Urteil
2 K 201/24.KO
VG Koblenz 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKOBLE:2025:0115.2K201.24.KO.00
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Leitsätze
1. Auch im Rahmen der bei der Bundeswehr praktizierten sog. Beförderungslesungen ist der Dienstherr verpflichtet, einem Bewerber, der einen ausdrücklichen Antrag auf Beförderung gestellt hat, Negativmitteilungen zu erteilen und anschließend eine angemessene Wartezeit vor der Beförderung des obsiegenden Konkurrenten einzuhalten.(Rn.25)
2. Im System der monatlichen Beförderungslesungen der Bundeswehr ist jede Beförderungslesung als eigenständiges Auswahlverfahren, bezogen auf die im
konkreten Monat zur Verfügung stehenden Planstellen und das jeweilige Bewerberfeld zu werten (im Anschluss an OVG RP, Beschluss vom 16. Februar 2024 10 B 10012/24.OVG ).(Rn.25)
3. Zu den Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Nichtbeförderung gehört bei einer Praxis der - grundsätzlich antragsunabhängigen - Beförderungslesungen, dass der Bewerber trotz dieser Praxis einen Antrag auf Beförderung und Schadlosstellung gestellt hat.(Rn.25)
4. Es widerspricht dem Prinzip der Bestenauslese, wenn der Dienstherr unterschiedliche Beförderungsreihungen aufgrund unterschiedlicher Beurteilungssysteme führt und die Beurteilungen nicht vergleichbar macht.(Rn.36)
Tenor
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab der Januarlesung 2024 in besoldungs-, versorgungs- und laufbahnrechtlicher Hinsicht schadlos zu stellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte 60 % und der Kläger 40 %.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch im Rahmen der bei der Bundeswehr praktizierten sog. Beförderungslesungen ist der Dienstherr verpflichtet, einem Bewerber, der einen ausdrücklichen Antrag auf Beförderung gestellt hat, Negativmitteilungen zu erteilen und anschließend eine angemessene Wartezeit vor der Beförderung des obsiegenden Konkurrenten einzuhalten.(Rn.25) 2. Im System der monatlichen Beförderungslesungen der Bundeswehr ist jede Beförderungslesung als eigenständiges Auswahlverfahren, bezogen auf die im konkreten Monat zur Verfügung stehenden Planstellen und das jeweilige Bewerberfeld zu werten (im Anschluss an OVG RP, Beschluss vom 16. Februar 2024 10 B 10012/24.OVG ).(Rn.25) 3. Zu den Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Nichtbeförderung gehört bei einer Praxis der - grundsätzlich antragsunabhängigen - Beförderungslesungen, dass der Bewerber trotz dieser Praxis einen Antrag auf Beförderung und Schadlosstellung gestellt hat.(Rn.25) 4. Es widerspricht dem Prinzip der Bestenauslese, wenn der Dienstherr unterschiedliche Beförderungsreihungen aufgrund unterschiedlicher Beurteilungssysteme führt und die Beurteilungen nicht vergleichbar macht.(Rn.36) Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab der Januarlesung 2024 in besoldungs-, versorgungs- und laufbahnrechtlicher Hinsicht schadlos zu stellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte 60 % und der Kläger 40 %. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Leistungsklage hat in der Sache bezüglich des zweiten Hilfsantrags teilweise Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, in besoldungs-, versorgungs- und laufbahnrechtlicher Hinsicht so gestellt zu werden, als wäre er bereits aufgrund der Beförderungslesung vom Januar 2024 zum Oberstleutnant befördert worden (A.). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen (B.). A. Der zweite Hilfsantrag des Klägers hat teilweise Erfolg. Bezüglich der Schadlosstellung in besoldungs-, versorgungs- und laufbahnrechtlicher Hinsicht liegen die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs ab der Januarlesung 2024 vor. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Soldat von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen kann, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG – folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Soldaten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Soldaten kausal war, der Soldat es zudem nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden und wenn dem Soldaten der Beförderungsdienstposten ohne den Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre. Rechtsgrundlage dieses unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – i.V.m. Art. 34 GG) bestehenden Anspruchs ist das Dienstverhältnis des Soldaten (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 5. April 2023 – 2 K 1108/22.KO – n.v., m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen für den genannten Zeitraum vor. I. Die Beklagte hat den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers schuldhaft verletzt, indem sie Beförderungsbewerber mit alter und neuer Beurteilung in separaten Beförderungsreihungen führte und die Beförderungsstellen proportional auf diese Reihungen verteilte. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, dessen Grundsätze durch § 3 Abs. 1 Soldatengesetz – SG – in das Dienstverhältnis der Soldaten übernommen werden, haben Beamte und Soldaten einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 1 WB 60.11 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Eine solche Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese fand vorliegend aufgrund der separaten Beförderungsreihungen nicht statt. Die Beklagte hat es schuldhaft unterlassen, die Bewerber mit alter und neuer Beurteilung vergleichbar zu machen. Gemäß Ziffer 109 der AR A-1340/111 der Beklagten sind die von unterschiedlichen Beurteilungen betroffenen Soldaten gesondert zu reihen. Die für die Beförderung bzw. Einweisung verfügbaren Planstellen sind proportional zu den Anwärterinnen und Anwärtern in den entsprechenden Reihenfolgen aufzuteilen. Dieses Vorgehen widerspricht dem Prinzip der Bestenauslese, da nicht garantiert ist, dass der nach Eignung, Leistung und Befähigung am besten geeignete Soldat ausgewählt wird, § 3 Abs. 1 SG. Dies folgt schon aus der Tatsache, dass aufgrund der erheblichen zahlenmäßigen Überlegenheit der Bewerber mit neuen Beurteilungen regelmäßig bei einer proportionalen Aufteilung der Stellen keine Stellen für Bewerber mit alter Beurteilung zur Verfügung stehen. Gemäß der durch die Beklagte vorgelegten Listen fanden zwischen November 2023 und November 2024 nur in zwei von 13 Monaten überhaupt Beförderungen von Bewerbern mit alter Beurteilung statt. Dies waren Monate, in denen insgesamt deutlich mehr Planstellen als sonst zur Verfügung standen. In den übrigen Monaten waren die Bewerber mit alter Beurteilung unabhängig von ihrer Gesamtpunktzahl chancenlos, da auf sie nach der proportionalen Aufteilung keine Beförderungsstellen entfielen. Selbst bei deutlich besserer Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung als die Bewerber mit neuer Beurteilung hätten sie sich somit nicht durchsetzen können. Dies resultiert daraus, dass die Beurteilungen nicht vergleichbar gemacht wurden, was eine gemeinsame Betrachtung aller Bewerber ermöglicht hätte. Es wäre hier Aufgabe der Beklagten gewesen, die Beurteilungen vergleichbar zu machen und die Soldaten in einer gemeinsamen Liste zu reihen und auszuwählen (vgl. zur Rechtswidrigkeit dieser Praxis bereits VG Koblenz, Urteil vom 10. April 2024 – 2 K 614/23.KO –, juris Rn. 37 m.w.N.). II. Der Kläger hat es auch nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung ist der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene Rechtsgedanke zu beachten, dass eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte mögliche, ihm zumutbare Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung, hier insbesondere gerichtlichen Rechtsschutz nebst vorgeschaltetem Verwaltungsverfahren, ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat. Der grundsätzliche Vorrang des primären Rechtsschutzes beansprucht auch und gerade für Ansprüche aus dem Soldatenverhältnis einschließlich des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Verletzung einer sonstigen, in § 31 SG verankerten Dienstherrnpflicht Geltung. Denn der zeitnah in Anspruch zu nehmende und durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete gerichtliche Primärrechtsschutz nebst vorgeschaltetem Verwaltungsverfahren ist am ehesten zur Aufklärung und Würdigung komplexer Verwaltungsentscheidungen im Rahmen des Beamtenverhältnisses geeignet (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 5. April 2023 – 2 K 1108/22.KO – n.v m.w.N.). Dem Betroffenen soll die von der Rechtsordnung missbilligte Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen Hoheitsakt mit ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber ihn hinzunehmen und zu liquidieren, d.h. untätig zu bleiben und sich den Schaden finanziell abgelten zu lassen. Der für rechtmäßige hoheitliche Eingriffe geltende Grundsatz „Dulde und liquidiere“ gilt nicht im Bereich der Haftung für rechtswidrige Eingriffe. Soweit der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, gilt daher ebenfalls: es gibt kein „Dulde und liquidiere“. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 19.17 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Je nach den Umständen des Einzelfalls kann zu den Rechtsmitteln im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB auch der Antrag auf Beförderung bzw. auf Übersendung einer Negativmitteilung gehören (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 3 ZB 20.615 –, juris Rn. 23 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 19.17 –, juris Rn. 28). Ein solcher Fall, der nach den Umständen des Einzelfalls einen Beförderungsantrag voraussetzt, liegt hier aufgrund der Beförderungspraxis der Beklagten vor. Durch die monatlichen, automatisierten Beförderungslesungen ist es für die Bewerber nicht ersichtlich, wie viele Beförderungsstellen zur Verfügung stehen und wie diese besetzt werden. Negativmitteilungen werden an die unterlegenen Bewerber nicht versendet. Diese Verfahrensweise ist im Grundsatz nicht zu beanstanden und wurde durch die Rechtsprechung auch gebilligt (vgl. zu dieser Frage OVG RP, Beschluss vom 16. Februar 2024 – 10 B 10012/24.OVG – n.v.). Bei Beförderungslesungen entsteht der Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber jeden Monat neu und erlischt mit der Besetzung der jeweiligen Stellen. Durch die unwiderrufliche Vergabe der im jeweiligen Monat zur Verfügung stehenden Planstellen geht der damit korrespondierende Bewerbungsverfahrensanspruch unter, da die Ernennung nach dem auch im Soldatenrecht geltenden Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Februar 2024 – 10 B 10012/24.OVG – n.v.; a.A. VG Köln, Beschluss vom 15. August 2024 – 23 L 1213/24 –, juris Rn. 14). Daher muss ein Bewerber, um einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen zu können, der Beklagten kenntlich machen, dass er sich um eine Beförderungsstelle bewirbt. Nur aufgrund einer solchen Bewerbung kann die Beklagte im Anschluss ihre aus einer Bewerbung entstehenden Pflichten erfüllen. Jedenfalls dann, wenn ein Soldat einen konkreten Beförderungsantrag oder einen Antrag auf Erhalt einer Negativmitteilung gestellt hat, ist eine solche Negativmitteilung (gegebenenfalls monatlich) zu erteilen und vor der Ernennung eines Konkurrenten eine angemessene Wartezeit (i.d.R. zwei Wochen) einzuhalten, um den Unterlegenen die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes zu ermöglichen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Februar 2024 – 10 B 10012/24.OVG – n.v.). Dieser verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz dient dem Zweck, den Bewerbungsverfahrensanspruch des jeweiligen Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens zu sichern, der ansonsten im Falle der Ernennung des oder der Konkurrenten wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität untergehen würde. Alternativ zur Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes kann der Bewerbungsverfahrensanspruch auch durch eine rechtmäßige Zusage des Dienstherrn auf Freihaltung einer entsprechenden Planstelle gesichert werden. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer solchen Zusicherung ist allerdings, dass es sich um eine Stelle handelt, die in dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren bereits zur Verfügung stand und im Zuge dieses Verfahrens vergeben werden soll (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 10. April 2024 – 2 K 614/23.KO –, juris Rn. 14). Einen Antrag auf Beförderung hat der Kläger indes erst am 13. November 2023 gestellt, sodass die Beförderungslesung Dezember 2024 der frühestmögliche Termin für das Entstehen eines Schadensersatzanspruches gewesen wäre. Der Kläger wäre demnach zur Aufrechterhaltung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs verpflichtet gewesen, nach Erhalt einer Negativmitteilung Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen oder sich durch die Beklagte eine Beförderungsstelle aus der durch eine Negativmitteilung in Bezug genommenen Beförderungslesung sichern zu lassen. Dies hat er nach der Ablehnung vom 8. April 2024, die sich auf die Märzlesung des Jahres 2024 bezog, nicht getan, sodass sein Bewerbungsverfahrensanspruch diesbezüglich untergegangen ist. Auch der Anspruch auf Schadensersatz scheidet demnach für die Märzlesung 2024 mangels Inanspruchnahme des vorrangigen Primärrechtsschutzes aus. Dies schließt jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz bezogen auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Negativmitteilung nicht in seiner Gesamtheit aus. Denn die Beklagte hat es ihrerseits versäumt, dem Kläger Negativmitteilungen bezogen auf die Beförderungslesungen Dezember 2023 bis Februar 2024 zu erteilen und hat ihm damit die Möglichkeit genommen, seinen Bewerbungsverfahrensanspruch durch die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz zu sichern. Hierzu wäre sie ab seinem Antrag auf Beförderung bei jeder Beförderungslesung verpflichtet gewesen. Da es dem Kläger nicht zugemutet werden kann, ohne Erhalt einer Negativmitteilung „ins Blaue hinein“ Anträge auf Eilrechtsschutz zu stellen, ist es ihm bezüglich dieser Monate nicht vorwerfbar, dass er seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht gesichert hat. Somit liegt für die Monate Dezember 2023 bis Februar 2024 kein schuldhaftes Unterlassen des Klägers vor, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. III. Nach Einschätzung der Kammer wäre der Kläger in der Beförderungslesung im Januar 2024 voraussichtlich befördert worden. Die rechtswidrige Aufteilung der Bewerber in zwei Beförderungsreihungen war zu diesem Zeitpunkt kausal für seine nicht erfolgte Beförderung. Der für einen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch erforderliche adäquat kausale Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden setzt voraus, dass der Beförderungsbewerber ohne den schuldhaften Verstoß des Dienstherrn gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich befördert worden wäre. Seine Berücksichtigung muss nach Lage der Dinge jedenfalls ernsthaft möglich gewesen sein. Für diese Annahme muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten und ob der Bewerber ausgewählt worden wäre, wenn der Dienstherr eine rechtmäßige Gestaltung des Auswahlverfahrens vorgenommen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Die ernsthafte Möglichkeit der Auswahl des Klägers in der Beförderungslesung im Januar 2024 und die Kausalität der getrennten Reihung für die Nichtbeförderung ergeben sich aus den durch die Beklagte vorgelegten Beförderungsreihungen. In der Januarlesung 2024 standen insgesamt 109 Beförderungsstellen zur Verfügung, wovon 106 auf Bewerber mit neuer Beurteilung und drei auf Bewerber mit alter Beurteilung entfielen. Der Kläger war unter den Bewerbern mit alter Beurteilung auf Platz vier von elf Bewerbern gereiht und somit dort der erste nicht berücksichtigte Bewerber. Sowohl für die Bewerber mit alten als auch für Bewerber mit neuen Beurteilungen wurden Gesamtpunktzahlen gebildet, aufgrund derer die Reihung erstellt wurde. Befördert wurden mit neuer Beurteilung Bewerber mit einer Gesamtpunktzahl von 1000 Punkten bis 156,00 Punkten, bei Bewerbern mit alter Punktzahl Bewerber mit Gesamtpunktzahlen von 235,600, 235,200 und 235,000 Punkten. Der Kläger erzielte als erster nicht berücksichtigter Bewerber mit alter Beurteilung eine Gesamtpunktzahl von 234,200 Punkten. Bei Betrachtung dieser Zahlen ist augenfällig, dass die Gesamtpunktzahl des Klägers deutlich über derjenigen des letzten beförderten Bewerbers mit neuer Beurteilung liegt. Bei Unterstellung der Vergleichbarkeit der Gesamtpunktzahlen und Einfügung der Bewerber mit alter Beurteilung in die Liste derjenigen mit neuer Beurteilung läge der Kläger insgesamt auf Platz sieben und damit unter denjenigen, die befördert werden würden. Dieser Darstellung ist die Beklagte zwar in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Die Gesamtpunktzahlen seien nicht vergleichbar und auch nicht vergleichbar zu machen. So sei bei der Gesamtpunktzahl der Bewerber mit alter Beurteilung beispielsweise rechtswidrigerweise die Entwicklungsprognose mit einbezogen worden. Die Tatsache, dass die Beklagte nicht einmal ansatzweise darlegen konnte, auf welcher Platzierung der Kläger in einer gemeinsamen Reihung einzugruppieren wäre, kann hier aber nicht zu seinen Lasten gehen. Die getrennte Reihung widerspricht wie bereits dargelegt dem Prinzip der Bestenauslese. Bei absoluter Nicht-Vergleichbarkeit hätte die Beklagte – wie sie auch in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat – alle Bewerber mit alter Beurteilung neu beurteilen müssen, um den Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 GG gerecht zu werden. Dies hat sie unterlassen. Zur Überzeugung der Kammer erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Kläger, der in der Reihung der Bewerber mit alter Beurteilung eine Beförderung nur um einen Platz verfehlt hat, bei einer gemeinsamen Reihung aller Bewerber oder einer Neubeurteilung mit einer Beurteilung neuer Art in der Januarlesung 2024 erfolgreich gewesen wäre. Hierfür spricht auch, dass er aufgrund seiner ihm am 21. März 2024 nur wenige Wochen nach der Januarlesung eröffneten Beurteilung neuer Art 196,00 Gesamtpunkte erzielte. Wäre ihm diese Beurteilung früher erteilt worden, so hätte er mit dieser Gesamtpunktzahl einen Beförderungsplatz in der Januarlesung 2024 erhalten. Es kann daher nicht zu seinen Lasten gehen, dass die Beklagte es unterlassen hat, ihn rechtzeitig neu zu beurteilen und so die Beurteilungen aller Bewerber vergleichbar zu machen. Eine frühere Beförderung aufgrund der Beförderungslesung im Dezember 2023 erscheint nach Einschätzung der Kammer indes nicht ernstlich möglich. In diesem Monat standen lediglich sechs Beförderungsstellen zur Verfügung, die alle an Bewerber mit neuen Beurteilungen vergeben wurden. Allerdings wies der letzte beförderte Bewerber eine höhere Gesamtpunktzahl als der Kläger auf. Selbst bei Unterstellung einer totalen Vergleichbarkeit der Punktzahlen wäre der Kläger bei Zusammenlegung der Beförderungsreihungen in diesem Monat nicht zum Zuge gekommen. B. Der Hauptantrag sowie der erste Hilfsantrag des Klägers haben keinen Erfolg. Er hat keinen Anspruch auf Schadlosstellung in besoldungs-, versorgungs- und laufbahnrechtlicher Hinsicht ab dem 1. Juli 2022 oder dem 1. Juli 2023. Der Kläger hat es insoweit schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, da er für diese Beförderungstermine keinen Antrag auf Beförderung gestellt hat. Ein solcher Antrag wäre Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadensersatz gewesen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Über die Kosten des in der Hauptsache für erledigten Hauptantrags hat die Kammer nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Danach wäre der Antrag auf Beförderung voraussichtlich erfolgreich gewesen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§§ 124,124a VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 62.756,02 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger begehrt von der Beklagten die Schadlosstellung wegen nicht erfolgter Beförderung. Er ist Soldat auf Zeit (Seiteneinsteiger) mit Dienstantritt am 1. Juli 2019 bei der Beklagten und ist auf einem gebündelten Dienstposten (A 13H/14) im A*** in B*** eingesetzt. Mit Antrag vom 13. November 2023 beantragte der Kläger seine Beförderung zum Oberstleutnant sowie seine laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung. Zur Begründung führte