Urteil
1 K 868/19.KS.A
VG Kassel Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:0814.1K868.19.KS.A.00
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Leitsätze
1. Wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung nur Rechtsfragen zu klären sind, nach einem ablehnenden Eilbeschluss kein entgegenstehender Vortrag mehr erfolgt ist oder nicht zu erwarten ist, dass Verständigungsschwierigkeiten auftreten, darf das Gericht davon absehen, einen Dolmetscher zu laden.
2. Weist das Gericht mit der Ladung darauf hin, dass es keinen Dolmetscher zum Termin lädt, muss der Kläger offenlegen, wenn er auch ohne die Anordnung persönlichen Erscheinens an der mündlichen Verhandlung teilnehmen will und einen Dolmetscher benötigt. Tut er dies nicht, kann im Termin Urteil ergehen, ohne dass insoweit rechtliches Gehör verletzt wird.
3. Der Kläger muss in einem Drittstaat (hier: Italien) keinen Asylantrag gestellt haben. Die Zuständigkeit des Drittstaats begründet sich, wenn der Asylbewerber dort Fingerabdrücke abgegeben hat und aus dem Drittstaat illegal über die Grenze eingereist ist.
4. Die Zustimmungsfiktion der (italienischen) Behörden wirkt konstitutiv.
5. Asylbewerber können auch in Italien ihre elementarsten Bedürfnisse befriedigen, insbesondere eine Unterkunft finden, sich ernähren und waschen ("Bett, Brot, Seife").
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn im Termin zur mündlichen Verhandlung nur Rechtsfragen zu klären sind, nach einem ablehnenden Eilbeschluss kein entgegenstehender Vortrag mehr erfolgt ist oder nicht zu erwarten ist, dass Verständigungsschwierigkeiten auftreten, darf das Gericht davon absehen, einen Dolmetscher zu laden. 2. Weist das Gericht mit der Ladung darauf hin, dass es keinen Dolmetscher zum Termin lädt, muss der Kläger offenlegen, wenn er auch ohne die Anordnung persönlichen Erscheinens an der mündlichen Verhandlung teilnehmen will und einen Dolmetscher benötigt. Tut er dies nicht, kann im Termin Urteil ergehen, ohne dass insoweit rechtliches Gehör verletzt wird. 3. Der Kläger muss in einem Drittstaat (hier: Italien) keinen Asylantrag gestellt haben. Die Zuständigkeit des Drittstaats begründet sich, wenn der Asylbewerber dort Fingerabdrücke abgegeben hat und aus dem Drittstaat illegal über die Grenze eingereist ist. 4. Die Zustimmungsfiktion der (italienischen) Behörden wirkt konstitutiv. 5. Asylbewerber können auch in Italien ihre elementarsten Bedürfnisse befriedigen, insbesondere eine Unterkunft finden, sich ernähren und waschen ("Bett, Brot, Seife"). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Für das Rechtsschutzbegehren hat das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der Bescheid der Beklagten vom 27.03.2019 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat bereits im parallelen Eilverfahren 1 L 867/19.KS.A u.a. ausgeführt: „Italien ist ein sicherer Drittstaat nach § 26a Abs. 2 AsylG. Das Gericht sieht insoweit von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab, da der angegriffene Bescheid eine ausführliche und zutreffende Beurteilung der Sach- und Rechtslage wiedergibt, § 77 Abs. 2 AsylG. Dass in Italien keine systemischen Mängel vorliegen, entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung der Kammer (etwa VG Kassel, Beschl. v. 02.01.2019, 1 L 2960/18.KS.A - juris), des Gerichts (etwa Beschl. v. 13.02.2019 – 6 L 61/19.KS.A) und auch obergerichtlicher Rechtsprechung (etwa BayVGH BeckRS 2019, 207 Rn. 17; NdsOVG BeckRS 2018, 24891 Rn. 92 f.). Auch ein möglicher Politikwechsel der aktuellen italienischen Regierung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Belastbare Rückschlüsse auf ein künftiges Verhalten der italienischen Behörden, gerade auch im Hinblick auf Dublin-Rückkehrer, sind nicht verlässlich möglich (vgl. u.a. NdsOVG, Beschluss vom 06. August 2018 – 10 LA 320/18 –; VG Würzburg, Beschluss vom 13. Dezember 2018 – W 8 S 18.50567 –; jeweils juris). Zudem gehört der Antragsteller weder zu den von den Änderungen durch das Salvini-Dekret insoweit allein betroffenen Familien und verletzlichen Personen. Der Antragsteller hätte demnach auch vor der Einführung des Salvini-Dekrets erst mit der Zuerkennung eines internationalen Schutztitels in einer SPRAR-Aufnahmeeinrichtung untergebracht werden können. Zur Verfügung stehen ihm weiterhin Unterbringungsmöglichkeiten in den Einrichtungen CDA (Centri di Accoglienza), CARA (Centri