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Beschluss

1 K 577/22.KO

VG Koblenz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2023:0428.1K577.22.KO.00
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Leitsätze
1. Bei einem PKW-Stellplatz handelt es sich um eine sonstige Nutzung im Sinne des § 8 Abs 9 S 6 Halbs 2 LBauO (juris: BauO RP). (Rn.30) 2. Er ist auf dem Dach eines im Grenzabstand privilegierten Gebäudes i.S.d. § 8 Abs 9 S 1 LBauO (juris: BauO RP) nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ein Abstand von 3 m zu den Grundstücksgrenzen eingehalten wird. (Rn.29)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, gegen den auf dem Grundstück der Beigeladenen in der Gemarkung A ..., Flur 1 ..., Flurstück Nr. 2 ... errichteten Abstellraum bauaufsichtlich einzuschreiten. Der Beklagte und die Beigeladenen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladenen selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten und den Beigeladenen wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem PKW-Stellplatz handelt es sich um eine sonstige Nutzung im Sinne des § 8 Abs 9 S 6 Halbs 2 LBauO (juris: BauO RP). (Rn.30) 2. Er ist auf dem Dach eines im Grenzabstand privilegierten Gebäudes i.S.d. § 8 Abs 9 S 1 LBauO (juris: BauO RP) nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass ein Abstand von 3 m zu den Grundstücksgrenzen eingehalten wird. (Rn.29) Der Beklagte wird verpflichtet, gegen den auf dem Grundstück der Beigeladenen in der Gemarkung A ..., Flur 1 ..., Flurstück Nr. 2 ... errichteten Abstellraum bauaufsichtlich einzuschreiten. Der Beklagte und die Beigeladenen tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte und die Beigeladenen selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten und den Beigeladenen wird jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere mussten die Kläger nicht zunächst erfolglos ein Vorverfahren durchführen, weil der Beklagte über ihren Antrag nicht innerhalb einer angemessenen Frist sachlich entschieden hat, vgl. § 75 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben Anspruch darauf, dass der Beklagte im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens gegen den an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichteten Abstellraum der Beigeladenen vorgeht. Verstoßen bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften unter anderem über die Errichtung und Nutzung dieser Anlagen, so kann die Bauaufsichtsbehörde deren teilweise oder vollständige Beseitigung auf Kosten der verantwortlichen Personen anordnen oder die Benutzung der Anlagen untersagen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, § 81 Satz 1 LBauO. Zwar steht es grundsätzlich im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, das heißt hier des Beklagten, ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Das Ermessen reduziert sich allerdings grundsätzlich dahingehend, dass die Behörde einschreiten muss, wenn ein Nachbar dies beantragt und die materielle Illegalität einer Anlage darauf beruht, dass die Anlage nachbarschützende Vorschriften verletzt (vgl. OVG RP, Urteil vom 9. April 2014 – 8 A 11183/13.OVG –, ESOVGRP m.w.N.). Anders als der Beklagte meint, kommt es dagegen nicht darauf an, ob andere Nachbarn in der näheren Umgebung vergleichbare Zustände hinnehmen. Die Einschätzung unbeteiligter Dritter ist für die subjektiven Rechte der Kläger unerheblich. Nach diesem Maßstab verletzt der in Streit stehende Abstellraum die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften des § 8 LBauO, weil das Gebäude den Mindestabstand zum Grundstück der Kläger nicht einhält (§ 8 Abs. 6 Satz 3 LBauO) und auch nicht nach § 8 Abs. 9 LBauO ohne Abstandsflächen gegenüber der Grundstücksgrenze der Kläger zugelassen werden darf. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO müssen oberirdische Gebäude vor ihren Außenwänden grundsätzlich Abstandsflächen einhalten. Diese müssen regelmäßig auf dem Grundstück selbst liegen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 LBauO) und mindestens drei Meter betragen (§ 8 Abs. 6 Satz 3 LBauO). Auch der Abstellraum der Beigeladenen muss diese Abstandsflächen aufweisen, weil es sich bei ihm um ein oberirdisches Gebäude im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO handelt und die Ausnahmen des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 LBauO offensichtlich nicht anwendbar sind. Der Abstellraum durfte, anders als der Beklagte meint, auch nicht nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 LBauO ohne Abstandsflächen errichtet werden. Bei ihm handelt es sich nicht um eine Garage im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO, weil in seinem Inneren Fahrzeuge weder abgestellt werden sollen noch können (§ 2 Abs. 8 Satz 2 LBauO). Es handelt es sich auch nicht um ein sonstiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten (§ 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO). Denn der Abstellraum stellt sich als Aufenthaltsraum im Sinne von § 2 Abs. 5 LBauO dar. Nach dieser Vorschrift versteht man unter Aufenthaltsräumen solche Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Selbst wenn es zutrifft, dass die Beigeladenen den Abstellraum nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmt haben, weil sie darin lediglich Werkzeuge und ähnliche Gerätschaften aufbewahren, ist dieser Raum jedenfalls zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen objektiv geeignet. Dazu muss sich ein Raum nicht zu einem dauerhaften Aufenthalt oder gar zum Wohnen eignen. Es reicht vielmehr aus, wenn ein nicht nur ganz kurzer Aufenthalt, etwa nur tagsüber oder in der warmen Jahreshälfte möglich erscheint (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 5. Februar 2019 – 1 K 870/18.KO –, juris Rn. 33 f.; Jeromin, in: ders., LBauO, 5. Auflage 2022, § 2 Rn. 87 f., jeweils m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Der Abstellraum der Beigeladenen ist dazu geeignet, dass sich Menschen in ihm nicht nur vorübergehend aufhalten. Er verfügt ausweislich des Bauantrags nicht nur über einen befestigten Boden und massive Außenwände, eine Raumhöhe von über 2,70 m sowie eine Grundfläche von mehr als 32 m², sondern, da ein Fenster und eine Glastür vorhanden sind, auch über Tageslicht. Verstößt der Abstellraum zulasten der Kläger gegen die Abstandsflächenvorschriften, ist das Ermessen des Beklagten bereits aus diesem Grund dergestalt reduziert, dass dieser zum Einschreiten verpflichtet ist. Die Kammer kann deshalb offenlassen, ob das Nebengebäude eine höhere mittlere Wandhöhe als 3,20 Meter aufweist. Es verletzt ebenfalls die Abstandsflächen zulasten der Kläger, dass die Beigeladenen das Dach des Abstellraums als PKW-Stellplatz nutzen. Nach § 8 Abs. 9 Satz 6 Halbs. 2 LBauO sind auf den Dächern von Gebäuden, die gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO ohne Abstandsflächen zulässig sind, lediglich gewisse Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie gestattet. Sonstige Anlagen und Nutzungen (wie Dachterrassen) sind nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass sie einen Abstand von drei Metern zu den Grundstücksgrenzen einhalten. Der streitige, innerhalb der Abstandsflächen gelegene PKW-Stellplatz ist auf dem Dach daher nicht zulässig, weil es sich dabei um eine sonstige Nutzung in diesem Sinne handelt. Für dieses Verständnis sprechen neben dem weit gefassten Wortlaut des § 8 Abs. 9 Satz 6 Halbs. 2 LBauO insbesondere die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift sowie deren Sinn und Zweck. Mit dem heutigen Gesetzeswortlaut in der Fassung des Dritten Landesgesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (GVBl. 2015, S. 77) wollte der Gesetzgeber insbesondere die von dem 1. und 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz unterschiedlich bewertete Frage entscheiden, unter welchen Umständen Dachterrassen auf Grenzgaragen zugelassen werden können. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen Garagendächer nicht als Terrasse genutzt werden dürfen, weil es sich bei der Nutzung als Terrasse um eine andere Art der Nutzung handelt, als dies bei der Nutzung als privilegierte Garage der Fall ist (vgl. LT-Drucks. 16/4333, S. 36). In diesem Sinne nutzt, wer auf dem Dach eines Abstellraumes Kraftfahrzeuge abstellt, das Dach aber ebenfalls auf eine wesentlich andere Art und Weise als das restliche Gebäude: als Dachterrasse, die befahren werden kann. Die Nutzung ist deshalb wesentlich anders, weil das Gesetz zwischen Garagen, das heißt Räumen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, und sonstigen (Abstell-⁠) Räumen unterscheidet (vgl. § 2 Abs. 8 Satz 2 und 3, § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 und 3 LBauO). Der Einwand der Beigeladenen, sie hätten lediglich zwei gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO privilegierte Nutzungen übereinander angeordnet, greift nicht durch. Privilegiert ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 LBauO nämlich nur, wenn es in Garagen mit einer mittleren Wandhöhe von bis zu 3,20 Metern erfolgt. Die Zulässigkeit eines nicht überdachten Stellplatzes im Grenzabstand richtet sich demgegenüber nach § 8 Abs. 8 LBauO. Für die Dächer von Abstellräumen verdrängt § 8 Abs. 9 Satz 6 Halbs. 2 LBauO jedoch die Anwendbarkeit dieser Norm mit der Folge, dass die darunter zu fassenden baulichen Anlagen auf Grenzdächern unzulässig sind (vgl. Zimmer, in: PdK Rheinland-Pfalz, LBauO, 10. Fassung 2021, F-3, § 8 Rn. 121 ff.). Als bauliche Anlagen gelten auch Stellplätze, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LBauO. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Berufungszulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird in Anlehnung an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar unter: www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) auf 10.