er aus, dass er am 1. Juli 2022 alle Voraussetzungen, insbesondere die zeitlichen Voraussetzungen (drei Jahre Stehzeit im Dienstgrad Major) erfüllt habe. Aufgrund der Änderung der Beförderungszeiten am 9. September 2022 in der Allgemeinen Regelung A-1340/49, Nr. 2028, die er als rechtswidrig erachte, seien die Stehzeiten im Dienstgrad Major von drei auf vier Jahre verlängert worden. Seit 1. Juli 2023 erfülle er auch diese Voraussetzungen. Derzeit verfüge er nur über eine Anlassbeurteilung alter Art (zum 30. Juli 2021), die im höchsten Wertungsbereich liege. Er sei auch schadlos zu stellen. Die Regelung sei rechtswidrig, da sie nicht mit § 49 Soldatenlaufbahnverordnung vereinbar sei. Majore mit einer Beurteilung alter Art und neuer Art seien in unterschiedlichen Beförderungs- und Einweisungsreihenfolgen geführt. Dadurch stehe nicht fest, welcher Major bei Beförderung leistungsstärker sei und nach Eignung, Befähigung und Leistung vordringlich zu befördern wäre. Es bestehe die Gefahr, dass er rechtswidrig übergangen werde. Es sei ihm unmöglich festzustellen und zu beweisen, wann er zu befördern gewesen wäre. Auch seien durch das BMVg bezüglich der Beurteilungen keine Übergangsregelungen geschaffen worden. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der Eingang des Antrags durch die Beklagte bestätigt. Mit Schriftsatz vom 7. März 2024 hat der Kläger zunächst Klage auf Beförderung und Schadlosstellung erhoben. Nach Klageerhebung wurde der Antrag auf Beförderung durch die Beklagte mit Bescheid vom 8. April 2024 abgelehnt. Der Kläger erfülle zwar seit dem 1. Juli 2023 die zeitlichen Voraussetzungen für die Beförderung zum Oberstleutnant. Bei Nichtausreichen der verfügbaren Planstellen seien Beförderungs- und Einweisungsreihenfolgen nach der AR A-1340/111 zu bilden. Der Kläger werde seit Juli 2023 aufgrund der Wertung in seiner aktuellen Beurteilung in der Beförderungsreihenfolge mit einem Punktsummenwert von 234,200 Punkten geführt und habe in der Märzlesung 2024 den Rangplatz zwei von insgesamt zehn Anwärtern belegt. Die erreichten Platzziffern in den Beförderungsreihenfolgen der jeweiligen Monate hätten vor dem Hintergrund der Verfügbarkeit vorhandener Planstellen bisher keine Beförderung ermöglicht. Eine gesicherte Aussage über einen Beförderungszeitpunkt sei nicht möglich. Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger zunächst vollumfänglich auf seinen Antrag vom 13. November 2023 und führt ergänzend aus. Die Beförderungspraxis der Beklagten sei eindeutig rechtswidrig, da er in einer gesonderten Beförderungsreihenfolge geführt werde. Dies widerspreche § 3 Abs. 1 Soldatengesetz – SG –. Die Beförderung von Soldaten unterscheide sich von der Beförderung von Beamten. Die Beförderungsreihenfolge werde durch ein SAP-gestütztes System in einem undurchschaubaren Punktesystem festgelegt. Sie erfolge computergestützt. Von einer „Beförderungslesung“, wobei der Begriff den Eindruck erwecken könne, es werde über Beförderungen beraten und entschieden, könne mithin nicht die Rede sein. Eine Mitteilung erfolge vor der Beförderung des Konkurrenten nicht und diese werde auch nicht bekanntgegeben. Es sei nicht bekannt, wann wer befördert werde. Nachdem der Kläger mit Urkunde vom 18. November 2024 mit Wirkung vom 5. Dezember 2024 befördert wurde, hat er den Klageantrag zu 1) aus der Klageschrift vom 7. März 2024 (Antrag auf Beförderung) mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 für erledigt erklärt. Dieser Erklärung hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angeschlossen. Der Kläger beantragt daher zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 1. Juli 2022 besoldungs-, versorgungs-, und laufbahnrechtlich schadlos zu stellen, hilfsweise ab dem 1. Juli 2023, äußerst hilfsweise seit Antragstellung am 13. November 2023. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den Bescheid vom 8. April 2024 sowie die einschlägigen Verwaltungsvorgänge, auch im Verfahren 2 K 353/24.KO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten (1 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.