Urteil
1 K 6700/17.KS
VG Kassel Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:0401.1K6700.17.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren, weil das Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO erklärt wurde. Entgegen der von dem Kläger in der Klageschrift gewählten Formulierung ist bei verständiger Würdigung seines Vorbringens davon auszugehen, dass dieser die Festsetzung des Schadensersatzes durch Verwaltungsakt und nicht nur bloße Verurteilung zur Zahlung des Schadensersatzes begehrt. Dieses folgt daraus, dass der Dienstherr über die Bewilligung von Schadensersatz, den Umfang des Ersatzes oder die Ablehnung einer Leistung durch Verwaltungsakt im Sinne von § 35 S. 1 HVwVfG entscheidet (v. Roetteken/Rothländer/v. Roetteken, § 81 HBG, Rn. 143). Da das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge, sondern an das im vorher genannten Sinne zu verstehende Klagebegehren gebunden ist, ist der Antrag des Klägers dahingehend auszulegen, dass er beantragt, den Beklagten zu verpflichten, Schadensersatz in Höhe von insgesamt 320 EUR durch Bescheid festzusetzen. Derart ausgelegt ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 09. Oktober 2017 (Bl. 6 f. der Gerichtsakte sowie Bl. 13 ff. und 21 f. der Behördenakte) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2017 (Bl. 8 f. der Gerichtsakte und Bl. 24 – 27 der Behördenakte) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 und 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung weiteren Sachschadensersatzes wegen der Beschädigung seines Mobiltelefons gemäß § 81 HBG i. V. m. den SErs-RL (Sachschadensersatz-Richtlinien). Die formellen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Sachschadensersatz sind erfüllt. Der Kläger hat nach dem Schadensereignis am 08. Juli 2017 über das Polizeipräsidium Nordhessen bei der für ihn zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle beim Regierungspräsidium Kassel einen schriftlichen Antrag gestellt (Bl. 1 – 5 der Behördenakte) und dabei auch die Ausschlussfrist von sechs Monaten gemäß § 81 S. 3 HBG i. V. m. Tz. 6 SErs-RL gewahrt. Durch die Antragstellung kam er auch seiner unverzüglichen Meldepflicht gemäß Tz. 5 SErs-RL gegenüber seinem Dienstvorgesetzten nach (Bl. 6 der Behördenakte). Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen sind allerdings im Ergebnis zu verneinen. Die SErs-RL sind gemäß § 81 S. 1 HBG i. V. m. Tz. 1 SErs-RL anwendbar, da es sich bei der Beschädigung des Mobiltelefons des Klägers um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis handelt, das in Ausübung des Dienstes beschädigt worden ist. Es liegt ein Unfall im Sinne von § 81 S. 1 HBG vor. Die Auffassung des Beklagten, der Anwendungsbereich der SErs-RL sei schon gar nicht eröffnet, weil es an dem Merkmal der äußeren Einwirkung im Sinne von Tz. 1 SErs-RL fehle, überzeugt nicht. Der Umstand, dass die Beschädigung des Mobiltelefons durch das Bücken und Binden seiner Schnürsenkel und damit ausschließlich durch eine eigene Handlung des Klägers verursacht wurde, führt nicht zur Verneinung der äußeren Einwirkung. Eine äußere Einwirkung liegt nicht nur dann vor, wenn die Einwirkung außerhalb der Handlung der betroffenen Person liegt. Diese Auffassung wird auch durch den Sinn und Zweck des Merkmals der äußeren Einwirkung gestützt. Im Dienstunfallrecht wird dieses Erfordernis dahin verstanden, dass die maßgeblichen Unfallumstände außerhalb des Körpers des Beamten liegen müssen. Dies schließt vor allem die Anerkennung solcher Umstände als Unfallursachen aus, die Ausdruck krankhafter Vorgänge im menschlichen Körper sind oder den eingetreten Schaden als anlagebedingt erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1963 – II C 10.62 –, BVerwGE 17, 59, 61 f.). Andererseits schließt der Begriff der äußeren Einwirkung im Dienstunfallrecht als relevante Ursachen vorsätzliche Verhaltensweisen