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Urteil

2 K 252/19.KO

VG Koblenz 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKOBLE:2020:0122.2K252.19.00
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Leitsätze
1. Die Siebenjahrsfrist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist ab dem Zeitpunkt des letzten Wegfalls einer Stellenzulage als zusammenhängender Zeitraum zurückzurechnen.(Rn.14) 2. Zeiten, während derer ein Beamter unter Wegfall seiner Besoldung zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation - hier OCCAR - auf der Grundlage der Entsenderichtlinie-Bund beurlaubt wird, sind bei der Berechnung der nach § 13 Abs. 1 Satz BBesG geforderten fünfjährigen zulagenberechtigenden Verwendung nicht zu berücksichtigen.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Siebenjahrsfrist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist ab dem Zeitpunkt des letzten Wegfalls einer Stellenzulage als zusammenhängender Zeitraum zurückzurechnen.(Rn.14) 2. Zeiten, während derer ein Beamter unter Wegfall seiner Besoldung zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation - hier OCCAR - auf der Grundlage der Entsenderichtlinie-Bund beurlaubt wird, sind bei der Berechnung der nach § 13 Abs. 1 Satz BBesG geforderten fünfjährigen zulagenberechtigenden Verwendung nicht zu berücksichtigen.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 BBesG. Der den entsprechenden Antrag ablehnende Bescheid vom 18. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG wird der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht von dem Beamten zu vertreten sind, ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Diese Voraussetzungen werden vom Kläger nicht erfüllt. Es fehlt ihm an einer fünfjährigen zulagenberechtigenden Verwendung (2.) innerhalb des im Sinne der genannten Regelung maßgeblichen Zeitraums von sieben Jahren (1.). 1. Der Siebenjahreszeitraum nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist ab dem Zeitpunkt des (letzten) zum Wegfall der Stellenzulage führenden Verwendungswechsels des Beamten zurückzurechnen (Leihkauff, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung, 202. Aktualisierung, Dezember 2017, § 13 BBesG, Rn. 43). Schon nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 BBesG („zuvor“) und der Systematik der Norm (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BBesG e contrario) ist die siebenjährige Rahmenfrist mit dem Zeitpunkt des letzten Wegfalls der Stellenzulage verknüpft. Anhaltspunkte für einen davon abweichenden Bezugspunkt lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Da die letzte Abordnung des Klägers vom BMVg zum BAAINBw mit Wirkung zum 29. Januar 2018 erfolgte, war die Siebenjahresfrist ab diesem Zeitpunkt nach § 31 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. §§ 187, 188 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – zurückzurechnen. Der 29. Januar 2019 ist bei der Rückberechnung der Frist entsprechend § 187 Abs. 1 BGB i.V.m. § 31 VwVfG nicht zu berücksichtigen. Es ist mithin auf den 28. Januar 2018 abzustellen. Die Siebenjahresfrist begann entsprechend § 188 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BGB i.V.m. § 31 VwVfG am 29. Januar 2011. Die hiergegen durch den Kläger vorgetragenen Einwände dringen nicht durch. Soweit er geltend macht, bei der Berechnung der Rahmenfrist komme es nur auf die letzten sieben Jahre an, während derer ein Beamter nach dem BBesG besoldet worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Einschränkung ist dem Wortlaut des Gesetzes, dem bei der Auslegung besoldungsrechtlicher Bestimmungen eine gesteigerte Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2004 – 2 C 28.03 –, Rn. 15, juris), nicht zu entnehmen. Das gilt umso mehr, als § 13 BBesG als Ausnahmevorschrift konzipiert ist (ausführlich zur Herleitung VG Bayreuth, Urteil vom 14. Februar 2003 – B 5 K 02.72 –, Rn. 26, juris) und auch deshalb am Wortlaut orientiert eng auszulegen ist. Gründe dafür, warum Unterbrechungen im Bezug einer Stellenzulage, die gleichzeitig zu einem Wegfall der Besoldung im Übrigen führen, im Vergleich zu anderen Unterbrechungszeiten privilegiert werden sollten, sind nicht ersichtlich. Da mit der Ausgleichszulage das Vertrauen des Beamten in die Aufrechterhaltung des Lebensstandards geschützt wird, auf den er sich wegen der erhöhten Besoldung eingestellt hat (BVerwG, Urteil vom 23. November 2004 – 2 C 28/03 –, Rn. 15, juris), entspricht es dem Zweck von § 13 BBesG, auf einen zusammenhängenden Zeitraum von sieben Jahren zurückgerechnet ab dem Wegfall der Stellenzulage abzustellen. Aus dem Wortlaut der Norm und der aufgezeigten Zwecksetzung folgt weiter, dass die Beurlaubung des Klägers zur Dienstleistung bei der OCCAR vom 1. August 2011 bis zum 31. August 2016 nicht als sogenannte unschädliche Unterbrechung bei der Berechnung des Siebenjahreszeitraums unberücksichtigt bleiben kann. Zwar erfolgte diese im dienstlichen Interesse. Zudem ist der Entsenderichtlinie-Bund, die auf die Beurlaubung des Klägers Anwendung findet, (z.B. bezogen auf die Erfahrungsstufen bzw. die Ruhegehaltsfähigkeit des Dienstes) zu entnehmen, dass für den Beamten mit seiner Entsendung grundsätzlich keine Nachteile entstehen sollen. Nach der klaren gesetzlichen Konzeption des § 13 BBesG, der für das Entstehen der streitgegenständlichen Ausgleichszulage allein maßgeblich ist (§ 2 BBesG), kann es hierauf für die Berechnung der Rahmenfrist indes nicht ankommen. Auch die Genese der Norm streitet für dieses Auslegungsergebnis. Soweit § 13 Absatz 2 Satz 4 BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 (nachfolgend abgekürzt: a.F.) noch eine sogenannte unschädliche Unterbrechung normierte, die u.a. an den Grund für die Unterbrechung im Zulagenbezug (öffentliche Belange oder zwingende dienstliche Gründe) anknüpfte, war die Regelung im Zusammenhang mit § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG a.F. zu sehen. Danach wurde der Wegfall der Stellenzulage nur dann ausgeglichen, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre „ununterbrochen“ zulagenberechtigend verwendet wurde. Art. 2 Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) änderte die Vorschrift des § 13 BBesG aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Rechtsanwendungsklarheit allerdings dahingehend, dass keine fünfjährige ununterbrochene zulagenberechtigende Verwendung mehr erforderlich war. Vielmehr sollte eine fünfjährige zulagenberechtigende Verwendung innerhalb von sieben Jahren genügen, so dass kürzere Unterbrechungen unschädlich für den Erwerb eines Anspruchs auf die Ausgleichszulage seien. Auf den Grund der Unterbrechung (privat oder dienstlich) kommt es ausweislich der Gesetzesbegründung dabei nicht mehr an (zum Ganzen: BT-Drs. 16/7076, S. 135; vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – 2 B 18.12 –, Rn. 8, juris). Damit zeigt sich, dass es für die Berechnung des Siebenjahreszeitraums auch nicht maßgeblich sein kann, ob und aus welchen Gründen innerhalb des Siebenjahreszeitraums es zu Unterbrechungen beim Bezug der Besoldung/Stellenzulage gekommen ist. 2. In der Rahmenfrist vom 29. Januar 2011 bis zum 28. Januar 2018 hat dem Kläger die Ministerialzulage insgesamt – ohne dass es dabei auf § 13 Abs. 1 Satz 4 BBesG (Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Stellenzulage geführt haben) ankäme – keine fünf Jahre zugestanden. Ob einem Beamten eine Stellenzulage im Sinne von § 13 BBesG ausgehend vom Zweck der Norm nur dann zugestanden hat, wenn sie von ihm (auf der Grundlage eines Anspruchs) tatsächlich bezogen wurde (vgl. Leihkauff, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung, 202. Aktualisierung, Dezember 2017, § 13 BBesG, Rn. 43; Ziffer 13.1.4 BBesGVwV; ähnlich SächsOVG, Urteil vom 10. September 2013 – 2 A 177/11 –, Rn. 47, juris) oder ob mit Blick auf den Wortlaut in erster Linie auf die materielle Anspruchsberechtigung für die Stellenzulage abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 – 2 C 26.01 –, Rn. 15 f., juris), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Kläger hat die Ministerialzulage im maßgeblichen Siebenjahreszeitraum nur vom 29. Januar 2011 bis 31. Juli 2011, vom 1. September 2016 bis 10. September 2017 und vom 11. Dezember 2017 bis 28. Januar 2018 und damit insgesamt keine fünf Jahre tatsächlich bezogen. Über die Zeiten des tatsächlichen Bezugs der Stellenzulage hinaus hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Stellenzulage. Für die Zeit der Abordnung vom BMVg zum BAAINBw (11. September bis 10. Dezember 2017) steht dies zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Nichts anderes gilt