Urteil
8 K 1399/04.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2005:0124.8K1399.04.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2004 verpflichtet, dem Kläger einen weiteren Förderungsbetrag nach der Flächenzahlungsverordnung in Höhe von 2.213,02 € zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm einen weiteren Förderungsbetrag nach der Flächenzahlungsverordnung zu gewähren. 2 Er ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Sitz in A-Stadt/Landkreis C. und baut Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen an. 3 Am 27. März 2003 beantragte der Kläger bei dem Beklagten u. a. die Gewährung von Zahlungen nach der Flächenzahlungsverordnung für das Jahr 2003, und zwar nach den Angaben auf dem Antragsformular für folgende Flächen: 90,7923 ha Getreide, 25,4232 ha Ölsaaten, 3,6665 ha Eiweißpflanzen und 14,2406 ha Stilllegung, davon 4,07 ha mit nachwachsenden Rohstoffen, insgesamt 134,1226 ha. Dem Antrag beigefügt war der dem Kläger zuvor vom Beklagten übersandte Flächennachweis, in dem alle Flächen des Klägers gemäß dessen Antrag für das Jahr 2002 aufgeführt waren. Ausweislich eines dem Kläger ebenfalls zusammen mit den Antragsunterlagen übersandten Merkblatts waren von ihm in der Spalte „Kulturart 2003“ die Frucht oder Kultur, mit der die betreffende Fläche zur Ernte 2003 als Hauptfrucht bebaut wird, bzw. ob diese Fläche stillgelegt wird, anzugeben; in der Spalte „Antragsfläche“ war von ihm jeweils entweder der Großbuchstabe „A“ für Flächen, für die Flächenzahlungen für Kulturpflanzen sowie Stilllegungsausgleich beantragt wird, oder der Großbuchstabe „F“ für Futterflächen oder der Großbuchstabe „S“ für Flächen, für die keine Flächenzahlungen beantragt werden, zu ergänzen. Entsprechend diesen Vorgaben hatte der Kläger bei allen Flächen im Flächennachweis in der Spalte „Kulturart“ entweder die jeweilige Hauptfrucht oder das Wort „Stilllegung“ eingetragen; anders als bei allen anderen von ihm für die Stilllegung (mit oder ohne nachwachsende Rohstoffe) vorgesehenen Flächen hatte er bei den Parzellen 147 und 148 des Schlages 130 mit einer Größe von zusammen 1,352 ha zwar bei „Kulturart“ das Wort „Stilllegung“ eingetragen, jedoch in der Spalte „Antragsfläche“ den dort vorgedruckten Buchstaben „S“ nicht durch „A“ ersetzt. Ohne die Flächen des Schlages 130 betrug die im Flächennachweis mit „A“ gekennzeichnete Stilllegungsfläche insgesamt weniger als 13 ha. 4 Bei einer am 10. Juli 2003 im Betrieb des Klägers durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurden verschiedene Flächen des Klägers beanstandet, es wurde jedoch festgestellt, dass er die Stilllegungsauflagen eingehalten hatte. Der Schlag 130 war nicht Gegenstand der Vor-Ort-Kontrolle. 5 Mit Schreiben vom 21. August 2003 übersandte der Beklagte dem Kläger den Flächennachweis in der Fassung, die an Hand seiner Angaben in das Datensystem eingegeben worden war, mit der Bitte um unverzügliche Prüfung. Darin war in einer „Liste der Kulturarten“ eine Stilllegungsfläche von insgesamt 14,2680 ha eingetragen; dabei wurde das Wort Stilllegung mit dem Großbuchstaben „S“ abgekürzt. Der Kläger äußerte sich nicht. 6 Mit Bescheid vom 14. November 2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine Flächenzahlung i. H. v. 38.030,61 €. Dabei nahm er nach seiner Berechnung eine Kürzung um 2.213,02 € gegenüber einem dem Kläger bei Berücksichtigung einer Antragsfläche von insgesamt 135,8127 ha und einer beantragten Stilllegungsfläche von 14,2680 ha zustehenden Förderungsbetrag vor. Zur Begründung der Kürzung wurde ausgeführt: Nach Antragsprüfung bzw. Kontrolle sei die Kulturpflanzenfläche mit 120,0050 ha und die tatsächliche Stilllegungsfläche mit 12,7669 ha ermittelt worden. Damit werde der Mindeststilllegungsanteil von 10 % der Gesamtfläche nicht erreicht. Nach Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1251/99 i. V. m. Art. 21 der VO (EG) Nr. 2316/99 sei daher die Kulturpflanzenfläche proportional zu kürzen. 7 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 legte der Kläger Widerspruch ein, jedoch nur gegen den Abzug von zwei Parzellen in den Schlägen 75 und 78, und bat um Nachbewilligung der Flächenzahlung für diese Parzellen. 8 Mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er dem Widerspruch nicht abhelfen könne, und erläuterte ihm noch einmal die Kürzung wegen Nichterreichung der Mindeststilllegungsfläche. 9 Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 eine sog. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Parzellen 147 und 148 des Schlages 130 und trug hierzu vor, er habe für diese beiden Flächen die Zahlung wegen Stilllegung beantragen wollen, aber im Flächennachweis versehentlich die Angabe „S“ nicht durch „A“ ersetzt. Die Flächen seien tatsächlich stillgelegt worden. Er bitte um Berichtigung, damit die 10%-ige Flächenstilllegung erreicht werde. 10 Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 10. Februar 2004 ab, weil kein offensichtlicher Fehler gegeben sei, und legte den Widerspruch dem Kreisrechtsausschuss vor. 11 In der dortigen mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer weiteren Flächenzahlung i. H. v. 2.213,02 €. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2004 wies der Kreisrechtsausschuss Cochem den Widerspruch zurück. Im Tatbestand ist ausgeführt, der Kläger habe mit dem Schreiben vom 22. Dezember 2003 lediglich die Begründung seines Widerspruchs geändert. In den Gründen heißt es, der Widerspruch sei zulässig, aber unbegründet. Der Kläger könne für die Parzellen 147 und 148 keine nachträgliche Bewilligung beanspruchen, weil seine Angaben im Flächennachweis bindend gewesen seien. Deshalb liege auch kein offensichtlicher Fehler vor. 13 Mit der am 21. April 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, er habe Anspruch auf Gewährung einer weiteren Förderung i. H. v. 2213,02 €, weil die unterlassene Kennzeichnung der Parzellen 147 und 148 als Antragsflächen im Flächennachweis ein offensichtlicher Fehler gewesen sei, der dem Beklagten sofort hätte auffallen müssen. Es liege insoweit ein offensichtlicher Widerspruch in den Antragsunterlagen vor. Es sei für den Beklagten ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es nicht im wirtschaftlichen Interesse des Klägers liegen konnte, die beiden Parzellen stillzulegen, aber nicht als Antragsfläche zu deklarieren. Der Irrtum sei ihm nicht früher aufgefallen, weil in dem mit Schreiben vom 21. August 2003 übersandten Flächennachweis in der „Liste der Kulturarten“ eine Gesamtstilllegungsfläche von ausreichendem Umfang angegeben gewesen sei. Unmittelbar nach Kenntnis des Irrtums habe er eine Korrektur vorgenommen und die Berichtigung beantragt. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 14. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2003 zu verpflichten, ihm eine weitere Förderung nach der Flächenzahlungsverordnung in Höhe von 2.213,02 € zu bewilligen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen und meint, die Zusammenfassung der Stilllegungsfläche in der „Liste der Kulturarten“ im Flächennachweis enthalte keine Angaben über die Antragsfläche; hierfür seien ausschließlich die Angaben des Klägers bei den Einzelflächen in der Spalte „Antragsfläche“ maßgeblich. 19 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist zulässig. 21 Zwar hatte der Kläger mit seinem Schreiben vom 8. Dezember 2003 Widerspruch ausdrücklich nur hinsichtlich der Nichtberücksichtigung einzelner Parzellen in den Schlägen 75 und 78 eingelegt, ein Begehren, das er im weiteren Verlauf des Widerspruchsverfahrens, spätestens mit der ausschließlich auf die Nichtberücksichtigung des Schlages 130 bezogenen Antragstellung in der Sitzung des Kreisrechtsausschusses, aufgegeben hat. Das Schreiben vom 22. Dezember 2003, mit der er sich erstmals gegen die Nichtberücksichtigung der Parzellen 147 und 148 des Schlages 130 wendete, ging erst am 29. Dezember 2003, also nach Ablauf der durch Bekanntgabe des Bescheides vom 14. November 2003 am 18. November 2003 in Lauf gesetzten Widerspruchsfrist ein. Somit war der Bescheid vom 14. November 2003 insoweit, als er eine Kürzung des Bewilligungsbetrages um 2.213,02 € infolge der Nichtberücksichtigung des Schlages 130 beinhaltete, in Bestandskraft erwachsen. Jedoch hat sich der Widerspruchsbescheid, indem er im Tatbestand das Widerspruchsschreiben vom 8. Dezember 2003 als uneingeschränkte Widerspruchseinlegung und das Schreiben vom 22. Dezember 2003 als bloße Änderung der Widerspruchsbegründung wertete, über die Unzulässigkeit des Widerspruchs hinweggesetzt und über den Widerspruch in der Sache entschieden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Widerspruchsbehörde dadurch in zulässiger Weise den Rechtsweg zum Verwaltungsgericht wieder eröffnet (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 04.08.1982 – 4 C 42.79 – DÖV 1982, Seite 940 und Urteil vom 20.06.1988 – 6 C 24/87 -, NVwZ-RR 1989, Seite 85). Dem steht auch das rheinland-pfälzische Landesrecht nicht entgegen, sofern – wie vorliegend – Ausgangs- und Widerspruchsbehörde dem selben Rechtsträger angehören (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.1993 – 6 A 10374/92.OVG -, NVwZ-RR 1994, Seite 47). 22 Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. 23 Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung eines weiteren Förderungsbetrages nach der Flächenzahlungsverordnung in Höhe von 2.213,02 €. Soweit der Bescheid vom 14. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2004 dieses Begehren abgelehnt hat, ist er rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). 24 Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 2 Abs. 1 und Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1251/1999 i.V.m. § 4 Abs. 1 der Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Flächenzahlungsverordnung) vom 6. Januar 2000 (BGBl. I, Seite 15). Nach diesen Vorschriften wird Erzeugern landwirtschaftlicher Kulturpflanzen auf Antrag eine Flächenzahlung je Hektar als Ausgleichszahlung für stillgelegte Betriebsflächen gewährt. Diese Regelungen gelten gemäß Art. 15 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1251/1999 ab dem Wirtschaftsjahr 2000/2001, also auch für das Jahr 2003. 25 Zunächst liegen die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Flächenzahlung vor. Der Kläger hat am 27. März 2003, also vor dem maßgeblichen Stichtag, dem 15. Mai des Jahres, für das der Antrag gestellt wird, den erforderlichen Antrag bei der Kreisverwaltung C. als zuständiger Landesstelle eingereicht (vgl. dazu Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1251/1999 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Flächenzahlungs-VO). 26 Die Kreisverwaltung C. war auch insoweit, als der Antrag Flächen des Klägers betraf, die in anderen Landkreisen gelegen sind, zuständig, weil es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Flächenzahlungs-VO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LVO zur Durchführung der Flächenzahlungsverordnung vom 14. März 2000 (BS 7847 – 2) auf den Betriebssitz des landwirtschaftlichen Unternehmens, nicht auf die Belegenheit der Flächen ankommt. 27 In materieller Hinsicht setzt der Anspruch unter anderem – und dies ist hier allein streitig – voraus, dass der Landwirt eine bestimmte Mindeststilllegungsverpflichtung erfüllt: Gemäß Art. 2 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1251/1999 müssen Erzeuger, die die Flächenzahlung beantragen, einen Teil ihrer Betriebsfläche stilllegen; gemäß Art. 6 Abs. 1, 1. Unterabsatz dieser EG-Verordnung wird für jeden Erzeuger, der eine Flächenzahlung beantragt, die Stilllegungsverpflichtung als Prozentsatz seiner mit den betreffenden landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Fläche, für die der Antrag gestellt wird, berechnet und die so berechnete Fläche gemäß dieser Verordnung stillgelegt; gemäß § 6 Abs. 1, 2. Unterabsatz der EG-Verordnung wird der Basissatz für die obligatorische Flächenstilllegung vom Wirtschaftsjahr 2000/2001 bis zum Wirtschaftsjahr 2006/2007 auf 10 % festgesetzt. 28 Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger diese Stilllegungsverpflichtung im Wirtschaftsjahr 2003/2004 erfüllt. 29 Nach den zwischen den Beteiligten unstreitigen Berechnungen des Beklagten aufgrund der Flächenangaben des Klägers in dem seinem Antrag für das Jahr 2003 beigefügten Flächennachweis hat der Kläger Flächenzahlungen für eine Gesamtfläche von 135,8127 ha beantragt. Er hat außerdem im Flächennachweis Einzelflächen in einem Gesamtumfang von 14,2680 ha in der Spalte „Kulturart“ als Stilllegungsflächen bzw. als Flächen mit nachwachsenden Rohstoffen, deren Anbau nach Art. 6 Abs. 3, 1. Unterabsatz der VO (EG) Nr. 1251/1999 auf Stilllegungsflächen zulässig ist, gekennzeichnet und unstreitig auch tatsächlich stillgelegt. Diese Gesamtstilllegungsfläche war – was ebenfalls zwischen den Beteiligten unstreitig ist – aufgrund von Feststellungen bei der Vorortkontrolle wegen fehlerhafter Angaben zur Größe von Flächen in den Schlägen 128 und 2 um insgesamt 0,1479 ha auf 14,1201 ha zu kürzen. 30 Entgegen der Auffassung des Beklagten war die beantragte Stilllegungsfläche jedoch nicht um weitere 1,3532 ha auf nur noch 12,7669 ha zu kürzen, weil die Parzellen 147 und 148 des Schlages 130 in der Spalte „Antragsfläche“ im Flächennachweis nicht mit „A“ für Antragsfläche, sondern mit „S“ für Flächen, für die keine Zahlungen beantragt werden, gekennzeichnet worden waren. Denn hierbei handelt es sich um einen „offensichtlichen Irrtum“, den der Kläger zulässigerweise berichtigt hat und den der Beklagte hätte anerkennen müssen. Dies ergibt sich aus Folgendem: 31 Gemäß Art. 12 der VO (EG) Nr. 2419/2001 vom 11. Dezember 2001, die Durchführungsbestimmungen zu dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen enthält und daher auch hier als allgemeines Verwaltungsrecht für EG-Beihilfen Anwendung findet, kann ein Beihilfeantrag unbeschadet der Vorschriften der Art. 6 bis 11 dieser Verordnung nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Diese Vorschrift beruht auf der allgemeinen Erwägung, dass eine Berichtigung jederzeit möglich sein sollte, wenn Beihilfeanträge offensichtliche Irrtümer enthalten (vgl. den 14. Erwägungsgrund im Vorspann der genannten EG-Verordnung). Wird ein Beihilfeantrag wegen offensichtlicher Irrtümer zulässigerweise berichtigt, so liegt ein von Anfang an richtiger Beihilfenantrag vor. Dies hat gemäß Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Folge, dass die in Titel IV dieser Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, denn der Betriebsinhaber hat im Sinne des Art. 44 Abs. 1 „sachlich richtige Angaben vorgelegt“. Daher kann im Falle der Berichtigung von offensichtlich unrichtigen Angaben zu einer Stilllegungsfläche auch die in Art. 21 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2316/1999 für den Fall der Unterschreitung des Mindeststilllegungsanteils von 10 % vorgesehene proportionale Kürzung der gesamten dem Antrag zugrunde gelegten Fläche keine Anwendung finden. Ebenso wenig gilt die zeitliche Schranke der Durchführung der Vorortkontrolle gemäß Art. 44 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2419/2001, denn der Beihilfeantrag war in diesem Falle nicht im Sinne dieser Vorschrift „fehlerhaft“ oder „seit Einreichung fehlerhaft geworden“, sondern von Anfang an richtig. Dies entspricht im Übrigen dem auch dem deutschen Verwaltungsverfahrensrecht geläufigen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass „offenbare Unrichtigkeiten“ jederzeit mit Rückwirkung auf den Erlass des betroffenen Rechtsaktes berichtigt werden können (vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, § 42, Rdnrn. 