OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 288/05.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2005:0307.7L288.05.KO.0A
2Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 10. Januar 2005. Hierin ist - befristet bis zum Ende des Schuljahres 2004/2005 – ihnen gegenüber folgende Regelung getroffen worden: 2 „1. In allen schulischen Belangen können Sie sich grundsätzlich nur noch schriftlich an die Schule wenden. Die Schule ist auch berechtigt, telefonische Anfragen nicht mehr zuzulassen. 3 2. Schriftliche Anfragen werden von der Schule im notwendigen Umfang beantwortet. 4 3. Sofern Sie im Einzelfall die Notwendigkeit für ein Gespräch sehen, wenden Sie sich an die zuständige Schulaufsichtsbeamtin bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Sie wird dann entscheiden, ob ein Gespräch sinnvoll ist oder das Anliegen auch schriftlich erledigt werden kann. Sie wird weiter entscheiden, ob das Gespräch in ihrem Beisein/unter ihrer Moderation stattfindet. 5 In dem Rahmen erhalten Sie auch die Möglichkeit, mit Lehrkräften Ihrer Kinder zu sprechen. Diese Regelung gilt auch für Elternsprechtage.“ 6 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 7 Das einstweilige Rechtsschutzbegehren kann im Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO verfolgt werden, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art vorliegt. Denn der Antragsgegner hat in der Form eines Verwaltungsaktes gemäß § 35 VwVfG gehandelt. Darüber hinaus handelt es sich bei dem hier in Bezug auf eine Teilfrage geregelten Schulverhältnis um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, wie § 51 Satz 1 Schulgesetz – SchulG - bestimmt. 8 Der Antrag hat nicht bereits deshalb Erfolg, weil die unter dem 01. Februar 2005 gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung der Verfügung vom 10. Januar 2005 formell fehlerhaft wäre. 9 Das gilt zunächst in Bezug auf das antragstellerseits vorgebrachte Bedenken, vor Anordnung der sofortigen Vollziehung sei keine Anhörung erfolgt. Dies mag zwar in tatsächlicher Hinsicht zutreffen, wenn man die unter dem 15. Dezember 2004 erfolgte Anhörung nur als eine solche in Bezug auf den Erlass des Bescheides vom 10. Januar 2005 betrachtet, nicht aber in Bezug auf die später erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dies erweist sich indes als unschädlich, da auch bei nachträglicher Anordnung der sofortigen Vollziehung es nicht erforderlich ist, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Anordnung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das folgt nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 25. November 1987 - 12 B 112/87 -, NVwZ 1988, 748) zunächst aus der rechtlichen Qualität der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Bei dieser handelt es sich um keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, da sie nicht den Abschluss einer Verwaltungssache betrifft, sondern nur einen Teil einer Verwaltungssache, nämlich die Frage, ob eine getroffene Regelung bereits vor ihrer formellen Bestandskraft vollzogen werden kann. Zudem kann eine Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nicht bestandskräftig werden, was ebenfalls gegen eine Anwendung der Anhörungsvorschrift des § 28 Abs. 1 VwVfG spricht. Im Übrigen sieht § 80 VwGO keine vorherige Anhörung des Betroffenen vor und kann als abschließend betrachtet werden (siehe OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). 10 Die getroffene Anordnung entspricht auch dem Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach hat die Behörde in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere öffentliche oder Beteiligten-Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Damit soll zum einen der Betroffene in die Lage versetzt werden, durch Kenntnis der zur behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung führenden Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen. Überdies soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter einer Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen führen und sie zu einer besonders sorgfältigen Prüfung veranlassen, ob tatsächlich ein den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigendes überwiegendes Vollziehungsinteresse besteht. Darüber hinaus dient die Begründung schließlich der Kontrolle der Erwägungen der Behörde hinsichtlich der Vollziehungsanordnung durch das nach § 80 Abs. 5 VwGO angerufene Gericht. Ausgehend von diesen mit der Begründungspflicht verfolgten Zwecken muss die Begründung eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen Interesses dafür enthalten, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und hinter dieses erhebliche Interesse am Vollzug das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst nicht von den Folgen des von ihm angefochtenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden. Nicht ausreichend sind danach bloß formelhafte Begründungen wie etwa, dass "die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse liege". Ebenso wenig genügt es, dass das Vollziehungsinteresse nur unter Wiedergabe des Wortlautes der Ermächtigungsnorm für den Verwaltungsakt begründet wird, ohne auf die Besonderheit des Einzelfalles einzugehen, oder die Behörde sich lediglich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes oder generell auf die für diesen gegebene Begründung bezieht (zum Ganzen statt vieler etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 80 Rn. 84 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). 11 Diesen Anforderungen genügt die Begründung in der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 1. Februar 2005. Hierin legt der Antragsgegner im Einzelnen dar, warum es aus seiner Sicht erforderlich ist, die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid vom 10. Januar 2005 eingelegten Widerspruchs entfallen zu lassen. Der Antragsgegner weist u. a. auf die Befürchtung von neuerlichen lautstarken Übergriffen und Beleidigungen von Lehrkräften hin, wovon auch andere Eltern und Schüler etwas mitbekommen könnten. Nicht nur die Ordnung in der Schule, sondern auch deren Ruf und derjenige der Lehrer sei gefährdet, wenn die Antragsteller in der bisherigen Weise ihr Recht auf Beratung und Unterrichtung wahrnähmen. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 VwGO ist nicht erkennbar. 12 Zur Entscheidung über die Aussetzung oder Aufrechterhaltung der in einer dem § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründeten sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid bedarf es gemäß § 80 Abs. 5 VwGO einer Abwägung, ob das private Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Dabei sind die Erfolgsaussichten dieses Rechtsbehelfs von Bedeutung, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens eindeutig vorauszusehen ist. Ist der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht besteht. Umgekehrt liegt die sofortige Vollziehung von Verwaltungsakten in der Regel dann im öffentlichen Interesse, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung erkennen lässt, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und der eingelegte Rechtsbehelf in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird. Sind die Erfolgsaussichten offen, so sind die gegenseitigen Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Folgen der Entscheidung gegeneinander abzuwägen. 13 Hier spricht vieles für die Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 10. Januar 2005 getroffenen Regelung. Dabei kann hinsichtlich der Rechtsgrundlage offen bleiben, ob der vom Schulleiter erlassene Bescheid auf dessen Hausrecht gestützt werden kann. Diese Frage stellt sich deshalb, weil in der rechtswissenschaftlichen Literatur das Hausrecht bezogen wird auf die Abwehr von Störungen des Schulbetriebs, welche von schulfremden Personen innerhalb des räumlichen Bereichs der Schule verursacht werden (siehe Avenarius/Heckel, Schulrechtskunde, 7. Auflage 2000, Seite 187; Fernis/Schneider, SchulG Rheinland-Pfalz, Loseblattsammlung Stand: Mai 1988, § 43 Anmerkung 5 d; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Auflage 1987, Seite 320). Das so verstandene Hausrecht dürfte gegenüber den Antragstellern nicht eingesetzt werden, da sie als Beteiligte am Schulrechtsverhältnis interne Nutzer der Schule sind, nicht aber schulfremde Dritte oder Besucher. 14 Auch ein an der Regelung des § 88 SchulG orientiertes Hausrecht dürfte hier nicht einschlägig sein. Nach Absatz 2 der Vorschrift führt der Schulleiter die Aufsicht über das Schulvermögen (Schulgebäude, Schulanlagen und für die Schule bereitgestellte bewegliche Sachen) und sorgt gemeinsam mit dem Schulträger für die ordnungsgemäße Behandlung. Im Rahmen dieser Aufgaben übt er das Hausrecht aus. Um eine ordnungsgemäße Behandlung des Schulvermögens in diesem Sinne geht es hier nicht. Vielmehr soll ein sachlicher Umgang zwischen Eltern und Lehrern erreicht werden, um einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu ermöglichen. Damit ist die Regelung nicht auf das Schulvermögen bezogen. 15 Auch wenn der Antragsgegner kein „Hausrecht“ im vorbezeichneten Sinne als Grundlage für den erlassenen Verwaltungsakt gegenüber den Antragstellern beanspruchen kann, erweist sich die ergangene Verfügung als rechtmäßig. Denn er hat zulässigerweise eine organisationsrechtliche Regelung getroffen, in welcher er das in § 2 Abs. 4 SchulG geregelte elterliche Recht auf Beratung und Unterrichtung in fachlichen, pädagogischen und schulischen Fragen näher ausgestaltet. Ob dies als weitere Form eines Hausrechts eingeordnet werden kann oder eine davon begrifflich zu unterscheidende organisationsrechtliche Regelung vorliegt, wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Denn in der Sache selbst wurde eine Entscheidung getroffen, die von der Ausgestaltungsbefugnis hinsichtlich des elterlichen Beratungs- und Unterrichtungsrechtes getragen wird. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, welche im Rahmen der einschlägigen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorschriften ergeht. Rechtsfehler sind hier nicht erkennbar. 16 Nach § 2 Abs. 4 SchulG haben die Eltern ein Recht auf Beratung und Unterrichtung in fachlichen, pädagogischen und schulischen Fragen. § 8 Abs. 3 der Übergreifenden Schulordnung – ÜSchulO – bestimmt u. a. die Einrichtung von Elternsprechstunden und Elternsprechtagen. Durch diese Regelungen wird der aus dem elterlichen Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Anspruch der Eltern auf angemessene Information über schulische Vorgänge (siehe BVerfGE 59, 360, 381f.) näher ausgestaltet. Eine bestimmte Art und Weise der Wahrnehmung des elterlichen Unterrichtungsrechtes kann dabei der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht entnommen werden. Neben diesem elterlichen Recht ist gleichgeordnet (siehe BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 – 1 BvR 273/02 -, DVBl. 2002, 971) der aus Art. 7 Abs. 1 GG sich ergebende staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag zu beachten. Hieraus ergibt sich auch die Pflicht zur Gewährleistung eines geordneten und möglichst ungestörten Schulbetriebes zur Erreichung des gesetzlichen Auftrages. 17 Der Antragsgegner hat sich bei Erlass der streitigen Verfügung innerhalb dieses rechtlichen Rahmens gehalten. Er hat einerseits das elterliche Unterrichtungsrecht berücksichtigt und sich dabei andererseits an der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes orientiert. 18 Nach dem aus Empfängersicht zu bestimmenden Inhalt der Verfügung vom 10. Januar 2005 wird das elterliche Informationsrecht der Sache nach unberührt belassen und lediglich in der Art und Weise seiner Wahrnehmung modifiziert. Wie sich der eingangs dieses Beschlusses wiedergegebenen Regelung entnehmen lässt, kann das elterliche Recht sowohl schriftlich wie auch mündlich wahrgenommen werden. Dabei versteht das Gericht die in Ziffer 1. getroffene Regelung so, dass auch telefonische Anfragen an die Schule grundsätzlich zulässig sind. Lediglich eine unmittelbare persönliche Ansprache von Lehrern ist zunächst ausgeschlossen. Sie kann indes nach vorheriger Entscheidung der Schulbehörde auch stattfinden, wobei eine Modifikation durch Teilnahme eines Schulaufsichtsbeamten möglich ist. Auf diese Weise bleibt das verfassungsrechtlich über Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und einfachgesetzlich durch § 2 Abs. 4 SchulG und § 8 Abs. 3 ÜSchulO geregelte elterliche Informationsrecht als solches gewahrt. Das Bundesverfassungsgericht weist zur Befriedigung des Informationsbedürfnisses der Eltern auf Sprechstunden, Elternabende sowie Einzelgespräche zwischen Lehrern und Eltern hin (BVerfGE 58, 360, 390). Keine dieser Möglichkeiten wird den Antragstellern dem Grunde nach abgeschnitten. 19 Die den Antragstellern gegenüber getroffene Regelung ihres Beratungs- und Unterrichtungsrechtes ist auch aus sachlichen Gründen berechtigt. Solche Gründe müssen deshalb vorliegen, weil hier von der sonstigen, gegenüber anderen Eltern gepflegten Praxis in der Ausgestaltung des elterlichen Informationsrechtes abgewichen wird und sich ohne entsprechende Gründe die Regelung gegenüber den Antragstellern als willkürlich und damit als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erwiese. Der Antragsgegner ist aus dem in Art. 7 Abs. 1 GG geregelten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag heraus auch verantwortlich für einen geordneten Schulbetrieb. Aufgrund des von den Antragstellern in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens erweist sich die Einschätzung als vertretbar, dass diese auch in Zukunft bei Gesprächen in der Schule Anlass zu Beanstandungen hinsichtlich geordneter Verfahrensabläufe geben könnten. Wesentliches Indiz hierfür sind die im Bescheid vom 10. Januar 2005 und in der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 1. Februar 2005 genannten Ereignisse am 26. November 2004. An diesem Tag fand ein – nach Protokollangaben einstündiges – Gespräch der Antragsteller in der Schule statt. Hierbei kam es u. a. zu Beleidigungen gegenüber Lehrern und es wurde mehrfach geschrien. Diese Ereignisse ergeben sich für das Gericht aus den vorgelegten Akten und sie werden auch von den Antragstellern nicht substantiiert bestritten. Das gilt auch für den Vortrag des Antragsgegners, dass aufgrund der erreichten Lautstärke der untere Flur für die Schüler gesperrt werden musste. Nach Aktenlage war das Verhalten der Antragsteller auch bereits in der Vergangenheit nicht stets sachorientiert. Daher kann von einem berechtigten Grund zur Abweichung von der ansonsten geübten Verwaltungspraxis in der Ausgestaltung des elterlichen Informationsrechtes zugunsten eines geordneten Schulbetriebes ausgegangen werden. 20 Die getroffene Maßnahme erweist sich als verhältnismäßig. Sie ist zunächst geeignet, das von der Schule mit ihr beabsichtigte Ziel zu fördern. Denn durch die vorgesehene Regelung kann eine Versachlichung des Gesprächsklimas erreicht werden. Das dient auch dem Gebot des § 2 Abs. 3 Satz 2 SchulG. Danach verpflichtet die gemeinsame Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule zu vertrauensvollem und partnerschaftlichem Zusammenwirken, zu gegenseitiger Unterrichtung und Hilfe in allen für das Schulverhältnis bedeutsamen Fragen sowie zu Aufgeschlossenheit und Offenheit im Umgang miteinander. 21 Die getroffene Regelung ist ferner erforderlich, da angesichts der Umstände des vorliegenden Falles ein geringer wiegender Eingriff nicht ersehen werden kann. Schließlich ist die getroffene Maßnahme auch angemessen und belastet die Antragsteller nicht übermäßig. Das gilt zunächst für die Regelung als solche. Sie zielt allein auf die Art und Weise der Wahrnehmung des elterlichen Informationsrechtes. Materiell erfolgen keine Abstriche an den Elternrechten und es ist mit der Regelung keine inhaltliche Vorbewertung von künftigen Gesprächsinhalten verbunden. Das bestätigt noch einmal der Schriftsatz des Antragsgegners vom 28. Februar 2005. Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot kann auch nicht in Bezug auf mögliche Fälle gesehen werden, in denen sich die Antragsteller eilbedürftig an die Schule wenden müssen. Dringende Fälle dürften sich regelmäßig dadurch auszeichnen, dass eine telefonische Kontaktaufnahme erforderlich ist. Eine solche wird nach Ziffer 1. der getroffenen Regelung indes gerade grundsätzlich ermöglicht. Außerdem kann auch über den Weg der Schulbehörde ein eventuell erforderlich werdender schneller Gesprächstermin in der Schule erreicht werden. Es sind auch die Bedenken der Antragsteller unbegründet, sie könnten zu ihren in der Schule befindlichen Kindern keinen unmittelbaren Kontakt aufnehmen. Das Verbot einer derartigen Kontaktaufnahme ist dem Bescheid nämlich nicht zu entnehmen. 22 Schließlich erweist sich die getroffene Regelung auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig. Die Antragsteller werden durch sie nicht dauerhaft und auf unbestimmte Zeit belastet. Vielmehr ist (zunächst) eine Befristung bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2004/2005 geregelt worden. Damit endet die Maßnahme am 31. Juli 2005 (siehe § 8 Abs. 1 SchulG). 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat dabei den Regelstreitwert von 5.000,00 € nach § 52 Abs. 2 GKG zur Hälfte angesetzt, da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (siehe Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2004, NVwZ 2004, 1327).