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Urteil

28 K 1480/11.KS.D

VG Kassel Disziplinarkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2012:0925.28K1480.11.KS.D.0A
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Tenor
Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Kammer ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Dies folgt aus dem gem. §§ 83 S. 1 VwGO, 17a Abs. 2 Nr. 3 GVG bindenden Verweisungsbeschluss des VG Gießen vom 29. November 2011. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist das Klagebegehren der Klägerin als Verpflichtungsklage statthaft und auch zulässig. Das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt, auch wurde die Klagefrist eingehalten. Die Klage ist jedoch hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 1. unbegründet, denn der Bescheid des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht die Personalakte der Klägerin in dem Disziplinarverfahren des PD D. beigezogen. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 33 Abs. 1 S. 1 HDG. Danach ist u.a. die Vorlage von Personalakten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen auch gegen den Willen der Beamtin zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange der Beamtin dem nicht entgegenstehen. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 S. 1 HDG, der als lex specialis die allgemeinen Regelungen des § 107 d HBG verdrängt (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Loseblatt, Stand: April 2012) liegen vor. Zunächst war die Vorlage und Verwertung der Personalakten der Klägerin erforderlich, wobei überwiegende Belange der Klägerin dieser nicht entgegenstanden. Es ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen, dass die Personalakten der Klägerin besonders sensible Daten enthielten wie beispielsweise Angaben zu Erkrankungen der Klägerin o.ä., so dass unter diesem Gesichtspunkt kein besonderes schutzwürdiges Interesse der Klägerin zu erkennen ist. Da § 33 Abs. 1 HDG lediglich von Personalakten spricht und keine Einschränkung dergestalt vornimmt, dass nur die Personalakten eines Beschuldigten beigezogen werden dürfen, konnte der Beklagte auch die Personalakten der Klägerin, die lediglich als Zeugin an dem Verfahren beteiligt war, beiziehen. Ein sachlicher Grund hierfür lag ebenfalls vor, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin ursprünglich als Zeugin vernommen werden sollte oder, wie dies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, eine solche Beweiserhebung nicht vorgesehen war. In jedem Fall kann es angesichts der Pflicht des Dienstherrn, den Sachverhalt vollumfänglich zu erforschen (vgl. § 27 Abs. 1 S. 1 HDG) geboten sein, auch über den beruflichen Werdegang eines Zeugen oder auch eventuelle vorherige dienstliche Kontakte zu dem Beschuldigten Nachforschungen anzustellen, was insbesondere dann gilt, wenn – wie hier – der Zeuge persönliche Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhebt. Das Interesse der Klägerin musste gegenüber dieser Ermittlungspflicht, der in einem Disziplinarverfahren besondere Bedeutung zukommt, zurücktreten. Dass der Beklagte durch die Beiziehung der Personalakten eine nach § 16 Abs. 1 AGG unzulässige Maßregelung als Reaktion auf eine zuvor erhobene Beschwerde der Klägerin i.S.d. § 13 AGG vorgenommen haben könnte, erschließt sich dem Gericht nicht. Wie bereits ausgeführt, besteht eine Pflicht zur Amtsermittlung in Disziplinarverfahren, die es erforderlich machte, auch die Personalakten der Klägerin beizuziehen und auszuwerten. Wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt, ist die vorherige Anhörung des Betroffenen die Voraussetzung für eine Beiziehung von Akten nach § 33 Abs. 1 HDG (ebenso. Urban/Wittkowski, BDG, § 29, Rn. 9; Hummel/Köhler/Mayer, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrrecht, 4. A., 2009, § 29 Rn. 5). Wenn es in § 33 Abs. 1 HDG heißt, die Personalakten etc. könnten auch „gegen den Willen“ des Betroffenen verwertet werden, so bedeutet dies im Umkehrschluss, dass vor einer Beiziehung nach § 33 Abs. 1 HDG zunächst einmal ermittelt werden muss, ob der Betroffene überhaupt Einwände erhebt, denn nur dann kann festgestellt werden, ob dies gegen den Willen des Betroffenen geschieht. Eine solche Anhörung der Klägerin ist zunächst nicht erfolgt, worauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zutreffend