Urteil
28 K 1006/08.KS.D
VG Kassel Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2009:0506.28K1006.08.KS.D.0A
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Leitsätze
Disziplinarmaß bei Durchsetzung privater Schadensersatzansprüche mit dienstlichen Mitteln
Tenor
Der Polizeibeamte A. wird von der Besoldungsgruppe A 11 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zurückgestuft.
Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beamte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Disziplinarmaß bei Durchsetzung privater Schadensersatzansprüche mit dienstlichen Mitteln Der Polizeibeamte A. wird von der Besoldungsgruppe A 11 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zurückgestuft. Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beamte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist nach § 57 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) zulässig, insbesondere wurden Form und Frist gewahrt. Die Klage ist auch begründet, denn nach dem Ergebnis der Beweiserhebung und aufgrund des Inhalts der beigezogenen Akten ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger ein Dienstvergehen begangen hat, das mit einer Zurückstufung zu ahnden ist. Der Beklagte hat durch sein Gesamtverhalten ein Dienstvergehen im Sinne des § 90 Abs. 1 HBG begangen. Er hat schuldhaft die ihm nach § 69 S. 2 und 3 HBG obliegenden Dienstpflichten verletzt. Nach § 69 S. 2 und 3 HBG hat der Beamte sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Gegen diese Dienstpflichten hat der Beklagte sowohl gegenüber dem Zeugen G. als auch gegenüber dem Zeugen I. verstoßen, indem er seine Dienstpflichten mit privaten Angelegenheiten verquickt und dienstliche Befugnisse zur Durchsetzung privater Ansprüche missbraucht hat. A. Zu den tatsächlichen Feststellungen Aufgrund der Aussagen des Zeugen G. in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Vorfall am 01.08.2006 und die nachfolgenden Gespräche zwischen dem Beklagten und Mitgliedern der Familie G. wie folgt festgestellt: Am 01.08.2006 befuhr der Zeuge G. zusammen in einer Gruppe Motorradfahrer die B 252 in Richtung B. Dabei kam es zu verschiedenen Fahrmanövern des Zeugen, anderer Motorradfahrer und des Beklagten, der in seinem PKW Golf inmitten der Motorradfahrer unterwegs war, ohne dass jedoch eine direkte Kontaktaufnahme stattfand. Schon 40 Minuten nach dem Befahren der B 252 nahm der Beklagte Kontakt mit dem Zeugen G. auf und telefonierte mit dessen Tochter. Zuvor hatte er über eine Halterabfrage die Telefonnummer des Zeugen G. in Erfahrung gebracht, da auf dessen Ehefrau das Motorrad zugelassen war. Gegen Ende des Gesprächs gab sich der Beklagte als Polizeibeamter zu erkennen und wollte in Erfahrung bringen, wer das Motorrad am fraglichen Tage gefahren hatte. Bei dem Rückruf am gleichen Tage behauptete der Beklagte, der Zeuge G. habe ihn mit einer Handbewegung beleidigt, und dies würde ihn teuer zu stehen kommen. Bereits zu Beginn dieses Gesprächs gab sich der Beklagte als ermittelnder Polizeibeamter zu erkennen und forderte dann im weiteren Verlauf von dem Zeugen G. die Zahlung von 500,00 €, andernfalls werde der Beklagte ihn wegen Beleidigung anzeigen. Auf die Einwände des Zeugen G. erklärte der Beklagte mehrfach, man würde dem Zeugen G. nicht glauben, schließlich sei er, der Beklagte Polizeibeamter. Am darauffolgenden Tage, dem 02.08.2006, fertigte der Beklagte als Sachbearbeiter einen Vermerk, in dem er die Geschehnisse am 01.08.2006 aus seiner Sicht darstellte, wobei die Geldforderung keine Erwähnung fand (vgl. Behördenakte Behördliches Verfahren, Kap. 14 Bl. 9). Später, nachdem sich der Zeuge G. geweigert hatte, den geforderten Betrag zu zahlen, führte der Beklagte, wiederum als Sachbearbeiter, eine Zeugenvernehmung durch und vernahm seinen eigenen Vater als Zeugen, der während der Fahrt auf der B 252 bei ihm im PKW gesessen hatte. Zu einer Geldzahlung kam es nicht, wohl aber zu zwei Strafverfahren, jeweils angestrengt von dem Beklagten und dem Zeugen G.. Beide Verfahren wurden eingestellt. Dieser Geschehensverlauf ergibt sich für die Kammer zunächst aus den Behördenakten und weiterhin aus der Zeugenaussage des Zeugen G.. Dieser hat detailgetreu, in sich schlüssig und damit vollumfänglich glaubhaft den Geschehensverlauf geschildert, insbesondere auch den Gesprächsverlauf am Abend des 01.08.2006. Die von dem Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung, nicht der Beklagte habe Geld gefordert, sondern der Zeuge G. habe von sich aus 100,00 € angeboten, nimmt das Gericht dem Beklagten nicht ab. Von einem solchen Geschehensverlauf war bislang nicht die Rede, obwohl der Beklagte sich zu den gesamten Vorwürfen mehrfach geäußert hatte. Wie auch für den Zeugen G. ist auch der Kammer kein Grund einsichtig, warum der Zeuge G. von sich aus Geld hätte anbieten sollen. Er war damals ebenso wie heute der Meinung, den Beklagten nicht beleidigt zu haben; für ihn bestand damit gar kein Interesse an einem Angebot einer Geldzahlung. Die Behauptung des Klägers, der Zeuge G. habe ihm Geld angeboten, kann damit nur als Schutzbehauptung bewertet werden. Hinsichtlich des Vorfalls am 18.03.2007 folgt das Gericht ebenfalls nicht den Angaben des Beklagten, sondern vielmehr denen des Zeugen I., soweit diese von den Angaben des Beklagten abweichen. Unstreitig ist zunächst, dass es am Nachmittag des 18.03.20078 an der Einmündung Mühlhäuser Hammer B 252 zu einem Vorfall, kam, bei dem der Zeuge I. verbotswidrig das zuvor auf die Bundesstraße eingebogene Fahrzeug des Beklagten überholte und ihm dabei einen "Vogel" zeigte. Ebenso unstreitig ist, dass daraufhin der Beklagte den Zeugen I. wiederum überholte und dabei die Tochter des Beklagten den Dienstausweis an das Fenster hielt. Nach dem Anhalten beider Fahrzeuge stieg sodann der Beklagte aus und sprach den Zeugen I. an. Dabei verlangte er Führerschein und Fahrzeugschein des Zeugen I. und nahm diese an sich. Letzteres haben die beiden Kinder des Beklagten, die Zeugen und A. bestätigt; dies wurde auch von dem Beklagten nicht bestritten. Dass dies alles freiwillig geschah und der Zeuge I. den Beklagten freiwillig zu der Polizeiwache in H begleitete, wie dies der Beklagte in der heutigen mündlichen Verhandlung und auch in der Verhandlung vor dem Schöffengericht in I-Stadt angegeben hat (vgl. Bl. 4 des Protokolls der Hauptverhandlung am 15.11.2007), ergibt sich aus den Zeugenaussagen nicht. Dagegen sprechen nicht nur die glaubwürdigen Angaben des Zeugen I., sondern auch der Umstand, dass der Beklagte die Ausweisdokumente des Zeugen einbehalten hat. Dies würde keinen Sinn ergeben, wenn sich der Zeuge bereiterklärt hätte, freiwillig zur Polizeiwache in H mitzukommen. Tatsächlich war es so, dass der Beklagte mit deutlichen Worten und unter nochmaligem Vorzeigen des Dienstausweises den Zeugen I. aufforderte, ihn zur Polizeiwache zu begleiten. Dass der Beklagte seinen Dienstausweis nicht, wie er dies heute angab, im PKW gelassen hatte, hat die Zeugin A. heute bestätigt. Das Geschehen auf der Polizeiwache in H ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Zeuge H., der an diesem Tag dort seinen Dienst verrichtete, hat den Geschehensablauf geschildert und mitgeteilt, dass dort sowohl der Beklagte als auch der Zeuge I. ihre Version des Vorfalls schilderten und die Personalien beider Beteiligten in eine sog. "Schmierkladde" eingetragen wurden. Eine förmliche Anzeige wurde nicht gefertigt, nach den Angaben des Zeugen H. hatte dieser vor, dies am kommenden Morgen nachzuholen. Umstritten ist jedoch, wie das Gespräch außerhalb der Polizeiwache nach der Anzeigenerstattung verlief und dort insbesondere, wer die Initiative für eine gütliche Einigung, d.h. den Vorschlag für eine Geldzahlung des Zeugen I. an den Beklagten zuerst äußerte. Nach den Schilderungen des Beklagten soll dies der Zeuge I. gewesen sein, der zunächst ein Paar Schuhe als Gegenleistung für das Absehen von einer Anzeige anbot und dann dem Beklagten einen Betrag von max. 500,00 € geboten haben soll. Der Zeuge I. hingegen hat in der mündlichen Verhandlung ebenso wie bei den vorherigen Vernehmungen angegeben, dass es der Beklagte war, von dem die Initiative ausging. Das Gericht schenkt den Angaben des Zeugen I. Glauben und nicht denen des Beklagten. Dafür spricht zunächst, dass es nicht der erste Vorfall war, in dem der Beklagte Geld für vermeintliche Beleidigungen forderte. Weiterhin sind die Angaben des Beklagten insoweit auch unschlüssig. Wenn der Zeuge I. von sich aus 500,00 € angeboten haben soll, so passt dies nicht mit den weiteren Gesprächen zusammen, nach denen er immer wieder äußerte, er könne den Betrag nicht in dieser Höhe zahlen, da er nicht über das Geld verfüge. Warum der Zeuge I. eine Summe nennen sollte, die er nicht in der Lage war aufzubringen, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Angaben der Kinder des Beklagten, die in der mündlichen Verhandlung die Aussage des Vaters bestätigt haben, hält das Gericht für Gefälligkeitsaussagen, die vorher abgesprochen worden waren. Das folgt zunächst schon aus der identischen Wortwahl, die zur Überzeugung der Kammer nicht mit der von Jugendlichen bzw. Kindern übereinstimmt. Mit nahezu identischen Worten haben die Kinder geschildert, dass Herr I. ihrem Vater zunächst Schuhe angeboten habe und dann Geld. Zur Überzeugung der Kammer schildern Jugendliche einen Geschehensablauf nicht mit derart förmlichen Ausdrücken, wie sie eher in einem Gerichtsprotokoll zu finden sind. Dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Aussagen zuvor abgesprochen wurden. Außerdem widersprechen sich die Zeugen und A. insoweit, als die Zeugin A. angab, der PKW des Beklagten sei während des Gesprächs noch verschlossen gewesen, während der Zeuge A. angab, er sei offen gewesen. Zusammenfassend geht das Gericht damit davon aus, dass der Beklagte auch gegenüber dem Zeugen I. die Initiative ergriffen und von diesem Geld als Gegenleistung für einen Verzicht auf die Anzeigeerstattung gefordert hat, wobei - und dies ist unstreitig - bei dem Gespräch zu keiner Zeit zwischen der Weiterverfolgung der Ordnungswidrigkeit (Überholen im Überholverbot) und der Beleidigung durch Vogelzeigen unterschieden wurde. Fest steht, dass genau eine Woche nach dem Vorfall, also am 25.03.2007, der Beklagte das polizeiliche Informationssystem nutzte und sowohl nach den Personalien des Zeugen I., als auch nach dem Halter des von diesem am 18.03.2007 gefahrenen PKW nachfragte. Ein dienstlicher Anlass bestand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr, denn der Beklagte hatte bereits zuvor den Zeugen H. angerufen und diesem mitgeteilt, dass man sich gütlich einigen werde. Im weiteren Verlauf kam es dann zu mehreren Telefonaten zwischen dem Beklagten und dem Zeugen I.. Bei den Gesprächen hat der Beklagte insbesondere zugesichert, auch wegen der Ordnungswidrigkeit nichts zu unternehmen, sofern der Zeuge I. 500,00 € zahle. Auf Frage des Zeugen I.: "Dann nehmen Sie aber auch alles zurück, was gegen mich vorliegt", antwortete der Beklagte: "Ja, ja, so sind wir ja verblieben" und auf weitere Nachfrage "Komplett alles zurück" bestätigte er: "So sind wir verblieben, ja." Gegenstand der Vereinbarung war damit nicht nur die Rücknahme des Strafantrages wegen der Beleidigung, sondern auch ein weiteres Untätigbleiben hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit. Der Inhalt der Telefonate ergibt sich aus den Abschriften der Mitschnitte, die von dem Zeugen I. mit seinem Mobiltelefon angefertigt wurden (Bl. 132 ff der Akte des Ermittlungsverfahrens). Diese Mitschnitte durfte das Gericht verwerten, auch wenn der Beklagte der Verwertung nicht zugestimmt hat. Ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht liegt nicht vor. Das Rechtsstaatsprinzip misst dem Erfordernis einer wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung zu, so dass dem Streben nach einer materiell-richtigen Entscheidung grundsätzlich der Vorrang gebührt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann einer Beweiserhebung nur dann entgegengehalten werden, wenn es sich um einen Bereich unantastbarer Lebensgestaltung handelt, in allen anderen Fällen ist im Wege einer Güterabwägung zu entscheiden (einhellige Auffassung vgl. z.B. BVerfG, Entsch. v. 31.01.1973, Az.: 2 BvR 454/71, BVerfGE 34, 238 ff; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.01.2008, Az.: I-20 U 151/07 u.a.). Um ein Gespräch im Bereich unantastbarer Lebensgestaltung handelt es sich nicht. Hierunter fallen Gespräche persönlichen Inhalts, etwa innerhalb der Familie oder über private Inhalte (vgl. BVerfG, Entsch. v. 31.01.1973, a.a.O.). Vorliegend handelt es sich jedoch um ein geschäftsähnliches Gespräch, das dem Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages dienen sollte. Derartige Gespräche sind zwar durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt, fallen jedoch nicht unter den Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, in den unter keinen Umständen eingegriffen werden darf. Die damit erforderliche Interessenabwägung fällt zugunsten der Verwertbarkeit aus. Das überwiegende Interesse der Allgemeinheit, das dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beklagten entgegengehalten werden kann, besteht darin, dass bei amtsmissbräuchlichem Verhalten eines Beamten die Allgemeinheit ein Interesse daran hat, dass der Betreffende zur Verantwortung gezogen wird. Vorliegend konnte der Zeuge I. den Nachweis nur durch die Aufzeichnung der Telefonate führen, denn seine Zeugenaussage allein hätte, da der Beklagte alle Vorwürfe abstreitet, nur geringes Gewicht. 2. Zu der rechtlichen Würdigung Sowohl hinsichtlich des Vorfalls am 01.08.2006 als auch hinsichtlich des Vorfalls am 18.03.2007 hat der Beklagte ein Dienstvergehen gem. § 90 Abs. 1 S. 1 HBG begangen, da er schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat. Beide Vorfälle und die in diesem Zusammenhang begangenen Pflichtverletzungen sind, da sie inhaltlich zusammenhängen, als ein Dienstvergehen anzusehen. In Übereinstimmung mit dem Schöffengericht I-Stadt geht auch das Disziplinargericht jedoch davon aus, dass allein der Umstand, dass der Beklagte in zwei Fällen dafür Geld gefordert hat, dass er auf eine Strafanzeige verzichtet, keine Dienstpflicht verletzt hat. Eine Verletzung der Dienstpflichten stellt es jedoch dar, dass der Beklagte unter Ausnutzung seiner Stellung als Polizist und unter Vornahme von Amtshandlungen versucht hat, die Geldansprüche einzutreiben. Dadurch hat der Beklagte zunächst gegen seine Dienstpflichten aus § 69 S. 2 und 3 HBG verstoßen. Danach hat ein Beamter sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert. Der Pflichtenkatalog des § 69 HBG verlangt von dem Beamten eine strikte Trennung