Urteil
6 K 1498/04.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2005:0413.6K1498.04.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Unfallruhegehalt nach § 36 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). 2 Die Klägerin war Lehrerin im Dienst des Beklagten. Sie erlitt am 21. Mai 2001 einen Wegeunfall mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zum Dienst. Sie leidet zudem an einer systemischen Sklerodermie mit akraler limitierter Verlaufsform. Nach dem Dienstunfall arbeitet die Klägerin ab den Sommerferien 2001 nur noch unterhalbschichtig und seit Herbst 2001 war sie dienstunfähig erkrankt. Ihr wurde im November 2001 der vierte Zeh des rechten Fußes teilweise amputiert, da es zu einer sekundären Wundheilung gekommen war. Infolge der Dienstunfähigkeit seit den Herbstferien 2001 wurde sie am 18. März 2002 im Hinblick auf ihre Dienstfähigkeit und eine Ruhestandsversetzung untersucht. Das Gesundheitsamt kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund der fortgeschrittenen chronischen Erkrankung nur unterhalbschichtig dienstfähig sei. Von einer wesentlichen Besserung der Beschwerdesymptomatik sei nicht auszugehen. Des Weiteren könne es zu längeren Fehlzeiten bedingt durch die chronische Erkrankung kommen. 3 Die Klägerin wurde von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier – ADD – sodann zur Ruhestandsversetzung angehört und ihr die Möglichkeit eröffnet, im Hinblick auf ihre Schwerbehinderung noch zu den Bedingungen vor der zum 1. Januar 2002 erfolgten Änderung der Beamtenversorgung zum Ablauf des Schuljahres 2001/2002 in den Ruhestand zu treten. Diese Option wurde von der Klägerin nicht wahrgenommen. Daraufhin stimmte der Bezirkspersonalrat, der zunächst im Hinblick auf die Verschlechterung der Versorgungssituation hin nicht zugestimmt hatte, der Ruhestandsversetzung zu. Mit Bescheid der ADD vom 4. Juli 2002 wurde die Klägerin mit Ablauf des 31. Juli 2002 unter Bezugnahme auf das amtsärztliche Zeugnis vom 18. März 2002 in den Ruhestand versetzt. Die Klägerin, die sich gegen die Ruhestandsversetzung bereits in der Anhörung gewandt hatte, legte hiergegen Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde die Klägerin am 17. September 2002 erneut untersucht. In der Stellungnahme des Gesundheitsamtes N. vom 4. Oktober 2002 heißt es: 4 „Aufgrund der Grunderkrankung und wegen der Hautveränderungen kam es zu einer sekundären Wundheilung im Bereich des rechten Fußes D IV, die letztlich zu einer Amputation des betroffenen Zehes führte. Zum Untersuchungszeitpunkt 17. September 2002 ist die Wunde verheilt und die Funktionalität des Vorfußes, auch unter Berücksichtigung der Teilamputation, wiederhergestellt. Der Allgemeinzustand hat sich wieder ausreichend stabilisiert. Dauernde Dienstunfähigkeit besteht nicht.“ 5 Nachdem die ADD signalisiert hatte, dass sie dem Widerspruch stattgeben werde, nahm die Klägerin ihren Widerspruch im Januar 2003 zurück. Die ADD sah im Hinblick auf die wegen des erreichten Lebensalters ohnehin anstehende Ruhestandsversetzung zum Ablauf des Schuljahres 2002/2003 von einer Reaktivierung ab und nahm auch den Zurruhesetzungsbescheid nicht zurück. 6 Mit Schreiben vom 12. Juni 2003 beantragte die Klägerin Unfallruhegehalt. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2003 lehnte die ADD diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, wie die Amtsärztin Frau Dr. H. in ihrem Gutachten vom 15. September 2003 zusammenfassend feststelle, sei der Dienstunfall der Klägerin auch nicht mindestens als gleichwertige Ursache zu ihrer Ruhestandsversetzung für ihre Dienstunfähigkeit zu sehen. 7 Den rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies die ADD mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2004 zurück und führte zur Begründung aus, das Gesundheitsamt N. weise in seinem Gutachten vom 5. März 2004 ausschließlich auf die amtsärztlichen Feststellungen vom 17. September 2002 und 15. September 2003 hin, wonach der Dienstunfall nicht als gleichwertige Ursache für die Dienstunfähigkeit bei der Ruhestandsversetzung zu sehen sei. Die unfallbedingten Verletzungen zeigten sich u.a. in Schürfwunden an drei Zehen des rechten Fußes. Aufgrund der Grunderkrankung in Form der progressiven systemischen Sklerodermie sei es hier zu einer sekundären Wundheilung gekommen, was letztlich im November 2001 zu einer Teilamputation einer der Zehen geführt habe. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung sei die Wunde im Bereich des rechten Vorderfußes verheilt, die Funktionalität des Vorderfußes auch unter Berücksichtigung der Teilamputation wieder hergestellt gewesen. Bereits im Widerspruchsverfahren gegen die Zurruhesetzung habe die Klägerin mit Schreiben vom 15. August 2002 mitgeteilt, dass der Heilungsprozess nach der Teilzehenamputation zwar eine langsame aber zufrieden stellende Entwicklung genommen habe und im Mai 2002 beendet gewesen sei, was durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens des Sanitätsrates Dr. W. vom 28. Mai 2002 bestätigt worden sei. Wie dort weiter aufgeführt, sei ursächlich für den verzögerten Heilungsprozess die Grunderkrankung der Klägerin gewesen. Als Folge des Dienstunfalls bleibe eine Teilzehenamputation am rechten Fuß bestehen, die gemäß den Richtlinien mit einem Grad der Behinderung der Erwerbsfähigkeit von „Null“ bemessen werde. Auch nach der jetzt dem Gesundheitsamt vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen des Facharztes für Allgemein- und Arbeitsmedizin P. vom 2. Februar 2004 sei weiterhin der Dienstunfall aus amtsärztlicher Sicht nicht mindestens als gleichwertige Ursache der Ruhestandsversetzung führenden Dienstunfähigkeit zu sehen. 8 Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Darin wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, sie sei in der Zeit von Oktober 2001 bis Mai 2002 im Zusammenhang mit der Amputation der vierten Zehe des rechten Fußes dienstunfähig erkrankt gewesen. Auch aus den entsprechenden Stellungnahmen des Facharztes Dr. G. ergebe sich, dass die Verletzung bzw. ihre heutigen Beschwerden nicht primär im Zusammenhang mit der langjährig bekannten Sklerodermie, die bereits seit 1971 bestehe, sondern primär im Zusammenhang mit dem erlittenen Wegeunfall ständen. Auch in der Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin P. vom 2. Februar 2004 sei ausgeführt, dass die Dienstunfähigkeit letztlich ausschließlich durch das Unfallgeschehen am 21. Mai 2001 bedingt sei. Dabei verkenne sie nicht, dass der Fahrradunfall für sich genommen möglicherweise nicht zu einer Dienstunfähigkeit geführt hätte. Ohne den Unfall wäre sie jedoch sicherlich nicht dienstunfähig geworden. Trotz ihrer bestehenden Erkrankung sei sie stets zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten in der Lage gewesen. Seit 1986 habe sich ihr Gesundheitszustand abgesehen von den Folgen des Fahrradunfalles nicht verschlechtert. Es sei davon auszugehen, dass sie ohne diesen Unfall vor Erreichen der Altersgrenze nicht dienstunfähig geworden wäre. Der Fahrradunfall sei daher als wesentliche Ursache der Ruhestandsversetzung führenden Dienstunfähigkeit anzusehen. Der Beklagte hätte ihren im Herbst 2002 noch anhängigen Widerspruch gegen ihre Versetzung in den Ruhestand abhelfen und die Versetzung in den Ruhestand aufheben können. Da der Beklagte dies nicht getan habe und die Versetzung in den Ruhestand inzwischen bestandskräftig geworden sei, könne die Gewährung eines Unfallruhegehaltes nicht deswegen abgelehnt werden, weil sich die Prognose dauernder Dienstunfähigkeit nachträglich als falsch herausgestellt habe. In einem solchen Falle müsse das Unfallruhegehalt vielmehr erst recht gewährt werden, denn bei zutreffender Prognose wäre sie nicht wegen eines anderen Kausalverlaufes, sondern überhaupt nicht in den Ruhestand versetzt worden. Entscheidend sei allein, dass die für die Ruhestandsversetzung entscheidende Prognose dauernder Dienstunfähigkeit vom 18. März 2002 auch die durch den Dienstunfall verursachten Verletzungen gestützt worden seien. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 8. Oktober 2003 (Az.: 31-03/33) und des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2004 zu verpflichten, ihr ein Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG zuzuerkennen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er bezieht sich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die am 18. März 2002 vom Amtsarzt bestätigte dauernde Dienstunfähigkeit beruhe in der erforderlichen Gesamtschau des komplexen Krankheitsbildes im Wesentlichen auf dienstunfallunabhängigen gesundheitlichen Beschwerden. Demgegenüber seien zu diesem Zeitpunkt die Wunden im Bereich des Vorfußes bereits verheilt und die Funktionalität des Vorfußes auch unter Berücksichtigung der Teilamputation wieder hergestellt gewesen. Der durch die Teilamputation bedingte Verlust der Zehe D IV rechts sei somit der einzig verbliebene Schaden in Bezug auf den Dienstunfall vom 21. Mai 2001. Dieser Körperschaden hätte jedoch für die Klägerin zu keinem Zeitpunkt ein Hindernis zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dargestellt. Das funktionelle Amt der Klägerin als Lehrerin an einer regionalen Schule hätte auch unter Berücksichtigung der Teilamputation weiterhin ausgeübt werden können. Weder aus dem medizinischen Gutachten noch aus dem Vorbringen der Klägerin sei ersichtlich, warum sie lediglich aufgrund der Teilamputation noch nicht in der Lage gewesen sein soll, ihren Dienstpflichten wieder nachzukommen. 14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätzen und Unterlagen der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungsakten (3 Hefte Personalakten und 1 Unfallakte) verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Unfallruhegehaltes nach § 36 BeamtVG und der Bescheid der ADD vom 8. Oktober 2003 sowie der Widerspruchsbescheid vom 29. März 2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie ist nicht infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten. 17 Ob die Klägerin bei Eintritt in den Ruhestand am 1. August 2002 überhaupt dienstunfähig war, hält die Kammer für zweifelhaft. Dieses bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil der Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2002 die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31 Juli 2002 in den Ruhestand versetzt hat und dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist, weil der eingelegte Widerspruch von der Klägerin trotz der die Dienstunfähigkeit nunmehr verneinenden Stellungnahme des Gesundheitsamts N. vom 4. Oktober 2002 im Januar 2003 zurückgenommen wurde. Die ADD hat sich im Hinblick auf den ohnehin nahen regulären Ruhestandsbeginn (Ablauf des Schuljahres 2002/2003) gegen eine Aufhebung der Zuruhesetzung bzw. die Reaktivierung entschieden. Damit ist auch bestandskräftig durch die ADD die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgesprochen worden. Die materielle Bestandskraft eines Verwaltungsakts hat die Folge, dass die Beteiligten grundsätzlich abschließend an die im Bescheid getroffenen Regelungen gebunden sind (Kopp-Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rdnr. 31). Die Bestandskraft bewirkt darüber hinaus, dass der regelnde Inhalt des unanfechtbaren Verwaltungsakts auch von den Gerichten als gegeben und maßgeblich hingenommen werden muss. Das Gericht hat deshalb keine nachträgliche Rechtmäßigkeitskontrolle des bestandskräftigen Verwaltungsakts vorzunehmen, sondern hat ihn für weitere Entscheidungen unbesehen zugrunde zulegen (VG Bremen, Urteil vom 21. November 1996 - 2 A 125/94 –, juris). 18 Aus der Bestandskraft des Bescheides vom 4. Juli 2002 folgt aber auch, dass die Kammer von dem Sachverhalt hinsichtlich des Krankheitszustandes auszugehen hat, den die ADD bei ihrer Feststellung der Dienstunfähigkeit der Klägerin am 4. Juli 2002 zugrunde gelegt hat. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wurde ausweislich des genannten Bescheides auf der Grundlage des Gutachtens des Gesundheitsamtes N. vom 18. März 2002 getroffen, in dem es in der Gesamtbeurteilung heißt: 19 „Frau A. leidet an einer systemischen Sklerodermie mit akraler limitierter Verlaufsform, unter Mitbeteiligung von Ösophagus und Lunge. Das seit über 30 Jahren bestehende Krankheitsbild befindet sich im fortgeschrittenen Stadium. Seit längerem arbeitet Frau A. 18 Stunden pro Woche als Englischlehrerin bei einer GdB von 90%. In den letzten Monaten traten intensivere Beschwerden auf, so dass Frau A. eine Stundenreduktion gem. § 11 Lehrkräftearbeitszeitverordnung beantragt hatte. Seit den Sommerferien 2001 arbeitete sie unterhalbschichtig (12 Stunden pro Woche). Seit den Herbstferien 2001 ist sie dienstunfähig erkrankt. Unter Miteinbeziehung der erhobenen Anamnese, der körperlichen Untersuchung und der uns zugänglichen Fremdbefunde, sind die medizinischen Voraussetzungen für eine dauernde Dienstunfähigkeit gegeben. Frau A. ist aufgrund der fortgeschrittenen chronischen Erkrankung nur unterhalbschichtig dienstfähig. Von einer wesentlichen Besserung der Beschwerdesymptomatik ist nicht auszugehen. Des Weiteren kann es zu längeren Fehlzeiten bedingt durch die chronische Erkrankung kommen.“ 20 Aus diesem Gutachten vom 18. März 2002 ergab sich jedoch noch nicht, inwieweit die bei der Diagnose festgestellten Krankheiten kausal für die angenommene Dienstunfähigkeit der Klägerin waren, so dass insoweit im Rahmen des Antrags auf Unfallruhegehalt eine eigenständige Entscheidung von der ADD zu treffen war. Jedoch kann ein Unfallruhegehalt nach § 36 Abs. 1 BeamtVO nur dann beansprucht werden, wenn zwischen den fortwirkenden Folgen des Dienstunfalls vom 21. Mai 2001, d.h. der sekundären Wundheilung und der daraus resultierenden Amputation der Zehe, und der von der ADD festgestellten Dienstunfähigkeit im Jahre 2002 ein dienstunfallrechtlich zu bejahender Kausalzusammenhang bestand. 21 Ein solcher Kausalzusammenhang liegt nach Überzeugung der Kammer nicht vor. Die sekundäre Wundheilung und die daraus folgende Amputation der Zehe am rechten Fuß hatte jedenfalls keine solche Bedeutung, dass sie (mit-)ausschlaggebend für die Dienstunfähigkeit war. Kommen für die Dienstunfähigkeit sowohl dienstunfallbedingte als auch andere Erkrankungen als Ursachen in Betracht, so muss grundsätzlich dem dienstunfallbedingten Körperschaden gegenüber den anderen Gesundheitsschäden eine überragende Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit zukommen, wenn er als ursächlich gelten soll (Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Loseblatt-Kommentar zum BeamtVG, § 36 Rdnr. 2). Zumindest muss der Dienstunfall die gleiche Bedeutung für die Dienstunfähigkeit haben wie die übrigen ursächlichen Bedingungen (BVerwG, Urteil vom 9. April 1968 – II C 81.64 – Buchholz 232, BBG § 135 Nr. 35). Dann ist er als wesentlich mitwirkende Teilursache anzusehen. Alle Bedingungen, die zur Dienstunfähigkeit beitragen und in annähernd gleichem Maße darauf hingewirkt haben, sind als Mitursache im Rechtssinne anzusehen (BVerwG, Urteil vom 12. April 1978 – 6 C 59.76 - Buchholz 232 § 141 a BBG Nr. 4). Ein Dienstunfall ist dementsprechend dann als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet des beamtenrechtlichen Dienstunfallrechts anzusehen, wenn er wegen seiner besonderen Beziehung zum Erfolg, d.h. der eingetretenen Dienstunfähigkeit, nach natürlicher Betrachtungsweise wesentlich mitgewirkt hat (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 – 2 C 17/81 – NJW 1982, 1893). Auch eine solche, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichende Mitursächlichkeit des Dienstunfalls lässt sich hier nicht feststellen. 22 Prüfungsmaßstab für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit und damit auch für die Frage, welche gesundheitlichen Einschränkungen hierfür ursächlich waren, ist das dem Beamten zuletzt bei seiner Beschäftigungsbehörde übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Nach § § 36 Abs. 1 BeamtVG bedarf es nicht nur der Kausalität des Dienstunfalls für die Dienstunfähigkeit, sondern es muss die auf dem Dienstunfall beruhende Dienstunfähigkeit auch ursächlich dafür sein, dass der Beamte in den Ruhestand getreten ist (Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, § 36 BeamtVG Rn. 3; Wilhelm in: Fürst/Finger, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, § 36 BeamtVG Rn. 7). Gründe, die nach der Versetzung in den Ruhestand auch zur Dienstunfähigkeit geführt hätten, können nicht mehr kausal für die Versetzung in den Ruhestand sein. Solche nachträglichen Umstände können daher nicht Ansprüche auf Unfallruhegehalt nach § 36 Abs. 1 BeamtVG begründen. 23 Entgegen der Auffassung der Klägerin können auch – hier durch die Amtsärztin nicht festgestellte – auf dem Unfallereignis beruhende Verschlimmerungen ihrer Grunderkrankung nicht zu der Annahme einer Kausalität in dem oben beschriebenen Sinne führen. Sowohl in dem amtsärztlichen Schreiben vom 20. August 2001 als auch in dem Gutachten vom 18. März 2002 wird deutlich herausgearbeitet, dass nicht die aktuellen und ggf. auf den Unfall zurückzuführenden Beschwerden die (langfristige) Dienstunfähigkeit der Klägerin beeinträchtigen, sondern allein die nach ärztlicher Kenntnis fortschreitende und nicht heilbare Grunderkrankung. Hierbei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass zwar die unfallbedingten Hautabschürfungen zu der Infektion und der Teilamputation geführt haben. Jedoch ist der besonders gravierende Verlauf nicht ohne die Grunderkrankung denkbar. Zudem hat die Klägerin bei ihrer Untersuchung beim Gesundheitsamt am 20. August 2001 über Brennen und Krämpfe in beiden Füßen als wesentliche Beschwerden geklagt, nicht aber über die unfallbedingte Infektion des 4. Zehs am rechten Fuß. Im Dienstunfallrecht kann eine äußere Einwirkung wesentliche Ursache sein, die ein anlagebedingtes Leiden auslöst, beschleunigt oder verschlimmert, wenn sie nicht im Verhältnis zu anderen (nicht dem Dienst zuzurechnenden) Bedingungen, zu denen auch die vorhandene Anlage gehört, derart zurücktritt, dass diese anderen Bedingungen allein als maßgebend und richtungweisend anzusehen sind (BVerwG, NVwZ 1996, 183, 184; Urteil vom 29. Dezember 1999 – 2 B 100/99 –). Nur „untergeordnete Bedeutung“ kommt der äußeren Einwirkung als sog. Gelegenheitsursache zu, deren Beziehung zum Dienst eine rein zufällige ist und die nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls zu dem Schaden geführt hätte. Ist etwa eine krankhafte Veranlagung oder ein anlagebedingtes Leiden so leicht ansprechbar, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte, besteht keine Kausalität im Sinne des Dienstunfallrechts (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteile vom 18. April 2002 – 2 C 22/01 – NVwZ-RR 2002, 761, sowie vom 15. September 1994 – 2 C 24/92 –, NVwZ 1996, 183, jeweils m.w.N; Plog/Wiedow/Beck, Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Loseblattkommentar, § 36 BeamtVG Rn. 6a; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. Rn. 615 m.w.N.). Wie der Verlauf der Erkrankung der Klägerin zeigt, war nicht die Tatsache des Fahrradunfalls und der dabei zugezogenen Schürfwunden ausschlaggebend für die Dauer der Erkrankung und die Auswirkungen auf die aktuelle Dienstfähigkeit der Klägerin, sondern die durch die Grunderkrankung bedingte stark verzögerte Wundheilung. Selbst wenn sich also die Schürfwunden die Erkrankung - vorübergehend – verschlimmert haben, so handelt es sich dabei jedoch um ein Ereignis, welches sowohl hinsichtlich des Anlasses (Fahrradfahren) als auch der unmittelbaren körperlichen Auswirkungen (Schürfwunden an drei Zehen) bei den normalen Verrichtungen des täglichen Lebens jederzeit vorkommen kann. Die von der Amtsärztin getroffenen Aussagen belegen gerade dies, denn sie befürchtet bei ebensolchen alltäglichen Ereignissen für die Klägerin im Hinblick auf die gerade von der systemischen Sklerodermie betroffenen äußeren Körperpartien längere Ausfallzeiten. Damit können die Auswirkungen des Unfalls allenfalls als Anlass für die zur Feststellung der Dienstunfähigkeit führenden Untersuchungen gesehen werden, die auf einem Antrag der Klägerin auf Reduzierung der Stundenzahl unter die Hälfte der regulären Stundenzahl beruhte. Die attestierte Dienstunfähigkeit beruhte nur darauf, dass die Amtsärztin der Klägerin eine Dienstfähigkeit lediglich für 12 Stunden (wie auch von ihr beantragt) und nicht für 14 Stunden (wie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Gutachten vom 17. September 2002 angenommen) zuerkannte, und damit eine dauerhafte unterhalbschichtige Dienstunfähigkeit angenommen wurde. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die durch die Schürfwunden entstandenen Beschwerden zu einem weit größeren Körperschaden geführt haben, als er sich bei einer im täglichen Leben außerhalb des Dienstes zugezogenen kleineren Verletzung an einem Zeh voraussichtlich aus dem anlagebedingten Leiden entwickelt hätte. Dazu fehlt es an jedem Anhaltspunkt, dass gerade die Schwere des Unfalls die Krankheit der Klägerin erheblich beschleunigt hat. Dies wird auch nicht durch das Schreiben von Herrn Dr. G. vom 3. Juni 2004 behauptet. Dieser stellt lediglich darauf ab, dass die Beschwerden der Klägerin höchstwahrscheinlich primär im Zusammenhang mit dem erlittenen Wegeunfall stehen. Diese Beschwerden sind aber nicht die Grundlage der von der Amtsärztin am 18. März 2002 angenommenen Dienstunfähigkeit gewesen, vielmehr hat bei dieser die durch die Grunderkrankung zusätzlich erschwerte Wundheilung eine mit entscheidende Rolle gespielt, da sie am Ende des Gesamturteils auf die zu befürchtenden längeren Fehlzeiten aufgrund der Grunderkrankung abgestellt hat. 24 Nach alledem liegt die für die Gewährung von Unfallruhegeld nach § 36 BeamtVG erforderliche Kausalität zwischen dem Dienstunfall und dem Eintritt in den Ruhestand nicht vor, so dass der Klageanspruch auf Unfallruhegehalt nicht besteht. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Sonstiger Langtext 27 Beschluss 28 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.337,05 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.d.F. vom 15. Dezember 1975 – vgl. § 72 Nr. 1 GKG vom 5. Mai 2004). 29 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG i.d.F. vom 15. Dezember 1975 mit der Beschwerde angefochten werden.