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Urteil

7 K 325/24.KS

VG Kassel 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2025:0212.7K325.24.KS.00
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Leitsätze
1. Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit, die nicht ihrem Charakter nach reine Bagatellen darstellen, können grundsätzlich zu besonders schweren Störungen des Schul- und Unterrichtsbetriebes führen oder die Sicherheit der beteiligten Personen schwer verletzen. Regelmäßig führt diese Form der Störung auch zu einer anhaltenden Gefährdung des Unterrichts und der Erziehung der Mitschüler. 2. Im Einzelfall allerdings kann eine solche besonders schwere Störung nicht eintreten, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die einzelne Körperverletzungshandlung an sich nicht geeignet ist, über ein vorübergehendes Schmerzempfinden hinaus die körperliche Unversehrtheit zu beeinträchtigen (vereinzeltes Haare ziehen, vereinzeltes „Knuffen“ an den Armen o. ä.). Weiterhin spricht gegen eine besonders schwere Störung, wenn die Geschädigten an sich keine besondere Belastung vortragen. Schließlich liegt eine besonders schwere Störung des Schul- und Unterrichtsbetriebes auch dann nicht nahe, wenn das Verhalten des Betroffenen jedenfalls nachvollziehbar begründet und auch auf das Verhalten des Geschädigten zurückgeführt werden kann.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid vom 18. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2024 ausgesprochene Ordnungsmaßnahme eines Ausschlusses des Klägers vom Unterricht von einer Woche rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit, die nicht ihrem Charakter nach reine Bagatellen darstellen, können grundsätzlich zu besonders schweren Störungen des Schul- und Unterrichtsbetriebes führen oder die Sicherheit der beteiligten Personen schwer verletzen. Regelmäßig führt diese Form der Störung auch zu einer anhaltenden Gefährdung des Unterrichts und der Erziehung der Mitschüler. 2. Im Einzelfall allerdings kann eine solche besonders schwere Störung nicht eintreten, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die einzelne Körperverletzungshandlung an sich nicht geeignet ist, über ein vorübergehendes Schmerzempfinden hinaus die körperliche Unversehrtheit zu beeinträchtigen (vereinzeltes Haare ziehen, vereinzeltes „Knuffen“ an den Armen o. ä.). Weiterhin spricht gegen eine besonders schwere Störung, wenn die Geschädigten an sich keine besondere Belastung vortragen. Schließlich liegt eine besonders schwere Störung des Schul- und Unterrichtsbetriebes auch dann nicht nahe, wenn das Verhalten des Betroffenen jedenfalls nachvollziehbar begründet und auch auf das Verhalten des Geschädigten zurückgeführt werden kann. Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid vom 18. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2024 ausgesprochene Ordnungsmaßnahme eines Ausschlusses des Klägers vom Unterricht von einer Woche rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Klage ist im ersten Antrag als Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft, auch im Übrigen – insbesondere vor dem Hintergrund des weiter bestehenden Rehabilitationsinteresses – zulässig und begründet. Im zweiten Antrag ist sie als allgemeine Leistungsklage (Achilles, in: Köller/Achilles [Hg.], Hessisches Schulrecht, Okt. 2016, § 82 HSchG Nr. 13) statthaft, auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. I. Der angefochtene Bescheid der Schulleiterin der E-Schule vom 18. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt Kassel vom 19. Januar 2024 (Az. …) erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat von der Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HSchG zwar formell, nicht aber materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht. 1) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er sei vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden. Zwar setzt § 82 Abs. 9 Satz 3 HSchG die vorherige Anhörung des Schülers und der Eltern voraus. Dass der Vater des Klägers angehört wurde, ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Allerdings kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht gem. § 44 HVwVfG nichtig ist, wegen einer Verletzung der Vorschriften über das Verfahren nicht beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hier ist offensichtlich, dass die fehlende Anhörung des Vaters die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, weil der Vater weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren vorgetragen hat, was er vor Erlass der Ordnungsmaßnahme gesagt hätte, wäre er angehört worden. Soweit der Kläger vorträgt, seine Mutter und er seien nicht angehört worden, trifft dies nicht zu. Beide hatten jedenfalls am 8. Dezember 2023 (die Mutter im Telefonat, der Kläger im persönlichen Gespräch mit Frau F.) die Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge zu schildern. Darüber hinaus hat sich die Mutter des Klägers im Widerspruchsverfahren ausführlich geäußert. Der Kläger hatte insoweit ebenfalls die Möglichkeit und im Klageverfahren nicht erläutert, was er noch hätte vortragen wollen. Unabhängig davon wäre ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls deshalb geheilt, weil der Kläger und seine Mutter in der mündlichen Verhandlung anwesend waren und sich dort zu den Vorfällen im Dezember 2023 äußern konnten (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG). 2) Der vorübergehende Ausschluss vom Schulbesuch für die Dauer von einer Woche ist jedoch materiell rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des §§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 5 Satz 2 HSchG nicht vorliegen. a) Danach darf ein derartiger Ausschluss nur bei besonders schwerer Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder schwerer Verletzung der Sicherheit beteiligter Personen und dadurch bedingter anhaltender Gefährdung von Unterricht und Erziehung der Mitschüler angewendet werden. Besonders schwere Störungen im Sinne des § 82 Abs. 5 Satz 2 HSchG liegen dann vor, wenn „in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls eine hohe Wahrscheinlichkeit erheblicher und einschneidender Folgen für den Schul- und Unterrichtsbetrieb oder bei schwerer Verletzung der Sicherheit eine hohe Unfallwahrscheinlichkeit gegeben ist“ (Achilles, in: Köller/Achilles [Hg.], Hessisches Schulrecht, Okt. 2016, § 82 HSchG Nr. 5.2.2). Die Wahl der jeweiligen Ordnungsmaßnahme aus dem Katalog des § 82 Abs. 2 Satz 1 HSchG ist eine pädagogische Ermessensentscheidung. Bei dieser Ermessensentscheidung ist darauf zu achten, dass die Ordnungsmaßnahme zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens des Schülers in einem angemessenen Verhältnis steht. Die Maßnahme ist durch pädagogische Erwägungen bestimmt, die sich daran auszurichten haben, in welcher Weise einem in der Schule nicht mehr hinzunehmenden Verhalten eines Schülers unter pädagogischen Gesichtspunkten adäquat, sinnvoll und wirksam zu begegnen ist. Diese pädagogische Bewertung einer schulischen Situation, die vor allem auch eine pädagogische und psychologische Beurteilung der Person und des Verhaltens des betreffenden Schülers und etwaiger anderer Beteiligter verlangt, entzieht sich einer Bewertung nach allein rechtlichen Kriterien. Vielmehr steht der zuständigen Behörde wie auch sonst bei Wertbeurteilungen im pädagogischen Bereich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Wertungsspielraum zu (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. September 2023 – 2 ME 75/23 –, juris Rn. 17, zur nach § 61 NSchG zuständigen Klassenkonferenz). Die pädagogische Ermessensentscheidung wird indes durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt (§ 82 Abs. 11 HSchG i. V. m. § 65 Abs. 4 Satz 1 VOGSV). Danach sind in der Regel zunächst weniger ins Gewicht fallende Maßnahmen zu treffen; die zu treffende Maßnahme muss dem den Anlass bietenden Fehlverhalten angemessen sein. Eine Ordnungsmaßnahme kann aber auch unmittelbar verhängt werden, ohne dass zuvor pädagogische Maßnahmen angewendet wurden, wenn davon auszugehen ist, dass diese nicht ausreichen (§ 65 Abs. 4 Satz 3 VOGSV; zum Ganzen VG Kassel, Urteil vom 2. Februar 2024 – 7 K 911/23.KS –, juris Rn. 24–25). Als Ermessensentscheidung kann eine Ordnungsmaßnahme gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob der Schulleiter vom richtigen Sachverhalt ausgegangen, der Gleichheitssatz gewahrt, von dem eingeräumten Ermessen seinem Zweck entsprechend Gebrauch gemacht und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet hat (Hess. VGH, Beschluss vom 21. Juni 2019 – 7 B 790/19 –, juris Rn. 11). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verankert ist, findet seine einfach-gesetzliche Regelung in § 82 Abs. 11 HSchG i. V. m. § 65 Abs. 4 VOGSV. Hieraus ergibt sich, dass in der Regel zunächst nur weniger ins Gewicht fallende Maßnahmen zu treffen sind und dass die zu treffende Maßnahme dem Fehlverhalten angemessen sein muss. Ordnungsmaßnahmen sind darum nur zulässig, wenn „pädagogische Maßnahmen und Mittel sich als wirkungslos erwiesen haben“ (§ 82 Abs. 4 Nr. 1 HSchG). Aus dieser Formulierung des Gesetzes ergibt sich zunächst die Vorrangigkeit der pädagogischen Maßnahmen vor den Ordnungsmaßnahmen. Da die schriftliche Androhung von Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 HSchG gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 HSchG als „pädagogische Maßnahme“ zu qualifizieren ist, ist eine Ordnungsmaßnahme nach § 82 Abs. 2 Nr. 5 HSchG im Regelfall erst zulässig, wenn sich ihre schriftliche Androhung als wirkungslos erwiesen hat. Darüber hinaus sind die in § 82 Abs. 2 Satz 1 HSchG aufgeführten schulischen Ordnungsmaßnahmen, beginnend mit dem Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultages (Nr. 1) und endend mit der Verweisung von der besuchten Schule (Nr. 7) abgestuft in der Reihenfolge ihrer Belastung für die Schüler. Allerdings ist aus Sicht des erkennenden Gerichts fraglich, ob der Ausschluss vom Unterricht für einen bestimmten Zeitraum tatsächlich eine höhere Belastung darstellt – für diesen Zeitraum entfällt die ansonsten den Schüler ebenfalls belastende Pflicht, sich in der Schule aufzuhalten. Der Ausschluss etwa von einer Klassenfahrt (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HSchG) dürfte hingegen angesichts des einmaligen Charakters einer solchen Veranstaltung und der hohen Bedeutung für das Sozialgefüge in der Klasse einen deutlich tiefergehenden Eingriff darstellen, auch wenn der Gesetzgeber ihn unter geringere Voraussetzungen (§ 82 Abs. 5 Satz 1 HSchG) gestellt hat. Aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass dem betroffenen Schüler gegenüber – nach erfolgloser Ausschöpfung der pädagogischen Maßnahmen – die am wenigsten in seine Rechte eingreifenden Ordnungsmaßnahme anzuwenden ist, die noch geeignet, aber auch erforderlich ist, um die in § 82 Abs. 1 HSchG normierten Zwecke zu erreichen, die der Erfüllung des Bildungsauftrags der Schule in einem Klima von Lern- und Leistungsbereitschaft, von sozialer Verantwortung, Toleranz, Gerechtigkeit und Solidarität dient. Hieraus folgt, dass die Schule im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung pädagogische Maßnahmen und mildere Ordnungsmaßnahmen nur in Ausnahmefällen überspringen und unmittelbar zu einer den Schüler stärker belastenden Ordnungsmaßnahme greifen darf, wenn Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit nur eine solche Maßnahme als aussichtsreich erscheinen lassen, um zukünftigem Fehlverhalten wirksam vorzubeugen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21. Juni 2019 – 7 B 790/19 –, juris Rn. 19). b) Nach diesen Grundsätzen fehlt es an einer besonders schweren Störung. Eine solche ergibt sich offensichtlich nicht aus der vorgetragenen Ansprache eines Mädchens unter ihrem richtigen Namen. Selbst wenn im Einzelfall eine provozierende Absicht hinter einem solchen Verhalten stecken mag, ist ein Verstoß gegen § 185 StGB ausgeschlossen. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid vorträgt, in diesem Verhalten liege ein Verstoß gegen die Schulordnung, aus der sich die Grundsätze der §§ 2 und 3 HSchG ergäben, bleibt diese Behauptung mangels Auseinandersetzung mit der Schulordnung unsubstantiiert. In Betracht kommen könnte allein die unter „1. Umgang miteinander“ genannte Soll-Vorschrift „Niemand soll in der Schule verletzt werden, weder körperlich, noch in seinen Gefühlen“ (https://www.....). Gleichwohl dürfte ein Verstoß hiergegen durch eine nicht einmal formal beleidigende Bezeichnung nur in Ausnahmefällen zu einer „erheblichen“ Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebes im Sinne des § 82 Abs. 5 Satz 1 HSchG führen, Anhaltspunkte für eine darüber hinaus gehende besonders schwere Störung lassen sich im hiesigen Verfahren nicht finden. Dass Schüler einander nicht immer mit dem gebotenen Respekt begegnen, ist leider Realität und bedarf pädagogischer Aufarbeitung, lässt sich aber nicht regelhaft durch Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 HSchG ändern. Auch der Vorwurf hinsichtlich des benutzten Mobiltelefons stellt nach den sich aus der Schülerakte ergebenden und den im Widerspruchsbescheid angeführten Umständen zwar eine Verletzung der Schulordnung („Elektronische Medien“, dort Satz 2, (https://www.....) dar. Denn der Kläger hatte nach eigenen Angaben das Mobiltelefon nicht ausgeschaltet, sondern auf „lautlos“ (Anlage 5 zum Widerspruchsschreiben vom 3. Januar 2024, Bl. 27 d. BA). Die Diskussion mit dem Lehrer mag zwar unter den vom Kläger geschilderten Umständen (Telefon der Sitznachbarin hat geklingelt, die er nicht verraten wollte) stattgefunden haben. Eine besonders schwere Störung des Schul- oder Unterrichtsbetriebes ist den Sachverhaltsschilderungen des Lehrers (Aktennotiz vom 24. November 2023, Bl. 82 d. Schülerakte – SchA – hingegen nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Lehrers habe sich der Kläger geweigert, das Telefon auszuschalten und darauf bestanden, dass „lautlos“ gleichbedeutend mit „ausgeschaltet“ sei. Der Lehrer habe mehrfach versucht, zu erklären, dass das Telefon immer noch eingeschaltet sei und schließlich das Telefon eingezogen. Insgesamt erweckt die Aktennotiz vom 24. November 2023 nicht den Eindruck, dass der Kläger hier eine über das normale Maß einer Störung des Unterrichts hinaus gehende Unterbrechung verursacht hätte, zumal Anlass für die Mobiltelefonkontrolle nach übereinstimmender Schilderung jedenfalls nicht das Telefon des Klägers gewesen ist. Schließlich stellt auch die vom Kläger begangene Körperverletzung im hiesigen Einzelfall keine besonders schwere Störung des Schul- und Unterrichtsbetriebes dar. Zwar ist den Ausführungen im Widerspruchsbescheid dahingehend zuzustimmen, dass tätliche Übergriffe auf Mitschüler während des Unterrichts für eine Atmosphäre sorgen, in der geordneter Unterricht nicht nur gefährdet, sondern schlechterdings nicht vorstellbar ist und es Aufgabe des Staates ist, die körperliche Unversehrtheit der Schüler sicherzustellen (S. 6 d. Widerspruchsbescheides, Bl. 64 d. BA). Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit, die nicht ihrem Charakter nach reine Bagatellen darstellen, können grundsätzlich zu besonders schweren Störungen des Schul- und Unterrichtsbetriebes führen oder die Sicherheit der beteiligten Personen schwer verletzen. Regelmäßig führt diese Form der Störung auch zu einer anhaltenden Gefährdung des Unterrichts und der Erziehung der Mitschüler. Denn die Befürchtung, unsanktioniert Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, schränkt die Aufmerksamkeit auf den Unterrichtsstoff ein. Hinzu kommt, dass mit der Begehung von Körperverletzungen die Schwelle von Verstößen (nur) gegen die Schulordnung oder Ordnungswidrigkeiten zum Strafrecht (§ 223 StGB) überschritten wird. Im Einzelfall allerdings kann eine solche besonders schwere Störung nicht eintreten. Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann der Fall, wenn die einzelne Körperverletzungshandlung an sich nicht geeignet ist, über ein vorübergehendes Schmerzempfinden hinaus die körperliche Unversehrtheit zu beeinträchtigen (vereinzeltes Haare ziehen, vereinzeltes „Knuffen“ an den Armen o. ä.). Weiterhin spricht gegen eine besonders schwere Störung, wenn die Geschädigten an sich keine besondere Belastung vortragen. Schließlich liegt eine besonders schwere Störung des Schul- und Unterrichtsbetriebes auch dann nicht nahe, wenn das Verhalten des Betroffenen jedenfalls nachvollziehbar begründet und auch auf das Verhalten des Geschädigten zurückgeführt werden kann, weil in diesen Fällen die Befürchtung, unsanktioniert Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht von jedem Schüler geteilt werden muss (sondern nur von denjenigen, die durch ihr eigenes störendes Verhalten Anlass hierfür bieten). Nach diesen Grundsätzen nimmt das Gericht im Einzelfall des Klägers keine besonders schwere Störung des Schul- und Unterrichtsbetriebes an. Zwar hat der Kläger unstreitig den Mitschüler geschlagen. Allerdings lassen sich dem Verwaltungsvorgang und dem Vortrag im Klageverfahren keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Mitschüler über einen etwaigen kurzen Moment des Schmerzempfinden hinaus in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt wurde. Im Gegenteil lassen sich den insoweit unwidersprochenen Ausführungen des Klägers Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Mitschüler die Situation jedenfalls mit herbeigeführt hat, indem er zuvor den Kläger mit dem Klebestift geschlagen und ihn damit der Aufmerksamkeit der Lehrerin ausgesetzt hat. c) Eine besonders schwere Störung des Schul- und Unterrichtsbetriebes lässt sich auch nicht aus einer Kumulation der vom Kläger ausgehenden Störungen begründen. Zwar schließt das Gericht nicht aus, dass sich auch aus einer Vielzahl einzelner Verstöße im Sinne des § 82 Abs. 4 Nr. 1 HSchG in der Summe eine derartige Störung ergeben kann, wenn die weitere Durchführung des Unterrichts wesentlich erschwert wird. Im Fall des Klägers wird dies indes weder vom Beklagten vorgetragen, noch lässt es sich dem Akteninhalt entnehmen. Dagegen spricht im Fall des Klägers insbesondere, dass die ihm vorgeworfenen Verstöße unterschiedlichen Charakter haben und nicht parallel gelagert erscheinen. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Entfernung der die Vorgänge vor und nach dem 8. Dezember 2023 betreffenden Unterlagen aus der Schülerakte. Gem. § 82 Abs. 10 HSchG sind Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen, wenn nicht während dieser Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen wurde. Zwar geht der Gesetzeswortlaut erkennbar davon aus, dass es sich um Eintragungen und Vorgänge handelt, die zu einer Ordnungsmaßnahme geführt haben – was angesichts der oben festgestellten Rechtswidrigkeit der Ordnungsmaßnahme im Fall des Klägers nicht erfüllt sein dürfte. Allerdings lässt sich mit dem Sinn und Zweck der Regelung des § 82 Abs. 10 HSchG nicht vereinbaren, sämtliche Aktennotizen, Schreiben o. ä. aus der Schülerakte zu entfernen, die ein Fehlverhalten des Schülers zum Gegenstand haben, wenn dies nicht zu einer Ordnungsmaßnahme geführt hat. Insbesondere stünde im Fall des Klägers dem bereits entgegen, dass sich das hiesige Urteil erst vor dem Hintergrund des Akteninhalts verstehen lässt und selbst jedenfalls Teil der Schülerakte wird, um dem Rehabilitationscharakter Rechnung zu tragen. Ob ein darüber hinaus gehender Anspruch, dass in außergewöhnlichen Fällen offensichtlich unhaltbarer Vorwürfe möglicherweise solche Eintragungen zu entfernen sind, besteht, kann das Gericht offen lassen, weil im Fall des Klägers die Eintragungen auf seinem Verhalten beruhen. Der Kläger kann die Entfernung auch nicht gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangen, weil es sich bei den vorbereitenden Maßnahmen und dem Bescheid nicht um Vollzugsfolgen handelt. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Das Gericht hat den Auffangstreitwert für jeden der beiden Klageanträge festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen eine schulische Ordnungsmaßnahme. Er ist Schüler der E-Schule in A-Stadt. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2023 sprach die Schulleiterin der E-Schule die Ordnungsmaßnahme des vorübergehenden Ausschlusses vom Schulbesuch für eine Woche aus. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe am 17. November 2023 ein Mädchen provoziert, indem er sie mit ihrem Namen angesprochen habe, obwohl sie mit einem Jungennahmen genannt werden möchte. Am selben Tag habe er sich gegenüber einer Lehrerin unangemessen verhalten. Er habe sie angeschrien. Am 24. November 2023 habe er sich geweigert, sein Handy auszuschalten und sehr respektlos diskutiert. Grundlage für die Ordnungsmaßnahme sei ein Vorfall vom 8. Dezember 2023. Der Kläger habe während des Unterrichtsbesuchs einer Lehrerin im Vorbereitungsdienstes zu Beginn der Stunde provoziert, indem er keine Materialien herausgeholt habe, mit seinen Mitschülern geredet habe und unfreundliche Antworten gegeben habe. Er habe die Mitarbeit verweigert und sei mit seinen Mitschülern am Nebentisch in Streit geraten. Er habe sich durch diese provoziert gefühlt. Als die Lehrkraft versucht habe, die Situation zu klären, habe der Kläger die Fassung verloren und den Mitschüler mit einem Kleber abgeworfen. Als die Ausbilderin und ein Mitglied der Schulleitung eingegriffen und ihn aufgefordert hätten, aufzuhören, sei der Kläger aufgestanden und habe seinen Mitschüler mehrfach geboxt. Er sei laut geworden und habe sich in einem anschließenden Gespräch extrem uneinsichtig gezeigt. Am 13. Dezember 2023 habe die Klassenkonferenz beraten. Sie habe über die Zuweisung in eine Parallelklasse nachgedacht. Da nicht zu erwarten sei, dass der Kläger sein Verhalten in einer anderen Klasse ändere, sei davon abgesehen worden und stattdessen der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht für eine Woche beantragt worden. Am 18. Dezember 2023 sei die Mutter des Klägers angehört worden. Sie wünsche einen anderen Umgang mit dem Kläger. Bestrafungen halte sie für den falschen Weg. Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 legten die Eltern Widerspruch gegen diese Maßnahme ein (Bl. 37 d. BA). Zur Begründung führen sie aus, beim Anruf am 18. Dezember 2023 sei es noch um zwei Wochen Ausschluss gegangen. Der Vorfall am 8. Dezember 2023 sei nicht hinreichend geprüft und die Maßnahme nicht korrekt gewählt worden. Pädagogische Maßnahmen seien nicht hinreichend abgewägt worden. Eine pädagogische Aufarbeitung des Fehlverhaltens habe unzureichend und in ungeeigneter Weite stattgefunden. Zuhause sei der Kläger sehr reflektiert und Strafen seien in der Regel nicht notwendig, um auf die große Diskrepanz im Verhalten von A. zu Hause und in der Schule aufmerksam zu machen. Aus Sicht der Eltern seien vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme diverse Fragen in Bezug auf den Vorfall zu klären gewesen. Die weiteren genannten Vorfälle seien den Eltern bislang nicht mitgeteilt worden. Der Kläger habe nicht ausreichend Gelegenheit bekommen, seine Sicht auf den Vorfall zu schildern. Zuhause habe er geschildert, er wolle sich am nächsten Tag bei der betroffenen Lehrkraft entschuldigen. Allerdings hätten die Lehrer dazu beigetragen, dass sein Verhalten so eskaliert sei. Er habe seine Schreibutensilien nicht auf dem Tisch gehabt, weil sie ihm zuvor entwendet worden seien. Dies habe er versucht, zu erklären. Er sei jedoch stattdessen aufgefordert worden, das Mäppchen – das ihm entwendet worden sei – zurückzugeben. Ein Mitschüler habe mit dem Kleber auf den Klägern eingeschlagen. Dagegen habe er sich gewehrt. Im Bescheid werde diese Tatsache verdreht, so dass der Kläger den Klebestift geworfen haben soll. Zu anderem Störverhalten, das im Bescheid genannt worden sei, sei es gekommen, weil der Kläger sich ungerecht behandelt gefühlt habe. Die Lehrer hätten die Gesamtsituation nicht richtig oder unvollständig erfasst. Er, der Kläger, habe keine Möglichkeit erhalten, sich genügend zu den Vorfällen zu äußern. Das Mädchen mit dem Jungennamen habe den Kläger geschlagen. Der Konflikt sei jedoch durch ein Gespräch zwischen den Beteiligten geklärt worden. Hinsichtlich des Vorfalls an der Haltestelle gebe es schon von der Beteiligten Lehrerin eine andere Darstellung. Das Handy habe nicht geklingelt. Förderpläne habe der Kläger als Strafe empfunden. Mit Bescheid vom 19. Januar 2024 (Bl. 59 d. BA), zugestellt am 24. Januar 2024, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bescheid sei formell rechtmäßig, insbesondere sei die Anhörung durch das Telefonat am 18. Dezember 2023 erfolgt. Eine fehlende Sachverhaltsaufklärung sei nicht ersichtlich, auch die Erziehungsberechtigten des Klägers würden einräumen, dass der Kläger einen Mitschüler geschlagen habe. Selbst wenn es bestritten wäre, würde dies durch die Aussagen von drei Lehrkräften bestätigt. Es sei nicht ersichtlich, dass diese den Kläger zu Unrecht gleichlautend belasten würden. Selbst wenn es ein Fehlverhalten einer Lehrkraft gegeben hätte, habe der Kläger keine Körperverletzung begehen dürfen. Die Ansprache des Mädchens unter einem Mädchennamen erfülle den Tatbestand der Beleidigung. Das Nicht-Ausschalten eines Mobiltelefons verstoße gegen die Schulordnung. Die Körperverletzung an sich sei bereits ausreichend, um die Ordnungsmaßnahme zu rechtfertigen. Ein körperlicher Angriff auf einen Mitschüler während des Unterrichts in Anwesenheit mehrerer Lehrkräfte stelle auch eine besonders schwere Störung des Unterrichtsbetriebes dar. Die getroffene Maßnahme sei auch verhältnismäßig. Am 23. Februar 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Gegen die pädagogische Entscheidung der Androhung einer Versetzung in die Parallelklasse habe der Kläger Beschwerde erhoben. Diese sei nicht bestandskräftig. Er habe ein Rehabilitationsinteresse. Der Bescheid sei formell rechtswidrig. Die vorgeschriebene Anhörung sei nicht erfolgt. Das Verhalten des Klägers könne zwar ggf. eine „erhebliche“ Störung sein, eine „besonders schwere“ Störung scheide jedoch aus. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die mit Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2024 ausgesprochene Ordnungsmaßnahme eines Ausschlusses des Klägers vom Unterricht von einer Woche rechtswidrig war, 2. Entfernung der auf die verhängte Ordnungsmaßnahme bezogenen Unterlagen aus der Schülerakte. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei nicht erforderlich, die Anhörung als solche zu bezeichnen. Die Möglichkeit zur Stellungnahme genüge. Etwaige Provokationen seien nicht relevant. Es sei Aufgabe der Schule, die körperliche Unversehrtheit der Schüler sicherzustellen. Mit Schriftsätzen vom 6. März 2024 (Bl. 27 d. A., Bekl.) und vom 22. März 2024 (Bl. 33 d. A., Kl.) haben die Beteiligten einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Sitzungsprotokolls vom 12. Februar 2025 Bezug genommen.