des Beamten aus. Diese Anforderungen gelten auch für § 81 S. 1 HBG (v. Roetteken/Rothländer/v. Roetteken, § 81 HBG, Rn. 46). Der Kläger hat weder vorsätzlich sein Mobiltelefon beschädigt noch haben anlagebedingte, krankhafte Vorgänge im menschlichen Körper des Beamten die Beschädigung verursacht. Die Ersatzpflicht des Beklagten ist gemäß § 81 HBG i. V. m. Tz. 2 SErs-RL auch dem Grunde nach entstanden. Gemäß Tz. 2 SErs-RL handelte es sich bei dem durch den Sturz aus der linken Brusttasche des Klägers beschädigten Mobiltelefon um einen sonstigen Gegenstand des täglichen Bedarfs, der wegen der nicht ausreichenden Anzahl dienstlicher Mobiltelefone während des Einsatzes dienstlich benötigt wurde und sich zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auch im Besitz des Klägers befand. War das Mitführen eines privaten Mobiltelefons dienstlich notwendig, z.B. wenn ein Polizeibeamter ein Kommunikationsmittel benötigte, ihm jedoch von der Dienststelle für seinen Einsatz weder ein „Diensthandy“ noch ein Sprechfunkgerät zur Verfügung gestellt werden konnte, ist die Eintrittspflicht des Dienstherrn grundsätzlich zu bejahen (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. September 2009 – 3 K 373/09 –, juris). Ferner war der Schadensersatz auch nicht aufgrund der gemäß Tz. 2.1 SErs-RL normierten Subsidiarität der Haftung des Dienstherrn versperrt. Der Kläger hatte keine Schadensersatzansprüche gegen Dritte, auch nicht gegen eine eigene Versicherung. Zudem war dem Kläger bisher auch noch nicht anderweitig Ersatz gewährt worden (Bl. 3 der Behördenakte). Da es sich bei dem klägerischen Smartphone um ein technisches Hilfsmittel im Sinne von Tz. 3.4.4 SErs-RL handelt, richtet sich die Frage der Wertermittlung und der Höchstgrenzen für Neugeräte nach Tz. 3.4.4 lit. a) SErs-RL. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei Smartphones um Mobiltelefone im Sinne dieser Vorschrift. Die Ansicht des Klägers, im Jahre 2012 seien Smartphones noch wenig verbreitet gewesen und deshalb keine Mobiltelefone im Sinne der SErs-RL, überzeugt nicht. Vielmehr ist der Auffassung des Beklagten zu folgen, wonach der Richtliniengeber bereits im Jahr 2012 die mehr als 20 Millionen Smartphonenutzer zur Kenntnis genommen und mithin Smartphones als Mobiltelefone im Sinne von Tz. 3.4.4 lit. a) SErs-RL anerkannt hat. Dafür spricht auch der Wortlaut: Auch Smartphones sind Mobiltelefone. Die wertmäßige Höchstgrenze für ein neues Mobiltelefon beträgt somit 50 EUR. Der Kläger vertritt in diesem Zusammenhang zu Unrecht die Meinung, es müssten die deutlich über 50 EUR liegenden Anschaffungskosten seines Mobiltelefons berücksichtigt werden. Diese Auffassung entspricht nicht der Erlasslage. Gemäß Tz. 3.1 SErs-RL ist im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise bei der Feststellung des angemessenen Umfangs der Ersatzleistung vom Wert funktionsgleicher Gegenstände mittlerer Art und Güte auszugehen. Damit hat der Erlassgeber zum Ausdruck gebracht, dass besonders wertvolle Gegenstände nicht in vollem Umfang erstattet werden sollen. Dies ist sachgerecht und auch unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zu beanstanden. Selbst wenn dem Grunde nach eine Erstattungspflicht besteht, muss der Dienstherr nicht jeden Schaden an einem Mobiltelefon ersetzen, weil die Wahl des Telefons maßgeblich in den Entscheidungsbereich des Beamten fällt. Legt der Beamte beispielsweise Wert auf ein hochwertiges Mobiltelefon, so fällt die Entstehung dieser Kosten allein in seinen Verantwortungs- und Risikobereich und nicht in den des Dienstherrn (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 13. September 2012 – 6 K 327/12.KO –, juris zu der insoweit vergleichbaren Frage der Ersatzpflicht bei hochwertigen Brillen). Zu Recht hat der Beklagte auch von dem Erstattungsbetrag 10 EUR in Abzug gebracht, weil es sich um ein bereits gebrauchtes Gerät gehandelt hat. Dies ergibt sich aus Tz. 3.3 SErs-RL, wonach bei der Bemessung des Schadensersatzes die Minderung des Gebrauchswertes durch Verwendung und Abnutzung in angemessenem Umfang berücksichtigt werden soll. Ein solcher Abzug für bereits benutzte Gegenstände ist nicht zu beanstanden und entspricht allgemeinen Regeln des Schadensersatzrechts (vgl. VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 07. Januar 2004 – 1 A 98/03 –, juris). Auch in der Höhe von 10 EUR ist der Minderwert durch Verwendung und Abnutzung gerechtfertigt. Mithin ergab die Berechnung des Beklagten eine nicht zu beanstandende Höchstgrenze von 40 EUR für das konkrete, gebrauchte Mobiltelefon. Aber selbst wenn man dies anders sehen wollte, dem Kläger also einen höheren Schadensersatz zusprechen wollte, so würde dies am Ergebnis nichts ändern, da im Falle des Klägers die Ausschlussklausel des § 81 S. 2 HBG i. V. m. Tz. 3.2 SErs-RL eingreift. Den Kläger trifft an der Herbeiführung des Schadens an seinem Mobiltelefon ein Verschulden. Ihm fällt grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert. Zivilrechtlich ist anerkannt das grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 277 i. V. m. § 276 Abs. 2 BGB dann vorliegt, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Dies ist dann der Fall, wenn schon ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was in dem konkreten Fall jedem einleuchten müsste (vgl. Palandt/Heinrichs, § 277 BGB, Rn. 2). So liegt der Fall auch hier. Bei der Frage, was dem Kläger im konkreten Fall hätte einleuchten müssen, ist nicht auf den begrenzten Verkehrskreis der Polizeibeamten abzustellen, sondern zu fragen, was sich jedem anstelle des Klägers hätte aufdrängen müssen. Danach hätte ein anderer Besitzer eines hochwertigen Mobiltelefons entweder das Telefon nicht in die Brusttasche einer Jacke gesteckt oder diese jedenfalls verschlossen. Denn es ist für jeden ersichtlich, dass die Gefahr des Herausfallens aus der Jackentasche besteht, wenn man sich spontan bückt, um die Schnürsenkel nachzuziehen. Die Tatsache, dass der Kläger sein privates Mobiltelefon als Ersatz für die fehlenden dienstlichen Telefone zur Verfügung stellte, führt zu keiner anderen Bewertung. Die vom Kläger einzuhaltende Sorgfalt ist nicht deshalb geringer, weil er das mit der grundsätzlich dem Dienstherrn obliegenden Aufgabe, die Beamten mit den erforderlichen Arbeitsmitteln – wie beispielsweise Mobiltelefonen – auszustatten, verbundene Risiko übernommen hat. Der Kläger übernahm dieses Risiko freiwillig und hatte das Mobiltelefon in der Folge weiterhin in seinem Besitz. Da er mithin die tatsächliche Sachherrschaft über das Mobiltelefon weiterhin alleine innehatte, konnte und musste auch er sicherstellen, dass es nicht zu Schäden an dem Gerät kommen würde. Hinzu kommt, dass die Beschädigung des Mobiltelefons ausschließlich durch das Bücken und Binden seiner Schnürsenkel und damit ausschließlich durch die eigene Handlung des Klägers verursacht wurde. Die Beschädigung fiel in den alleinigen Verantwortungsbereich des Klägers. Auch der Umstand, dass der Schaden während einer Dienstreise des Klägers aufgetreten ist, führt nicht dazu, dass der Schadensersatz doch zu leisten wäre. Gemäß S. 4 der Tz. 3.2 SErs-RL ist bei Dienstreisen nur bis einschließlich mittlerer Fahrlässigkeit keine Kürzung oder Ausschluss des Schadensersatzanspruches vorzunehmen. Aufgrund der groben Fahrlässigkeit des Klägers bei der Herbeiführung des Schadens besteht damit insgesamt kein Schadensersatzanspruch nach § 81 HBG i. V. m. den SErs-RL, so dass der Kläger auch aus diesem Grund keinen Anspruch auf Bewilligung weiteren Sachschadensersatzes hat. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 280,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3, 63 GKG. Der Kläger begehrt von dem Beklagten als seinem Dienstherrn Sachschadensersatz. Der am ... Februar 1969 geborene Kläger steht im Statusamt eines Polizeioberkommissars in Diensten des Beklagten. Er ist beim Polizeipräsidium Nordhessen im Bereich der Direktion Verkehrssicherheit eingesetzt. In der Zeit vom 07. Juli 2017 bis zum 09. Juli 2017 wurde der Kläger im Rahmen des G20-Gipfels in Hamburg als Fahrzeugführer in der AHU 51 eingesetzt. Am 08. Juli 2017 wurde die AHU 51 an verschiedene Aufstellungsorte und Versorgungsstationen verlegt. Eine dieser Örtlichkeiten war das Parkdeck des Messegeländes in Hamburg. Da die ständige telefonische Erreichbarkeit sichergestellt werden musste und keine ausreichende Anzahl an dienstlichen Mobiltelefonen zur Verfügung gestellt werden konnte, setzte der Kläger sein privates Mobiltelefon, ein Smartphone der Marke Samsung S 7 Edge, ein. Gegen 15.30 Uhr ergab sich für den Kläger die Notwendigkeit, vor Abfahrt zum Einsatzgebiet seine Schnürsenkel nachziehen zu müssen. Da er wegen der notwendigen Erreichbarkeit sein Mobiltelefon stets mit sich führte, hatte er es in seine linke Brusttasche seiner Einsatzanzugsjacke gesteckt. Beim Bücken rutschte sein Mobiltelefon aus der Jackentasche und schlug auf den Asphalt des Parkdecks auf. Hierbei zersplitterte das Display des Mobiltelefons über die gesamte Fläche. Ferner erlitt es Funktionsstörungen (Bl. 16 f. und 20 der Gerichtsakte und Bl. 1 der Behördenakte). Der Kläger ließ das im Dezember 2016 angeschaffte Mobiltelefon reparieren. Ausweislich der Rechnung vom 10. November 2017 beliefen sich die Reparaturkosten auf 320 EUR brutto (Bl. 19 der Gerichtsakte). In der Folge beantragte der Kläger am 13. Juli 2017 schriftlich über die Abteilung Verwaltung des Polizeipräsidiums Nordhessen bei der Dienstunfallfürsorge des Regierungspräsidiums Kassel Sachschadensersatz (Bl. 1 – 5 der Behördenakte). In dem Antragsformular gab der Kläger an, dass die Schadensursache nicht ausschließlich auf Fremdverschulden zurückzuführen sei (Bl. 2 der Behördenakte). Ferner verwies er auf den Umstand, dass keine Schadensersatzansprüche gegen Dritte, auch nicht gegen eine eigene Versicherung, bestünden. Ersatz sei bisher auch noch nicht anderweitig gewährt worden (Bl. 3 der Behördenakte). In diesem Zusammenhang wurden Stellungnahmen der beschäftigenden Organisationseinheit des Klägers eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bl. 6, 7 und 9 der Behördenakte verwiesen. Mit Bescheid vom 09. Oktober 2017 (Bl. 6 f. der Gerichtsakte sowie Bl. 13 ff. und 21 f. der Behördenakte) wurde zugunsten des Klägers ein Sachschadensersatz in Höhe von 40 EUR festgesetzt. Dieser Bescheid wurde dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 13. Oktober 2017 zugestellt (Bl. 19 der Behördenakte). In der Begründung des Bescheides heißt es, die Sachschadensersatz-Richtlinien (StAnz 2012, S. 529, im Folgenden: SErs-RL) seien gemäß Tz. 1 SErs-RL i. V. m. § 81 S. 1 HBG auf die Beschädigung von Mobiltelefonen als sonstigen Gegenständen im Sinne dieser Vorschrift anwendbar. Ein Mobiltelefon sei ein technisches Hilfsmittel im Sinne von Tz. 3.4.4 SErs-RL. Gemäß Tz. 3.4.4. lit. a) SErs-RL solle bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages bei einem Mobiltelefon von einem Betrag von 50 EUR als Höchstgrenze für ein Neugerät ausgegangen werden. Gemäß Tz. 3.3 SErs-RL sei bei der Bemessung des Schadensersatzes die Minderung des Gebrauchswertes durch Verwendung und Abnutzung in angemessenem Umfang zu berücksichtigen. Da das Mobiltelefon im Juli 2017 circa 8 Monate alt gewesen sei, sei für die Abnutzung ein Betrag von 10 EUR abzuziehen gewesen. Somit habe sich ein Erstattungsbetrag von 40 EUR ergeben. Gegen diesen Bescheid richtete der Kläger seinen am 17. Oktober 2017 beim Regierungspräsidium Kassel eingegangenen Widerspruch (Bl. 8 der Gerichtsakte sowie Bl. 20 und 25 der Behördenakte). Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2017, der dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 26. Oktober 2017 zugestellt wurde (Bl. 29 der Behördenakte), wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Bl. 8 f. der Gerichtsakte und Bl. 24 – 27 der Behördenakte). Die Zurückweisung wurde mit den Erwägungen des Bescheides vom 09. Oktober 2017 begründet. Ergänzend führte der Beklagte aus, zum einen sei kein Grund ersichtlich, von der Sollvorschrift des S. 2 der Tz. 3.4.4 SErs-RL abzuweichen und die Höchstgrenze von 50 EUR nach Tz. 3.4.4 lit. a) SErs-RL zu überschreiten. Zum anderen sei zusätzlich zu erwähnen, dass der Kläger sein Mobiltelefon in die nicht verschlossene linke Brusttasche seiner Jacke gesteckt habe und so ein Herausfallen des Gerätes durch das Bücken erst möglich gemacht habe. Hierdurch habe der Kläger fahrlässig an dem schädigenden Ereignis mitgewirkt. Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten am 22. November 2017 Klage erhoben. Er trägt vor, der Beklagte verkenne, dass der Kläger kein klassisches Mobiltelefon genutzt habe, sondern wesentlich höherwertiges Smartphone. S. 2 der Tz. 3.4.4 SErs-RL stehe einer höheren Ersatzleistung nicht entgegen, da die Aufzählung nicht abschließend sei und auch nicht sein könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die SErs-RL aus dem Jahre 2012 stamme, als Smartphones noch nicht so sehr verbreitet gewesen seien und sich somit der technologische Fortschritt noch nicht in den Höchstbeträgen der Tz. 3.4.4 lit. a) SErs-RL widergespiegelt habe. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 320 EUR, abzüglich bewilligter 40 EUR, zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, der Anwendungsbereich der SErs-RL sei schon gar nicht eröffnet. Eine „äußere Einwirkung“ im Sinne von Tz. 1 SErs-RL i. V. m. § 81 S. 1 HBG liege nur dann vor, wenn die Einwirkung außerhalb der Handlung der betroffenen Person liege. Dies sei nicht der Fall, wenn die Beschädigung ohne Einwirkung einer anderen Person nur durch den Kläger selbst geschehen sei. Die bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages anwendbare Höchstgrenze für Mobiltelefone nach Tz. 3.4.4 SErs-RL gelte auch für Smartphones. Im Jahr 2012, in dem die SErs-RL in Kraft getreten sei, habe es bereits mehr als 20 Millionen Smartphonenutzer gegeben. Somit habe der Richtliniengeber mit Mobiltelefon im Sinne von Tz. 3.4.4 lit. a) SErs-RL auch Smartphones gemeint. Ferner sei zwingend auf Tz. 3.2 SErs-RL i. V. m. § 81 S. 2 HBG abzustellen. Hiernach ist zu prüfen, ob den Beamten ein Verschulden an der Herbeiführung des Schadens trifft. Bei vorsätzlichem Verhalten oder grober Fahrlässigkeit werde kein Schadensersatz geleistet. Bei mittlerer Fahrlässigkeit sei der erstattungsfähige Betrag in der Regel um 50 v. H. zu kürzen. Nach Ansicht des Beklagten falle dem Kläger bei der Beschädigung seines Mobiltelefons zwar kein Vorsatz, jedenfalls aber grobe Fahrlässigkeit zur Last. Deshalb sei überhaupt kein Schadensersatz zu leisten. Auch wenn das Verschulden des Klägers nur als mittlere Fahrlässigkeit bewertet werde, reduziere sich der Erstattungsbetrag nach Tz. 3.2 SErs-RL um 50 v. H. Die für ein Neugerät festgelegte Höchstgrenze von 50 EUR gemäß Tz. 3.4.4. lit. a) SErs-RL halbiere sich somit auf 25 EUR. Nach Abzug der Minderung des Gebrauchswertes durch Verwendung und Abnutzung gemäß Tz. 3.3 SErs-RL in Höhe von 10 EUR ergebe sich mithin noch ein Erstattungsbetrag bei mittlerer Fahrlässigkeit von 15 EUR. Mit Schriftsätzen vom 19. Dezember 2017 (Bl. 24 der Gerichtsakte) und 26. März 2019 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gem. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden erklärt und mit Schriftsätzen vom 14. und 23. August 2018 (Bl. 31 und 32 der Gerichtsakte) auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des eingereichten Verwaltungsvorganges des Beklagten verwiesen.