d’Accoglienza Richiedenti Asilo) und CAS (Centri di Accoglienza Straordinaria), die als Erstaufnahmezentren eine grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung gewährleisten. Für die Situation des Antragstellers im Fall der Abschiebung nach Italien bedeutet das Salvini-Dekret also keine Änderung gegenüber seiner bisherigen Situation (so auch für einen vergleichbaren Fall VG Kassel, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 5 L 78/19.KS.A –). Individuelle, in der Person des Antragstellers liegende besondere Gründe, die auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK bzw. auf eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schließen lassen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Sie werden auch nicht substantiiert vorgetragen oder glaubhaft gemacht, insbesondere nicht durch qualifizierte ärztliche Atteste (siehe Bl. 70 BeiA). Zudem besteht in Italien eine adäquate medizinische Versorgung (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa VG Kassel, Beschl. v. 02.01.2019, 1 L 2960/18.KS.A; beispielhaft zudem NdsOVG BeckRS 2018, 24922; VG München BeckRS 2018, 30580 Rn. 20 ff.). Im Übrigen dient das Flüchtlingsrecht nicht dazu, eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten und Heilungserfolge herbeizuführen, die sich im Zielstaat der Rückführung möglicherweise nicht im gleichen Umfang erreichen lassen (VG Kassel, Beschl. v. 10.10.2018, 1 L 2507/18.KS.A; VG Saarlouis BeckRS 2017, 106726 Rn. 35). Die Verhältnisse im Heimatland sind für dieses Verfahren nicht relevant“. Neuer Vortrag hiergegen ist nicht erfolgt. Es reicht aus, dass der Kläger in Italien Fingerabdrücke abgegeben hat (was er nunmehr – entgegen dem Vortrag in der Anhörung vor der Beklagten – mit Klagebegründung vom 10.04.2019 eingeräumt hat (Bl. 32)); ein förmlicher Asylantrag ist nicht erforderlich. Er muss nur aus einem Drittstaat über die (hier: italienische) Grenze illegal eingereist sein (VG Kassel, Urt. v. 09.04.2019, 1 K 1895/18.KS.A; VG München, Beschl. v. 20.03.2017, M 9 S 17.50539, juris, Rn. 26). Zudem ergab sich für den Kläger ein EURODAC-Treffer. Letztlich ergibt sich die Zuständigkeit auch durch die konstitutiv wirkende (VG Leipzig, Beschl. v. 07.04.2017, 6 L 287/17.A, juris, Rn. 15) Zustimmungsfiktion der italienischen Behörde (VG Kassel, Urt. v. 09.04.2019, 1 K 1895/18.KS.A). Die vorgetragenen Krankheiten können auch in Italien adäquat behandelt werden. Die Behauptung, er befürchte bei Rückkehr obdachlos zu werden, ist für diesen Fall nicht mit der vom EuGH (BeckRS 2019, 3600, insbes. Rn. 93 ff.) geforderten extremen materiellen Not gleichzusetzen. Ein solcher Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass der Kläger die elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen kann, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“, VGH BW BeckRS 2019, 11243 Rn. 5). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird selbst durch große Armut oder starke Verschlechterungen der Lebensverhältnisse nicht erreicht, wenn diese nicht im Sinne von Verelendung folterähnlich wirken, was für Italien nicht ersichtlich ist (VG Berlin, Beschl. v. 10.07.2019 – 3 L 380.19 A, juris, Rn. 7). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Kläger im Termin erschienen ist, sich aber nach eigenen Angaben nicht in Deutsch oder Englisch verständigen konnte, § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG. Rechtliches Gehör des Klägers wurde nicht verletzt. Denn die fehlenden Sprachkenntnisse kamen für das Gericht u.a. deswegen überraschend, weil die Klagebegründung vom 10.04.2019 (Bl. 31 ff.) noch in einwandfreiem Deutsch erfolgte. Es war auch nicht ersichtlich, dass ihm hierbei jemand geholfen hat. Für das Gericht war daher nicht erkennbar, dass – sollte der Kläger trotz des Hinweises und der Nichtanordnung des persönlichen Erscheinens in der Ladung zum Termin erscheinen – er einen Dolmetscher benötigt. Im Übrigen zeigt die Wertung des § 17 Abs. 2 AsylG, dass der Kläger sich eigeninitiativ in den Zustand versetzen kann, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Dieses Versäumnis ist ihm anzulasten, der Termin musste daher nicht vertagt werden. Aus diesem Grund hat das Gericht in der Ladung extra darauf hingewiesen, dass es keinen Dolmetscher lädt, weil nach dem ablehnenden Eilbeschluss kein weiterer Vortrag erfolgt ist und nur Rechtsfragen zu klären sind. Weil der Kläger