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Urteil

1 K 2462/15.KS

VG Kassel Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2019:0401.1K2462.15.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO ergehen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, insbesondere ist die Frist zur Klageerhebung gewahrt worden. Da es dem Bescheid vom 10. Dezember 2014 an einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung mangelt (es wurde nicht die eigentlich geltende Monatsfrist, sondern eine Jahresfrist genannt), galt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die vorliegend eingehalten wurde. Ein Vorverfahren war gem. § 105 HBG entbehrlich. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung höherer Versorgungsbezüge. Aus diesem Grund erweist sich auch der Bescheid vom 10. Dezember 2014 als rechtmäßig. Er verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Soweit der Kläger unter Schilderung seiner Vordienstzeiten darauf verweist, dass ihm ein Ruhegehalt nach dem Höchstsatz von 71,75 % zustehe, so ist dies zutreffend, wird aber auch von dem Beklagten nicht in Frage gestellt. Ausweislich des angefochtenen Bescheides (Bl. 8 Rückseite und 10 der Gerichtsakte) wurde das Ruhegehalt des Klägers, ausgehend von den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, mit dem Faktor 71,75 % berechnet, wie dies § 14 Abs. 1 S. 1 HBeamtVG vorsieht. Insoweit ist der Kläger also nicht in seinen Rechten verletzt. Zutreffend hat der Beklagte sodann in einem 2. Schritt von dem erdienten Ruhegehalt gem. § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HBeamtVG einen Versorgungsabschlag in Abzug gebracht. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, denn der Kläger wurde auf eigenen Antrag nach Erreichen des 62. Lebensjahres, aber vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt (vgl. § 35 S. 1 Nr. 2 HBG). Gegen die Berechnung der Kürzung wurden keine Einwände vorgebracht. Diese Kürzung steht auch mit höherrangigem Recht in Einklang. Zwar erfolgte die Anhebung der Altersgrenze durch das 1. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (Gesetz vom 25. November 2010, GVBl. S. 410), das am, 1. Januar 2011 in Kraft trat, während der Arbeitsphase der Altersteilzeit des Klägers. Dies steht jedoch einer Anwendung der höheren Altersgrenze mit der Folge eines Abschlags bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand nicht entgegen. Zunächst ist es generell nicht zu beanstanden, dass der hessische Gesetzgeber bei einem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand einen Versorgungsabschlag vorgesehen hat. Die Vorschrift des § 14 HBeamtVG entspricht inhaltlich weitgehend dem § 14 BeamtVG (vgl. LT-Drs. 16/3200, S. 469). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juni 2006 (- 2 BvR 361/03 -, juris) zu § 14 Abs. 3 BeamtVG ausgeführt, dass diese Regelung, welche ebenso wie § 14 HBeamtVG eine Verminderung des Ruhegehalts um 3,6 v.H. für jedes Jahr vor Erreichen der Altersgrenze bei einer Ruhestandsversetzung auf Antrag des Beamten vorsieht, nicht dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums widerspricht, demzufolge die Versorgung aus dem letzten Amt zu gewähren ist. Der Versorgungsabschlag stellt die amtsangemessene Versorgung nicht grundsätzlich in Frage und ist mit dem durch Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG gewährleisteten Leistungsprinzip vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005, - 2 C 48/03 -, juris.). Durch den Versorgungsabschlag wird die Höhe der Versorgungsbezüge auch von dem Lebensalter abhängig gemacht, das der Beamte zu dem Zeitpunkt erreicht hat, ab dem er Ruhegehalt bezieht. Der Gesetzgeber hielt bei den Beamten, die auf eigenen Antrag bereits vor Vollendung der Altersgrenze in den Ruhestand treten, eine Minderung des Ruhegehalts für erforderlich, um die längere Bezugsdauer der Versorgung auszugleichen (vgl. BT-Drs. 11/5136 S. 23, BT-Drs. 11/5372 S. 23). Dies ist, auch im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG, nicht zu beanstanden. Ebenso rechtmäßig war es, diese Neuregelung der Altersgrenzen auch für solche Beamte in Kraft zu setzen, die, wie der Kläger sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 2011 bereits im Beamtenverhältnis befanden und im Wege einer Altersteilzeitregelung möglicherweise ihre Lebensplanung auf die vorherige Rechtslage ausgerichtet hatten. Insoweit hat der Gesetzgeber in § 50 HBG Abs. 4 ff a.F. (= § 35 Abs. 4 HBG 2014) eine Übergangsregelung geschaffen, die eventuelle Härten für solche Beamtinnen und Beamten abmildern sollte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. DRModG in der Altersteilzeit befanden. Diese unterliegt in ihrer Ausgestaltung keinen rechtlichen Bedenken, denn sie gab dem betroffenen Beamten die Möglichkeit, individuell die Altersteilzeit an die neue gesetzliche Regelung anzupassen und eine drohenden Kürzung der Versorgungsbezüge durch eine Verlängerung der Arbeitsphase zu entgehen. Weitergehende Regelungen zu Gunsten von Beamten, die sich - wie der Kläger - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. DRModG auf Grund bestandskräftiger Genehmigungen in Altersteilzeit befanden, waren rechtlich nicht geboten. Damit verstößt die gesetzliche Regelung des § 50 HBG a.F. auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG, denn aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums lässt sich kein Anspruch herleiten, dass ein rechnerisch bereits erreichter Ruhegehaltssatz in jedem Fall gewahrt bleibt oder dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht durch einen anderen Zeitfaktor relativiert wird. Nichts anderes kann für den Berechnungszeitraum des Versorgungsabschlags gelten. Der Anspruch auf amtsangemessene Versorgung beschränkt sich auf den Anspruch auf eine Versorgung zu den zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geltenden verfassungsmäßigen Regelungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2014 - 2 B 49/14 -, juris). Die Regelung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, denn einem Beamten wird nicht das Fortbestehen der Rechtslage, die er bei Eintritt in das Beamtenverhältnis vorgefunden hat, garantiert. Er muss jederzeit damit rechnen, dass sich seine Gesamtversorgung ändern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2005, a.o.O.; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2006, a.a.O.). Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers verstößt die gesetzliche Regelung in Hessen auch nicht gegen die RL 2000/78/EG. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23. Februar 2017 – 2 B 14/15 –, Rn. 21 - 22, juris), das eine nahezu wortgleiche Regelung des bayrischen Gesetzgebers für vereinbar mit Europarecht hielt. In der Begründung der o.a. Entscheidung heißt es: „Die Mitgliedstaaten haben bei der Wahl der Maßnahmen, die sie zur Erreichung des von ihnen mit einer Altersgrenze verfolgten Ziels für erforderlich halten, einen weiten Ermessensspielraum. Sie können in ihre Erwägungen auch Prognosen einschließen, die naturgemäß eine gewisse Unsicherheit bergen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Juli 2011 - C-159/10, C-160/10 - [ECLI:EU:C:2011:508] Fuchs/Köhler, Slg. 2011, I-6919 = NVwZ 2011, 1249 Rn. 80 f. und vom 26. Februar 2015 - C-515/13 - [ECLI:EU:C:2015:115] Ingeniørforeningen, NZA 2015, 473 Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 - juris Rn. 9). Bei der Feststellung eines legitimen Zwecks einer Regelung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG kann neben dem Text der angegriffenen Regelung und der zu ihrer Einführung gegebenen Begründung auf den allgemeinen Kontext der Regelung sowie auf das Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren zurückgegriffen werden, um das mit der Maßnahme verfolgte Ziel festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 - 10 CN 1.14 - BVerwGE 151, 192 Rn. 19 m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH). Die vom Berufungsgericht dem allgemeinen Kontext von Art. 62 Satz 2 BayBG und Art. 143 Abs. 1 BayBG entnommenen, hinreichenden Anhaltspunkte für demographische und sozialpolitische Ziele zur Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Lehrer genügen nach den Kriterien der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Feststellung des im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG als legitim anerkannten sozialpolitischen Ziels der Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur einer Berufsgruppe (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2012 - C-286/12 - [ECLI:EU:C:2012:687] EuGRZ 2012, 752 Rn. 62).Einer gesetzlichen Altersregelung, mit der das Ziel einer Ausgewogenheit der Altersstruktur einer Berufsgruppe und der Chancengleichheit zwischen den Generationen verfolgt wird, muss folglich keine konkrete Bedarfsermittlung vorausgehen, um den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG und des § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) zu genügen (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 10 B 10.15 - juris Rn. 7). Es reicht aus, wenn der Gesetzgeber sich - wie hier - auf eine tragfähige Prognose stützen konnte.“ Auch die hessische Neuregelung der Altersgrenze für den Ruhestandseintritt enthält eine solche Begründung. So wird in der der diesbezüglichen Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 18/2379 vom 11. Mai 2010) auf parallele Überlegungen in Notwendigkeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen und die demografische Entwicklung als Begründung für eine notwendige Anhebung der Regelaltersgrenze herangezogen. Diese Gesetzesbegründung ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen die RL 2000/78/EG liegt damit nicht vor. Steht damit das dem Kläger bewilligte Ruhegehalt im Einklang nicht nur mit dem HBeamtVG, sondern auch mit höherrangigen Rechtsvorschriften, so kann der Kläger auch aus dem zwischen ihm und dem Beklagten geführten Schriftverkehr keine höheren Versorgungsbezüge herleiten. Mit der Bewilligung der Altersteilzeit durch Bescheid vom 1. November 2007 wurde weder eine Entscheidung über eine künftige Versorgung in bestimmter Höhe getroffen, noch war mit ihr eine bindende Aussage über die künftige Versorgungshöhe verbunden. Auch enthält das Schreiben des Staatlichen Schulamts vom10. Februar 2011 keine derartige Zusage, vielmehr wurde der Kläger dort gerade gebeten, beim Regierungspräsidium Kassel wegen seiner Bezüge nachzufragen. In der dann auf Anfrage des Klägers erstellten Auskunft vom 12. April 2011 (Blatt 369 f. der Personalakte) wurde zwar eine konkrete Aussage über das Ruhegehalt des Klägers getroffen, die sich dann später als nicht zutreffend herausstellte, jedoch hat der Beklagte in diesem Schreiben deutlich gemacht, dass er sich nicht an die dortigen Angaben binden wollte. Wie es dort heißt, soll das Schreiben lediglich als „Anhaltspunkt“ dafür dienen, ob der Kläger bei den Modalitäten seiner Altersteilzeit eine Änderung vornehmen wolle. Damit lässt sich auch aus diesem Schreiben kein Anspruch des Klägers auf höhere Versorgungsbezüge herleiten. Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, so könnte der Kläger aufgrund dieser Auskunft kein höheres Ruhegehalt beanspruchen. Diesem Verlangen steht § 3 Abs. 1 HBeamtVG entgegen, wonach die Versorgung durch Gesetz geregelt wird. Eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung darf nicht gewährt werden (vgl. § 3 Abs. 2 HBeamtVG). Diese gesetzliche Regelung führt dazu, dass behördliche Auskünfte über zustehende Versorgungsbezüge grundsätzlich nicht zu einem höheren Ruhegehalt führen können (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 13. März 2014 - Au 2 K 13.35 -, Rn. 30, juris). In einem solchen Fall kommt allenfalls ein Schadensersatzanspruch aufgrund der Vorschriften des Art. 34 GG, § 839 BGB (Amtshaftung) oder wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht, sofern der Beamte Vermögensdispositionen im Vertrauen auf eine unrichtige Versorgungsauskunft getroffen hat (vgl. VG Kassel, Urteil vom 04. September 2017 - 1 K 864/16.KS -. m.w.N.). Einen Antrag, gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz hat der Kläger jedoch nicht gestellt. Es besteht auch keine Möglichkeit, den Klageantrag gem. § 88 VwGO dahingehend auszulegen. Zum einen würde man damit über das eigentliche Klageziel hinausgehen, zum anderen würde dies aber auch deshalb nicht zum Erfolg der Klage führen, weil eine Schadensersatzklage vor dem Verwaltungsgericht derzeit unzulässig wäre. Nach der einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum muss ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Dienstherrn vor Klageerhebung geltend gemacht werden, wobei eine konkrete Höhe benannt werden muss (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1977 - II B 36.76 -, Buchholz 232 § 79 Nr. 66; Urteil vom 27. Juni 1986 - 6 C 131/80 -, BVerwGE 74, 303, S. 306). Dies ist nicht erfolgt. Außerdem muss gem. § 54 Abs. 2 BeamtStG ein Vorverfahren durchgeführt werden. Da es sich hier nicht um einen versorgungsrechtlichen Anspruch handelt, sondern um einen Schadensersatzanspruch, greift auch die Ausnahmeregelung des § 105 HBG nicht ein. Ein Vorverfahren wurde unstreitig nicht durchgeführt, es war auch nicht nach § 75 VwGO entbehrlich. Damit kommt eine Erhöhung des Ruhegehalts des Klägers auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Frage. Schließlich verstößt die dem Kläger bewilligte Versorgung im Ruhestand nicht generell gegen das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 05. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, BVerfGE 139, 64-148) verweist, so vermag das Gericht den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zu entnehmen, an welcher Stelle des Prüfungskataloges, den das Bundesverfassungsgericht aufgestellt hat, eine verfassungswidrige Unteralimentation anzunehmen sein könnte. Die diesbezüglichen Ausführungen lassen solches nicht erkennen, so dass das Gericht auch keine Veranlassung gesehen hat, eine weitergehende Prüfung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Hessische Landtag inzwischen bei der Besoldungserhöhung im Jahr 2016 eine umfassende Abwägung vorgenommen hat und dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingegangen ist. Die Beschlussvorlage (vgl. LT-Drucksache 19/3373 vom 10. Mai 2016) geht davon aus, dass die vier Kriterien des Bundesverfassungsgerichts bei der damaligen Besoldungserhöhung eingehalten wurden. Damit hätte es dem Kläger oblegen, diese konkrete Berechnung zu widerlegen oder zumindest substantiiert in Zweifel zu ziehen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Darüber hinaus hat inzwischen das VG Frankfurt/Main mit Urteil vom 12. März 2018 (- 9 K 40/17.F -) mit überzeugender Begründung die derzeitige Besoldung hessischer Beamtinnen und Beamter als verfassungsgemäß angesehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf diese Entscheidung, die in der Landesrechtsprechungsdatenbank des Landes Hessen veröffentlich wurde, und schließt sich den dortigen Ausführungen vollinhaltlich an. Zusammenfassend war die Klage damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Gewährung erhöhter Versorgungsbezüge. Der Kläger ist am ... Januar 1950 geboren. Mit Datum vom 2. September 1968 wurde er unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Grenzjäger und mit Wirkung vom 8. Dezember 1969 zum Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz ernannt. Mit Ablauf des 30. April 1970 schied der Kläger aus dem Dienst als Beamter des Bundesgrenzschutzes aus und begann anschließend ein Studium für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen an der Justus-Liebig-Universität in Gießen. Dieses schloss er im Juni 1973 mit der 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen ab. Mit Wirkung vom 15. August 1973 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehramtsreferendar und nach erfolgreichem Ablegen der 2. Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen mit Wirkung vom 1. Februar 1975 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer auf Anstellung ernannt. Mit Wirkung zum 1. August 1975 wurde der Kläger zum Lehrer ernannt und mit Wirkung zum 1. Februar 1977 in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Nachdem er 1978 berufsbegleitend das Studium für das Lehramt an Sonderschulen an der Philipps-Universität in Marburg aufgenommen hatte und mit Datum vom 5. September 1980 erfolgreich die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen abgelegt hatte, wurde ihm das Amt eines Sonderschullehrers übertragen. Bereits mit Schreiben vom 30. November 1989 beantragte der Kläger die Berücksichtigung seiner Studien- und Prüfungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1989 (Blatt 11 der Versorgungsakte) wurde ihm eine Studienzeit einschließlich Prüfungszeit im Umfang von 3 Jahren und 68 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom 20. September 2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersteilzeit ohne Versorgungsabschläge im Blockmodell über 7 Jahre, beginnend ab dem 1. Februar 2008 und endend ab dem 1. Februar 2015. Die Arbeitsphase sollte bis zum 31. Juli 2011 dauern und die Freistellungsphase sich dann anschließen. Mit Bescheid vom 1. November 2007 wurde dem Kläger die begehrte Altersteilzeit mit Wirkung vom 1. Februar 2008 unter den o.a. Konditionen bewilligt. Mit Schreiben vom 7. Februar 2011 (Blatt 361 der Personalakte) bat der Kläger um Mitteilung der Höhe seiner monatlichen Bezüge zum damaligen Stand und in Bezug auf Änderungen nach der neuen Gesetzeslage. Hierauf replizierte das Staatliche Schulamt mit Schreiben vom 10. Februar 2011. In diesem Schreiben (Blatt 373 ff. der Personalakte) wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass durch das Erste Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (im Folgenden: 1. DRModG) die Altersgrenze angehoben worden sei. Dies habe für den Kläger zur Folge, dass sich seine Versorgungsabschläge nach der neuen Altersgrenze richteten. Der Kläger habe die Möglichkeit, weiterhin unmittelbar nach Ende der ursprünglichen bewilligten Altersteilzeit in den Ruhestand versetzt zu werden. Um Versorgungsabschläge zu vermeiden, könne er aber auch alternativ die Versetzung in den Ruhestand zu einem späteren Zeitpunkt beantragen, wodurch seine Altersteilzeit verlängert werde. Ob und inwieweit der Kläger Versorgungsabschläge in Kauf nehmen müsse, könne er bei der für ihn zuständigen Versorgungsdienststelle erfragen In der Folgezeit bemühte sich der Kläger um eine Versorgungsauskunft. Mit Schreiben vom 12. April 2011 (Blatt 369 f. der Personalakte) wurde ihm von Seiten des Regierungspräsidiums Kassel mitgeteilt, dass durch das Erste Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für ihn keine Änderung eintreten werde. Das Schreiben enthält auf Seite 2 folgende Formulierung: „Die Auskunft erfolgt vorbehaltlich einer späteren rechnerischen und sachlichen Überprüfung anhand Ihrer Personalakten und ist für die spätere Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge nicht bindend“ Mit weiterem Schreiben vom 21. April 2011 (Blatt 50 f. der Gerichtsakte) teilte das Regierungspräsidium Kassel dem Kläger mit, dass sein Ruhegehaltssatz zum Stichtag 1. August 2015 75 % betragen werde. Mit Schreiben vom 30. April 2011 teilte der Kläger daraufhin mit, dass seine ursprünglich geplante Verlängerung der Dienstzeit bzw. Altersteilzeit hinfällig sei (Blatt 377 der Personalakte). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 wurde der Kläger dann mit Ablauf des 31. Januar 2015 in den Ruhestand versetzt. Mit Datum vom 10. Dezember 2014 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt. Dabei wurden jedoch die Prüfungs- und Studienzeiten nicht berücksichtigt, vielmehr der Bescheid vom 12. Dezember 1989 aufgehoben. Ferner wurde ein Versorgungsabschlag in Höhe von 1,19 % festgesetzt. Der Bescheid vom 10. Dezember 2014 enthält eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts, dass gemäß § 105 HBG nicht die Möglichkeit bestehe, Widerspruch einzulegen. Es bestehe lediglich eine Klagemöglichkeit innerhalb eines Jahres nach Zugang des Bescheides beim Verwaltungsgericht Kassel. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 wandte sich der Kläger gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge mit Datum vom 10. Dezember 2014. Er gab dort an, ihm stehe ein Ruhegehalt von 75 % zu. Ihm sei zugesichert worden, dass ein Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 HBeamtVG nicht erfolgen werde. Dies ergebe sich aus dem Satz im Schreiben vom 12. April 2011 (Bl. 369 der Versorgungsakte) „Durch das 1. DRModG tritt für Sie keine Änderung ein“. Dieser Mitteilung habe er vertraut. In Beantwortung dieser Einwände teilte das Regierungspräsidium Kassel dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 mit (Blatt 53 f. der Gerichtsakte), dass sich durch die Anhebung der Altersgrenze die Berechnung des Versorgungsabschlages geändert habe und sich nunmehr nach der neuen Altersgrenze richte. Dies habe zur Folge, dass der Kläger entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten des 1. Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes nicht mehr abschlagsfrei zum 1. Februar 2015 in den Ruhestand treten könne. Es habe seinerzeit die Möglichkeit bestanden, die Versetzung in den Ruhestand zu einem späteren Zeitpunkt zu beantragen. Diese Besonderheiten seien in der Auskunft vom 12. April 2011 nicht erkannt worden. Hierfür bitte die Behörde um Entschuldigung. Allerdings sei dem Kläger damals mitgeteilt worden, dass die Auskunft unter dem Vorbehalt einer späteren sachlichen und rechnerischen Überprüfung stehe und für die spätere Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht binden sei. Eine Abänderung des Festsetzungsbescheides sei nicht möglich, da die Behörde an die gesetzlichen Vorgaben gebunden sei. Am 8. Dezember 2015 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2014 sei rechtswidrig und verletzte ihn in seinen Rechten. Der Kläger habe Anspruch auf Versorgung nach einem Ruhegehaltssatz in Höhe von 71,75 % ohne Versorgungsabschläge sowie unter vollständiger