hingewiesen hat. Jedoch wurde die erforderliche Anhörung der Klägerin gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG nachgeholt. Diese Vorschrift ist sowohl im Disziplinarverfahren anwendbar als auch bei Verfahrenshandlungen wie der hier streitgegenständlichen Beiziehung von Personalakten, die keine Verwaltungsakte sind. Dass das HVwVfG Anwendung findet, ergibt sich aus § 6 HDG, der dieses generell anordnet. Zu den danach anzuwendenden Vorschriften zählt auch § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG, denn einer entsprechenden Anwendung entgegenstehende Rechtsvorschriften sind im HDG nicht zu finden. § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, in dem nicht die Anhörung vor Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern lediglich eine behördliche Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a VwGO wie die Beiziehung der Personalakten in Frage steht. Nach einhelliger Auffassung (vgl. die Nachweise bei Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. A., 2011, § 45 Rn. 24) ist die Vorschrift über den Wortlaut hinaus analog auf andere Verfahrensvorschriften anzuwenden, die ebenfalls die Gewährung rechtlichen Gehörs in einem behördlichen Verfahren gewährleisten. Hierunter fällt auch die Regelung des § 33 Abs. 1 HDG. Die Voraussetzungen für eine Heilung liegen vor. Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 20. Mai 2011 zu der Frage der Beiziehung ihrer Personalakten geäußert; auf die Argumente der Klägerin ist der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 9. September 2011 ausführlich eingegangen und hat somit die Einwände zur Kenntnis genommen und sich erneut mit der Frage der Beiziehung der Akten inhaltlich befasst. Auch Erwägungen in einem Widerspruchsbescheid können eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG bewirken, wenn in dem Widerspruchsbescheid – wie hier geschehen – die Argumente aus der Widerspruchsbegründung inhaltlich gewürdigt werden (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.). Weitere Ermittlungen waren insoweit nicht notwendig, insbesondere war es nicht erforderlich, die Ermittlungsakten aus dem Disziplinarverfahren gegen PD D. und die Akten des AGG-Verfahrens beizuziehen. Der Sachverhalt ergibt sich bereits aus dem Behördenvorgang, der mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 dem Gericht übersandt wurde. Zusammenfassend erweist sich damit die Beiziehung der Personalakten der Klägerin als rechtmäßig, so dass die Klage hinsichtlich Ziffer 1 des Klageantrags abzuweisen war. Hieraus folgt, dass auch die Klageanträge zu Ziffern 3 bis 5 keinen Erfolg haben. War die Beiziehung der Akten rechtmäßig, so besteht auch kein Anspruch, die so gewonnenen Erkenntnisse aus der Disziplinarakte zu entfernen, ebensowenig darauf, den Beschuldigten des Disziplinarverfahrens, PD D., aufzufordern, die in seinem Besitz befindlichen Exemplare des „Vorläufigen Ergebnisses der Ermittlungen“ herauszugeben sowie zuzusichern, dass keine weiteren Kopien des Ermittlungsberichts mehr vorliegen (Ziffer 4 des Klageantrags). Ein Anspruch auf Auskunftserteilung (Ziffer 5 des Klageantrags) besteht, da die Ermittlungen rechtmäßig durchgeführt wurden, ebenfalls nicht, und auch die begehrte Feststellung, dass die Weitergabe der Ermittlungsergebnisse rechtswidrig war (Ziffer 6 des Klageantrags) hat keinen Erfolg. Zusammenfassend ist die Klage, soweit sie nicht für erledigt erklärt wurde, daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Hinsichtlich des erledigten Teils der Klage (Ziffer 2. des Klageantrags) waren der Klägerin ebenfalls die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie voraussichtlich unterlegen wäre. Da, wie bereits ausgeführt, die Beiziehung und Verwertung der Personalakte in dem Disziplinarverfahren des PD D. rechtmäßig war, hatte die Klägerin auch keinen Anspruch auf Abtrennung ihrer Personalakte von dem Disziplinarverfahren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 35.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. In Ansatz gebracht hat das Gericht für jeden der 7 gestellten Anträge den Auffangstreitwert i.H.v. 5.000,00 €. Dabei hat das Gericht das unter Ziffer 4. geäußerte Begehren als zwei selbständige Anträge aufgefasst, nämlich zum einen gerichtet auf Herausgabe der Ermittlungsberichte und zum anderen auf die Zusicherung, dass keine weiteren Exemplare vorhanden seien. Die Klägerin steht als Kriminaloberrätin in Diensten des Beklagten. Im Jahre 2007 wurde ihr die Leitung der Regionalen Kriminaldirektion C übertragen. Nachdem sich die Klägerin über eine Belästigung und Diskriminierung durch ihren Vorgesetzten Polizeidirektor (PD) Herr. D bei dem Dienststellenleiter beschwert hatte, wurden sowohl die Klägerin als auch der Herr D. von ihren bisherigen Funktionen entbunden und abgeordnet. Diese Abordnungen wurden, nachdem gegen den PD D. ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, mehrfach verlängert. Mit Datum vom 30. März 2011 wurde durch die Ermittlungsführer des Disziplinarverfahrens ein vorläufiger Abschlussbericht vorgelegt. Dieser kam zum Ergebnis, dass ein dienstliches Fehlverhalten des PD D. nicht vorliege. Es seien jedoch Sachverhalte zu Tage getreten, die ein disziplinarisches Vorgehen gegen die Klägerin rechtfertigen würden. Während des laufenden Disziplinarverfahrens war auch die Personalakte der Klägerin beigezogen worden. Hierüber wurde die Klägerin nicht informiert, auch wurde ihre Zustimmung nicht eingeholt Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 beantragte die Klägerin, festzustellen, dass die Beiziehung und Auswertung ihrer Personalakten im Disziplinarverfahren gegen Polizeidirektor D. rechtswidrig gewesen sei. Ferner sollten die Personalakten unverzüglich vom Disziplinarverfahren getrennt werden und dem Ermittlungsführer sollte jeglicher Zugriff auf diese Personalakten untersagt werden. Auch sollten alle Bezugnahmen auf die Personalakten aus den Akten des Disziplinarverfahrens entfernt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrags und der Begründung wird auf Blatt 1 ff. der Behördenakte verwiesen. Mit Schreiben vom "Mai 2011" wurde der Antrag abgelehnt. In der Begründung heißt es, die Personalakten der Klägerin seien in rechtlich zulässigerweise im Rahmen des anhängigen Disziplinarverfahrens beigezogen und ausgewertet worden. Dies sei durch § 33 HDG, der der allgemeinen Regelung des § 107 d HBG vorgehe, gedeckt. Nachdem die Klägerin zuvor nicht als Zeugin angehört worden war, erfolgte am 7. und 22. Juni 2011 eine Zeugenvernehmung. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass nun verwaltungsrechtliche Vorermittlungen zu einem gegen sie zu führenden Disziplinarverfahren geführt würden. Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 (Bl. 9 ff. der Behördenakte) legte die Klägerin Widerspruch gegen das Schreiben vom „Mai 2011“ ein. Sie trug vor, es habe nicht der geringste Anlass zur Beiziehung und Auswertung der Akten vor ihrer persönlichen Vernehmung als Zeugin bestanden. Mittlerweile habe sich erwiesen, dass die Beiziehung der Akten allein dem Zweck gedient habe, die rechtlich zwingend gebotene Vernehmung der Klägerin umgehen zu wollen. Mit Einstellungsverfügung vom 30. Juni 2011 stellte der Beklagte das Disziplinarverfahren gegen PD D. ein. Nachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, erhob sie am 30. Januar 2012 Klage, die bei der Disziplinarkammer des VG Kassel unter dem Az 28 K 112/12.KS.D geführt wird. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2011 wies das Hessisches Ministerium des Innern und für Sport den Widerspruch vom 10. Juni 2011 zurück. In der Begründung heißt es (Bl. 15 ff. der Behördenakte), die Beiziehung von Personalakten im Disziplinarverfahren sei durch § 33 HDG ausdrücklich gestattet. Die vorzunehmende Interessenabwägung ergebe, dass das Erfordernis einer vollständigen Informationsgewinnung zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die Belange der Klägerin auf Zurückhaltung ihrer Personalaktendaten überwiege. Die Angaben aus der Personalakte seien erforderlich gewesen, um zunächst ein umfassendes Bild von der Persönlichkeit der Zeugin zu erhalten. Es sei auch das relativ mildeste Mittel gewählt worden, denn nicht die Personalakten selbst, sondern lediglich deren Auswertung sei zum Gegenstand des Ermittlungsergebnisses gemacht worden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. November 2011 zugestellt. Am 10. Oktober 2011, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, § 33 HDG sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und restriktiv zu handhaben. Die Verwendung der Personalakten stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung dar und sei daher nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt. Die Weitergabe der Personalakten an die mit dem Disziplinarverfahren befasste Stelle sei mithin nur dann zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens erforderlich sei. Die Begründungen der Behörde seien insoweit formelhaft. Warum im konkreten Einzelfall eine Weitergabe von Informationen aus der Personalakte erforderlich gewesen sei, werde nicht dargetan. Im Übrigen hätte zuvor eine Zustimmung der Klägerin zur Beiziehung ihrer Personalakte eingeholt werden müssen. Die Klägerin hat zunächst beantragt, 1. den Bescheid des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2011 aufzuheben und 2. den Beklagten zu verpflichten, die Personalakte der Klägerin unverzüglich von dem Disziplinarverfahren gegen den PD D. zu trennen und dem Ermittlungsführer jedweden Zugriff auf diese Personalakte zu untersagen, 3. den Beklagten weiterhin zu verpflichten, aus den Disziplinarakten des PD D. alle Informationen und sonstigen Vorgänge einschließlich eventueller Vernehmungsprotokolle gegebenenfalls durch Schwärzung der entsprechenden Stelle zu entfernen, die aus der Personalakte der Klägerin stammen oder zu dieser Bezug aufweisen, 4. den Beklagten zu verpflichten, den PD D. aufzufordern, sämtliche eventuell in seinem bzw. im Besitz seines Bevollmächtigten befindlichen Exemplare des "vorläufigen Ergebnisses der Ermittlungen" des Disziplinarverfahrens an die Klägerin herauszugeben und zuzusichern, dass ihm keine weiteren Ablichtungen oder elektronisch erfassten Exemplare hiervon zur Verfügung stehen, 5. den Beklagten zu verpflichten, mitzuteilen, wer im Rahmen des Disziplinarverfahrens gegen PD D. in welcher Rolle mittelbar oder unmittelbar Kenntnis von Inhalten der Personalakte erhalten hat, 6. festzustellen, dass die Weitergabe der aus der Personalakte der Klägerin stammenden Informationen rechtswidrig war, 7. auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war. In der mündlichen Verhandlung am 25. September 2012 haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer 2 des Klageantrages übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen wurde die Klage aufrecht erhalten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Beiziehung und Auswertung der Personalakte der Klägerin sei rechtmäßig gewesen und verletze diese nicht in ihren Rechten. Die Auswertung der Personalakte sei vor der Durchführung des Disziplinarverfahrens erforderlich gewesen. Die Klägerin sei nach ihrer eigenen Darstellung die Geschädigte und gleichzeitig eine wesentliche Zeugin für das von ihr vorgebrachte Verhalten des PD D. gewesen. Insbesondere habe sie mehrere Situationen und Vorfälle geschildert, bei denen nur sie und PD D. anwesend gewesen seien. Gleichzeitig sei sowohl bei der die Ermittlungen führenden als auch bei der die Personalakten der Klägerin führenden Behörde bekannt gewesen, dass die Klägerin bereits in der Vergangenheit Anschuldigungen gegen andere Beamte erhoben hatte. Daher sei es für die Ermittlungen und die Durchführung der Ermittlungen von wesentlicher Bedeutung gewesen, einen auf Fakten und nicht lediglich auf der persönlichen Einschätzung der Klägerin beruhenden Eindruck von ihrer Person, ihrer Persönlichkeit und ihrem Werdegang zu gewinnen. Die Auswertung der Personalakten sei ein geeignetes Mittel gewesen. Bei der Abwägung, welches Mittel zur Gewinnung der für die Durchführung des Disziplinarverfahrens erforderlichen Informationen genutzt werde, seien vorliegend die unterschiedlichen Belange umfassend abgewogen worden. Der Dienstherr sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass keine überwiegenden Belange der Klägerin entgegengestanden hätten. Mit der Auswertung der Personalakten sei ein erhebliches milderes Mittel im Vergleich zu der Erkenntnisgewinnung durch Zeugenbefragungen der früheren Kolleginnen und Kollegen und der bisherigen Dienstvorgesetzten der Klägerin gewählt worden. § 33 HDG erfordere nicht, dass zunächst das Einverständnis der Betroffenen eingeholt werde. Der Wortlaut stelle vielmehr klar, dass ein entgegenstehender Wille unbeachtlich sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. Juni 2012 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte ferner auf die Gerichtsakte VG Kassel 28 K 112/12.KS.D nebst Beiakten.