OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 1100/22.KS.A

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:0429.7K1100.22.KS.A.00
10Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Kläger muss das Fehlen eines Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung in Asylverfahren als möglichen Verfahrensfehler rechtzeitig rügen, andernfalls ist er damit ausgeschlossen, § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO, § 87b VwGO. 2. Bei der Rüge eines Verfahrensfehlers wie dem Fehlen eines Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung in Asylverfahren muss ein Kläger ähnlich einer Gehörsrüge substantiiert darlegen, welcher – entscheidungserhebliche – Vortrag ansonsten gehalten worden wäre. 3. Zieht das Bundesamt keinen Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung in Asylverfahren bei, bedeutet das nicht, dass der Anhörer über keine besondere Sachkunde verfügt. Vielmehr ist es Aufgabe der Klägerseite, eine mögliche mangelnde Sachkunde nachzuweisen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kläger muss das Fehlen eines Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung in Asylverfahren als möglichen Verfahrensfehler rechtzeitig rügen, andernfalls ist er damit ausgeschlossen, § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO, § 87b VwGO. 2. Bei der Rüge eines Verfahrensfehlers wie dem Fehlen eines Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung in Asylverfahren muss ein Kläger ähnlich einer Gehörsrüge substantiiert darlegen, welcher – entscheidungserhebliche – Vortrag ansonsten gehalten worden wäre. 3. Zieht das Bundesamt keinen Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung in Asylverfahren bei, bedeutet das nicht, dass der Anhörer über keine besondere Sachkunde verfügt. Vielmehr ist es Aufgabe der Klägerseite, eine mögliche mangelnde Sachkunde nachzuweisen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist im Zeit¬punkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Dies gilt unabhängig davon, ob es ausreichend ist, dass der Klägervertreter nur die Aufhebung des Bescheids vom 14.06.2022, nicht aber den vom 01.09.2022 beantragt hat. Zunächst wird auf die zutreffenden und fortgeltenden Ausführungen des Bescheids der Beklagten verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Der Vortrag der Klägerin im Klageverfahren führt zu keiner anderen Wertung. I. Die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids ist gegeben. Insbesondere liegt kein Verfahrensfehler vor. Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht dadurch, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.04.2024 erstmals behauptet hat, die Beklagte habe keine Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung in das Asylverfahren eingebunden, obwohl hierfür ausreichend Anhaltspunkte bestanden hätten. Gemeint ist, dass es hier infolge einer (schweren) sexuellen Gewalterfahrung (Vergewaltigung) besonderer Verfahrensgarantien (Art. 24 Abs. 3 UAbs. 2 Asylverfahrensrichtlinie – AVR –, Richtlinie 2013/32/EU, sowie Art. 60 Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt) bedurft hätte. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin ist zum einen verspätet. Zum anderen fehlt es an einem substantiierten Vortrag dazu, was die Klägerin bei Anhörung durch einen Sonderbeauftragten vorgetragen hätte. Auch hat sie ihre Mitwirkungspflichten aus § 25 AsylG verletzt. Darüber hinaus stellt die fehlende Hinzuziehung eines Sonderbeauftragten jedenfalls keinen Verfahrensfehler dar, der rechtzeitig gerügt worden wäre. Schließlich hat die Klägerin nicht einmal dargelegt, dass sie nicht durch eine entsprechend befähigte Person angehört wurde. Zum einen ist der Vortrag des nicht eingesetzten Sonderbeauftragten verspätet, da er außerhalb der Präklusionsfristen der § 74 Abs. 2 AsylG und § 87b VwGO erfolgt ist. Es handelt sich nicht um eine bloße Rechtsfrage. Vielmehr würde eine Anhörung mit Sonderbeauftragten dazu führen, dass der Rechtsstreit verzögert und ein neuer Termin anberaumt werden müsste. Aus diesem tatsächlichen Erfordernis ergäbe sich eine Verspätung, die das Gericht in Ausübung seines (sowieso quasi intendierten, siehe Riese, in: Schoch/Schneider, 44. EL 2023, § 87b VwGO Rn. 61) Ermessens zu einer nicht hinzunehmenden Verfahrensverzögerung führte. Die Präklusion nach § 87b Abs. 3 VwGO ist als Regelfolge anzuwenden und allenfalls ausnahmsweise von einer Zurückweisung abzusehen (siehe Baudewin/Großkurth, NVwZ 2018, 1674 (1678)). Gerade im Asylrecht kommt hinzu, dass der Beschleunigungsgrundsatz angesichts der persönlichen Belastung der Kläger von besonderer Bedeutung ist. Zudem war der fehlende Sonderbeauftragte seit der Anhörung am 05.04.2022 bekannt. Wieso der Klägervertreter dies dann weder in der Klageschrift vom 30.06.2022 noch der Frist des § 74 Abs. 2 AsylG noch in den Schriftsätzen vom 22.05.2023, 11.03.2024, 15.03.2024, 18.03.2024 oder 11.04.2024 rügt, sondern erst über 2 Jahre wartet, um dies als Verfahrensfehler zu brandmarken, ist nicht ersichtlich. Das Verschulden des Klägervertreters muss sich die Beteiligte zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO. Der Klägervertreter kann sich auch nicht damit exkulpieren, dass er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben hat, es handele sich um keinen neuen Vortrag, weil offenkundig weder Anhörung noch Bescheid die Beteiligung eines Sonderbeauftragten enthalten hätten. Dies mag zwar sein, doch muss der Kläger(vertreter) diesen möglichen Verfahrensfehler rechtzeitig rügen, § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO. Denn es kann ja genauso gut sein, dass der Anhörer nach Auffassung der Beklagtenseite ausreichend geschult oder die Klägerin mit ihrem Anhörer zufrieden gewesen ist und so auf eine mögliche Rüge verzichtet. Zum anderen hätte die Klägerin ähnlich einer Gehörsrüge zunächst substantiiert darlegen müssen, welcher – entscheidungserhebliche – Vortrag ansonsten gehalten worden wäre (vgl. BVerfG BeckRS 2024, 2729 Rn. 19; HessVGH, Beschl. v. 18.04.2024, 2 A 402/24.Z.A), d.h. bei ausreichender Beiziehung einer Sonderbeauftragten zu einer für die Klägerin potentiell anderen, günstigeren Entscheidung geführt hätte. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Für die Entscheidungserheblichkeit ist im Gegenteil sogar nichts ersichtlich, da selbst die weitergehende Schilderung von geschlechtsspezifischer Verfolgung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Denn Marokko ist schutzfähig und -willig, ein Privatkonflikt bleibt entsprechend ein nicht asylrelevanter Privatkonflikt. Vor diesem Hintergrund kann auch die gegenteilige Entscheidung des VG Kassel, Beschl. v. 23.09.2022 (6 L 1307/22.KS.A) zu fehlendem Sonderbeauftragten insoweit nicht überzeugen, da diese die Entscheidungserheblichkeit gerade außer Acht lässt. Weiter waren die Angaben der Klägerin zu vage und begründen eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aus § 25 Abs. 1 S. 1 AsylG. Danach hätte sie zunächst alle erforderlichen Tatsachen selbst vortragen müssen, bevor überhaupt über einen Sonderbeauftragten hätte nachgedacht werden müssen. Unspezifischer Vortrag löst keine solche Pflicht zur Beiziehung aus. Hinzu kommt, dass ein möglicher Verfahrensfehler aus §§ 24, 25 AsylG sowie Art. 14 ff. AVR rechtzeitig hätte gerügt werden müssen. Nach § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG hat das Bundesamt den Ausländer persönlich anzuhören. § 25 AsylG regelt dann die Durchführung der Anhörung und wird insbesondere durch Art. 14 bis 17 AVR konkretisiert. Aus Art. 14 Abs. 1 UAbs. 1 AVR ergibt sich ein Recht des Antragstellers, sich in einer persönlichen Anhörung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz in seinem besonderen Fall zu äußern. Aus Art. 15 Abs. 2 und 3 AVR folgt, dass die persönliche Anhörung unter Bedingungen zu erfolgen hat, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten und dem Antragsteller eine umfassende Darlegung der Gründe seines Antrags gestatten. Die anhörende Person muss befähigt sein, die persönlichen und allgemeinen Umstände des Antrags einschließlich der kulturellen Herkunft, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität oder der Schutzbedürftigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen (lit. a). Nach Art. 16 AVR hat die Asylbehörde sicherzustellen, dass dem Antragsteller hinreichend Gelegenheit gegeben wird, die zur Begründung seines Antrags notwendigen Angaben gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU möglichst vollständig vorzubringen. Dies schließt die Gelegenheit ein, sich zu fehlenden Angaben und/oder zu Abweichungen oder Widersprüchen in den Aussagen des Antragstellers zu äußern. In Erwägungsgrund 29 der AVR heißt es: „Bestimmte Antragsteller benötigen unter Umständen besondere Verfahrensgarantien, unter anderem aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer Geschlechtsidentität, einer Behinderung, einer schweren Erkrankung, einer psychischen Störung oder infolge von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt. Die Mitgliedstaaten sollten bestrebt sein, Antragsteller, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, als solche zu erkennen, bevor eine erstinstanzliche Entscheidung ergeht. Diese Antragsteller sollten eine angemessene Unterstützung erhalten, einschließlich ausreichend Zeit, um die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie das Verfahren effektiv in Anspruch nehmen und die zur Begründung ihres Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Angaben machen können“. Erwägungsgrund 32 lautet: „Die Prüfungsverfahren sollten geschlechtsspezifischen Anforderungen Rechnung tragen, um eine tatsächliche Gleichbehandlung weiblicher und männlicher Antragsteller zu gewährleisten. Insbesondere sollten persönliche Anhörungen in einer Weise abgehalten werden, die es weiblichen und männlichen Antragstellern gleichermaßen ermöglicht, über ihre Erfahrungen in Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgung zu sprechen. In Verfahren, in denen auf das Konzept des sicheren Drittstaats, das Konzept des sicheren Herkunftsstaats oder den Begriff des Folgeantrags abgestellt wird, sollte der Komplexität geschlechtsspezifisch begründeter Ansprüche angemessen Rechnung getragen werden“. Aus all diesen Vorschriften ergibt sich, dass jedem Schutzsuchenden die Gelegenheit verschafft werden soll, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv zu kommunizieren, um ihnen den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt darlegen zu können (BVerwG NVwZ 2018, 1875 (1878) Rn. 38). Unter welchen Bedingungen die Anhörung jedoch letztlich zu erfolgen hat, bleibt eine Frage des Einzelfalls (EuGH, Urt. v. 16.07.2020, C-517/17 – juris Rn. 67). In keiner der Vorschriften ist die Rede davon, welches Geschlecht der Sonderbeauftragte haben muss. Es ist noch nicht einmal geregelt, dass es einen solchen überhaupt geben muss. Eine besondere Sachkunde reicht. Unerheblich ist daher, ob der Anhörer männlich oder weiblich ist, solange zur Wahrung besonderer Verfahrensgarantien die Anhörung im Einzelfall eine speziell befähigte Person durchführt. Hierfür fehlt bereits Vortrag, dass dies nicht der Fall ist. Zwar besteht eine Vermutung zur Befähigung, wenn es sich bei dem Anhörer um einen Sonderbeauftragten handelt (mit Recht VG Kassel, Beschl. v. 23.09.2022, 6 L 1307/22.KS.A). Umgekehrt bedeutet dies aber nicht automatisch, dass ein Anhörer keine besondere Sachkunde hat. Immerhin führt er genauso sensible Anhörungen nach §§ 24, 25 AsylG durch. Entgegen VG Kassel, Beschl. v. 23.09.2022, 6 L 1307/22.KS.A ist es Aufgabe der Klägerseite, der Beklagten bzw. dem Anhörer mangelnde Sachkunde nachzuweisen. Denn es handelt sich um einen Verfahrensfehler i.S.d. § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO, auf dessen Rüge wie gesehen verzichtet werden kann und der gerade nicht unheilbar i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 2 ZPO ist. Als dem Kläger günstig, muss er nach den allgemeinen Regeln die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rüge darlegen und ggf. beweisen. Sind die Verfahrensgarantien gewahrt oder deren Verletzung zumindest nicht wirksam dargelegt, wird zudem die – unterstellt – fehlerhafte Anhörung unbeachtlich, § 46 VwVfG. Dies gilt umso mehr, als wie oben gesehen eine Berücksichtigung des Vorbringens zu keiner anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG NVwZ 2022, 66 (69) Rn. 35). II. Der Bescheid ist darüber hinaus auch materiell rechtmäßig. 1. Die Klage hat keinen Erfolg, soweit die Klägerin Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt. Nach § 3 Abs. 1, 4 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i.S.d. § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob im Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. War ein Asylsuchender jedenfalls bereits von einem ernsthaften Schaden unmittelbar bedroht, gibt dies ohne gegenteilige Anhaltspunkte einen ernsthaften Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen solchen Schaden zu erleiden, Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. Diese Regelung ist eine widerlegbare Vermutung und entlastet den Asylsuchenden von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Als bloße Beweiserleichterung setzt die Vorschrift den Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht herab (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Urt. v. 12.06.2023, 7 K 693/22.KS.A). Maßgeblich ist also, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab) (so ständige Rechtsprechung des Gerichts, etwa VG Kassel BeckRS 2020, 19423 Rn. 17). Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sind in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Nach § 3b Abs. 2 AsylG reicht es, wenn dem Ausländer diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Zwischen den Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Die Verknüpfung ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der jeweiligen Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (etwa VG Kassel, Urt. v. 12.06.2023, 7 K 693/22.KS.A). Es obliegt dem Flüchtling, seine Gründe schlüssig und mit genauen Einzelheiten vorzutragen. Er muss einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung (oder Schaden) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. § 25 Abs. 1 AsylG). Hierzu gehört eine Schilderung, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (OVG NRW BeckRS 2020, 23711 Rn. 27). Die – wie hier – nicht erschöpfende Klärung des Sachverhalts fällt entsprechend dem Asylsuchenden zur Last (ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Urt. v. 17.04.2024, 7 K 1992/22.KS.A; auch VGH BW BeckRS 2020, 26189 Rn. 21). Gemessen an diesen Maßstäben kann der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise oder im Falle einer Rückkehr – vor allem nicht landesweit – von politischer, religiöser oder sonstiger asylrelevanter Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. Mit dem bisherigen Vortrag der Klägerin im behördlichen Verfahren hat sich die Beklagte substantiiert auseinandergesetzt. Es wird auf die zutreffenden Gründe im Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Dies gilt auch zur Überzeugung des Gerichts, die der erkennende Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung und insbesondere des während der informatorischen Anhörung der Klägerin vermittelten persönlichen Eindrucks gewonnen hat (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ihre Angaben sind nicht geeignet, die Annahme einer vor ihrer Ausreise tatsächlich erlittenen oder unmittelbar drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechtfertigen. Die Klägerin hat darüber hinaus auch bei einer Rückkehr nach Marokko eine solche Verfolgung nicht zu erwarten. Dies ergibt sich bereits aus ihrem Vortrag selbst. Danach war sie keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt, sondern lediglich einer als unzureichend empfundenen Versorgung in Marokko sowie Privatangriffen von Familie und Arbeitskollegen. Diese ergeben aber keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Erstens knüpfen sie bereits nicht an ein Merkmal des § 3b AsylG an. Zweitens kann die Klägerin in einem anderen Landesteil Zuflucht suchen (§ 3e AsylG). Drittens ist der marokkanische Staat schutzwillig und schutzfähig (§ 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Zudem variieren die Angaben der Klägerin. Hatte sie in der Anhörung noch gesagt, sie habe gar nicht versucht, Anzeige zu erstatten (Bl. 224 BeiA), will sie nunmehr einmal vergeblich bei der Polizei gewesen sein (S. 4 Prot). Sie konnte auch noch nicht mal stringent sagen, ob es zu einem oder mehreren Vergewaltigungsversuchen gekommen ist. Dass die Klägerin vor Missbrauch geflohen ist, ist menschlich verständlich, aber asylrechtlich irrelevant. Der Umstand, dass die Klägerin nicht unverzüglich (d.h. binnen 2 Wochen) im Wege des Asylantrags Schutz vor politischer und sonstiger Verfolgung gesucht hat, unterstreicht die Annahme, dass sie nicht vor Verfolgung geflohen ist. 2. Weiterhin hat die Klägerin keinen Anspruch auf subsidiären Schutz. Der unverfolgt ausgereisten Klägerin droht auch bei einer jetzigen Rückkehr nach Marokko nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Ihr droht keine Todesstrafe, Folter, unmenschliche/erniedrigende Behandlung, Bestrafung oder ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Es fehlt bereits an substantiierten Vortrag, dass die Kläger weiterhin befürchtet, im Fall einer Rückkehr erneut Angriffen der Familie oder Arbeitskollegen ausgesetzt zu sein. Jedenfalls könnte sie vor diesen in einem anderen Landesteil Zuflucht suchen (§ 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3e AsylG) und staatliche Hilfe in Anspruch nehmen (§ 4 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 3d Abs. 1 S. 1 AsylG). 3. Zuletzt hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der EMRK unzulässig ist, insbesondere im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sein Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK) missachtet wird oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 3 EMRK) droht. Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung(-sgruppe), der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall kann der Ausländer lediglich dann in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ausnahmsweise Abschiebungsschutz beanspruchen, wenn er bei Überstellung aufgrund der herrschenden Bedingungen im Zielstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur wenn im Einzelfall die drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sind, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden, etwa im Zielstaat der Abschiebung sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen überantwortet zu werden, wird die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG durchbrochen und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen sein (zu allem VG Kassel, Urt. v. 27.07.2023, 7 K 1315/22.KS.A). Gemessen an diesen Maßstäben kann der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AsylG nicht zuerkannt werden. Die allgemeine Lage in Marokko ist bekannt und wird auch von Klägerseite nicht in Zweifel gezogen. Lediglich die rechtlichen Wertungen daraus sind streitig. Es kann daher beispielhaft auf die fortgeltenden Ausführungen im Bericht des AA vom 22.11.2022 sowie im Bescheid verwiesen werden. Es ist nicht die Aufgabe des Tatsachengerichts, dem Asylkläger nachzuweisen, dass er in Marokko seinen existentiellen Lebensunterhalt sichern kann. Der Schutzsuchende trägt im Gegenteil die materielle Beweislast für die ihm günstige Behauptung, ihm drohe in Marokko die Verelendung. Dazu muss er insbesondere alle in seine Sphäre fallenden erheblichen Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts vortragen (OVG MV BeckRS 2023, 17104 Rn. 161; VGH BW BeckRS 2023, 3324 Rn. 201). Das materielle Recht enthält lediglich für besondere Situationen, etwa bei Vorverfolgung (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU) und beim Widerruf der Flüchtlingseigenschaft (Art. 14 Abs. 2 RL 2011/95/EU, § 73 AsylG), hinsichtlich der Rückkehrprognose eine abweichende Beweislast. Das heißt im Umkehrschluss, dass ansonsten die Nichterweislichkeit zu Lasten des Schutzsuchenden geht (so auch bereits VG Kassel, Urt. 26.07.2023, 7 K 868/18.KS.A). Dies gilt nicht nur für in die Sphäre des Schutzsuchenden fallende Tatsachen, sondern für alle für die Gefahrenprognose erheblichen Umstände (OVG MV BeckRS 2023, 17104 Rn. 161). Insbesondere ist der Flüchtling verpflichtet, seine Vermögensverhältnisse darzulegen und glaubhaft zu machen, damit das Gericht die Überzeugung gewinnen kann, dass der Schutzsuchende nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse im Heimatland selbst auf einfachstem Niveau aus eigenen Mitteln zu befriedigen (vgl. OVG MV BeckRS 2023, 17104 Rn. 155, 161). Aus dem Vortrag der Klägerin und nach den tatsächlichen Annahmen des Gerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine individuelle und existentielle Gefahr. Die Klägerin ist trotz derzeitiger Betreuerin erwerbsfähig und hat in Marokko in einem Handyladen, einer Bäckerei sowie auf Hochzeitsfeiern und zuletzt in einer Cafeteria gearbeitet. So kann sie dauerhaft ein Leben über dem Existenzminimum sichern. Sie hat auch noch Kontakt zu Personen aus ihrer Heimat, die sie bei ihrer Existenzsicherung und der Betreuung des Kindes jedenfalls am Anfang unterstützen können. Sie kommt aus dem Kulturkreis Marokkos und kann als marokkanische Staatsbürgerin zur Not auch alle Leistungen des staatlichen Systems in Anspruch nehmen. Eine einzelfallbezogene Betrachtung der persönlichen Situation des Antragstellers ergibt, dass ihr eine Rückkehr nach Marokko zugemutet werden kann. Die medizinische Versorgung in Marokko ist v.a. in den Städten weitgehend gewährleistet (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Urt. v. 02.02.2024, 7 K 2163/23.KS.A; Bericht AA vom 22.11.2022, S. 22 f.). Das gilt insbesondere auch für psychische Erkrankungen (OVG NRW BeckRS 2023, 26632 Rn. 28). Diese Vermutung sowie die aus § 60a Abs. 2c S. 1 AufenthG sind hier nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2d AufenthG widerlegt. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Es ist zudem nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers „schnell“ oder „alsbald“ nach der Abschiebung, mithin innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach der Rückkehr, wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (zu diesem Erfordernis VGH BW BeckRS 2023, 3324 Rn. 122). Auch hier geht die Darlegung inklusive angeblicher Suizidalität nicht über eine Behauptung ohne qualifizierte Belege hinaus. Das gilt umso mehr, als die Klägerin der mündlichen Verhandlung zunächst angab, hier gehe es ihr gut, sie fühle sich wohl und habe keine Probleme (S. 3 Prot). Erst auf Vorhalt und Nachfrage des Gerichts relativierte sie diese Aussage (ebenfalls S. 3 Prot). Da der Klägerin weder Asylberechtigung noch Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus zuzuerkennen sind, keine Abschiebungsverbote oder andere Gründe aus § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG vorliegen und sie keinen Aufenthaltstitel besitzt, ist nach allem auch die Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ebenso rechtmäßig wie die Anordnung eines auf übliche 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige, Araberin und Muslima und steht unter Betreuung. Sie reiste am 12.02.2021 auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellte dort am 08.03.2021 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung bei der Beklagten fand am 05.04.2022 statt. Hier trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe Marokko 2018 verlassen, da ihre Brüder und Schwester sie aufgrund einer Scheidung im Jahr 2007 oder 2008 nicht mehr akzeptiert und rausgeschmissen hätten. Aus der Ehe habe sie einen volljährigen Sohn. Sie habe keine Wohnung mehr gehabt und es nicht geschafft allein zu leben. Die Gesellschaft akzeptiere keine alleinerziehenden Mütter. Ein Arbeitskollege habe versucht, mit ihr gegen ihren Willen Sex zu haben. Sie sei oft sexuell belästigt worden. Sie reichte sodann ein ärztliches Attest vom 05.06.2022 (Bl. 35 ff.) ein, wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F 43.1), wahnhaften Entwicklung (ICD 10 F. 22.) und rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10 F 33.1) leide. Zunächst erging am 04.06.2022 ein Bescheid (Bl. 5 ff.), den die Beklagte am 01.09.2022 ergänzte (Bl. 52 ff.). Danach lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag auf Asylanerkennung ab. Der Klägerin wurde weder die Flüchtlingseigenschaft noch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Auch lägen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vor. Die Klägerin wurde zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Abschluss des Verfahrens aufgefordert und die Abschiebung nach Marokko oder einen anderen Staat angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Klägerin sei lediglich von ihrer Familie verfolgt worden, die sexuellen Belästigungen seien unspezifisch geblieben, der Vortrag unglaubhaft. Beides sei zudem nicht kausal für ihre Ausreise gewesen. Die beschriebenen Erkrankungen seien auch in Marokko behandelbar. Die Klägerin hat am 01.07.2022 Klage gegen den Bescheid vom 14.06.2022 und am 05.09.2022 gegen den Bescheid vom 01.09.2022 erhoben. Beide Klagen wurden unter dem Aktenzeichen 7 K 1100/22.KS.A zu einem Verfahren verbunden. Die Klägerin behauptet, in ihrer Ehe sei es zu einem oder mehreren Vergewaltigungsversuchen gekommen. Sie habe mehrfach versucht, sich umzubringen, erstmals ein Jahr nach der Eheschließung. Nach der Scheidung habe sie teils auf der Straße gelebt. Sie fühle sich verfolgt, überwacht und habe Realitätswahrnehmungsstörungen. Nunmehr habe sie auch hier ein Kind. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 14.06.2023 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 09.01.2024 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Erkenntnisquellen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2024 Bezug genommen.