Beschluss
7 L 85/05.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2005:0125.7L85.05.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller begehrt eine Eilentscheidung des Gerichts darüber, "ob es bauplanungsrechtlich einen Unterschied gibt zwischen einer Vergnügungsstätte Tanzlokal und einer Vergnügungsstätte Swingerclub". 2 Das einstweilige Rechtsschutzbegehren hat keinen Erfolg. 3 Das gilt zunächst für den Fall, dass der Antragsteller – über eine bloße Rechtsauskunft hinaus – im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO die vorläufige Feststellung begehrt, dass die von ihm erstrebte Nutzungsänderung in dem Anwesen S.-Straße ... in B., zu einem Swingerclub genehmigungsfähig ist. Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 10. September 1986 – 7 B 62/86 -, NVwZ 1987, 145) unzulässig. Zum Wesen einer einstweiligen Anordnung gehört nämlich ein vollstreckungsfähiger Inhalt, wie sich aus dem Wort "Anordnung" und der in § 123 Abs. 3 VwGO enthaltenen Verweisung auf die §§ 923, 928 bis 932 und 945 ZPO, welche die Vollziehbarkeit der angeordneten Maßregel voraussetzen, ergibt. Ferner folgt dies daraus, dass bei Vorliegen eines Anordnungsgrundes nur vollziehbare Anordnungen zur effektiven Erreichung des in § 123 Abs. 1 VwGO genannten Sicherungs- und Regelungszweckes geeignet sind (vgl. § 938 ZPO). Deshalb wäre eine einstweilige Anordnung in Gestalt einer Feststellung ein Widerspruch in sich (so OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). 4 Der Antrag hat auch dann keinen Erfolg, wenn man ihn nach Maßgabe des § 88 VwGO dahin auslegt, dass das Antragsziel darauf gerichtet ist, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung auf Erteilung eines Bauvorbescheides zu verpflichten. Dabei kann offen bleiben, ob das vom Antragsteller zur Genehmigung gestellte Vorhaben nach Aktenlage eindeutig bezeichnet ist und die notwendigen Unterlagen zur Prüfung vorliegen. Denn auch bei Annahme dieser Voraussetzungen scheidet die Erteilung eines Vorbescheides im Wege der einstweiligen Anordnung vorliegend aus. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen. 6 Der Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO scheidet hier deshalb aus, weil es nicht um die Frage der Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers geht. Die Verwirklichung eines Anspruchs aus § 72 LBauO auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides wird, wenn das Vorhaben hinsichtlich der gestellten Fragen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung weder vereitelt noch wesentlich erschwert. Dieses Recht kann auch noch durch die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren verwirklicht werden. Durch die bisher fehlende Antragsbescheidung wird dem Antragsteller – ebenso wenig wie durch die Versagung eines positiven Vorbescheides – nichts entzogen, was er bisher innehatte, sondern allenfalls wird ihm etwas vorenthalten. Dem Antragsteller geht es hier darum, durch die beantragte einstweilige Anordnung die Nachteile zu vermeiden, die ihm aus einer verzögerten Erteilung des erstrebten Bauvorbescheides drohen. Ein derartiges Interesse kann aber regelmäßig nicht den Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtfertigen, sondern allenfalls eine Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. 7 Auch dieses Begehren bleibt ohne Erfolg. Dem steht bereits das Fehlen eines Anordnungsgrundes entgegen. Denn es ist nach Aktenlage nicht erkennbar, dass die vom Antragsteller befürchteten Nachteile durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewendet oder sonst verhindert werden könnten. Der Antragsteller führt hierzu aus, dass ein Kaufinteressent ihm eine Frist bis zum 31. Januar 2005 gesetzt habe und dieser nur den Kaufvertrag abschließe, wenn die Kreisverwaltung "Grünes Licht" signalisiere. Auch wenn man unterstellt, dass es sich tatsächlich um den einzigen Kaufinteressenten handelt und dieser nach Ablauf der genannten Frist von einem Kauf Abstand nähme, kann die begehrte einstweilige Anordnung die vom Antragsteller befürchteten Nachteile nicht abwenden. Denn das von ihm als "Grünes Licht" bezeichnete positive Signal des Antragsgegners kann nicht erreicht werden durch den Erlass einer vorläufigen Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Ausweislich der vorgelegten Bauakten spricht alles dafür, dass der mögliche Interessent Wert legt auf eine zweifelsfreie und endgültige Entscheidung über die planungsrechtliche Umnutzungsmöglichkeit des Objektes in einen Swingerclub. Ein Interessent führt ausdrücklich aus, dass er sich nicht in ein Risiko stürzen könne und er "alles geordnet