Beschluss
7 K 200/05.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2005:0201.7K200.05.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Das Verfahren hinsichtlich des (ursprünglich als Hilfsantrag verfolgten) Feststellungsbegehrens wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 7 K 203/05.KO registriert; das Verfahren hinsichtlich des zurückgenommenen Hauptantrages wird unter dem bisherigen Aktenzeichen weitergeführt. Gründe 1 Nach § 93 Satz 2 VwGO kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Die Klägerin hat ursprünglich im Wege der eventuellen objektiven Klagehäufung nach § 44 VwGO zwei Klagebegehren zur Entscheidung gestellt, nämlich mit Hauptantrag ein Anfechtungsbegehren und mit Hilfsantrag ein Feststellungsbegehren. Für den Hauptantrag ist das Verwaltungsgericht Koblenz örtlich zuständig nach § 52 Nr. 3 VwGO. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes E-Stadt für den Hilfsantrag gemäß § 52 Nr. 5 VwGO war zunächst unbeachtlich, da die Rechtswegfrage einheitlich beantwortet werden muss, solange der Hauptantrag rechtshängig ist. Das hilfsweise geltend gemachte Begehren lässt sich nicht abtrennen, weil es damit zu einer bedingten Klage würde. Solange der Hauptantrag rechtshängig ist, bestimmt sich die Zuständigkeit für die gesamte Klage allein nach diesem (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 1992 – 23 A 1471/90 -, NVwZ 1994, 795). Nach Rücknahme der Klage hinsichtlich des Hauptantrages mit Schriftsatz vom 18. Januar 2005 entfällt die prozessuale Verklammerung von Haupt- und Hilfsantrag. Das Verfahren hinsichtlich des Hauptantrages ist beendet mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung; der Rechtsstreit ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen. Damit hat das Gericht lediglich noch bezüglich des Feststellungsbegehrens eine Sachentscheidung zu treffen. 2 Örtlich zuständig für den Feststellungsantrag ist unstreitig das Verwaltungsgericht E-Stadt nach § 52 Nr. 5 VwGO. Die von der Kammer durch besonderen Beschluss nach § 83 VwGO entschiedene Verweisung an das örtlich zuständige Gericht kann nach Ansicht der Kammer sich lediglich auf das Feststellungsbegehren als solches und nicht auch noch auf die nach erfolgter Klagerücknahme zu treffenden Entscheidungen beziehen, nämlich die deklaratorische Einstellung des Verfahrens und die konstitutive Entscheidung über die Kostenfolge. Dieserhalb verbleibt es bei der Zuständigkeit des für den zurückgenommenen Hauptantrag örtlich zuständigen Gerichts. Denn Verfahrenseinstellung und Rechtsfolgenausspruch nach Klagerücknahme erfolgen durch Beschluss desjenigen Gerichtes, bei dem die Sache zuletzt anhängig war (siehe Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung, § 93 Rdnr. 76 unter Hinweis auf BVerwGE 31, 221; Eyermann, VwGO, 11. Auflage 2000, § 92 Rdnr. 24). 3 Auch bei einer teilweisen Klagerücknahme ist für die Kostenentscheidung der Grundsatz der Kosteneinheit zu beachten. Das Erfordernis einer einheitlichen Kostenentscheidung geböte an sich, die Entscheidung über die Kosten des zurückgenommenen Hauptantrages zusammen mit der abschließenden Entscheidung über den verbliebenen Streitgegenstand zu treffen. Das führte indes dazu, dass das für den Feststellungsantrag örtlich zuständige Verwaltungsgericht E-Stadt auch über Einstellung und Kostenfolge nach Klagerücknahme bezüglich des Hauptantrages entscheiden würde, was in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Koblenz fällt. Dem steht nicht die Regelung des § 17 b Abs. 2 GVG entgegen. Danach werden, wenn ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen wird, die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Eine entsprechende Regelung enthält § 281 Abs. 3 ZPO. Diese Vorschriften treffen den vorliegenden Sachverhalt deshalb nicht, weil es dort um die Kosten des verwiesenen Rechtsstreites geht. Das ist indes der Rechtsstreit über das Feststellungsbegehren, nicht aber die noch ausstehende Entscheidung nach § 92 Abs. 3 VwGO. Diese teilt in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit des Gerichts die Qualität des vormaligen Hauptantrages, der nicht zu verweisen war. 4 Um einerseits dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung zu genügen und andererseits die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Koblenz für die nach Klagerücknahme hinsichtlich des Hauptantrages zu treffenden Entscheidungen zu wahren, erscheint allein eine Abtrennung der beiden Verfahrensgegenstände sachgerecht (siehe Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 83 Rdnr. 11, § 161 Rdnr. 4; Eiermann, a.a.O., § 92 Rdnr. 24 und § 161 Rdnr. 4). 5 Die Kammer hält dafür, § 93 VwGO auch auf einen Sachverhalt anzuwenden, bei dem neben einem Hauptsachebegehren lediglich noch über die Folgen nach Klagerücknahme bezüglich eines anderen Hauptsachebegehrens zu entscheiden ist. Die nach § 92 Abs. 3 VwGO zu treffende Entscheidung steht nämlich in solch engem Zusammenhang mit dem zuvor geltend gemachten Hauptsacheanspruch und dem diesbezüglichen Verfahren, dass auch insoweit noch von einem Streitgegenstand im Sinne des § 93 VwGO ausgegangen werden kann. Darüber hinaus ist die Entscheidung über die Kostenfolge nach Klagerücknahme von konstitutiver Bedeutung. Insoweit kann daher auch noch von einem anhängigen (Rest-)Verfahren gesprochen werden. Im Übrigen erscheint eine analoge Anwendung des § 93 VwGO geboten. Die Vorschrift dient u. a. der Prozessökonomie (siehe Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 93 Rdnr. 3). Diese gebietet auch eine sachgerechte Lösung der vorliegenden Situation, einerseits dem Grundsatz der Kosteneinheit zu genügen und andererseits die gerichtlichen Zuständigkeiten zu wahren. 6 Dieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar.