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Urteil

1 K 55/22.KO

VG Koblenz 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2024:0312.1K55.22.KO.00
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Leitsätze
Zu den Auswirkungen der Aufhebung eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union (EuG) durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), das einen beihilferechtlichen Positivbeschluss der Europäischen Kommission für nichtig erklärt hat, auf einen zuvor ergangenen aber nicht vollzogenen nationalen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid.(Rn.32)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2021 wird aufgehoben, soweit darin Betriebsbeihilfen für die Jahre 2017 und 2018 in Höhe von 10.209.096,73 € zurückgenommen und zurückgefordert werden. Auf das Anerkenntnis des Klägers wird festgestellt, dass dem Beklagten die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach, Geschäfts.-Nr. 1..., am 11. März 2022 zur laufenden Nummer 2... der Insolvenztabelle unter 3.) angemeldete Forderung in Höhe von 95.429,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8.401,97 € zusteht. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der auf das Teilanerkenntnis des Klägers festgestellten Forderung in Höhe von 95.429,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8.401,97 € vorläufig vollstreckbar. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Auswirkungen der Aufhebung eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union (EuG) durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), das einen beihilferechtlichen Positivbeschluss der Europäischen Kommission für nichtig erklärt hat, auf einen zuvor ergangenen aber nicht vollzogenen nationalen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid.(Rn.32) Der Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2021 wird aufgehoben, soweit darin Betriebsbeihilfen für die Jahre 2017 und 2018 in Höhe von 10.209.096,73 € zurückgenommen und zurückgefordert werden. Auf das Anerkenntnis des Klägers wird festgestellt, dass dem Beklagten die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach, Geschäfts.-Nr. 1..., am 11. März 2022 zur laufenden Nummer 2... der Insolvenztabelle unter 3.) angemeldete Forderung in Höhe von 95.429,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8.401,97 € zusteht. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der auf das Teilanerkenntnis des Klägers festgestellten Forderung in Höhe von 95.429,38 € nebst Zinsen in Höhe von 8.401,97 € vorläufig vollstreckbar. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, welche der Kläger seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH als Insolvenzverwalter im eigenen Namen weiterführt (§ 80 Abs. 1 Insolvenzordnung – InsO –; vgl. Vuia, in: Stürner/Eidenmüller/Schoppmeyer, MüKoInsO, Band 2, 4. Aufl. 2019, § 80 Rn. 73 f.), hat Erfolg (I.). Die Widerklage ist dagegen – soweit der Kläger die Forderung des Beklagten nicht anerkannt hat – zwar zulässig, aber unbegründet (II.). I. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere war das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Gerichtsverfahren (§ 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 240 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –) fortzuführen, nachdem sowohl der Beklagte (§§ 184 Abs. 1 Satz 2, §§ 185, 179, 180 InsO) als auch der Kläger (§ 85 Abs. 1 Satz 1 InsO) dessen Aufnahme erklärt haben. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2021 ist, soweit er angefochten ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war deshalb insoweit aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies betrifft die Rücknahmeentscheidungen (1.) und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen für die Jahre 2017 und 2018 nebst Zinsen (2.). 1. Voraussetzung der Rücknahme eines Verwaltungsaktes ist gemäß § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz unter anderem, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Daran fehlt es hier. Die zurückgenommenen Zuwendungsbescheide betreffend die Betriebsbeihilfen für die Jahre 2017 und 2018 waren im maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig. a) Der Beklagte hat die Aufhebung des Zuwendungsgrundbescheids vom 23. März 2018 sowie der beiden Einzelzuwendungsbescheide allein auf einen Verstoß gegen das in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – vorgesehene Durchführungsverbot gestützt. Dieses besagt, dass ein Mitgliedstaat eine beabsichtigte Beihilfemaßnahme nicht durchführen darf, bevor die Europäische Kommission, die unter anderem vor jeder beabsichtigten Einführung von Beihilfen rechtzeitig zu unterrichten ist (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV), einen abschließenden Beschluss über die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt erlassen hat. Das Durchführungsverbot ist zwar unmittelbar anwendbar, sodass nationale Behörden und Gerichte sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung dieses Verbots ziehen müssen, wie die Beitreibung der unter Verletzung der Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. November 1991 – C354/90, FNCE –, juris, Rn. 11 f.; und vom 11. Juli 1996 – C-29/94, SFEI –, juris, Rn. 39 f.). Die infolge einer Verletzung des Durchführungsverbots bestehende formelle Unionsrechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts unterfällt deshalb § 48 Abs. 1 VwVfG (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 3. EL August 2022, § 48 Rn. 86). Es ist hier jedoch nicht (mehr) von einem Verstoß gegen das Durchführungsverbot auszugehen. b) Zwar lag zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheids zunächst ein Verstoß vor. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat den Kommissionsbeschluss vom 31. Juli 2017, mit welchem die beabsichtigte Beihilfegewährung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden war, mit Urteil vom 19. Mai 2021 (T-218/18) für nichtig erklärt. Diese Nichtigkeitsfeststellung entfaltete Rückwirkung (Rechtswirkungen „ex tunc“), weshalb der Kommissionsbeschluss als von Anfang an nicht ergangen anzusehen war (Art. 264 Abs. 1, 2 AEUV; vgl. Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 264 AEUV Rn. 5; Dörr, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 80. EL August 2023, Art. 264 AEUV Rn. 10, jew. m.w.N.). Zudem hatte das vom Beklagten gegen die Entscheidung des EuG eingelegte Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung (Art. 256 Abs. 2, Art. 278 Satz 1 AEUV, Art. 60 Abs. 1 Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH-Satzung –), nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die beantragte Aussetzung des Urteils des EuG mit Beschluss vom 30. November 2021 (C-466/21 P-R) zurückgewiesen hatte. c) Infolge der Aufhebung des Urteils des EuG durch den EuGH und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das EuG (Urteil vom 14. September 2023, C-466/21 P) ist der Verstoß gegen das Durchführungsverbot jedoch entfallen. Durch die Aufhebung des Nichtigkeitsurteils ist der Beschluss vom 31. Juli 2017 (wieder) als wirksam anzusehen, mit welchem die Europäische Kommission die Beihilfe rechtzeitig, das heißt vor Bewilligung und Gewährung der Zuwendungen durch den Beklagten, endgültig für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt hat. Zu diesem Ergebnis gelangt man unabhängig davon, ob man – wie grundsätzlich im Falle einer Anfechtungsklage – auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahme- und Rückforderungsbescheids vom 17. Dezember 2021, oder – aus Gründen des materiellen Rechts – auf die Sach- und Rechtslage am Tag der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 12. März 2024 abstellt (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2016 – 7 C 6.15 –, juris, Rn. 12 und vom 29. Mai 2018 – 7 C 34.15 –, juris, Rn. 19). Zwar hat der EuGH das Nichtigkeitsurteil des EuG erst am 14. September 2023 – zeitlich nach Erlass des Rücknahmebescheids – aufgehoben. Rechtlich wirkt seine Entscheidung jedoch auf den Zeitpunkt vor Erlass des Rücknahmebescheids zurück. Deshalb entspricht die Rechtslage vor bzw. bei Erlass des Rücknahmebescheids der Rechtslage am Tag der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Ausgehend vom tatsächlichen Geschehensablauf lag zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung wegen des zuvor ergangenen Kommissionsbeschlusses kein Verstoß gegen das unionsrechtliche Durchführungsverbot vor. Insbesondere hinderte allein die Erhebung der Nichtigkeitsklage gegen den Kommissionsbeschluss durch die Deutsche Lufthansa AG den Beklagten nicht an der Durchführung der Beihilfe, weil die Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltete (Art. 263, 278 Satz 1 AEUV). Dies änderte sich – rückwirkend – mit Ergehen des Nichtigkeitsurteils des EuG. Erst durch dieses Urteil wurde die unionsrechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Rückabwicklung der Beihilfe begründet. Die Beteiligten wurden fiktiv in die Lage zurückversetzt, welche vor der für nichtig erklärten Handlung – dem Kommissionsbeschluss – bestand (vgl. Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl. 2015, Art. 264 AEUV Rn. 3). Hieran vermochte das vom Beklagten erhobene Rechtsmittel zum EuGH nichts zu ändern, weil dieses seinerseits keine aufschiebende Wirkung entfaltete (Art. 278 Satz 1 AEUV, Art. 60 Abs. 1 EuGH-Satzung) und der Gerichtshof der Europäischen Union die einstweilige Aussetzung der Nichtigkeitsentscheidung zurückgewiesen hat (Art. 278 Satz 2 AEUV). Zusammengefasst resultierte der Verstoß gegen das Durchführungsverbot und die hierdurch begründete Pflicht zur Rückabwicklung der Beihilfe deshalb allein auf den Folgen des Nichtigkeitsurteils des EuG. Das Nichtigkeitsurteil hat der Gerichtshof jedoch mit all seinen Wirkungen aufgehoben – einschließlich der von dem Urteil ausgehenden Rückwirkung der Ungültigkeitserklärung des Kommissionsbeschlusses. Deshalb ist der Positivbeschluss der Kommission wiederaufgelebt, mit der Folge, dass der Verstoß gegen das Durchführungsverbot rückwirkend entfallen ist. Diese Rechtsauffassung wird von den unionsrechtlichen Regelungen zu den Rechtsmittelentscheidungen des EuGH gestützt. Ausgangspunkt ist Art. 256 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV, wonach gegen Entscheidungen des EuG ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zum EuGH erhoben werden kann. Zu den Rechtsfolgen eines begründeten Rechtsmittels finden sich Regelungen in Art. 61 EuGH-Satzung. Danach hebt der EuGH die Entscheidung des EuG auf und kann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, Er kann auch – wie hier geschehen – die Sache zur Entscheidung an das EuG zurückverweisen (Abs. 1 der Vorschrift). Im letztgenannten Fall handelt es sich um eine reine Kassationsentscheidung; durch das zurückverweisende Urteil wird der Rechtsstreit wieder beim Europäischen Gericht anhängig (vgl. Karpenstein/Dingemann, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Werkstand 80. EL August 2023, Art. 256 AEUV, Rn. 57). Die Folgen der Kassation der erstinstanzlichen Entscheidung sind zwar nicht ausdrücklich in der EuGH-Satzung geregelt. Aus Art. 61 Abs. 3 EuGH-Satzung ergibt sich jedoch im Umkehrschluss, dass die Aufhebung der EuG-Entscheidung grundsätzlich die von ihr begründeten Wirkungen vollständig wegfallen lässt. Die genannte Vorschrift sieht vor, dass der Gerichtshof ausnahmsweise aus Gründen des Vertrauensschutzes die Wirkungen seines Rechtsmittelurteils beschränken kann, wenn ein am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligter privilegierter Rechtsmittelführer (das heißt im Falle der Nichtigkeitsklage ein Mitgliedstaat oder ein Unionsorgan, Art. 263 UAbs. 2 AEUV) ein Rechtsmittel eingelegt und obsiegt hat. Dann kann der Gerichtshof diejenigen Wirkungen des aufgehobenen Urteils oder Beschlusses des EuG bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits fortgelten sollen. Die Regelung dient dazu, Härten für die am Ausgangsrechtsstreit beteiligten Parteien zu vermeiden, welche infolge eines Rechtsmittels unterliegen, das von einem am erstinstanzlichen Verfahren unbeteiligten Dritten eingelegt wird (vgl. Karpenstein/Dingemann, a.a.O., Art. 256 AEUV Rn. 59). Darüber hinaus ist keine Möglichkeit der Beschränkung der Kassationswirkungen des Urteils des EuGH bzw. der Aufrechterhaltung der Entscheidung des EuG vorgesehen. Die Rechtsmittelentscheidung wirkt dann unbeschränkt. So auch hier: Das Rechtsmittel des Beklagten erfüllte die Voraussetzungen des Art. 61 Abs. 3 EuGH-Satzung nicht, weil der Beklagte bereits Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Europäischen Gericht war. Zudem hat der Gerichtshof in seinem Urteil keine Wirkungen des aufgehobenen Nichtigkeitsurteils bezeichnet, die für die Beteiligten fortgelten sollen. Deshalb ist von einer unbeschränkten Aufhebung des EuG-Urteils durch den EuGH auszugehen. Für diese Auslegung spricht, dass der EuGH ein Urteil des EuG nur dann aufhebt, wenn ein Rechtsfehler vorliegt und die Entscheidung des EuG deshalb im Ergebnis falsch ist oder dies jedenfalls nicht abschließend beurteilt werden kann (vgl. Karpenstein/Dingemann, a.a.O., Art. 256 AEUV Rn. 39). Stellt der EuGH in diesem Sinne einen auf das Ergebnis des EuG-Urteils „durchschlagenden“ Rechtsfehler fest, ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb bestimmte Wirkungen des Nichtigkeitsurteils des EuG – über die in Art. 61 Abs. 3 EuGH-Satzung vorgesehene Ausnahme hinaus – aufrechterhalten bleiben sollten. Die vom EuG rechtsfehlerhaft vorgenommene Aufhebung der Handlung eines Unionsorgans – wie hier der Kommission – soll vielmehr rückgängig gemacht werden. Dies gelänge nicht vollständig, sofern die fälschlicherweise vom EuG aufgehobene Handlung des Unionsorgans zeitlich erst nach der Entscheidung des EuGH wieder wirksam würde. Im Falle der Zurückverweisung an das EuG hätte dies zur Konsequenz, dass das EuG seine erneute Entscheidung, bei der es die Einschätzung des EuGH zugrunde legen muss (Art. 61 Abs. 2 EuGH-Satzung), lediglich mit Wirkung für die Zukunft treffen könnte, weil in Bezug auf den vergangenen Zeitraum seine (rechtsfehlerhafte) Erstentscheidung Bestand hätte. Selbst wenn das EuG bei seiner neuen Entscheidung im Ergebnis von seinem ersten Urteil abwiche, gingen weiter Wirkungen von dem (fehlerhaften) Nichtigkeitsurteil aus. Es wäre deshalb widersprüchlich, dem in der ersten Instanz getroffenen Nichtigkeitsurteil des EuG Rückwirkung zukommen zu lassen, aber nicht der in zweiter Instanz getroffenen Rechtsmittelentscheidung. Noch deutlicher wird die Widersprüchlichkeit dann, wenn der EuGH nach Aufhebung des EuG-Urteils eine eigene Sachentscheidung trifft, statt den Rechtsstreit an das EuG zurückzuverweisen. Die rechtskräftig ergebnisfehlerhafte Entscheidung des EuG bliebe ohne zurückwirkende Aufhebung dennoch für den Zeitraum bis zum Erlass des Rechtsmittelurteils durch den EuGH maßgeblich. Übertragen auf den vorliegenden Fall hieße das, die (teilweise) Rückabwicklung einer Beihilfemaßnahme zu fordern, obwohl endgültig feststeht, dass ihre Gewährung zu keinem Zeitpunkt gegen das Unionsrecht verstoßen hat. Dazu zwingt das Unionsrecht die Mitgliedsstaaten aber nicht, was sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt. Der EuGH hat bereits mehrfach entschieden, dass im Falle einer nachträglichen Positiventscheidung der Kommission eine Rückabwicklung von Beihilfemaßnahmen nur für den Zeitraum verlangt wird, in welchem die Beihilfen nach Erlass des Kommissionsbeschlusses noch rechtswidrig sind, weil sie ohne rechtzeitige Notifizierung durchgeführt wurden (vgl. etwa Urteil vom 12. Februar 2008 – C-199/06, CELF –, juris, LS 1 und Rn. 45 ff. und Urteil vom 18. Dezember 2008 – C-384/07, Wienstrom –, juris, LS 2). Die Rückzahlung der gesamten Beihilfe wird dann nicht verlangt; es genügt die Abschöpfung des Wettbewerbsvorteils insbesondere durch die Erhebung von Zinsen. Dies bedeutet hier, dass – sofern nach der Aufhebung des Nichtigkeitsurteils kein Zeitraum verbleibt, in welchem die Beihilfe rechtswidrig durchgeführt wurde – kein rechtswidriger Wettbewerbsvorteil vorliegt, der noch abzuschöpfen wäre. Es ist hinsichtlich der Wirkungen der Aufhebungsentscheidung ferner nicht zwischen den Fällen der Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das EuG und der Aufhebung mit eigener Sachentscheidung des EuGH zu differenzieren. Die beiden Konstellationen unterscheiden sich nicht auf Ebene der im ersten Schritt getroffenen Aufhebungsentscheidung, sondern erst bei der Prüfung des EuGH im zweiten Schritt, ob „Spruchreife“ vorliegt. Abschließend ist deshalb zur Gewährleistung einer wirksamen Rechtskontrolle des EuGH über die Entscheidungen der ersten Instanz davon auszugehen, dass im Falle der Aufhebung eines EuG-Urteils eine vollständige Neubewertung und -entscheidung des Rechtsstreits gewollt ist. Die Beteiligten werden in die Lage der erstmaligen Anhängigkeit des Rechtsstreits zurückversetzt. d) Das EuG-Urteil entfaltet außerdem keine Wirkungen mehr infolge des Eilbeschlusses des EuGH vom 30. November 2021. Mit diesem hat es der EuGH lediglich abgelehnt, eine einstweilige Aussetzung der Wirkungen des EuG-Urteils bis zur abschließenden Entscheidung über das in der Hauptsache erhobene Rechtsmittel anzuordnen. Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens in der Hauptsache durch Aufhebung des EuG-Urteils gehen von dem Eilbeschluss keine Wirkungen mehr aus. e) Des Weiteren entspricht es der Systematik des Beihilferechts, dass die Beihilfe durchgeführt werden durfte bzw. von der vormaligen Klägerin behalten werden darf, solange die Positiventscheidung der Kommission Bestand hat. Ein Schutz der Wettbewerber im Vorfeld einer Beihilfemaßnahme wird durch das Durchführungsverbot in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gewährleistet. Danach ist die Einführung von Beihilfevorhaben aber nur bis zum Erlass einer Positiventscheidung durch die Kommission auszusetzen. Hierin liegt der Sicherungszweck des Durchführungsverbots (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2010 – C-1/09, CELF II –, EuZW 2010, 587, 589, Rn. 29; von Wallenberg/Schütte, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 80. EL August 2023, Art. 108 AEUV Rn. 86). Erlässt die Kommission dagegen einen Positivbescheid, steht zu diesem Zeitpunkt aus unionsrechtlicher Sicht fest, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und durchgeführt werden darf. Nach dem Erlass einer solchen Positiventscheidung findet deshalb grundsätzlich kein Schutz der Wettbewerber mehr im Vorfeld der Durchführung der Beihilfemaßnahme statt. Vielmehr besteht dann regelmäßig nur noch ein nachgelagerter Rechtsschutz der Wettbewerber, welche den Positivbeschluss mit einer Nichtigkeitsklage angreifen können. Diese Klage entfaltet jedoch keine aufschiebende Wirkung (Art. 278 AEUV) und kann die Durchführung der Beihilfe nicht verhindern, sofern nicht ausnahmsweise eine hiervon abweichende Anordnung eines Unionsgerichts ergeht. Weil im vorliegenden Fall das Verfahren vom EuGH an das EuG zurückverwiesen und so in die Lage einer (nur) anhängigen Nichtigkeitsklage zurückversetzt worden ist, besteht kein sachlicher Grund dafür, die Beteiligten anders zu behandeln als bei der erstmaligen Anhängigkeit der Nichtigkeitsklage gegen die Positiventscheidung der Kommission. Ein Beihilfebegünstigter kann in diesem Falle nicht schlechter gestellt sein, als im Falle der erstmaligen Anhängigkeit der Nichtigkeitsklage eines Konkurrenten gegen den Positivbeschluss der Kommission. Umgekehrt wäre es nicht nachvollziehbar, den klageführenden Wettbewerber des Beihilfebegünstigten besserzustellen, ohne dass im Einzelfall ein Unionsgericht die aufschiebende Wirkung der Nichtigkeitsklage angeordnet hätte. f) Anders als der Beklagte meint, verstößt es außerdem nicht gegen das in Art. 4 Abs. 3 Vertrag über die Europäische Union verankerte Effektivitätsprinzip („effet utile“), wenn die in Reaktion auf das Nichtigkeitsurteil zunächst zu Recht getroffene Rücknahmeentscheidung des Beklagten gerichtlich aufgehoben wird, nachdem der EuGH das EuG-Urteil aufgehoben hat. Denn der Sicherungszweck des Durchführungsverbots besteht wie gezeigt darin, zu gewährleisten, dass eine möglicherweise mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfemaßnahme nicht durchgeführt wird, bis Zweifel an seiner Vereinbarkeit durch die abschließende Entscheidung der Kommission beseitigt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2010 – C-1/09, CELF II –, EuZW 2010, 587, 589, Rn. 29). Deshalb sollen, wenn eine Beihilfemaßnahme entgegen des Durchführungsverbots gewährt wurde, in erster Linie Anordnungen getroffen werden, die schnellstmöglich sicherstellen, dass der Beihilfeempfänger nicht weiterhin frei über die Beihilfemittel verfügen kann. Hat der Beklagte aber derartige Anordnungen unterlassen, weil er zwar die Zuwendungsbescheide aufgehoben, aber nicht den Sofortvollzug angeordnet hat, lässt sich dieses Ziel nachträglich nicht mehr erreichen. Unionsrechtswidrige Wettbewerbsvorteile, die es noch zu beseitigen gäbe, hat die vormalige Klägerin nicht erlangt. Nach Aufhebung des EuG-Urteils durch den EuGH wäre es dem Beklagten erlaubt gewesen, die Rückabwicklungsentscheidung selbst aufzuheben und der vormaligen Klägerin die Beihilfe zu belassen, ohne dass dies gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen hätte. Die gerichtliche Aufhebung des Rücknahmebescheids steht diesem Grundsatz deshalb in der aktuellen Situation nicht entgegen. g) Soweit der Beklagte auf Probleme bei der Durchsetzung einer zu einem späteren Zeitpunkt eventuell erneut erforderlich werdenden Rückabwicklung der Beihilfe hingewiesen hat, stehen diese Erwägungen der Entscheidung der Kammer nicht entgegen. Sollte das Europäische Gericht den Kommissionsbeschluss ein zweites Mal für nichtig erklären und so den Beklagten (erneut) zur Rückabwicklung der Beihilfe zwingen, drohen hierbei keine Schwierigkeiten, welche nicht vom Unionsrecht in Kauf genommen werden. Zunächst würde das zweite Nichtigkeitsurteil – wie die erste EuG-Entscheidung – infolge seiner „ex-tunc-Wirkung“ den gesamten Zeitraum ab der Beihilfegewährung erfassen. Die Situation stellte sich für die Beteiligten deshalb nicht grundsätzlich anders dar, als nach Erlass des ersten Nichtigkeitsurteils des EuG. Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren sind unbeachtlich. Denn das Risiko, dass die Insolvenz des Beihilfeempfängers einer späteren Rückabwicklung faktisch entgegenstehen könnte, besteht auch dann, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Beihilfeempfängers eröffnet wird, während erstmals eine Nichtigkeitsklage gegen den die Beihilfe betreffenden Positivbeschluss der Kommission anhängig ist. In diesem Falle begründet das Insolvenzrisiko nicht die Verpflichtung der beihilfegewährenden Stelle, die Beihilfe schon vor einer Entscheidung über die Nichtigkeitsklage und damit vor Feststellung eines Verstoßes gegen beihilferechtliche Vorschriften zurückzufordern. Dies ist Folge der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Nichtigkeitsklagen (Art. 278 AEUV). Erst wenn die Beihilfe gegen das Unionsrecht verstößt, sind wegen des effet-utile-Grundsatzes alle verfügbaren Maßnahmen zur effektiven Rückabwicklung zu ergreifen. Gegebenenfalls sind nationale Vorschriften unionsrechtskonform auszulegen, um dem Unionsrecht zu einer effektiven Durchsetzung zu verhelfen. Dies schließt die insolvenzrechtlichen Bestimmungen ein. h) Schließlich sind die angegriffenen Rücknahmeentscheidungen des Beklagten im Bescheid vom 17. Dezember 2021 nicht deshalb rechtmäßig, weil der Rücknahmebescheid unter Umständen auf falsche Angaben der vormaligen Klägerin im Antragsverfahren hätte gestützt werden können (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 VwVfG). Diese Umstände waren nicht Grundlage des streitgegenständlichen Bescheids und der erforderlichen Ermessensbetätigung. Vielmehr hat der Beklagte in der Begründung des Bescheids nur darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme und Rückforderung unter Umständen und „abhängig von den Ermittlungsergebnissen“ der Staatsanwaltschaft auf einen Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften bei der Beantragung der Zuwendungen gestützt werden könnte. Ob die vormalige Klägerin überhaupt falsche Angaben bei der Beantragung der Zuwendungen gemacht hat, war demnach noch ungewiss. Der Beklagte hat es zudem versäumt, seinen Bescheid nachträglich im materiellen Sinne zu ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO) – unabhängig davon, ob dies überhaupt zulässig gewesen wäre. Er ist auch nicht daran gehindert, einen auf diesen Rücknahmetatbestand gestützten Bescheid zu erlassen, sofern er zwischenzeitlich vom Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen überzeugt sein sollte. Fehlt es damit an der Rechtswidrigkeit der Zuwendungsbescheide des Beklagten, war die Rücknahme der Bescheide in Bezug auf die Betriebsbeihilfen für die Jahre 2017 und 2018 rechtswidrig. Der Rücknahmebescheid lässt sich auch nicht in einen auf § 49 VwVfG gestützten Widerrufsbescheid umdeuten (§ 140 Bürgerliches Gesetzbuch analog). Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte, der sich unionsrechtlich zur Rückabwicklung der Beihilfe gezwungen sah, überhaupt einen Widerruf der rechtmäßigen Zuwendungsbescheide beabsichtigt hätte. Jedenfalls fehlt es dazu an entsprechenden Ermessenserwägungen. 2. Infolge der Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheids liegen auch die Voraussetzungen für die Rückforderung der Betriebsbeihilfen für die Jahre 2017 und 2018 nicht vor, § 49a Abs. 1 VwVfG. Dies gilt auch für die dem Grunde nach festgesetzten Rückforderungszinsen (§ 49a Abs. 3 VwVfG). II. Die Widerklage hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Soweit der Kläger die Forderung des Beklagten anerkannt hat, war der Widerklage im Wege des Teilanerkenntnisurteils ohne weitere Prüfung der Sach- und Rechtslage stattzugeben, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO. Eines gesonderten Antrages des Beklagten bedurfte es hierfür nicht (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 156 Rn. 11; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 1. Juli 2020 – 1 K 2730/19 –, juris, Rn. 28 f.). Der Wirksamkeit des Anerkenntnisses steht außerdem nicht entgegen, dass es unter Verwahrung gegen die Kostenlast ausgesprochen worden ist (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 156 VwGO Rn. 12). Einer weiteren Begründung bedarf das Urteil an dieser Stelle nicht (§ 173 VwGO i.V.m. § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Im Übrigen ist die Widerklage zwar zulässig, aber unbegründet. Sie ist gemäß § 89 VwGO statthaft, weil der Gegenanspruch, die Feststellung der Rückforderung zur laufenden Nummer 2... unter 1.) und 2). der Insolvenztabelle, mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch, der Anfechtung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheids, zusammenhängt (§ 89 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Widerklage ist nicht gemäß § 89 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, obwohl es sich bei der Hauptklage um eine Anfechtungsklage handelt. Dieser gesetzlich geregelte Fall des für die Widerklage fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 89 VwGO Rn. 12) ist nicht einschlägig, weil die Feststellung der bestrittenen Forderungen durch Verwaltungsakt kein einfacherer oder effektiverer Weg ist, um Rechtsschutz zu erlangen. Die §§ 185, 179, 180 Abs. 2 InsO sehen vielmehr die Feststellung der Forderungen durch Aufnahme des über die Forderung anhängigen Rechtsstreits vor (vgl. Schumacher, in: Stürner/Eidenmüller/Schoppmeyer, MüKoInsO, Band 2, 4. Aufl. 2019, § 180 Rn. 15). Die Widerklage ist jedoch unbegründet, weil die streitgegenständlichen Forderungen nicht bestehen. Der Verwaltungsakt, auf dem sie beruhen, ist rechtswidrig. Insoweit wird auf die Ausführungen unter „I.“ Bezug genommen. III. Das Verfahren war bei sachgerechter Ausübung des gerichtlichen Ermessens nicht gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das Rechtsmittel gegen das Urteil des EuG war eine Aussetzung abzulehnen, weil diese dem Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV die praktische Wirksamkeit genommen hätte (vgl. EuGH, Beschluss vom 4. April 2014 – C 27/13, mit Verweis auf das Urteil vom 12. Februar 2008 – C 199/06, CELF –). Ebenso wenig wäre es nunmehr sachdienlich, die erneute Entscheidung des Europäischen Gerichts abzuwarten, nachdem der EuGH das Nichtigkeitsurteil des EuG aufgehoben hat. Denn die Aussetzung hätte zur Folge, dass der anhängigen Nichtigkeitsklage der Deutschen Lufthansa AG faktisch aufschiebende Wirkung zukäme, was unionsrechtlich aber – ohne abweichende Anordnung eines Unionsgerichts – nicht vorgesehen ist, Art. 278 AEUV. Außerdem erschiene eine weitere Verzögerung des Rechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht, die mit der Aussetzung einherginge, in Bezug auf das über das Vermögen der vormaligen Klägerin eröffnete Insolvenzverfahren nicht sachgerecht. Schließlich steht dem Erlass eines neuen Rücknahme- und Rückforderungsbescheids durch den Beklagten nichts entgegen, sofern das Europäische Gericht die Nichtigkeit des Kommissionsbeschlusses (erneut) annehmen sollte. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits ganz aufzuerlegen, weil der Kläger nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, nämlich soweit er die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung anerkannt hat. Dahinstehen kann, ob § 156 VwGO die Anwendung der Kostenregelung in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO hinsichtlich des Teilanerkenntnisses des Klägers ausschließt, weil die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne dieser Vorschrift nicht vorgelegen haben. Der Kläger hat durch das Bestreiten der Forderung im Insolvenzverfahren auch insoweit Anlass zur Widerklageerhebung gegeben (vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 156 Rn. 15). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Teilanerkenntnisurteils beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 1 ZPO. Im Übrigen beruht die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Welche Auswirkungen die Aufhebung eines Urteils des EuG durch den EuGH, das einen beihilferechtlichen Positivbeschluss der Kommission für nichtig erklärt hat, auf einen zuvor ergangenen aber nicht vollzogenen nationalen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid hat, ist obergerichtlich noch nicht geklärt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.508.987,45 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –, § 182 InsO). Dabei legt die Kammer den höheren Wert der Widerklage zugrunde und sieht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG von einer Addition des Wertes der Klage und der Widerklage ab, weil diese denselben Gegenstand betreffen. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme und Rückforderung von Zuwendungen, welche der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH – der vormaligen Klägerin – durch den Beklagten gewährt worden sind. Widerklagend begehrt der Beklagte die Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle. Die vormalige Klägerin war Betreiberin des Flughafens Frankfurt-Hahn. Im Jahr 2017 beabsichtigte der Beklagte, ihr Zuwendungen in Form von Betriebsbeihilfen als nicht rückzahlbaren Zuschuss für die Jahre 2017 bis 2024 in Höhe von insgesamt bis zu 25,3 Millionen Euro zu gewähren. Im Rahmen des deshalb vom Beklagten eingeleiteten Notifizierungsverfahrens beschloss die Europäische Kommission am 31. Juli 2017 (C(2017) 5289 final), kein förmliches Prüfverfahren einzuleiten. Es handele sich bei den beabsichtigten Zuwendungen zwar um eine Beihilfe im Sinne des Unionsrechts, so die Kommission. Diese sei jedoch ausnahmsweise mit dem Binnenmarkt vereinbar. Es würden deshalb keine Einwände gegen ihre Durchführung erhoben. Unter dem 23. März 2018 erließ der Beklagte einen an die vormalige Klägerin gerichteten Zuwendungsgrundbescheid, der zur Festsetzung und Auszahlung der jährlichen Betriebsbeihilfen jeweils einen von der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH gesondert zu beantragenden Einzelzuwendungsbescheid vorsah. Am 29. März 2018 erhob die Deutsche Lufthansa AG vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2017. Den ersten Einzelzuwendungsbescheid erließ der Beklagte am 23. Oktober 2018, setzte die Betriebsbeihilfen für das Jahr 2017 auf 7.021.000,- € fest und zahlte diese an die vormalige Klägerin aus. Ein weiterer Einzelzuwendungsbescheid erging am 20. April 2020, mit welchem der Beklagte die Betriebsbeihilfen für das Jahr 2018 auf 3.284.944,72 € festsetzte, wovon er der vormaligen Klägerin 3.188.096,73 € überwies. In Höhe des Restbetrags von 96.847,99 € verrechnete er die Betriebsbeihilfe mit einer Rückforderung von Zuwendungen für Sicherheitskosten der Jahre 2014 bis 2016 in Höhe von 95.429,38 € nebst 1.418,61 € Zinsen. Mit Urteil vom 19. Mai 2021 (T-218/18) erklärte das Gericht der Europäischen Union den Beschluss der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2017 für nichtig. Die Kommission habe – so das Gericht im Wesentlichen – die Erwägungen zum Einzugsgebiet des Flughafens Frankfurt-Hahn nicht hinreichend erläutert. Hiergegen legte der Beklagte am 29. Juli 2021 in der Hauptsache Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein und beantragte am 10. September 2021 die einstweilige Aussetzung des Urteils des Gerichts. Am 19. Oktober 2021 stellte die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Bad Kreuznach – Insolvenzgericht –. Der Gerichtshof der Europäischen Union wies den Eilantrag des Beklagten mit Beschluss vom 30. November 2021 (C-466/21 P-R) zurück, woraufhin der Beklagte – nach vorheriger Anhörung – den Zuwendungsgrundbescheid vom 23. März 2018 sowie die beiden Einzelzuwendungsbescheide für die Jahre 2017 und 2018 mit Bescheid vom 17. Dezember 2021 zurücknahm und die vormalige Klägerin zur Rückzahlung von 10.209.096,73 € aufforderte. Rückforderungszinsen setzte der Beklagte dem Grunde nach fest. Die Rückabwicklung der Beihilfe sei, so der Beklagte zur Begründung, infolge der Nichtigkeitsentscheidung des EuG und der vom EuGH abgelehnten Aussetzung der Vollziehung dieses Urteils unionsrechtlich geboten. Es werde mit Blick auf ein noch nicht abgeschlossenes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren darauf hingewiesen, dass eine Rückabwicklung – abhängig von den Ermittlungsergebnissen – (teilweise) darauf gestützt werden könnte, dass bei der Beantragung der Betriebsbeihilfen gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen worden sei. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids unterblieb. Mit Beschluss vom 1. Februar 2022 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH und bestellte den jetzigen Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Beklagte meldete am 10. März 2022 Forderungen gegen die vormalige Klägerin in Höhe von insgesamt 10.508.987,45 € unter der laufenden Nr. 2... zur Insolvenztabelle an, die sich aus der Rückforderung der für die Jahre 2017 und 2018 gewährten Betriebsbeihilfen sowie Zinsansprüchen zusammensetzen. Hierin enthalten ist auch die Rückforderung der für das Jahr 2018 in Höhe von 95.429,38 € durch Verrechnung mit der Rückforderung von Sicherheitskostenzuwendungen gewährten Betriebsbeihilfen zuzüglich Zinsen in Höhe von 8.401,97 €. Im Prüfungstermin vor dem Insolvenzgericht am 27. April 2022 bestritt der Kläger die Forderungen; sie wurden als vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungen in die Insolvenztabelle eingetragen. Mit Urteil vom 14. September 2023 hob der Gerichtshof der Europäischen Union das Urteil des EuG vom 19. Mai 2021 wegen Rechtsfehlern auf und verwies die Nichtigkeitsklage zur erneuten Entscheidung zurück an das EuG, was er damit begründete, dass die Prüfung der Zulässigkeit und gegebenenfalls der Begründetheit der Nichtigkeitsklage weitere Tatsachenwürdigungen voraussetze, die den Erlass prozessleitender Maßnahmen oder eine Beweisaufnahme erforderten. Bereits zuvor, am 20. Januar 2022, hat die Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH Klage gegen den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2021 erhoben, soweit dieser die Betriebsbeihilfen für die Jahre 2017 und 2018 betrifft. Der Kläger führt die Klage seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter fort. Auf Antrag des Beklagten vom 28. September 2023, dem sich der Kläger am 20. Oktober 2023 anschloss, hat die Kammer das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Verfahren wiederaufgenommen. Der Beklagte hat am 28. September 2023 Widerklage erhoben. Der Kläger macht geltend, er wende sich nicht gegen das unionsrechtliche Durchführungsverbot für Beihilfen, die Bindungswirkung der Mitgliedsstaaten an Entscheidungen der Gerichte der Europäischen Union und die aus der Entscheidung des EuG vom 19. Mai 2021 folgende Verpflichtung zur vorläufigen Rückforderung der Beihilfe. Der Beklagte habe die Beihilfe jedoch endgültig zurückgefordert, mit der Folge, dass im Falle einer rechtskräftigen Abweisung der Nichtigkeitsklage eine mit dem Unionsrecht vereinbare Beihilfe zu Unrecht bestandskräftig rückabgewickelt worden wäre. In diesem Falle wäre eine erneute Beantragung und Gewährung der Beihilfe aus Gründen des nationalen Haushaltsrechts sowie des laufenden Insolvenzverfahrens faktisch ausgeschlossen. Unionsrechtlich bestehe keine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur endgültigen Rückabwicklung. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass eine vorläufige Rückforderung durch einen Mitgliedsstaat ausreichend sein könne, sofern ein Rückforderungsbeschluss der Europäischen Kommission noch Gegenstand eines Rechtsstreits sei. Entscheidend sei, dass eine drohende Wettbewerbsverfälschung durch den Mitgliedstaat vorläufig beseitigt werde. Dazu sei hier eine Anmeldung der Rückforderungsbeträge zur Insolvenztabelle ausreichend, ohne dass endgültig über die Rückforderung entschieden werden müsse. Wegen der Bindung nationaler Gerichte an Entscheidungen der europäischen Gerichte sei das Verwaltungsgericht zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet. Nach Aufhebung der Entscheidung des EuG durch den EuGH sei die erneute Entscheidung des EuG abzuwarten; hiervon hänge der Verfahrensausgang in dem verwaltungsgerichtlichen Prozess ab. Darüber hinaus lägen die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht vor. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt sei für das Verwaltungsgericht die letzte mündliche Verhandlung, was das Bundesverwaltungsgericht im Falle einer vermögensrechtlichen Rückübertragung entschieden habe. Mit der Aufhebung des Nichtigkeitsurteils durch den Europäischen Gerichtshof sei die Rückforderung derzeit rechtswidrig. Es sei auch wahrscheinlich, dass das Europäische Gericht den Kommissionsbeschluss nunmehr „bestätigen“ werde; in diesem Falle lägen die Voraussetzungen für die Rückforderung und Rückzahlung der Beihilfe durch den Beklagten endgültig nicht vor. Einer Rückabwicklung stünden zudem Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen. Ein beihilfebegünstigtes Unternehmen dürfe auf die Ordnungsmäßigkeit einer Beihilfe vertrauen, wenn es sich von der Einhaltung des Notifizierungsverfahrens überzeugt habe. Davon sei vorliegend auszugehen, sollte das Europäische Gericht den Kommissionsbeschluss bestätigen. Im Falle einer nachträglichen Positiventscheidung sei Vertrauensschutz nur dann ausgeschlossen, wenn die Beihilfe zuvor nicht notifiziert worden sei. Mit der gegenteiligen Argumentation des Beklagten bliebe kein Raum für Vertrauensschutz, den jedoch die Unionsgerichte grundsätzlich anerkannten. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 19. März 2024 hat der Kläger weiter vorgetragen. Der Kläger beantragt, den Rücknahme- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2021 aufzuheben, soweit dieser Bescheid die Betriebsbeihilfen für die Geschäftsjahre 2017 und 2018 in Höhe von 10.209.096,73 € betrifft. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt er, den Kläger zu verurteilen, die unter der laufenden Nummer 2... der Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Flughafen Frankfurt Hahn GmbH von dem Beklagten angemeldeten Insolvenzforderungen in Höhe von 10.508.987,45 € zur Tabelle festzustellen. Der Kläger (und Widerbeklagte) beantragt insoweit, die Widerklage des Beklagten abzuweisen, soweit sie die unter der laufenden Nummer ... der Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Flughafen Frankfurt Hahn GmbH vom Beklagten angemeldeten Insolvenzforderungen in Höhe von 10.405.156,10 € (Betriebsbeihilfen 2017 und 2018 jeweils zzgl. Zinsen) betreffen. Er erklärt, in Höhe von 103.831,35 € (Rückforderung der Sicherheitskosten für die Jahre 2014 bis 2016 zzgl. Zinsen) werde die Widerklage des Beklagten unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Der Beklagte (und Widerkläger) hält die Rückabwicklung der gewährten Beihilfe für rechtmäßig. Maßgeblich zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier bei Erlass des Rücknahme- und Rückforderungsbescheids am 17. Dezember 2021. Aus dem Beihilferecht ergebe sich nichts anderes. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht übertragbar. Am 17. Dezember 2021 sei der Kommissionsbeschluss infolge der Nichtigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichts entfallen, weshalb die Bewilligung der Beihilfe gegen das Durchführungsverbot verstoßen habe. Wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs habe er deshalb unmittelbar tätig werden müssen und sei zur Rückforderung der Beihilfe verpflichtet gewesen. Sein Rechtsmittel gegen das Urteil des Europäischen Gerichts habe keine aufschiebende Wirkung entfaltet; zudem habe der EuGH seinen Eilantrag abgelehnt. Das Vertrauen der vormaligen Klägerin in das Behaltendürfen der Beihilfe sei nicht schutzwürdig. Dies sei im Falle der unionsrechtlich gebotenen Rückabwicklung von Beihilfen nur unter außergewöhnlichen Umständen anders, die hier nicht vorlägen. Vertrauensschutz sei ausgeschlossen, wenn – wie hier die Deutsche Lufthansa AG – den Positivbeschluss fristgerecht anfechte. Es sei kein Ermessensspielraum für die Rückabwicklungsentscheidung verblieben. Die rechtswidrig gewährte Beihilfe habe aus eigenem Antrieb zurückgefordert werden müssen. Das zum maßgeblichen Zeitpunkt gegen das Nichtigkeitsurteil anhängige Rechtsmittelverfahren habe hieran nichts geändert. Ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot entfalle nicht dadurch, dass die Kommission die Beihilfe nachträglich für mit dem Binnenmarkt vereinbar erkläre. Das sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Eine nur vorläufige Rückforderung von Beihilfen sei im nationalen Recht nicht vorgesehen; außerdem müsse die Rückforderung dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz genügen. Die Kommission habe die Fördermaßnahme nicht nur vorläufig als Beihilfe eingestuft, vielmehr stehe der Beihilfecharakter fest. Darüber hinaus sei mit der Rückabwicklung keine Existenzgefährdung der vormaligen Klägerin verbunden, weil das vorläufige Insolvenzverfahren bereits vor dem Erlass des Rücknahmebescheids eröffnet worden sei. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei nicht auszusetzen, weil die Entscheidungen der Unionsgerichte nicht vorgreiflich seien. Vielmehr könne das Verwaltungsgericht die streitentscheidenden Fragen selbst beantworten. Eine Aussetzung würde dem Durchführungsverbot die praktische Wirksamkeit nehmen und zu einer Verzögerung der Rückabwicklung führen. Die Widerklage sei zulässig und begründet. Zwar handele es sich bei der Hauptklage um eine Anfechtungsklage, welche eine Widerklage grundsätzlich ausschließe. Weil kein Subordinationsverhältnis bestehe, könne die Feststellung der Rückforderungsansprüche jedoch nicht einfacher und effektiver durch Verwaltungsakt erwirkt werden. Vielmehr sehe die Insolvenzordnung die Erhebung einer Feststellungsklage vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie auf den digitalen Verwaltungsvorgang des Beklagten (eine Datei) Bezug genommen; sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.