zwischen dienstlichen Tätigkeiten und privaten Vorteilen. Amtshandlungen, die sich auch nur mittelbar für den Beamten vorteilhaft auswirken könnten, sind zu unterlassen. Selbst der böse Anschein, ein Beamter könnte käuflich sein oder seine Dienststellung für private Vorteile nutzen, hat zu unterbleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1969, Az.: I D 17.69, BVerwGE 43, 42 ff; Crisolli/Schwarz, Hessisches Beamtengesetz, Loseblatt, Stand: September 2006, § 69 Rn. 5, beide m.w.N.). Ein Beamter, der gegenüber der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, er lasse sich in seiner Amtsführung durch private Vorteile beeinflussen, schädigt das Ansehen der gesamten Beamtenschaft, und zwar auch dann, wenn das Verhalten keinen Straftatbestand nach den §§ 331 ff StGB verwirklicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.1967, Az.: II C 29.65, ZBR 1967, 262 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat der Kläger in mehrfacher Hinsicht gegen § 69 HBG verstoßen. Ein Verstoß gegen § 69 HBG liegt zunächst darin, dass der Beklagte kurz nach dem Vorfall mit dem Zeugen G. am 01.08.2006 unter Zuhilfenahme des polizeiinternen Informationssystems Polis sich die Telefonnummer der Halterin des von dem Zeugen G. gefahrenen Motorrads besorgt mit dem Ziel, dort anzurufen und die Geldzahlung zu erwirken. Ein dienstlicher Anlass für das kurz nach dem Vorfall geführte Telefonat bestand nicht, was sich insbesondere aus dem nachfolgenden Telefonat am gleichen Tage ergibt. Dem Beklagten ging es nur darum, seinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Zeugen G. durchzusetzen, hierfür hat er dienstliche Ressourcen genutzt und damit Privates nicht von Dienstlichem getrennt, sondern zum eigenen Vorteil gehandelt. Die ungerechtfertigte Datenabfrage stellt einen Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kfz-Halterin dar, der nicht durch dienstliche Belange gedeckt ist. Dadurch hat der Kläger gegen den Pflichtenkatalog des § 69 HBG verstoßen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 13.08.2008, Az.: 16b DZ 07.2822 zu einem vergleichbaren Sachverhalt, der nach Bundesrecht zu beurteilen war). Bei dem zweiten Telefonat hat der Beklagte dadurch, dass er seine dienstliche Stellung als Polizeibeamter mehrfach erwähnt und sich auch als ermittelnder Polizeibeamter zu erkennen gegeben hat, ebenfalls gegen § 69 HBG verstoßen. Durch das Herausstellen einer dienstlichen Stellung, verbunden mit dem Hinweis, dass man einem Polizisten mehr glaube als einer Privatperson, hat der Beklagte versucht, einen privaten Anspruch mit dienstlichen Mitteln und unter Inanspruchnahme einer besonderen Vertrauensstellung eines Polizisten durchzusetzen. Ein solches Verhalten ist in hohem Maße geeignet, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Polizei zu untergraben. Selbst wenn ein Anspruch auf Zahlung von 500,00 € gerechtfertigt gewesen wäre, hätte ihn der Beklagte nur so durchsetzen dürfen, wie jede andere Privatperson auch. Es war ihm verwehrt, die Autorität seines Berufsstandes als Polizeibeamter dafür einzusetzen. Auch in dem Verhalten gegenüber dem Zeugen I. hat der Beklagte mehrere Verstöße gegen die Dienstpflichten des § 69 HBG begangen. Dabei geht die Kammer zu Gunsten des Beklagten davon aus, dass es nicht bereits dienstpflichtwidrig war, dass der Beklagte unter Vorzeigen seines Dienstausweises den Zeugen I. zum Anhalten veranlasst hat. Hierfür ist ein dienstlicher Beweggrund durchaus denkbar. So wäre zur zweifelsfreien Feststellung des Fahrers es durchaus notwendig gewesen, den PKW anzuhalten und die Personalien festzustellen, was der Beklagte dann auch getan hat. Wohl auch noch von dienstlichen Befugnissen gedeckt, ist es, dass der Beklagte den Zeugen I. dann aufgefordert hat, mit zur Polizeiwache in H zu fahren. Dies kann zwar auch dazu gedient haben, den Zeugen unter Druck zu setzen, denkbar ist aber auch, dass der Beklagte auf diese Art und Weise den Sachverhalt protokollieren und damit weitere Ermittlungen entbehrlich machen wollte. Mit diesem Vorzeigen des Dienstausweises, dem Stoppen des PKW des Zeugen I. und der Aufforderung, zur Polizeiwache mitzukommen, hat sich der Beklagte jedoch selbst in den Dienst versetzt und dienstliche Befugnisse in Anspruch genommen. Es war ihm ab diesem Zeitpunkt verwehrt, private Interessen, wie etwa die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs wegen Beleidigung, mit seiner dienstlichen Tätigkeit zu vermengen. Im Interesse des Vertrauens der Allgemeinheit in eine unparteiische und nur am Allgemeinwohl orientierte Polizei ist es nicht zu vereinbaren, wenn ein Beamter zunächst dienstliche Befugnisse in Anspruch nimmt und dann später diese zum privaten Vorteil nutzt. Genau dies hat der Beklagte jedoch getan. Er hat nach Verlassen der Polizeiwache die von ihm selbst geschaffene Drucksituation ausgenutzt und versucht, einen privaten Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Der Zeuge I. befand sich zu diesem Zeitpunkt in einer Zwangslage, da er damit rechnen musste, mit einem Strafverfahren überzogen zu werden. Diese Situation hat der Beklagte genutzt und dabei bei dem Zeugen I. den Eindruck erweckt, er könne sich von einem Strafverfahren "freikaufen". Ohne detaillierte Kenntnis von den einschlägigen Normen, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit eines Strafantrages bei Beleidigungsdelikten, musste sich bei dem Zeugen I. der Eindruck der Käuflichkeit der Polizei bzw. eines Polizeibeamten aufdrängen. Derselbe Polizist, der zuvor als Amtsträger die Sachverhaltsermittlung übernommen hatte, bot ihm an, das Verfahren gegen Geldzahlung einzustellen. Wenn auch, wie bereits ausgeführt, der Beklagte einen Anspruch auf die 500,00 € gehabt haben mag, so ist diese Inanspruchnahme von dienstlichen Befugnissen zur Durchsetzung der Geldforderung nicht mit den Pflichten aus § 69 HBG zu vereinbaren. Der "böse Schein" der Käuflichkeit wurde durch das Verhalten des Beklagten erweckt, wobei dieser sogar gezielt die von ihm selbst geschaffene Drucksituation zum eigenen Vorteil ausnutzte. Dieses Verhalten des Beklagten setzte sich dann auch in den folgenden Telefonaten mit dem Zeugen I. fort. Wie sich aus den Protokollen (Bl. 132 ff Bd. 1 der Akte des Ermittlungsverfahrens) ergibt, übte der Beklagte weiterhin Druck auf den Zeugen aus mit dem Ziel, ihn zur Zahlung der 500,00 € zu bewegen. So erwähnte der Beklagte in dem Gespräch am 19.03.2007 die "Liste", aus der sich ergeben sollte, dass für Vergehen der hier in Frage stehenden Art 1.800 € Strafe verhängt würden. Die Art und Weise der Erwähnung jener "Liste", bei der es sich in Wahrheit um einen Artikel aus der ADAC-Motorwelt handelte, sollte bei dem Zeugen den Eindruck erwecken, dass hier aus amtlichen Dokumenten zitiert wurde. Auch hier hat der Beklagte vermeintliches "Insiderwissen" zum eigenen Vorteil nutzen wollen und damit gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 69 S. 2 HBG) verstoßen. Zusammenfassend hat der Beklagte damit mehrfach gegen § 69 S. 2 und 3 HBG verstoßen. Soweit der Beklagte seine Dienstpflichten außerhalb des Dienstes verletzt hat, also hinsichtlich der Telefonate mit dem Zeugen G. bzw. dessen Tochter und dem Zeugen I., liegen auch die Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 S. 2 HBG vor, da sein Verhalten in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. 3. Zu der Bemessung der Disziplinarmaßnahme Das Dienstvergehen des Beklagten gebietet grundsätzlich eine empfindliche Disziplinarmaßnahme. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 HDG ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherren oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist auszugehen von dem Antrag des Klägers, der in der mündlichen Verhandlung die Zurückstufung begehrt hat. An das Klagebegehren ist das Gericht gemäß § 6 HDG i.V.m. § 88 VwGO gebunden und darf in seiner Entscheidung nicht darüber hinaus gehen. Eine Zurückstufung des Beklagten ist auch nach § 16 Abs. 1 HDG die angemessene Disziplinarmaßnahme. Dienstvergehen im Umfeld von Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und verbotener Geschenkannahme wiegen grundsätzlich schwer. Ein Beamter, der auch nur den Verdacht erweckt, er werde sich bei seinen Dienstgeschäften möglicherweise nicht ausschließlich an sachlichen Erwägungen orientieren, setzt das Ansehen der Beamtenschaft empfindlich herab und gefährdet das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seiner Zuverlässigkeit. Wenn auch der Beklagte wegen seines Verhaltens gegenüber den Zeugen I. und G. strafrechtlich nicht verurteilt wurde, so hat er dennoch das Ansehen der Polizei erheblich geschädigt. Zu seinen Lasten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Beklagte nach dem Vorfall mit dem Zeugen G. mehrfach darauf angesprochen wurde, dass eine Verquickung privater und dienstlicher Belange in Zukunft zu unterbleiben habe. Ausweislich des Vermerks des KHK Z, an dessen Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hegt, wurde der Beklagte im September 2006 detailliert über die Probleme unterrichtet, die auftreten können, wenn Anzeigeerstatter, Geschädigter und Ermittler personenidentisch sind. Diese Fragestellung wurde dann auch zum Gegenstand von Dienstbesprechungen gemacht, so dass der Beklagte hinreichend darüber informiert war, wie er sich zu verhalten hat. Über die Anordnungen des KHK Z hat sich der Beklagte im April 2007 bewusst und vorsätzlich hinweggesetzt und wiederum zum eigenen Vorteil dienstliche Befugnisse missbraucht. Von daher war eine empfindliche Disziplinarmaßnahme angezeigt, schon deshalb, um das Vertrauen der Allgemeinheit in die unparteiische Dienstführung der Polizeibeamten wiederherzustellen. Nicht zu seinen Lasten geht allerdings der Umstand, dass die Vorfälle im Jahr 2007 an die Öffentlichkeit gelangt sind und der Sachverhalt zum Gegenstand eines Fernsehberichts gemacht wurde. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es der Kläger in der Hand hatte, den Fernsehbericht zu verhindern. Bereits am 17.04.2007, also zwei Tage vor der Geldübergabe auf dem Parkplatz, war der Kläger hierüber informiert worden und am Tag darauf waren sowohl der Zeuge I. als auch der Beklagte namentlich bekannt. Dass die nachfolgende Geldübergabe noch notwendig gewesen sei, um den Beklagten zweifelsfrei überführen zu können und von daher auf sie nicht verzichtet werden konnte, hält die Kammer nicht für stichhaltig. In dem Fax des Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamts vom 19.04.2007, das um 11.41 Uhr bei der Staatsanwaltschaft in H-Stadt einging, wird ausgeführt, dass eine Verschlechterung der Beweissituation nicht mehr zu befürchten sei, jedoch eine überzogene TV-Berichterstattung drohe. Der Präsident bat die Staatsanwaltschaft um Zustimmung, sofort einzuschreiten, um damit den TV-Bericht zu verhindern. Dieser fachlichen Einschätzung ist nichts entgegenzusetzen, so dass der Ansehensverlust der Polizei durch die Berichterstattung über das Verhalten des Beklagten durch den Kläger hätte verhindert werden können. Dies kann damit dem Beklagten nicht zugerechnet werden. Zugunsten des Beklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass er disziplinarisch bislang nicht in Erscheinung getreten ist und seinen Dienst vor dem August 2006 beanstandungsfrei verrichtet hat. Ebenso zugunsten des Beklagten fällt ins Gewicht, dass er durch die Berichterstattung im Fernsehen und in den Printmedien in seinem privaten und beruflichen Umfeld erheblich belastet ist, wobei allerdings hier dem Beklagten entgegengehalten werden muss, dass er mit einer Öffentlichmachung des Vorfalls im Jahr 2007 hätte rechnen müssen. Insgesamt hält die Kammer unter Abwägung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte eine Zurückstufung nach § 12 HDG für die angemessene Disziplinarmaßnahme. Allein eine Kürzung der Dienstbezüge oder gar eine Geldbuße wären nicht ausreichend, um den Beklagten anzuhalten, in Zukunft sich bei der Durchsetzung privater Ansprüche mit dienstlichen Mitteln zu mäßigen. Dabei hält die Kammer jedoch eine Zurückstufung um eine Besoldungsstufe für ausreichend und hat insoweit die für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Eine Verkürzung des Beförderungsverbots (§ 12 Abs. 3 S. 2 HDG) ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht angezeigt. Dieser Disziplinarmaßnahme steht auch nicht entgegen, dass das Strafverfahren gem. § 153a StPO eingestellt wurde. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 HDG ist eine Zurückstufung in derartigen Fällen nicht ausgeschlossen. Wenn auch in den Disziplinargesetzen einiger Bundesländer und dem des Bundes sich eine abweichende Regelung findet, so sieht die Kammer keine Veranlassung allein deshalb von einer Disziplinarmaßnahme abzusehen bzw. eine solche nur zu verhängen, wenn dies erforderlich ist, um den Beklagten zur künftigen Pflichtenerfüllung anzuhalten. Es gehört zum Wesen der föderalen Ordnung der Bundesrepublik, dass unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern existieren, einen Verfassungsverstoß vermag die Kammer hier nicht zu erkennen. Die Kostentragungspflicht des Beamten folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 HDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Zurückstufung des Beklagten. Der Beklagte, geboren am 20.01.1965, steht als Polizeibeamter in Diensten des Landes Hessen. Derzeit versieht er seinen Dienst im Polizeirevier H-Stadt Süd-West. Nach dem Realschulabschluss absolvierte er eine Ausbildung bei der Polizei und besuchte ab 1993 die Verwaltungsfachhochschule, wo er die 2. Fachprüfung bestand. Am 01.02.1996 wurde der Beklagte zum Polizeikommissar ernannt. 1996 wurde der Beklagte zur Polizeistation C versetzt und am 01.07.1998 zum Polizeioberkommissar ernannt. Am 01.10.2002 erfolgte die Beförderung zum Polizeihauptkommissar. Ab dem 14.06.2004 hatte der Beklagte das Amt des Dienstgruppenleiters bei der Polizeistation C inne. Der Beklagte ist verheiratet und hat 2 Kinder, geboren 1994 und 1996. Gemeinsam mit seiner Familie und seinen Eltern lebt er in einem Haus in A-Stadt, das er 1986 erwarb. Die Disziplinarklage gründet sich auf zwei Tatvorwürfe: 1. Am 01.08.2006 befuhr der Zeuge G. zusammen mit 10 weiteren Motorradfahrern die Bundesstraße 252 in Fahrtrichtung Arolsen. Nachdem die Gruppe kurz angehalten hatte, konnte sie nicht geschlossen auf die Bundesstraße einfahren und wurde durch den Beklagten mit seinem Privat-Pkw mit Anhänger geteilt. Während der Weiterfahrt kam es dann zu verschiedenen Fahrmanövern, wobei nach Angaben des Zeugen G. der Beklagte versucht haben soll, sich durch Überholen in die Gruppe der Motorradfahrer hineinzudrängeln, während nach Angaben des Beklagten der Zeuge G. sich durch absichtliches Langsamfahren habe zurückfallen lassen. Während dieser Fahrt kam es dann auch zu einer Handbewegung des Zeugen G., seinen Angaben zufolge ein Abwinken. Am selben Tag rief dann der Beklagte bei der Festnetznummer des Zeugen G. an und bat, da dieser nicht anwesend war, um einen Rückruf. Bei diesem Rückruf äußerte der Beklagte, er werde Anzeige erstatten, falls der Zeuge G. nicht an ihn 500,00 EUR zahle. Nach Angaben des Zeugen G. fielen während dieses Gesprächs auch die Bemerkungen, dass er, der Beklagte, Polizist sei und Gerichte Polizisten immer glaubten. Dem Zeugen G. werde ohnehin kein Glauben geschenkt. 2. Am 18.03.2007 war der Beklagte außerhalb des Dienstes mit seinen beiden Kindern mit dem privaten Pkw unterwegs. Er bog an der Einmündung " F " von der K 79 links auf die B 252 in Richtung A-Stadt ab. Der Zeuge I. befuhr ebenfalls diese Straße in gleiche Richtung. Als der Beklagte vor ihm auf die Straße auffuhr, musste der Zeuge I. abbremsen, fuhr dann dicht auf den Beklagten auf und schließlich neben ihn. Der Zeuge I. zeigte dem Beklagten dabei einen Vogel und überholte ihn anschließend im Überholverbot. Der Beklagte fuhr hinter dem Fahrzeug des Zeugen I. her und schließlich neben dieses. Seine auf dem Beifahrersitz mitfahrende Tochter zeigte dem Zeugen I. den Dienstausweis des Beklagten. Daraufhin hielt der Zeuge I. an. Nach einem Gespräch zwischen dem Zeugen und dem Beklagten fuhren beide in ihren Pkw zur Polizeistation K, wo der Zeuge Polizeioberkommissar H. gerade seinen Dienst verrichtete. Der Beklagte schilderte dem Zeugen H. den Sachverhalt und dieser notierte den Vorfall in einer sogenannten Schmierkladde, schrieb aber keine förmliche Anzeige. Während einer kurzzeitigen Abwesenheit des Beklagten schilderte auch der Zeuge I. dem Zeugen H. den Sachverhalt. Beide, also Beklagter und Zeuge I., verließen sodann die Polizeistation. Vor dem Polizeigebäude kam es zu einem Gespräch, dessen Inhalt zwischen den Beteiligten umstritten ist. Nicht bestritten ist, dass der Beklagte dem Zeugen I. die Telefonnummer der Dienststelle in C mitteilte, wo der Beklagte seinen Dienst verrichtete. In einem Telefonat am 19.03.2007, das von dem Zeugen I. mit dem Handy aufgezeichnet wurde, ging es dann um die Frage einer finanziellen Kompensation für den Verzicht auf eine Anzeige. Der Beklagte teilte mit, dass im Falle eines förmlichen Verfahrens der Zeuge I. mit Kosten in Höhe von ca. 1.800,00 EUR zu rechnen habe. Mit den 500,00 EUR, die nach dem Gespräch vor der Polizeistation im Raum standen, müsse er daher zufrieden sein. Bei einem späteren zufälligen Treffen mahnte der Beklagte gegenüber dem Zeugen I. die Zahlung der 500,00 EUR dann noch mal nachdrücklich an. Inzwischen hatte er den Zeugen Polizeioberkommissar H. in D-Stadt angerufen und mitgeteilt, dass die Sache anderweitig geregelt worden sei. Der Zeuge I. wandte sich in der Folgezeit an einen privaten Fernsehsender. Mit diesem wurde vereinbart, dass dem Beklagten eine Falle gestellt werden solle. Der Zeuge I. verabredete daraufhin in einem weiteren Telefonat mit dem Beklagten, dass am 19.04.2007 gegen 15:00 Uhr das geforderte Geld auf einem Parkplatz zwischen M und N übergeben würde. Der Zeuge I. war an diesem Tag zur Stelle und brachte einen Umschlag mit, in dem sechs 50,00 Euro-Scheine eingelegt worden waren. Das Geld hatte er von dem privaten Fernsehsender bekommen. Als der Beklagte auf dem besagten Parkplatz zum Fahrerfenster des Pkw des Zeugen I. ging und letzterer ihm das Geld übergab, kam das Kamerateam des Privatsenders hinzu und filmte das Geschehen. Der Beklagte fuhr sofort rückwärts mit seinem Auto von dem Parkplatz, wobei er beim Zuschlagen der Autotür die Jacke des Reporters einklemmte. Die Szene wurde vom Kamerateam gefilmt, und der Beitrag wurde am 24.04.2007 ausgestrahlt. Am gleichen Tag wurde der Beklagte von einem Sondereinsatzkommando des Polizeipräsidiums Nordhessen festgenommen. Die Beamten gingen seinerzeit davon aus, dass der Beklagte seine Dienstwaffe mit sich führe, was jedoch nicht der Fall war. Über den Vorfall wurde nicht nur im Privatfernsehen, sondern auch in der regionalen Presse berichtet. Gegen den Beklagten wurde ein Strafverfahren wegen Erpressung und Bestechlichkeit eingeleitet. Das Verfahren wurde in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht I-Stadt - Schöffengericht - am 15.11.2007 gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 4.000,00 EUR gemäß § 153 a StPO eingestellt. Ausweislich des Sitzungsprotokolls (Blatt 14/15) äußerte der Vorsitzende bei der mündlichen Verhandlung, dass "die Sache mit der Beleidigung" nicht tatbestandsmäßig sei. Die Ordnungswidrigkeit stehe noch im Rahm, hier könne eine angemessene Geldbuße angebracht sein. Auch über den Ausgang des Strafverfahrens wurde in der örtlichen Presse und im Privatfernsehen berichtet. Am 15.07.2008 wurde Disziplinarklage erhoben. Dem Beklagten wird