrag für das klägerische Grundstück ab dem 01.01.2022 auf 140,83 EUR fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2022 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Kern aus, dass der neue Messbetrag erst ab dem 01.01.2022 gelte. Für den Grundbesitzabgabenbescheid vom 14.07.2020 gelte der Messbetrag aus dem Messbescheid vom 01.01.2004. Die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuern sei rechtmäßig erfolgt. Am 10.10.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die Erhöhung der Hebesätze für sie nicht bezahlbar sei. Der Einheitswert für die Grundbesitzabgabe sei im Jahr 1994 vom Finanzamt unter Vorbehalt geschätzt worden. Diesen Vorbehalt wolle sie in Anspruch nehmen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14.07.2020, Kassenzeichen ….., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Mit Schriftsätzen vom 07.03.2023 (Bl. 36.A d. Gerichtsakte) und vom 27.06.2023 (Bl. 51 d. Gerichtsakte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Behördenvorgang und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2024 verwiesen.