nichts mehr gegen die Entscheidung des Gerichts vorgebracht hat, ist auch sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden, so dass er hieraus ebenso wenig ein Recht herleiten kann. Zudem hat er sein Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ja wahrgenommen. Wenn ihm aber bewusst war, dass er Verständigungsschwierigkeiten vor Gericht haben würde, hätte er selbst einen Dolmetscher oder sonstigen Übersetzer mitbringen müssen. Alternativ hätte er dies offenlegen und dem Gericht mitteilen müssen, dass er trotz fehlendem persönlichen Erscheinen und fehlendem Dolmetscher beabsichtige, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Wie dem Gericht aus vergleichbaren Fällen bekannt ist, ist es zudem durchaus nicht selten, dass dies mitgeteilt wird. Das Gericht hätte dann, wie dies in vergleichbaren Fällen geschehen ist, einen Dolmetscher zum Termin nachgeladen. Dieses Versäumnis ist ihm ebenfalls anzulasten. Mehr noch: In vergleichbaren Fällen hätte das Gericht den Dolmetscher sogar wieder abgeladen, wenn es – wie hier – kurz vor dem Termin erfahren hätte, dass der Kläger unbekannten Aufenthalts/flüchtig ist (so Bl. 70). Letztlich hätte es der Kläger andernfalls selbst in der Hand, das Verfahren zu verzögern, indem er sich absichtlich nicht meldet, aber zur mündlichen Verhandlung erscheint und in der Folge vertagt werden müsste. Weiter ist zu fragen, was an Vortrag im Termin hätte erfolgen können, der nicht bereits gehalten worden ist. So hat der Kläger seit Einreichung der Klage ca. 4 1/2 Monate Zeit gehabt, näher vorzutragen. Das Gericht hat seine Rechtsansicht bereits Anfang Mai 2019 offengelegt, ohne dass hiergegen noch Argumente vorgebracht worden sind. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Kläger dies nicht konnte. Dies gilt umso mehr, als ihm eine Präklusionsfrist nach § 87b VwGO bis kurz vor dem Termin gesetzt war. Hierauf ist ebenfalls keine Reaktion erfolgt, genauso wenig wie eine Entschuldigung, warum Vortrag nunmehr erst erfolgen können soll. Es ist noch nicht einmal angekündigt, dass er weiter vortragen will. Im Übrigen hätte das Gericht eventuellen neuen Vortrag zurückweisen können, weil die Vertagung die Erledigung des entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögern würde, § 87b Abs. 3 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger reiste über Italien nach Deutschland und stellte am 20.03.2019 einen Asylantrag. Für den Kläger folgt aus dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ein EURODAC-Treffer für Italien (dort Bl. 2). Die italienischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 26.03.2019 ihre Zuständigkeit. Entsprechend hat die Beklagte den Asylantrag mit Bescheid vom 27.03.2019 als unzulässig abgelehnt (näher Bl. 3 ff.). Hiergegen hat der Kläger am 04.04.2019 Klage eingereicht und zugleich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen. Diesen Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 09.05.2019 (1 L 867/19.KS.A) abgelehnt. Laut Schreiben der Beklagten vom 05.08.2019 (Bl. 70) gilt der Kläger seit dem 09.07.2019 als flüchtig i.S.d. Dublin III-VO, die Überstellungsfrist wurde entsprechend bis zum 09.11.2020 verlängert. Der Kläger behauptet, er habe keinen Asylantrag in Italien gestellt. Er habe unterschiedlich lange Arme, Angstzustände und Schmerzen am linken Oberschenkel (Bl. 70 BeiA). Die Unterbringung in Italien sei schlecht gewesen. Er befürchte bei Rückkehr nach Italien auf der Straße schlafen zu müssen (so die auf Deutsch verfasste Klagebegründung vom 10.04.2019, Bl. 32 f.). Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 27.03.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze sowie die Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2019 Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25.06.2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Weiterer inhaltlicher Vortrag ist nach Erlass des ablehnenden Eilbeschlusses nicht erfolgt. Das Gericht hat dem Kläger mit der Ladung (Bl. 66) eine Frist für weiteren Vortrag gesetzt nach § 87b VwGO bis zum 02.08.2019 (Bl. 66), ohne dass solcher erfolgt wäre. Zudem ist der Hinweis erfolgt, dass das Gericht von sich aus keinen Dolmetscher geladen hat, da es sich um reine Rechtsfragen handelt und nach dem ablehnenden Eilbeschluss kein weiterer Vortrag erfolgt ist. Aus diesem Grund war auch das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet.