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Beschluss

1 L 1608/19.KS.A

VG Kassel Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2019:0624.1L1608.19.KS.A.00
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Leitsätze
1. Das mehrfache Stellen eines gleichen Antrags ohne Vorbringen neuer Tatsachen oder Änderung einer Sach- und Rechtslage ist rechtsmissbräuchlich, es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Es ist fraglich, ob der bloße Verweis auf einen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren Vortrag und Begründung in einem neuen Verfahren ersetzen kann. 3. Eine Verfassungsbeschwerde gehört nicht zum Instanzenzug. Die bloße Einlegung einer Verfassungsbeschwerde vermag keinen Anordnungsanspruch zu begründen.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das mehrfache Stellen eines gleichen Antrags ohne Vorbringen neuer Tatsachen oder Änderung einer Sach- und Rechtslage ist rechtsmissbräuchlich, es fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. 2. Es ist fraglich, ob der bloße Verweis auf einen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren Vortrag und Begründung in einem neuen Verfahren ersetzen kann. 3. Eine Verfassungsbeschwerde gehört nicht zum Instanzenzug. Die bloße Einlegung einer Verfassungsbeschwerde vermag keinen Anordnungsanspruch zu begründen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der mit Schriftsatz vom 19.06.2019 gestellte Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller durchzuführen, ist bereits unzulässig. Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, er ist rechtsmissbräuchlich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das mehrfache Stellen eines gleichen Antrags ohne Vorbringen neuer Tatsachen oder einer Änderung der Sach- und Rechtslage rechtsmissbräuchlich ist. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt dann bereits deswegen, weil über einen wiederholten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur bei einer – hier nicht vorgetragenen – Änderung des Sachverhalts in der Sache erneut entschieden werden muss (so etwa KG BeckRS 2014, 8950, Leitsatz 2; OLG Frankfurt a.M. NJW 2005, 3222; wohl auch VG München BeckRS 2008, 35534). Ob dies bereits ab dem 2. Antrag gilt (so wohl LG Frankfurt a.M. BeckRS 2018, 21749, vgl. auch OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2014, 6497: „Ein Antragsteller hat in einer derartigen Situation einen Anspruch auf ein Eilverfahren, nicht jedoch auf mehrfache Versuche einer Anspruchsdurchsetzung“) braucht nicht entschieden werden, da es sich hier jedenfalls um den (mindestens) 6. Eilantrag handelt. Diesem fehlt in jedem Falle das Rechtsschutzbedürfnis. Insgesamt handelt es lediglich um die 6. Variation des gleichen Antrags aus den vorangegangenen 5 Eilverfahren 1 L 1123/19.KS.A, 4 L 1357/19.KS.A, 1 L 1395/19.KS.A, 1 L 1431/19.KS.A und 1 L 1457/19.KS.A, die letzten 5 davon innerhalb eines Monats. Denn die Anträge lauteten – soweit von Bedeutung – im Einzelnen: 1 L 1123/19.KS.A: „die Beklagten zu 1 und 2 zu verpflichten, Abschiebemaßnahmen zu unterlassen“ (03.05.2019) 4 L 1357/19.KS.A: „den Antragsgegnern zu untersagen, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller durchzuführen“ (23.05.2019) 1 L 1395/19.KS.A: „dem Antragsgegner zu untersagen, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller durchzuführen“ (27.05.2019) 1 L 1431/19.KS.A: „dem Antragsgegner zu untersagen, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller durchzuführen“ (31.05.2019) 1 L 1457/19.KS.A: „dem Antragsgegner zu untersagen, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragsteller durchzuführen, während des laufenden Rechtsmittelverfahrens“ (27.05.2019). Weiter darf das Recht zur wiederholten Antragstellung nicht dazu missbraucht werden, lediglich die bisherige Begründung zu wiederholen (OVG S-A BeckRS 2013, 45493). So liegt es hier: Insbesondere die letzten Eilbeschlüsse zeigen, dass der Antragstellervertreter lediglich mit den dort geäußerten Rechtsansichten unzufrieden ist (beispielhaft: „Die Rechtsansicht des erkennenden Gerichts dürfte wohl falsch sein“, Bl. 2 des beigezogenen Verfahrens 1 L 1431/19.KS.A und „Da das Gericht die […] Rechtsauffassung vertritt, dass […], werden wir den Sachverhalt dem Bundesverfassungsgericht vorlegen“, Bl. 2 des Verfahrens 1 L 1457/19.KS.A). Diese bewirken aber keine Änderung der Sach- und Rechtslage, ebenso wenig wie die vermeintliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde. In diesem Verfahren wird sogar noch nicht einmal eine Pauschalbegründung mehr gegeben. Der Antragstellervertreter verweist nur noch („Zur Begründung überreichen wir die diesseitig eingereichte Verfassungsbeschwerde“, Bl. 2). Im Übrigen fehlt es (weiterhin) jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Insoweit kann hierfür und allgemein zur Begründung auf die vorherigen Beschlüsse 1 L 1123/19.KS.A, 4 L 1357/19.KS.A, 1 L 1395/19.KS.A, 1 L 1431/19.KS.A und 1 L 1457/19.KS.A verwiesen werden, ebenso auf den überzeugenden, ausführlichen Beschluss des HessVGH vom 18.06.2019 in gleicher Sache (9 B 1165/19). Daran vermag die angeblich eingelegte Verfassungsbeschwerde nichts zu ändern. Denn erstens gehört sie nicht zum Instanzenzug, zweitens ist nicht abzuschätzen, wann und ob überhaupt die Verfahren vom BVerfG zur Entscheidung angenommen und dann entschieden werden. Dies ist alles dem BVerfG vorbehalten. In einstweiligen Rechtsschutz ist jedenfalls mangels neuer Argumente oder relevantem Vortrag keine andere Entscheidung zu treffen, als sie bereits in den Verfahren 1 L 1123/19.KS.A, 4 L 1357/19.KS.A, 1 L 1395/19.KS.A, 1 L 1431/19.KS.A und 1 L 1457/19.KS.A getroffen wurde. Ist schon fraglich, ob der bloße Verweis auf eine beigelegte Verfassungsbeschwerde eigenen Vortrag in diesem Verfahren ersetzen kann (dazu etwa Stadler, in: Musielak/Voit, 16. Aufl. 2019, § 130 ZPO Rn. 10; Baudewin, in: Kern/Diehm, 1. Auflage 2017, § 253 ZPO Rn. 8), wiederholt der Antragstellervertreter jedenfalls auch nur Punkte, die er bereits in den vorherigen o.g. Verfahren angesprochen hat. Die bloße Wiederholung von Argumenten führt aber nicht zu neuen Argumenten, zumal sich der HessVGH im Beschluss vom 18.06.2019 damit ebenfalls ausführlich und überzeugend auseinandersetzt. Zur weiteren Begründung kann zudem auf die Begründung in dem Bescheid der Stadt Kassel vom 02.05.2019 (Bl. 8 d. A. im Verfahren 4 K 1125/19.KS.A) verwiesen werden, § 77 Abs. 2 AsylG entsprechend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).