aber für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. August 2016, während dessen der Kläger zur Dienstleistung bei der OCCAR beurlaubt war. Es fehlt insoweit schon deswegen an einem Anspruch auf die Ministerialzulage, weil der Kläger (wie er selbst einräumt) nach § 9 Sonderurlaubsverordnung – SUrlV – a.F. unter Wegfall der Besoldung, zu der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 BBesG auch die Stellenzulage zählt, beurlaubt war. Soweit er geltend macht, ihm habe während seiner Beurlaubung dem Grunde nach ein Anspruch auf eine Stellenzulage zugestanden, diese sei wegen des verfügten Wegfalls der Besoldung nur nicht zur Auszahlung gelangt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Gewährung einer Stellenzulage setzt nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBesG, der für die in Streit stehende Ministerialzulage nach Nr. 7 zu Anlage I BBesG uneingeschränkt anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 –, Rn. 10, juris), die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion voraus. Hierzu müssen kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Die herausgehobene Funktion muss dem Beamten zunächst übertragen worden sein, das heißt, er muss die mit der Stellenzulage ausgestattete Funktion auf Anweisung oder mit Zustimmung der Dienststelle innehaben. Angeknüpft wird damit an die organisationsrechtliche Zugehörigkeit eines Beamten. Daneben muss der Bezügeempfänger die ihm übertragene Funktion, also die mit seinem Dienstposten konkret verbundenen Aufgaben, auch tatsächlich wahrnehmen (BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 –, Rn. 12, juris; Urteil vom 12. September 1994 – 2 C 7.93 –, Rn. 10, juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird das Merkmal der tatsächlichen Erfüllung der Aufgaben nur dann nicht in Frage gestellt, wenn der Dienstausübung allgemein übliche, tatsächliche oder rechtlich vorgesehene Hinderungsgründe – wie Erholungsurlaub oder Krankheit – entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1989 – 2 C 10.87 –, Rn. 12, juris; Urteil vom 18. April 1991 – 2 C 31.90 –, Rn. 15, juris). Gemessen an diesen Vorgaben hatte der Kläger während seiner Beurlaubung zur Dienstleistung bei der OCCAR keinen Anspruch auf die Ministerialzulage. Er war einer obersten Bundesbehörde während dieser Zeit nicht mehr organisatorisch zugeordnet und übte entsprechend keine Tätigkeit bei einer solchen mehr aus. Zwar besteht das Beamtenverhältnis während einer Beurlaubung grundsätzlich fort (Badenhausen-Fähnle, in: BeckOK Beamtenrecht, 17. Edition, Stand: 1. Januar 2018, § 90 BBG, Rn. 1). Das gilt allerdings nicht für das Amt im konkret funktionalen Sinne. Nach seiner Beurlaubung übt ein Beamter kein öffentliches Amt mehr aus. Die Pflicht, aber auch das Recht zur Wahrnehmung des mit seinem Dienstposten verbundenen geschäftsplanmäßigen Aufgabenkreises innerhalb seiner Behörde wird durch die (im Einverständnis mit dem betroffenen Beamten) verfügte Beurlaubung aufgehoben (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1994 – 2 C 7.93 –, Rn. 11, juris). Eine andere Bewertung kann – anders als es der Kläger geltend macht – nicht aus der Entsenderichtlinie-Bund entnommen werden, denn diese verhält sich zu der vorliegenden Frage nicht. Insbesondere ist dort nicht festgeschrieben, dass ein Beamter während der Zeit seiner Entsendung (in allen Fragen) so zu behandeln wäre, als habe er den Aufgabenkreis seines Dienstpostens weiter wahrgenommen. Die Beurlaubung des Klägers kann auch nicht mit den von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmekonstellationen wie Erholungsurlaub oder Krankheit gleichgestellt werden. Denn bei der Beurlaubung des Klägers handelt es sich nicht mehr um eine allgemein übliche Unterbrechung wie sie regelmäßig in Beamtenverhältnissen vorkommt. In diesem Sinne hat der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung noch einmal den schwierigen Auswahlprozess für eine Entsendung zur OCCAR betont. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts relevanten Ausnahmefälle (Erholungsurlaub und Krankheit) zeigen zudem, dass eine Weitergewährung einer Stellenzulage nur solange gerechtfertigt ist, wie es sich um überschaubare Zeiträume handelt, die die Einbindung des Beamten in den zulagenberechtigenden Tätigkeitszusammenhang nicht in Frage stellen (OVG NRW, Urteil vom 30. August 1996 – 6 A 3512/95 –, Rn. 14 f., juris; VG Saarlouis, Urteil vom 25. Mai 2016 – 2 K 4/15 –, Rn. 37, juris). Diese Wertung folgt auch aus § 42 Abs. 3 Satz 2 BBesG, wonach nur in Ausnahmefällen eines u.a. im besonderen öffentlichen Interesse stehenden Funktionswechsels eine Weitergewährung der Stellenzulage für die Dauer von höchstens drei Monaten vorgesehen ist. Da die Beurlaubung des Klägers von Beginn an auf mindestens drei Jahre angelegt war, fehlt es an einem erkennbar nur vorübergehenden Ausscheiden aus der Organisation einer obersten Bundesbehörde. Ihm stand die Ministerialzulage während der Zeit seiner Beurlaubung mithin nicht zu (i.E. ebenso: Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung, 190. Aktualisierung, Juni 2016, § 13 BBesG, Rn. 46). Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass nach Ziffer 42.3.14 BBesGVwV bei der Bewilligung von Sonderurlaub nach urlaubsrechtlichen Bestimmungen (z. B. wegen schwerer Erkrankung eines zu betreuenden Kindes) eine Stellenzulage als Ermessensentscheidung weitergezahlt werden kann. Abgesehen davon, dass es sich bei diesen und anderen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz angesprochenen Fallgestaltungen um eine das Gericht nicht bindende Interpretation des Gesetzes handelt, ergibt sich aus Ziffer 42.3.14 ausgehend von vorstehenden Erwägungen jedenfalls auch kein Anspruch auf die Weiterbewilligung einer Stellenzulage in dem Sinne, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert gewesen wäre. Aus den damit getroffenen Feststellungen folgt zudem, dass die Beurlaubung des Klägers zur Dienstleistung bei der OCCAR auch bei der Berechnung der fünfjährigen zulagenberechtigenden Verwendung nicht als sogenannte unschädliche Unterbrechung angesehen werden kann. Die Kammer verkennt bei alledem nicht, dass der Kläger in der Vergangenheit (vom 2. Juni 2006 bis zum 31. Juli 2011) über einen Zeitraum von über fünf Jahren eine Stellenzulage bezogen hat. Nach der gesetzlichen Konzeption des § 13 BBesG, deren Verfassungsmäßigkeit keinen Bedenken unterliegt, kommt es allerdings wie aufgezeigt nur noch auf den insgesamt fünfjährigen Bezug einer Stellenzulage während eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem letzten Wegfall der Stellenzulage an. Die von den Beteiligten streitig behandelte Frage, ob schon die Beurlaubung des Klägers zur Dienstleistung bei der OCCAR den Wegfall einer Stellenzulage begründete bzw. ob er diesen Wegfall zu vertreten hatte, ist dabei nicht maßgeblich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO. Gründe, die Berufung zuzulassen, lagen nicht vor (§§ 124, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere verleihen die strittigen Rechtsfragen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil sie nicht im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedürfen. Wie vorstehend dargelegt lassen sie sich vielmehr mithilfe der üblichen Auslegungsregeln ohne Weiteres beantworten. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.535,44 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Ausgleichszulage. Der Kläger ist Beamter im gehobenen Dienst der Beklagten mit Anspruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz – BBesG –. Wegen seiner Verwendung beim Bundesministerium der Verteidigung – BMVg – erhielt er vom 2. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2011 eine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 7 zu Anlage I BBesG – nachfolgend abgekürzt: Ministerialzulage –. Mit Wirkung zum 1. August 2011 beurlaubte die Beklagte den Kläger auf eigenen Antrag unter Wegfall seiner Bezüge zur Dienstleistung bei der Organisation Conjointe de Coopération en Matière d’Armement – OCCAR –. Nach seiner Rückkehr in den nationalen Dienst beim BMVg erhielt der Kläger erneut eine Ministerialzulage vom 1. September 2016 bis zum 10. September 2017 und sodann vom 11. Dezember 2017 bis zum 28. Januar 2018. In der Zwischenzeit vom 11. September bis zum 10. Dezember 2017 und ab dem 29. Januar 2018 war er zum Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr – BAAINBw – abgeordnet. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 beantragte der Kläger wegen des Wegfalls der Ministerialzulage die Zahlung einer Ausgleichszulage nach § 13 BBesG. Unter demselben Datum lehnte die Beklagte den Antrag mit dem Argument ab, eine zulagenberechtigende Verwendung habe entgegen § 13 BBesG nicht für mindestens fünf Jahre in einem Zeitraum von sieben Jahren bestanden. Die Beurlaubung vom 1. August 2011 bis zum 31. August 2016 wegen einer Beschäftigung bei der OCCAR sei insoweit nicht berücksichtigungsfähig. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, seine Beurlaubung, durch die der Bezug der Ministerialzulage unterbrochen worden sei, sei im dienstlichen Interesse erfolgt. Durch die Wahrnehmung der Interessen des Dienstherrn dürfe er keine Schlechterstellung erfahren. Die Entsendung sei, wie es in einer Entscheidung des Verwaltungsrechts Bayreuth (Urteil vom 14. Februar 2003 – B 5 K 02.72 –, juris) dargelegt werde, als Fall einer sogenannten unschädlichen Unterbrechung anzusehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2019, zugestellt am 7. Februar 2019, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszulage seien nicht erfüllt. Die seitens des Klägers zitierte Gerichtsentscheidung sei nicht einschlägig, weil sie sich mit der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Regelung des § 13 Abs. 2 BBesG a.F. auseinandersetze. Auf die Frage der unschädlichen Unterbrechung komme es nicht mehr an. Der Kläger hat am 7. März 2019 Klage erhoben. Unter Ergänzung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren macht er geltend, für die Zeit seiner Beurlaubung habe ihm die Ministerialzulage zugestanden, sie sei lediglich nicht ausgezahlt worden, weil er unter Wegfall seiner Bezüge beurlaubt worden sei. Organisatorisch sei er auf seinem alten Dienstposten verblieben. Sein zur Zulage berechtigendes Amt habe er damit dem Grunde nach weiter innegehabt. Zu einem Wegfall der Zulage im Sinne von § 13 BBesG sei es durch die Entsendung zur OCCAR nicht gekommen. Im Zeitpunkt des erstmaligen Wegfalls der Ministerialzulage im Jahre 2017 sei er mehr als zehn Jahre zulagenberechtigt gewesen. Auf den Begriff der unschädlichen Unterbrechung könne noch abgestellt werden, weil die Novellierung des Besoldungsrechts lediglich die Anwenderfreundlichkeit habe steigern sollen, nicht aber eine Verkürzung der Anspruchsgrundlage zum Ziel gehabt habe. Wenn man den Zeitraum seiner Beurlaubung (bei der Berechnung des Siebenjahreszeitraums) unberücksichtigt lasse, ergebe sich für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juli 2011 und vom 11. Dezember 2017 bis 28. Januar 2018 eine Zeitspanne von mehr als fünf Jahren, in denen er die Ministerialzulage bezogen habe. Dem Gesetz lasse sich nicht eindeutig entnehmen, was gemeint sei, wenn dort von den letzten sieben Jahren gesprochen werde, die für die Berechnung der zulagenrelevanten Zeiträume maßgeblich seien. Die Norm sei systemgerecht so auszulegen, dass es auf die letzten sieben Jahre ankomme, in denen ein Antragsteller nach dem BBesG besoldet worden sei. Ihm könne auch nicht entgegengehalten werden, der Wegfall der Stellenzulage sei von ihm zu vertreten gewesen. Er sei im Interesse seines Dienstherrn bei der OCCAR tätig gewesen. Aus der Entsenderichtlinie Bund ergebe sich, dass ein Beamter durch die Entsendung (z.B. bezogen auf den Aufstieg in den Erfahrungsstufen) keine Nachteile erleiden solle. Es sei daher widersprüchlich, seine Zeiten bei der OCCAR bezogen auf die Ausgleichsabgabe nicht zu berücksichtigen. Beamte seien vielmehr so zu behandeln, als seien sie während der Entsendung weiter auf ihrem eigentlichen Dienstposten tätig gewesen. Dann müsse er auch so behandelt werden, als habe er die Stellenzulage bezogen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2019 zu verpflichten, ihm ab dem 29. Januar 2018 die Zahlung einer Ausgleichszulage zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und bezieht sich auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Selbst nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BBesG a.F. sei eine Unterbrechung des Zulagenbezugs nur unschädlich gewesen, wenn sie höchstens ein Jahr betragen habe. Vorliegend sei der Bezug der Zulage für ca. sechs Jahre unterbrochen worden. Aus Ziffer 13.1.4 der zum Bundesbesoldungsgesetz ergangenen Verwaltungsvorschrift – BBesGVwV – ergebe sich ferner, dass die Stellenzulage in dem in Rede stehenden Zeitraum tatsächlich bezogen worden sein müsse, um berücksichtigungsfähig zu sein.