Berücksichtigung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten, insbesondere der Ausbildungszeiten. Die Zeiten, die der Kläger im Rahmen seines Wehrdienstes bei dem Bundesgrenzschutz zurückgelegt habe, gälten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Die Berücksichtigung der Studienzeit ergebe sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 HBeamtVG. Eine Minderung um einen Versorgungsabschlag komme nicht in Betracht, denn hierdurch würde das Alimentationsprinzip sowie die Fürsorgepflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG sowie das Rückwirkungsverbot und der Gleichheitssatz verletzt. Die kurz vor Ende der Arbeitsphase des Altersteilzeitverhältnisses des Klägers in Kraft getretene Neuregelung nach dem 1. DRModG verletze das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter gegenüber Vollbeschäftigten sowie den unionsrechtlichen pro-rata-temporis-Grundsatz, ferner auch Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger sei sachgrundlos gegenüber älteren Beamten benachteiligt worden, die bis zum 31. Dezember 2010 in den Ruhestand eingetreten seien. Diese würden sachgrundlos bevorzugt, da sie abschlagsfreie Versorgungsbezüge erhielten, während dem Kläger dies trotz entsprechender Vorleistung und voller Dienstverrichtung dauerhaft verwehrt bleibe. Jedenfalls handele es sich hier um eine mittelbare Diskriminierung wegen des Lebensalters aufgrund der EU-Richtlinie RL 2000/78/EG. Dies verstoße dann auch gegen das Alimentationsprinzip, denn durch die Gesetzesänderungen sei es zu einer Nettoabsenkung der Versorgungsbezüge des Klägers gekommen. Nach der noch am 21. April 2011 entsprechend der eben zu diesem Zeitpunkt gegebenen Auskunft geltenden Rechtslage hätte ihm zumindest ein Ruhegehaltssatz von 71,75 % ohne Abschläge zugestanden. Durch die weitere Absenkung sei jedenfalls die Versorgung des Klägers nicht mehr amtsangemessen. Insoweit nimmt der Kläger Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09, 2 BvL 18/09 u. a. -) und des Verwaltungsgerichts Koblenz (Beschluss vom 12. September 2013 - 6 K 445/13.KO -). Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 10. Dezember 2014 zu verpflichten, die Versorgung des Klägers abschlagsfrei sowie unter vollständiger Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aus einem Ruhegehaltssatz in Höhe von 71,75 % festzusetzen und die rückständigen Differenzbeträge ab dem 1. Februar 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger habe den Höchstruhegehaltssatz in Höhe von 71,75 % erreicht. Die hierfür erforderliche Dienstzeit von mindestens 40 Jahren habe er deutlich überschritten. Eine fehlerhafte Berücksichtigung von Ausbildungszeiten sei nicht feststellbar. Auch sei der Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBeamtVG korrekt berechnet worden. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Auskunft vom 12. April 2011 berufen, denn dort sei ausdrücklich festgehalten worden, dass es sich um eine unverbindliche Auskunft gehandelt habe. Der Kläger sei auf eigenen Antrag in den Ruhestand getreten. Auch nach Rechtslage vor dem 1. Januar 2011 sei die Regelaltersgrenze erst mit Ablauf des 31. Juli 2015 erreicht worden, nämlich mit Ablauf des Schuljahres. Folglich sei ein Versorgungsabschlag in jedem Falle zu prüfen gewesen. Der Kläger könne sich auch nicht auf die Auskunft vom 10. Februar 2011 berufen. Auch hier habe es sich nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft gehandelt. Sie habe dem Kläger lediglich eine vorläufige Information geben sollen. Dies sei auch in dem Schreiben ausdrücklich angesprochen worden. Die Regelung des § 33 HBG sei verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden. Es liege kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder Art. 3 GG vor. Die Heraufsetzung der gesetzlichen Altersgrenze sei verfassungsgemäß, wie das Bundesverwaltungsgericht für die Polizisten bereits entschieden habe (Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 C 28/05 -). Nicht alle Regelungen im Beamtenrecht genössen den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG. Ein Grundsatz der Wahrung des Besitzstandes schlechthin könne Art. 33 GG nicht entnommen werden. Vielmehr habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten regeln könne. Mit Beschluss vom 2. Januar 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsätzen vom 15. Januar 2017 und 1. Februar 2017 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.