haben" möchte. Bei dieser Sachlage kann der Antragsteller durch den rechtlich beschränkten Inhalt einer einstweiligen Anordnung die notwendige Rechtssicherheit für einen künftigen Bauherrn nicht erhalten. Denn dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren immanent könnte im Falle eines Obsiegens lediglich eine vorläufige – und nicht eine endgültige – Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung eines Bauvorbescheides ergehen. Es handelte sich mithin um einen vorläufigen oder einstweiligen Vorbescheid, der für einen Bauherrn keine Planungssicherheit bedeutete. Damit fehlt es bereits an einem von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorausgesetzten Anordnungsgrund. Dies gilt im Übrigen auch für die vom Antragsteller ansonsten aufgezeigten Nachteile wie möglichen Frostschäden nach dem Ausbau des Gaszählers für die Heizung und der vom Stromversorger angedrohten Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung. Auch insoweit ist nicht erkennbar, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung sich die Rechtsposition des Antragstellers entscheidend verbessern könnte. 8 Ungeachtet des fehlenden Anordnungsgrundes ist auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 9 Das rheinland-pfälzische Bauordnungsrecht kennt einen "vorläufigen" Bauvorbescheid - der die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren vorläufig oder einstweilen binden würde - ebenso wenig wie eine "vorläufige" Baugenehmigung; § 72 LBauO regelt lediglich den endgültigen Bauvorbescheid. Die in einem Bauvorbescheid getroffene Feststellung sowie eine darauf beruhende nachfolgende Baufreigabe im Baugenehmigungsverfahren können ihrer rechtlichen Struktur nach nur endgültig sein. Nach § 29 BauGB darf ein Vorhaben nicht freigegeben werden, so lange die städtebaulichen Voraussetzungen nicht abschließend geklärt sind (BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 – 4 C 14/85 -, NVwZ 1989, 863). Der Bauvorbescheid kann demgemäß nicht als vorläufiger Verwaltungsakt erlassen werden (OVG Berlin, Beschluss vom 11. März 1991 - 2 S 1/91 -, NVwZ 1991, 1198). 10 Sollte mit der einstweiligen Anordnung eine endgültige Bindung der Bauaufsichtsbehörde an den Bauvorbescheid erstrebt werden, so verbietet es der Sicherungszweck einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich, die Hauptsache vorwegzunehmen. Die Kammer sieht auch keinen Fall für gegeben, wonach aus Gründen des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes eine auf Prozessrecht beruhende Gestattung auszusprechen wäre (siehe hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Dezember 1995 – 1 B 13193/95.OVG -, Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gestattung einer Nutzungsänderung). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist – ungeachtet sonstiger Voraussetzungen – regelmäßig nur dann geboten, wenn sich mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit das Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren voraussehen lässt (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 123 Rdnr. 14). Eine derartige Beurteilung der Erfolgsaussichten kann indes vorliegend nicht getroffen werden. Das gilt auch für den Fall, dass das Vorhaben des Antragstellers grundsätzlich der Kategorie der sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO – und nicht der Kategorie der Vergnügungsstätten – zuzuordnen ist (siehe hierzu BayVGH, Urteil vom 29. Dezember 2003 – 25 B 98.3582 -, BayVBl. 2004, 751 = UPR 2004, 393, nachgehend BVerwG, Beschluss vom 25. März 2004 – 4 B 15/04 -). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sind für die Beurteilung einer Gebietsverträglichkeit alle mit der Zulassung des Betriebes nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebes von Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 25. März 2004 - 4 B 15/04 -). Eine derart umfassende Betrachtung kann nach Aktenlage in dem auf eine summarische Überprüfung beschränkten Eilverfahren nicht erfolgen. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat dabei den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2004 (NVwZ 2004, 1327) zugrunde gelegt. Nach der dortigen Ziffer 9 kann auf das geschätzte wirtschaftliche Interesse bzw. den Jahresnutzwert abgestellt werden. Diesen nimmt die Kammer mit 10.000,00 € an und halbiert diesen Betrag gemäß Ziffer 9.2, da es sich um einen Bauvorbescheid handelt. Im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache war eine weitere Reduzierung des Streitwertes für das vorläufige Rechtsschutzverfahren nicht vorzunehmen (siehe Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges).