Urteil
7 K 332/22.KS
VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2024:0828.7K332.22.KS.00
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Leitsätze
1. Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer E-Mail von einer Behörde an eine andere ist nicht statthaft, § 44a VwGO.
2. Für eine solche Klage fehlen darüber hinaus die Klagebefugnis und das Feststellungsinteresse.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer E-Mail von einer Behörde an eine andere ist nicht statthaft, § 44a VwGO. 2. Für eine solche Klage fehlen darüber hinaus die Klagebefugnis und das Feststellungsinteresse. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erhobenen Klage ist unzulässig. Sie ist bereits nicht statthaft (dazu unter 1.) Darüber hinaus fehlt es an der Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO (dazu unter 2.) und dem Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 2 VwGO (dazu unter 3.). 1. Die Klage ist nicht statthaft. Gemäß § 44a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Bei der E-Mail vom 12.12.2019 handelt es sich um eine rein interne behördliche Verfahrenshandlung im Sinne einer Information einer Behörde (hier der Polizei) an eine andere (hier das HMSI) in einem laufenden Verfahren. Die Ermittlungen des HMSI wurden vor der E-Mail vom 12.12.2019 eingeleitet, denn das Ministerium selbst war Adressat der anonymen Anzeige vom 18.04.2019. In der Folge kam es – wie schon aus der E-Mail vom 12.12.2019 selbst hervorgeht – zum Kontakt und Informationsaustausch zwischen Polizei und Ministerium. Aus der E-Mail vom 12.12.2019 selbst folgten keine Maßnahmen konkreter Art bezüglich einer Schließung der Klinik. Im Gegenteil geht aus der Verwaltungsakte hervor, dass sich das HMSI nicht auf die E-Mail vom 12.12.2019 verlassen, sondern in eigener Zuständigkeit Nachfragen beim Polizeipräsidium K. und der Staatsanwaltschaft E. gestellt hat (Bl. 4–5 d. BA). Soweit die Klägerin behauptet, beim HMSI seither unter besonderer Beobachtung zu stehen, ist dies bereits für sich bloße Spekulation ins Blaue hinein. Selbst wenn dies so wäre, bleibt rein spekulativ, dass dies auf die E-Mail vom 12.12.2019 zurückzuführen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die E-Mail vom 12.12.2019 an die Öffentlichkeit gelangt ist. Unstreitig hat insoweit keine Presseberichterstattung stattgefunden. Die Klägerin hat selbst von der E-Mail auch nur erfahren, weil Mitarbeiter des HMSI dies in Gesprächen mit Vertretern der Klägerin erwähnt haben sollen und es nach dem klägerischen Vortrag wohl Thema im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gewesen ist (Schreiben des Klägervertreters an das PP K. vom 04.02.2020, S. 2, Bl. 13 d. BA). Aus dem klägerischen Vortrag im Verwaltungsverfahren und der Einlassung in der mündlichen Verhandlung ergibt sich auch, dass die Klägerin vor der Übersendung keine Kenntnis vom konkreten Inhalt der E-Mail vom 12.12.2019 gehabt hat (vgl. Schreiben des Klägervertreters an das PP K. vom 21.01.2020, Bl. 21 f. d. BA). Damit ist nicht ersichtlich, dass diese „Meldung“ irgendwie an die Öffentlichkeit gelangt wäre. Wenn überhaupt haben lediglich die Staatsanwaltschaft und die zuständigen Mitarbeiter des HMSI und der Polizei, die jeweils zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (§§ 37 Abs. 1 BeamtStG, 71 DRiG, 3 Abs. 2 TV-H), vom Inhalt der E-Mail Kenntnis erlangt. Weder diese noch die Mitarbeiter der Klägerin sind aber in diesem Zusammenhang „Öffentlichkeit“. Selbst wenn einzig aufgrund der E-Mail etwaige öffentlichkeitswirksame Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, der Landesärztekammer oder des HMSI eingeleitet worden sind, wäre gegen diese selbst vorzugehen gewesen, was offenkundig auch erfolgt ist. Die Anwendung des § 44a Satz 1 VwGO ist nicht durch Satz 2 ausgeschlossen. Weder kann die E-Mail vom 12.12.2019 vollstreckt werden, noch ergeht sie gegen einen Nichtbeteiligten. Die Klägerin ist schon deshalb nicht Nichtbeteiligte, weil sie sich mit Einwendungen am Verfahren beteiligt hat und etwaige negative Sachentscheidungen erfolgreich abgewendet hat. Überdies ist die E-Mail vom 12.12.2019 bereits nicht im Sinne des § 44a Satz 2 „gegen“ die Klägerin „ergangen“, weil sie gerade nicht die Klägerin als Adressat hat. 2. Es fehlt darüber hinaus an der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Die Klagebefugnis, die auch für die Feststellungsklage erforderlich ist (st. Rspr. BVerwG, Urt. v. 19.11.2015 – 2 A 6/13, juris-Rn. 30; sowie Hess. VGH, Urt. v. 01.09.2011 – 7 A 1736/10, juris-Rn. 87), setzt die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte voraus. Eine solche durch die E-Mail vom 12.12.2029 ist indes von vornherein ausgeschlossen, da von ihr keine unmittelbaren Auswirkungen mehr ausgehen (zu diesem Erfordernis vgl. VG Köln, Urt. v. 08.03.2022 – 13 K 207/20, juris-Rn. 123 ff.). Denn KOR J. hat die E-Mail vom 12.12.2019 für gegenstandslos erklärt (Bl. 4 d. BA). Entsprechend kann sie nicht unmittelbar in Rechte der Klägerin eingreifen. Darüber hinaus wären auch keine Grundrechte der Klägerin betroffen. a) Die E-Mail vom 12.12.2019 greift insbesondere nicht in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein, von dem auch die Unternehmensfreiheit umfasst ist (Kämmerer in von Münch/Kunig [Hg.], Grundgesetz, Art. 12, Rn. 27). Besteht der Schutzgegenstand eines Grundrechts darin, dass sich der Grundrechtsträger in bestimmter Weise frei verhalten kann und darf, liegt eine Beeinträchtigung vor, wenn eine staatliche Entscheidung oder Handlung diese Verhaltensmöglichkeiten verkürzt (Remmert in Dürig/Herzog/Scholz [Hg.], Grundgesetz-Kommentar, 102. EL, Stand: August 2023, Art. 12, Rn. 120). Neben zielgerichteten Ge- oder Verboten können auch faktische Beeinträchtigungen eine freiheitsbegrenzende Wirkung haben, die mit der durch Gebote oder Verbote vergleichbar ist (Remmert in Dürig/Herzog/Scholz [Hg.], Grundgesetz-Kommentar, 102. EL, Stand: August 2023, Art. 12, Rn. 122). Keine dieser Fallgruppen ist im vorliegenden Fall einschlägig. Dass der Klinikbetrieb der Klägerin in einer einem Verbot gleichkommenden Weise beeinträchtigt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Es bleibt letztlich Spekulation der Klägerin, dass eine Schließung der Klinik unmittelbar gedroht habe. Zwar können auch mittelbare Beeinträchtigungen von Art. 12 Abs. 1 GG durch staatliche Realakte ausgelöst werden, die Dritte zu einem bestimmten Verhalten veranlassen (Remmert in Dürig/Herzog/Scholz [Hg.], Grundgesetz-Kommentar, 102. EL, Stand: August 2023, Art. 12, Rn. 132). Diese Fallgruppe ist indes vorliegend ebenfalls nicht einschlägig. Sie wurde hauptsächlich für den Anwendungsbereich der behördlichen Informationen und Warnungen (an die Öffentlichkeit) entwickelt. Maßgeblich ist, ob die Warnung oder Information die tatsächlichen Bedingungen der Berufsausübung erschwert (Remmert in Dürig/Herzog/Scholz [Hg.], Grundgesetz-Kommentar, 102. EL, Stand: August 2023, Art. 12, Rn. 133 f.). Hier geht es jedoch um interne Kommunikation zwischen staatlichen Behörden, die nicht an die Öffentlichkeit gelangt ist. Weiter ist gerade diese Kommunikation für gegenstandslos erklärt worden. Im Übrigen ist nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen, dass der Geschäftsbetrieb der Klägerin erschwert war. Unmittelbar aus der E-Mail vom 12.12.2019 folgende Umsatzeinbußen oder entgangene Gewinne sind nicht ersichtlich. Dass ein Millionenschaden gedroht habe, ist Spekulation. Im Übrigen gehört es zum allgemeinen Lebens- und Geschäftsrisiko dazu, dass die Klägerin Personal- und Anwaltskosten aufgewandt hat, um sich in Gesprächen mit dem HMSI gegen die Vorwürfe aus den anonymen Anzeigen zu wehren. Gespräche mit der eigenen Aufsichtsbehörde gehören zudem zum abstrakt-generellen Pflichtenkreis eines jeden Unternehmens. Dass die Entscheidung, am 12./13.12.2019 nach C. zu fahren und dort Gespräche mit der Klinikleitung und den Bevollmächtigten der Klägerin zu führen, von den zuständigen Mitarbeitern des HMSI in eigener Verantwortung getroffen wurde, bestätigt letztlich auch der Vortrag der Klägerin selbst. Die Mitarbeiter des HMSI haben sich sowohl mit KHK I. als auch dessen Vorgesetzten KOR J. und der Staatsanwaltschaft I. in Verbindung gesetzt. KOR J. hat mitgeteilt, dass die E-Mail vom 12.12.2019 als gegenstandslos zu betrachten sei (Bl. 4 d. BA). Wenn das HMSI trotz dessen entschieden hat, Gespräche vor Ort mit der Klägerin zu führen, ist es seine Entscheidung und nicht die der Polizei. KHK I. war auch nicht verpflichtet vor oder beim Versenden der E-Mail weitere Informationen zu ermitteln bzw. ebenfalls zu übersenden. Das HMSI war in eigener Zuständigkeit in der Lage und verpflichtet insoweit zu ermitteln (vgl. §§ 13, 8 Hessisches Krankenhausgesetz vom 21.12.2010 – HKHG –), was auch erfolgt ist. Insbesondere die Verfahrenseinstellung der LÄK musste diese wegen § 59 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 2 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Heilberufe in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.02.2003 – Heilberufsgesetz – bereits selbst an das HMSI übersenden. b) Die E-Mail vom 12.12.2019 greift auch nicht in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Klägerin als juristische Person im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann (vgl. Grundsatzentscheidung des BVerfG, Beschl. v. 09.10.2002 – 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98, juris-Rn. 40; dem folgend ausdrücklich bejaht für die „äußere Ehre“ [bzw. Reputation oder Recht zur eigenen Außendarstellung] juristischer Personen: BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 – 6 C 13.07, juris-Rn. 16; siehe auch Huber in Huber/Voßkuhle [Hg.], Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 19 GG, Rn. 339; Sachs in Sachs [Hg.], Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 19 GG, Rn. 70). Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken. Hierzu zählen auch das Verfügungs- und Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer (BVerfG, Kammerbeschl. v. 17.08.2010 – 1 BvR 2585/06, juris-Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 – 6 C 13.07, juris-Rn. 16) Es handelt sich bei der E-Mail vom 12.12.2019 um keine Äußerung des Beklagten, sondern um eine interne Meldung von einer Behörde an die andere. Dies sieht auch die Klägerin im Grundsatz so (Bl. 8 d.A.). Die Klagebefugnis ergibt sich jedoch nicht aus etwaigen Nachteilen, die sie zu befürchten hätte, denn die E-Mail vom 12.12.2019 hat wie gesehen bereits keinerlei unmittelbare Außenwirkungen ihr gegenüber oder sonst wie entfaltet. 3. Es fehlt für die Klage darüber hinaus am Feststellungsinteresse. § 43 Abs. 1 VwGO verlangt insoweit ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Das berechtigte Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, Urt. v. 16.03.2016 – 6 C 66/14, juris-Rn. 16; vgl. auch VG Kassel, Urt. v. 07.02.2024 – 7 K 1765/22.KS, n.v., und Urt. v. 08.11.2023 – 7 K 1935/19.KS, n.v.). Bei auf vergangene Rechtsverhältnisse bezogenen Feststellungsklagen ist ein qualifiziertes Feststellungsinteresse notwendig. Anerkannt sind die Fallgruppen der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der