vorgeworfen, er habe ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er eklatant gegen seine Pflicht zu einem uneigennützigen sowie innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen habe. Das Dienstvergehen sei sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes begangen worden und sei in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Beklagte habe das Ansehen der Hessischen Polizei stark beschädigt. Selbst wenn er, wie er behaupte, die Anzeige wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit noch später geschrieben hätte, so hafte der Verbindung einer privatrechtlichen Schmerzensgeldforderung mit dem Stoppen, nicht Weiterleiten oder Zurücknehmen einer strafrechtlichen Verfolgung der Beleidigung der Vorwurf der Korruption an. Obwohl der Beklagte glaubhaft gemacht habe, dass er davon ausgegangen sei, dass ihm ein Schmerzensgeld zivilrechtlich zustehe, sei er disziplinarrechtlich nicht entlastet. Er habe sich nämlich, indem er auf der Bundesstraße B 252 dem Zeugen I. seinen Polizeiausweis gezeigt habe, selbst in den Dienst versetzt und den Vorfall damit zu einer polizeilichen Angelegenheit gemacht. Damit habe er die Berechtigung verloren, die Erhebung einer Strafanzeige oder das Stellen eines Strafantrages von der Zahlung einer Kompensation abhängig zu machen. Zur Durchsetzung seiner Forderung habe er seine polizeiliche Autorität dadurch benutzt, indem er dem Zeugen I. wahrheitswidrig vorgespielt habe, dieser müsse im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung mit einer finanziellen Belastung von ca. 1.800,00 EUR rechnen. Er habe damit rechnen müssen, dass der Zeuge I. die Verbindung der polizeilichen Autorität mit der Geltendmachung eines privatrechtlichen Anspruches als korruptives Verhalten einordnen würde. Er hätte auch damit rechnen müssen, dass der Zeuge I. an die Öffentlichkeit gehen würde und damit eine Ansehensschädigung der gesamten deutschen Polizei riskiert werde. Die privat mitgeschnittenen Telefongespräche, aus denen sich ergebe, dass der Beklagte auch zugesagt habe, die Anzeige wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit (des Überholens) fallen zu lassen, seien verwertbar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht müsse insoweit zurückstehen. In der Sache könne sich der Beklagte auch nicht auf einen Verbotsirrtum berufen. Er hätte wissen müssen, dass ein Beamter im Falle einer Beleidigung außerhalb des Dienstes seine dienstliche Autorität als Beamter nicht nutzen dürfe, um einem Kompensationsanspruch zur Durchsetzung zu verhelfen. Hinsichtlich des Disziplinarmaßes komme nur eine Zurückstufung als angemessene Disziplinarmaßnahme in Betracht. Soweit der Beklagte behaupte, dass die Initiative zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von dem Zeugen I. ausgegangen sei, so sei dem nicht zu folgen. Tatsächlich habe der Beklagte nach dem Verlassen der Polizeistation D-Stadt dem Zeugen I. angeboten, die Sache gegen Zahlung von 500,00 EUR aus der Welt zu schaffen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zurückzustufen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Verfahren einzustellen. Er trägt vor, die Initiative für die Zahlung des Geldes sei vom Zeugen I. ausgegangen. Dieser habe ihm zunächst Schuhe angeboten, was sich daraus erkläre, dass der Zeuge I. in einem Schuhgeschäft tätig gewesen sei. Danach habe der Zeuge I. einen Geldbetrag angeboten, woraufhin schließlich eine Einigung über 500,00 EUR zustande gekommen sei. Diesen Gesprächsablauf könnten auch die Kinder des Beklagten bestätigen. Im Übrigen habe der Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gehabt. Auch der Hinweis auf die mögliche finanzielle Belastung in Höhe von 1.800,00 EUR für den Fall gerichtlicher Durchsetzung sei nicht überzogen, wie sich aus verschiedenen tabellarischen Übersichten ergebe. Im Gespräch mit dem Zeugen I. sei es von Seiten des Beklagten immer nur um einen Verzicht auf die Strafanzeige und den Strafantrag wegen des Beleidigungsdeliktes gegangen, niemals um die unterbleibende Weiterverfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit. Dies habe der Beklagte dem Zeugen I. niemals zugesagt. Grund für das gemeinsame Aufsuchen der Polizeistation sei gewesen, die wechselseitigen Beschuldigungen vorzutragen. Ein Streifenwagen wäre bei einer solchen Situation nicht zur Aufnahme von Anzeigen herausgekommen. Der Beklagte habe vorgehabt, die Verkehrsordnungswidrigkeit noch zur Anzeige zu bringen. Es seien noch mehrere Wochen bis zum Verjährungseintritt gewesen. Dass dies dann schließlich nicht geschehen sei, habe daran gelegen, dass der Beklagte suspendiert gewesen sei. Im Übrigen liege auch ein Verbotsirrtum vor. Der Beklagte habe von unterschiedlichen Rechtsanwälten in unterschiedlichen Fällen Auskünfte dahingehend erhalten, dass sein Vorgehen in jeder Hinsicht gerechtfertigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.