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz). Die Kläger begehren das bauaufsichtliche Einschreiten gegen ein grenzständiges Gebäude sowie die Nutzung dessen Dachs als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A ..., Flur 1 ..., Flurstück Nr. 3 ... (B ... 4 ... in A ... ). Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Westlich grenzt das Flurstück Nr. 2 ... der Beigeladenen an. Das Gelände fällt Richtung Norden hin ab. Zur näheren Darstellung der Örtlichkeit wird auf den folgenden Auszug aus dem GeoPortal Rheinland-Pfalz Bezug genommen: ... (Abbildung GeoPortal Rheinland-Pfalz) Auf den Antrag der Beigeladenen vom 30. April 2019 genehmigte der Beklagte im vereinfachten Genehmigungsverfahren mit Bescheid vom 27. Juni 2019 den Bau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Flurstück Nr. 2 ... . Ausweislich der Bauunterlagen sollte an der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Klägern ein unbeheizter Abstellraum errichtet werden. Die Beigeladenen gaben an, der Raum solle über ein Fenster und eine Glastür Richtung Garten verfügen und eine Grundfläche von ca. 35 m² aufweisen. In drei Metern Abstand zur Grenze werde auf dem Dach des Abstellraumes eine Garage errichtet. Eine Verbindung zwischen Hauptgebäude und Abstellraum bestehe nicht. Das hiergegen von den Klägern durchgeführte Widerspruchsverfahren blieb in der Sache erfolglos. Unter dem 12. Februar 2020 legten die Beigeladenen im Freistellungsverfahren Bauunterlagen vor, die ausgehend von einer abweichenden natürlichen Geländeoberfläche eine größere Gesamtgebäudehöhe vorsahen. Eine Freistellungsmitteilung versandte die Verbandsgemeinde C ... am 19. Februar 2020. Mit Fax vom 19. August 2021 beantragten die Kläger bei dem Beklagten, den Beigeladenen im Wege des bauaufsichtlichen Einschreitens zu untersagen, das Dach des Abstellraums als Pkw-Stellplatz und Abstellplatz für Mülltonnen zu nutzen. Sollte abweichend von der Baugenehmigung eine Verbindung zum Hauptgebäude bestehen oder der Raum zum Aufenthalt von Personen genutzt werden, möge der Beklagte anordnen, den unter Missachtung der Abstandsflächen errichteten Grenzbau zu beseitigen. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 hörte der Beklagte die Beigeladenen zu einem beabsichtigten bauaufsichtlichen Einschreiten betreffend die Nutzung des Dachs als Stellplatz an. Am 13. Juni 2022 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, das auf dem Grundstück der Beigeladenen befindliche Nebengebäude verletze die gesetzlichen Abstandsflächen zu ihren Lasten. Entgegen der Planung hätten die Beigeladenen keinen Abstellraum, sondern einen Büroraum errichtet. Jedenfalls dürfe dessen Dach nicht als Kfz-Stellplatz genutzt werden. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, gegen die Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Er bringt vor, die Abstandsflächen der Kläger seien nicht verletzt. Zwar habe zunächst eine Verbindung zwischen dem grenzständigen Abstellraum und dem Haupthaus bestanden. Die Verbindung hätten die Beigeladenen jedoch geschlossen und die Höhe der Grenzmauer verringert. Eine Ortsbesichtigung habe gezeigt, dass der Abstellraum nicht als Büro genutzt werde. Auf dem Dach des Abstellraums befinde sich ein schmales Gittergeländer zur Absturzsicherung. Dieses sei nicht abstandsflächenrelevant, weil es aus Richtung des Klägergrundstücks licht- und luftdurchlässig erscheine. Er müsse die Nutzung des Dachs nicht untersagen. Zwar sei ein Dachstellplatz an der Grundstücksgrenze nach § 8 Abs. 9 Satz 6 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) grundsätzlich unzulässig. Daraus erwachse den Klägern aber nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Diesen habe er erfüllt. Ein Anspruch auf Einschreiten bestehe nur, wenn ein Nachbar erheblich beeinträchtigt werde. Dies sei hier ausgeschlossen, weil in der näheren Umgebung acht Gebäudedächer als PKW-Stellplatz genutzt würden, ohne dass dies die jeweiligen Nachbarn störe. Angesichts der Hanglage seien der Zugang zu Licht, Luft und Sonne sowie die nachbarschaftliche Ruhe nicht bzw. nur unwesentlich beeinträchtigt. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie machen geltend, ihr Aufenthaltsraum sei ein selbstständiges Gebäude. Es sei nur vom Garten aus zugänglich, nicht beheizt und diene lediglich zum Abstellen von Geräten und Werkzeugen. Die mittlere Wandhöhe betrage 3,20 m. Auf der Dachfläche abgestellte Fahrzeuge, Mülltonnen etc. müssten unberücksichtigt bleiben. Denn dabei handele es sich um Gegenstände, die nicht zum Gebäude gehörten. Im Abstand von drei Metern zur Grenze sei es nur verboten, ein Dach als Terrasse zu nutzen, nicht aber als Stellplatz. Stellplätze seien keine baulichen Anlagen, sondern diesen nur gleichgestellt. Zudem seien sowohl Abstellräume als auch Stellplätze abstandsflächenrechtlich privilegiert. Daran ändere sich nichts, wenn diese übereinander angeordnet würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Bau- und Widerspruchsakten verwiesen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.