qualifizierten (tiefgreifenden) Grundrechtsbeeinträchtigung bei sich kurzfristig erledigenden Maßnahmen sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch (BVerwG, Beschl. v. 29.01.2024 – 8 AV 1/24, juris-Rn. 11 und Beschl. v. 29.11.2023 – 6 C 2/22, juris-Rn. 21; Möstl in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker [Hg.], 68. Ed., Stand: 01.01.2024, § 42, Rn. 25; vgl. auch VG Kassel, Urt. v. 08.11.2023 – 7 K 1935/19.KS, n.v., und Urt. v. 15.03.2023 – 7 K 1954/19.KS, n.v.). a) Eine konkrete Wiederholungsgefahr macht die Klägerin schon nicht geltend. Sie ist ebenso wie eine tiefgreifende Grundrechtsbeeinträchtigung auch nicht ersichtlich (s.o.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein Feststellungsinteresse nicht aufgrund eines Rehabilitierungsinteresses zu bejahen. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urt. v. 16.05.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 25). Maßgebend ist, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BVerwG, Urt. v. 21.03.2013 – 3 C 6.12 – juris Rn. 15). Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, reicht demgegenüber für die Annahme eines schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresses nicht aus. Vielmehr muss ein berechtigtes Schutzbedürfnis gegenüber nachteiligen Nachwirkungen bestehen. Dieses wäre z.B. zu bejahen, wenn es um die Beseitigung der Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens des Betroffenen geht, wobei aufgrund der Rufschädigung eingetretene konkrete Auswirkungen auf die Berufstätigkeit des Betroffenen vorausgesetzt werden (VG München, Urt. v. 14.04.2021 – M 23 K 19.911, juris-Rn. 30). Die Klägerin hat nicht plausibel dargetan, dass sie merkliche ungünstige Nachwirkungen im geschäftlichen oder gesellschaftlichen Bereich in diesem Sinne erlitten habe. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die E-Mail vom 12.12.2019 an die Öffentlichkeit gelangt wäre. Darüber hinaus ist die rein behördeninterne Kommunikation für gegenstandslos erklärt. Darüber hinaus bedarf es für eine Rehabilitierung im o.g. Sinne auch keines verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Ermittlungen der Landesärztekammer, die auf die anonymen Anzeigen zurückzuführen waren, waren bereits vor der E-Mail vom 12.12.2019 beendet und das Verfahren gegen den ärztlichen Direktor der Klägerin eingestellt. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wurde ebenfalls eingestellt. Durch das in diesem Zusammenhang eingeholte Gutachten, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und die Gegenstandsloserklärung der Mail ist einem etwaig bestehenden Rehabilitationsinteresse mehr als genüge getan. b) Ein Feststellungsinteresse folgt auch nicht unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht kein Bedarf, im vorliegenden Fall das interne Verwaltungshandeln des Polizeibeamten isoliert richterlicher Kontrolle zu unterziehen. Selbst wenn – wie Klägerin behauptet – erst auf die E-Mail vom 12.12.2019 Ermittlungen des HMSI gefolgt wären, war es der Klägerin möglich, sich gegen diese zu erwehren, was sie letztlich erfolgreich getan hat (s.o.). Es ist eine gesetzgeberische und nicht zu beanstandende Entscheidung, gemäß § 44a Satz 1 VwGO Rechtsbehelfe gegen einzelne Verfahrenshandlungen eben nicht isoliert geltend machen zu können. c) Soweit die Klägerin erstmals in der Sitzung vom 28.08.2024 ein Präjudizinteresse geltend macht, liegt dieses nicht vor. Die bloße Absicht der Klägerin, einen Schadenersatzprozess gegen das Land Hessen führen zu wollen, rechtfertigt eine Feststellungsklage nicht. Ist - wie hier - die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten, muss sogleich vor dem zuständigen Zivilgericht geklagt werden (vgl. Möstl in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker [Hg.], 68. Ed., Stand: 01.01.2024, § 42, Rn. 25; Happ in Eyermann [Hg.] VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43, Rn. 34; Sodan in Sodan/Ziekow [Hg.] VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43, Rn. 95, wonach die Feststellungsklage schon wegen der Subsidiaritätsklausel in § 43 Abs.2 VwGO nicht statthaft sein soll). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Klägerin genug Zeit gehabt hätte, eine Schadensersatzklage vor dem Landgericht F. zu erheben. Wieso sie dies gegen den Anzeigeerstatter, aber nicht parallel gegen den E-Mailverfasser getan hat, ist vor diesem Hintergrund unverständlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass eine von ihr so bezeichnete „Gefahrenmeldung“ (eine E-Mail vom 12.12.2019) rechtswidrig gewesen ist. Die Klägerin betreibt das A., ein Krankenhaus in C. Seit Januar 2019 führte die Regionale Kriminilinspektion D. ein Ermittlungsverfahren gegen eine sog. „falsche Ärztin“ des o.g. Krankenhauses C., der mit Stand 12.12.2019 u.a. fünf Tötungsdelikte vorgeworfen wurden (Bl. 1 d. BA). Am 18.04.2019 ging eine anonyme Anzeige beim Hessischen Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) ein, in welcher die Anzeigeerstatterin behauptete, als Krankenschwester in der Gynäkologie der Klägerin tätig zu sein. Die Entbindungen mit hypoxischen Hirnschäden hätten deutlich zugenommen. Das Ministerium solle tätig werden, bevor weiterer Schaden entstehe (Bl. 19 d. A.) Eine weitere (im Wesentlichen wortgleiche) anonyme Anzeige ging am 23.04.2019 bei der Landesärztekammer E. ein (Bl. 20 d. A.). Eine dritte Anzeige wurde in diesem Zeitraum an die Generalstaatsanwaltschaft G. gesandt (vgl. Bl. 1 d. BA). Mit Schreiben vom 10.07.2019 forderte die Landesärztekammer den ärztlichen Direktor der Klägerin zur Stellungnahme hinsichtlich der Vorwürfe aus der anonymen Anzeige auf (Bl. 21 d. A.). Mit Schreiben vom 28.08.2019 erstattete die Klägerin Strafanzeige wegen Verleumdung und übler Nachrede zunächst gegen Unbekannt. Mittlerweile wurde ein ehemals im A. beschäftigter Arzt als Urheber der anonymen Anzeigen ermittelt. Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren inzwischen eingestellt, die hiergegen gerichtete Beschwerde verworfen. Eine zivilrechtliche Schadensersatzklage der Klägerin gegen den Anzeigeerstatter ist am Landgericht F. anhängig. Im Rahmen der Ermittlungen gegen die „falsche Ärztin“ sowie aufgrund der o.g. anonymen Anzeigen stellte die Staatsanwaltschaft am 29.10.2019 u.a. Patientenakten sicher (Bl. 1 und 5 d. BA). Am 12.11.2019 ging eine weitere, inhaltlich ähnlich wie die im April erstatteten ausgestaltete anonyme Anzeige bei der hessischen Generalstaatsanwaltschaft ein (Bl. 28 d. A.). Mit Schreiben vom 20.11.2019 teilte die Landesärztekammer der Klägerin mit, das Verfahren werde eingestellt. Es liege kein nachweisbares berufsrechtliches Fehlverhalten vor. Mit E-Mail vom 12.12.2019 (09:53 Uhr) wandte sich der Leiter der bei der Beklagten gebildeten Ermittlungsgruppe „H.“ (KHK I.) per Mail an das HMSI (im Folgenden: E-Mail vom 12.12.2019). In dieser Mail schrieb er wörtlich: „Aktuell müssen wir feststellen, dass sich hier der dargestellte Verdacht bisher nicht aus dem Weg räumen lassen konnte. […] Aktuell liegt ein umfangreiches anonymes Schreiben, in dem mögliche Tathandlungen konkretisiert werden, hier vor. […]. In der ersten Dezemberwoche wurde dieses Schreiben an hiesige Dienststelle weitergeleitet. Aufgrund dieser Entwicklung ist davon auszugehen, dass aktuell eine Gefährdungslage hinsichtlich der unsachgemäßen Begleitung von Geburten im A. besteht und diese Gefährdungslage als andauernd bezeichnet werden muss. Dieses aktuelle Schreiben legen wir Ihnen heute mit der Bitte vor, im Rahmen der bestehenden Aufsichtspflichten gegenüber dem Hospital unmittelbar Maßnahmen zu ergreifen um eine mögliche weitere Schädigung von Patienten in der Klinik für Gynäkologie im A. in C. abzuwenden.“ Im weiteren Verlauf fand zwischen den zuständigen Sachbearbeitern im HMSI und der Staatsanwaltschaft I. E-Mail-Verkehr statt, in dessen Rahmen die Staatsanwaltschaft dem HMSI mitteilte, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig sei und in diesem Zusammenhang ein Durchsuchungsbeschluss vollstreckt und Patientenakten sichergestellt worden seien. Diese befänden sich in Prüfung. Man könne das seitens der Polizei gezeichnete Gefährdungsszenario derzeit nicht nachvollziehen (Bl. 5 d. BA). Bezugnehmend auf ein geführtes Telefonat wandte sich der zuständige Kriminaloberrat (KOR J.) mit E-Mail vom 12.12.2019 (15:44 Uhr) an das HMSI und teilte mit, dass die von der Ermittlungsgruppe versandte E-Mail weder mit der Staatsanwaltschaft noch dem Vorgesetzten abgesprochen gewesen und daher als gegenstandslos anzusehen sei. Durch die Mail habe vielmehr nur die zuständige Sachbearbeiterin im Ministerium über die Inhalte der anonymen Schreiben in Kenntnis gesetzt werden sollen. Noch am 12.12.2019 und ebenfalls am 13.12.2019 begaben sich Mitarbeiter des HMSI zur Niederlassung der Klägerin, um dort Gespräche mit den Verantwortlichen zu führen. Das Ministerium wurde in der Folge nicht aufsichtsrechtlich tätig. Eine Presseberichterstattung über die Vorgänge fand nicht statt. Die Staatsanwaltschaft I. stellte das Ermittlungsverfahren gegen die Leitung der Beklagten am 07.09.2020 ein (Az.: 1622 UJs 75637/19; Bl. 34 f. d. A.). Zur Begründung führte sie aus, dass sie die sichergestellten Patientenakten zu potentiell verdächtigen Geburtsvorgängen einem Gutachter vorgelegt habe, dieser aber eine systematische, möglicherweise auf Organisationsverschulden beruhende Behandlungsfehlerhaftigkeit nicht feststellen konnte. Zwar habe es bei vier Geburtsvorgängen Auffälligkeiten gegeben (eine Prolongation des Geburtsvorgangs) und der Gutachter habe eine weitere Untersuchung insoweit angeregt, eine Kausalität für Verschlechterungen des Gesundheitszustandes sei indes nicht nachweisbar. Das Polizeipräsidium K. übersandte dem Bevollmächtigten der Klägerin nach mehreren Ersuchen die E-Mail vom 12.12.2019 des Leiters der Ermittlungsgruppe „H.“ mit Schreiben vom 11.11.2020 (Bl. 42 d. A.). Am 24.02.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, für die Feststellungsklage bestehe ein hinreichendes Feststellungsinteresse in Form des Rehabilitationsinteresses. Aufgrund der E-Mail vom 12.12.2019 des KHK I. (laut Klägerin eine sog. „Gefahrenmeldung“) sei die Existenz des Krankenhauses akut bedroht gewesen. Noch heute beeinträchtigten die Folgen der rechtswidrigen „Gefahrenmeldung“ die Klägerin in ihren Rechten. Der Klinikbetrieb stehe beim HMSI unter besonderer Beobachtung. Ähnlich verhalte es sich mit den Ermittlungen der Landesärztekammer betreffend den Direktor der Klägerin. Darüber hinaus ergebe sich das Feststellungsinteresse aus Art. 19 Abs. 4 GG, da anderweitig eine richterliche Kontrolle hinsichtlich des Verwaltungshandelns des zuständigen Polizeibeamten nicht erreicht werden könne. Auch habe man die Absicht, das Land Hessen auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung macht die Klägerin auch ein Präjudizinteresse geltend. Für die „Gefahrenmeldung“ seien die Voraussetzungen von § 11 HSOG nicht erfüllt gewesen. Es habe sich um eine Putativgefahr gehandelt, die rechtswidrig kommuniziert worden sei. Die Polizei habe am 12.12.2019 bereits Kenntnis von den die Gefahr widerlegenden Umständen gehabt und zudem den Ermittlungsstand nur unzutreffend wiedergegeben. Spätestens seit August 2019 seien die Vorwürfe in den anonymen Anzeigen widerlegt gewesen, so dass unter keinen Umständen für die Bewertung einer Gefahrenlage auf diese hätte abgestellt werden dürfen. Auch sei pflichtwidrig eine Anfrage bei der Landesärztekammer E. unterblieben. Dies verletze das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Die „Gefahrenmeldung“ der zuständigen Beamten sei aus Böswilligkeit und mit dem Ziel erfolgt, der Klägerin größtmöglichen Schaden zuzufügen. Eine Schließung der Klinik habe nur dadurch verhindert werden können, dass die Vorwürfe nach einem ausführlichen Krisengespräch zwischen der Geschäftsleitung der Klinik, deren Rechtsbeiständen sowie der Belegschaft mit den Mitarbeitern des Ministeriums hätten entkräftet werden können. Ohne die „Gefahrenmeldung“ wären die Mitarbeiter des Ministeriums nicht in die Klinik gefahren. Der Klägerin sei durch die „Gefahrenmeldung“ ein finanzieller Schaden i.H.v. 78.000 EUR aus angeblich entgangenem Gewinn entstanden, 10.300 EUR aufgrund des geschätzten Zeitaufwandes des Klinikpersonals sowie weiteren 3.609,66 EUR Anwaltsgebühren und zuletzt ein Vermögensschaden „von über 30 Millionen EUR bei einer (gesamten) Klinikschließung“ (Bl. 85 f. d.A.). Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die „Gefahrenmeldung“ von Herrn KHK I. vom 12.12.2019 (09:53 Uhr), gerichtet und digital versandt an das hessische Ministerium für Soziales und Integration Referat …, rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass die Klage bereits unzulässig sei. Die angegriffene Maßnahme sei ein Behördeninternum. Aus ihr ergebe sich mangels Außenwirkung keine Stigmatisierung der Klägerin in der Öffentlichkeit. Der Klägerin sei der Versorgungsauftrag nicht entzogen worden. Dass die Klägerin noch heute durch eine Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörde aus dem Jahr 2019 in ihren Rechten beeinträchtigt sein solle, sei bereits aufgrund des Zeitablaufs äußerst zweifelhaft. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit verbessere die Position der Klägerin beim HMSI und ihre Reputation nicht. Soweit die Klägerin unter besonderer Beobachtung des Ministeriums stehe, könne dies durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil nicht beeinflusst werden. Die Landesärztekammer habe ihr Verfahren ebenso eingestellt wie die Staatsanwaltschaft und so bereits die Rehabilitation der Klägerin erreicht. Es sei nicht ersichtlich, dass diese überhaupt Kenntnis von der E-Mail vom 12.12.2019 erlangt habe. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die E-Mail vom 12.12.2019 sei kein Handeln nach § 11 HSOG, sondern ein Schreiben im Rahmen der behördlichen Zusammenarbeit nach § 1 Abs. 6 HSOG gewesen. Der zuständige Polizeibeamte habe das Ministerium auch gar nicht anweisen können, sondern lediglich seine Einschätzung der Lage mitgeteilt. Das Ministerium sei in eigener Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde der Klägerin tätig geworden. Etwaige konkrete Maßnahmen, die das Ministerium im Folgenden veranlasst habe, seien nicht der Polizei zuzurechnen. Offensichtlich habe sich das Ministerium trotz Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft dazu entschlossen, die Örtlichkeiten der Klägerin in Augenschein zu nehmen und Gespräche zu führen. Zu diesem Zeitpunkt habe auch nach wie vor ein strafrechtlicher Anfangsverdacht bestanden, da die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren erst am 07.09.2020 eingestellt und das Sachverständigengutachten etwaige Behandlungsfehler ausgeräumt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Behördenvorgang und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2024 verwiesen.