4 und 13, m.w.N.). 32 Die unterlassene Kennzeichnung der beiden Parzellen des Schlages 130 durch den Kläger stellt einen offensichtlichen Irrtum im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 dar. Die Vorschrift selbst enthält keine näheren Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Irrtum „offensichtlich“ ist. Da es sich bei der VO (EG) Nr. 2419/2001 um einen Rechtsakt der Europäischen Kommission handelt, kann auf das von der Kommission – also vom Normgeber selbst - herausgegebene Arbeitsdokument AGR 49533/2002, das allgemeine Leitlinien und Beispiele zur Auslegung des Begriffs „offensichtlicher Irrtum“ gemäß Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2201 enthält, als Auslegungshilfe zurückgegriffen werden. Das Arbeitsdokument betont eingangs, dass bei Entscheidungen darüber, ob das Konzept des „offensichtlichen Irrtums“ anzuwenden ist, von der Gesamtheit der Fakten und Umstände jedes einzelnen Falles auszugehen ist. Als Beispiele, die im Allgemeinen als offensichtliche Irrtümer qualifiziert werden können, nennt das Dokument unter anderem „Irrtümer, die im Rahmen einer Kohärenzkontrolle ermittelt werden (widersprüchliche Angaben)“, so etwa „widersprüchliche Angaben im selben Antragsformular (z.B. eine Parzelle bzw. ein Tier werden in einem Antrag zweimal angegeben)“ und „Widersprüche zwischen den Belegen zur Stützung des Beihilfeantrags und dem Antrag selbst (z.B. Landkarten oder Tierpässe, die nicht mit den Angaben im Antrag übereinstimmen)“. Zwar trifft auf den vorliegenden Fall keines dieser Beispiele exakt zu. Jedoch ergibt eine Beurteilung des Falles unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Fakten und Umstände, dass der vorliegende Fall den im Arbeitsdokument genannten Beispielsfällen so ähnlich ist, dass es einem Gebot der Gerechtigkeit entspricht, ihn den genannten Beispielsfällen gleich zu behandeln (Art. 3 Abs. 1 GG). 33 So gehen alle Beteiligten inzwischen davon aus, dass es sich bei dem Unterlassen der Angabe „A“ für Antragsfläche bei den beiden Parzellen im Flächennachweis um ein bloßes Versehen des Klägers handelte, denn er hat diese Flächen unstreitig tatsächlich stillgelegt und die Stilllegungsauflagen auch insoweit erfüllt. Sodann ergibt eine Kohärenzkontrolle gewisse Widersprüche zwischen den Angaben des Klägers im eigentlichen Antragsformular und dem zur Stützung des Beihilfeantrags eingereichten Flächennachweis: So hatte der Kläger im Antragsformular die Gesamtgröße der Stilllegungsfläche (einschließlich nachwachsender Rohstoffe) mit 14,2406 ha angegeben. Die Addition der im Flächennachweis in der Spalte „Kulturart“ mit „Stilllegung“ bzw. „nachwachsende Rohstoffe“ und zugleich in der Spalte „Antragsfläche“ mit „A“ gekennzeichneten Flächen ergab hingegen eine Gesamtfläche (ohne den späteren Abzug von Teilflächen aufgrund der Vorortkontrolle) von 12,9148 ha, wodurch die 10 %ige Mindeststilllegungsquote unterschritten wurde. Rechnete man hingegen die 1,3532 ha des Schlages 130 hinzu, so ergab sich eine Gesamtstilllegungsfläche von 14,2680 ha, die die Mindeststilllegungsquote weit übertraf. Ferner fällt auf, dass der Kläger bei den Parzellen 147 und 148 des Schlages 130 immerhin – wie bei allen anderen Stilllegungsflächen – in der Spalte „Kulturart“ handschriftlich jeweils das Wort „Stilllegung“ eingetragen hatte; auch hatte er in der Spalte „Antragsfläche“ nicht etwa selbst ein „S“ eingefügt, sondern es lediglich unterlassen, das bereits vorgedruckte „S“ zu streichen und durch ein „A“ zu ersetzen. 34 Was die Bedeutung des Großbuchstabens „S“ im vorgedruckten Flächennachweis angeht, ist zudem darauf hinzuweisen, dass dieses Zeichen von der EDV des Beklagten durchaus mit unterschiedlicher Bedeutung verwendet wird: So steht der Buchstabe „S“ in der dem Flächennachweis beigefügten „Liste der Kulturarten“ als Abkürzung für das Wort „Stilllegung“, was vom Sprachgebrauch her ohnehin näher liegt, als der Schluss von „S“ auf „Flächen, für die keine Flächenzahlungen beantragt werden“, den das „Merkblatt zur Fortführung des Flächennachweises Agrarförderung 2003“ den Landwirten abverlangt. Schließlich bleibt zu sehen, dass es für den Kläger wirtschaftlich völlig sinnlos gewesen wäre, die beiden Parzellen des Schlages 130 einerseits tatsächlich stillzulegen und im Antragsformular in der Spalte „Kulturart“ ausdrücklich als Stilllegungsflächen zu kennzeichnen, ohne dafür zugleich eine Ausgleichszahlung zu beantragen; dies war für den Beklagten ohne weiteres erkennbar. 35 Liegt somit ein „offensichtlicher Irrtum“ im Sinne von Art. 12 der VO (EG) Nr. 2419/2001 vor, so hat der Kläger auch von seinem Recht, bei der zuständigen Stelle jederzeit die Berichtigung zu beantragen, Gebrauch gemacht. Denn er hat mit Schreiben vom 22. Dezember 2003 ausdrücklich um Berichtigung seines Beihilfeantrages durch Berücksichtigung der Parzellen 147 und 148 des Schlages 130 gebeten und dabei geltend gemacht, dass er im Flächennachweis insoweit versehentlich die Angabe „S“ nicht durch „A“ ersetzt habe. Der Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, den Fehler als offensichtlichen Irrtum anzuerkennen und den Beihilfeantrag entsprechend zu berichtigen. 36 Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes und der Prozessökonomie ist der Kläger nicht darauf zu verweisen, zunächst im Wege einer Art Stufenklage auf Verpflichtung des Beklagten zu klagen, den Fehler als „offensichtlichen Irrtum“ anzuerkennen. Vielmehr ist, wenn die Behörde rechtswidrig die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums verweigert, im Rahmen der Entscheidung über die Verpflichtungsklage auf Gewährung eines weiteren Förderungsbetrages die fehlende Anerkennungserklärung der Behörde durch die gerichtliche Entscheidung zu ersetzen (zur vergleichbaren Ersetzung der rechtswidrigen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens im Rahmen des § 36 BauGB durch die gerichtliche Entscheidung über eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung siehe z.B. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 36, Rdnr. 46). 37 Ist nach alledem der Beihilfeantrag des Klägers dahin zu berichtigen, dass er die Flächenzahlung auch unter Berücksichtigung der Parzellen 147 und 148 als Stilllegungsflächen beantragt hat, so ergibt sich auch nach Abzug der bei der Vorortkontrolle beanstandeten, geringfügigen Teilflächen noch eine Gesamtstilllegungsfläche von 14,1201 ha; die Mindeststilllegungsquote von 10 % der Antragsfläche in Höhe von 135,8127 ha ist damit ohne weiteres erfüllt. 38 Bei Zugrundelegung einer Antragsfläche von 135,8127 ha bedeutet dies nach den unstreitigen Berechnungen des Beklagten (vgl. Bl. 54 GA), dass dem Kläger für das Antragsjahr 2003 eine Flächenzahlung (nach Abzug des so genannten Modulationsbetrages gemäß dem Gesetz zur Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik – Modulationsgesetz – vom 2. Mai 2002) in Höhe von 40.243,63 € zusteht. 39 Da der Beklagte lediglich 38.030,61 € bekommen hat, ist die auf Bewilligung des Differenzbetrages in Höhe von 2.213,02 € gerichtete Klage begründet. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 41 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Sonstiger Langtext 42 Beschluss 43 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.213,02 € festgesetzt (§ 13 GKG i.d.F. vom 15.12.1975 – vgl. § 72 Nr. 1 GKG vom 05.05.2004). 44 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG i.d.F. vom 15.12.1975 mit der Beschwerde angefochten werden.