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Urteil

3 K 2111/04.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2005:0418.3K2111.04.KO.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Kosten, die im Zusammenhang mit der Abschiebung eines moldawischen Staatsangehörigen entstanden sind. 2 Am 21. Februar 2003 stellten Polizeibeamte im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Verkehrsunfalles, an dem die Klägerin beteiligt war, fest, dass sich im Fahrzeug der Klägerin als Beifahrer ein ausländischer Staatsangehöriger befand, der Arbeitsbekleidung trug und sich nicht ausweisen konnte. Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass es sich um den am 14. April 1960 geborenen moldawischen Staatsangehörigen M. C. handelt, der von Beruf Maler ist. Er war bereits im Oktober 2001 ohne Pass und Visum im Bundesgebiet aufgegriffen und vom Ausländeramt der Stadt P. mit Bescheid vom 26. Oktober 2001 ausgewiesen worden, wobei ihm die Wiedereinreise auf Dauer untersagt worden war, und war aufgrund der für sofort vollziehbar erklärten Abschiebungsandrohung im selben Bescheid am 2. November 2001 nach Moldawien abgeschoben worden. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt reiste er erneut illegal ins Bundesgebiet ein. 3 Auf Antrag des Beklagten ordnete das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 21. Februar 2003 - 11 XIV 6/03 B - an, Herrn C. zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen. Daraufhin wurde er noch am selben Tag zur Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige nach Ingelheim gebracht und nach Vorliegen der erforderlichen Dokumente am 1. April 2003 auf dem Luftweg von Frankfurt/Main über Budapest nach Kishinew in Moldawien abgeschoben. 4 In dem der Strafanzeige gegen Herrn C. wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts beigefügten Sachbericht der Polizeimeisterin S. K. vom 21. Februar 2003 ist u.a. angegeben: Die Klägerin habe zunächst erklärt, Herr C. sei bei ihr lediglich zu Besuch. Dies habe aber wegen der von ihm getragenen Arbeitsbekleidung nicht glaubhaft geklungen. Daraufhin sei gemeinsam mit Herrn C. und der Klägerin das Anwesen S.-straße ... in S. aufgesucht worden. Dort habe sich herausgestellt, dass die Klägerin Herrn C. bei sich habe arbeiten lassen. Die Klägerin habe angegeben, dass sie Herrn C. am selben Tag morgens in K. in einem Wohnwagen abgeholt habe, damit er ihr bei Maler- und Tapezierarbeiten in ihrer Wohnung helfen könne. Sie habe aber abgestritten, Herrn C. dafür bezahlt zu haben. Herr C. habe bei seiner richterlichen Vernehmung im Gerichtssaal des Amtsgerichts M. erklärt, bereits seit zwei Tagen bei der Klägerin gearbeitet zu haben. Gegenüber der Unterzeichnerin habe er jedoch angegeben, dafür kein Geld, sondern Sachwerte erhalten zu haben. 5 Im Protokoll des Amtsgerichts M. sind Angaben des Herrn C. zu Arbeiten im Haus der Klägerin nicht aufgeführt. 6 Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 hörte der Beklagte die Klägerin zur Absicht der Rückforderung von Abschiebungskosten an. Nach erfolgter Akteneinsicht machten ihre Bevollmächtigten im Wesentlichen geltend: Herr C. habe in keiner rechtlichen Verbindung zur Klägerin gestanden. Weder sei ein Arbeitsverhältnis begründet noch eine andere Vereinbarung abgeschlossen worden. Allenfalls habe Herr C. sich gefälligkeitshalber behilflich gezeigt. Dies müsse vom Beklagten unterstellt werden. Selbst wenn aber - was nicht zutreffe - Herr C. gewerblich Malerarbeiten ausgeführt hätte, wäre dies typischerweise eine selbständige Tätigkeit, die ebenfalls kein Arbeitnehmerverhältnis begründe. 7 Mit Bescheid vom 2. Oktober 2003 forderte der Beklagte dennoch die Klägerin zur Zahlung von im Zusammenhang mit der Abschiebung entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 3.645,12 € auf. Zur Begründung machte er geltend, die Klägerin habe Herrn C. illegal bei sich beschäftigt. Das ergebe sich aus ihren eigenen Angaben im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall, denen zufolge Herr C. ihr bei Maler- und Tapezierarbeiten in ihrer Wohnung habe helfen sollen bzw. geholfen habe und der Angabe Herrn C., schon zwei Tage bei ihr gearbeitet zu haben. Dass er dies unentgeltlich getan habe, sei unerheblich. Ein rechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis sei nicht erforderlich. Entscheidend sei, dass Herr C. eine abhängige und durch die Klägerin bestimmte Arbeitsleistung erbracht habe. Sie sei deshalb gemäß § 82 Abs. 4 AuslG verpflichtet, die Haftkosten ist Höhe von 2.074,43 €, Kosten der Passersatzbeschaffung in Höhe von 100,00 €, Transportkosten von M. nach Ingelheim und von Ingelheim nach Frankfurt am Main/Flughafen in Höhe von 317,28 € und 320,41 € sowie die Flugkosten von Frankfurt nach Kishinew in Höhe von 833,00 €, mithin insgesamt 3.645,12 € zu zahlen. 8 Dagegen legte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 22. Oktober 2003 Widerspruch ein, ohne ihn zunächst zu begründen. Im Termin vor dem Kreisrechtsausschuss nahm der Bevollmächtigte der Klägerin auf das bisherige Vorbringen Bezug und machte ergänzend geltend, die Hilfeleistung sei nicht durch die Klägerin, sondern durch ihren Ehemann veranlasst worden. Dieser schilderte u.a., er habe den ihm schon aus früheren Zeiten bekannten Herrn C. mit Sachspenden bzw. Kleidung unterstützt, der sich dafür habe erkenntlich zeigen wollen und ihm letztlich im Hinblick auf die anstehende Sperrmüllabholung angeboten habe, beim Aufräumen des Dachbodens bzw. des Kellers zu helfen. Zu diesem Zweck habe die Klägerin Herrn C. am fraglichen Tag abholen wollen. Maler- und Tapezierarbeiten habe er weder ausführen sollen noch ausgeführt. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2004 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Klägerin habe Herrn C. zur fraglichen Zeit unerlaubt beschäftigt. Das stehe zur Überzeugung des Kreisrechtsausschusses aufgrund ihrer eigenen Angaben und der Angaben des Herrn C. gegenüber der Polizei fest. Ob eine Entgeltvereinbarung erfolgt sei, sei nicht entscheidend, da die mehrtägige fremdbestimmte Arbeit nach Art und Umfang objektiv dem Charakter einer Erwerbstätigkeit entsprochen habe, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ohne Gegenleistung erbracht werde. Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin bzw. ihres Ehemannes seien unschlüssig und zum Teil widersprüchlich und überzeugten deshalb nicht. Insbesondere stünden sie im Widerspruch zu den eigenen Angaben der Klägerin bei der ersten polizeilichen Vernehmung. 10 Mit der am 2. Juli 2004 bei Gericht eingegangenen Klageschrift ihrer Bevollmächtigten verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie nimmt Bezug auf die früheren Einwände und führt ergänzend u.a. aus, sie habe nie in einer polizeilichen Vernehmung erklärt, Herr C. habe für sie Maler- und Tapezierarbeiten ausgeführt. Sie sei noch unter dem Schock und der Verwirrung infolge des Unfalls von Polizeibeamten befragt worden. In das polizeiliche Protokoll seien dann Unterstellungen und Schlussfolgerungen der Polizeibeamten aufgenommen worden, die von ihr aber nicht bekundet worden seien. Ihr Mann könne bestätigen, dass im Februar 2003 im Haus keine Maler- oder Tapezierarbeiten durchgeführt worden seien und Herr C. lediglich gefälligkeitshalber bei Aufräumarbeiten im Haus geholfen habe, bei denen sie selbst nicht anwesend gewesen sei. Der gesamte Kontakt sei über ihren Mann erfolgt, und sie selbst habe Herrn C. nur gefälligkeitshalber im Pkw mitgenommen. Eine fremdbestimmte Arbeitsleistung habe er nicht erbracht. Auch dies könne ihr Mann bestätigen. Im Übrigen ergebe sich der fehlende Beweiswert des Polizeiberichts auch daraus, dass die angeblichen Äußerungen Herrn C.'s beim Amtsgericht M. im Protokoll des Amtsgerichts nicht aufgeführt seien. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Bescheid der Beklagten vom 02. Oktober 2003 in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 09. Juni 2004 aufzuheben. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er hält das Vorbringen der Klägerin, insbesondere die Einwände gegen die Richtigkeit des Polizeiberichts, für nicht überzeugend und tritt den Angaben der Klägerin mit ergänzenden Sach- und Rechtsausführungen entgegen. 16 Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer nach Erörterung das Verfahren insoweit abgetrennt, als von der Klägerin auch Transportkosten M.-Ingelheim in Höhe von 317,28 € und Ingelheim-Frankfurt/Main Flughafen in Höhe von 320,41 € verlangt werden. Insoweit wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 K 723/05.KO fortgeführt. Sodann hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Polizeikommissars M. O. sowie des Ehemannes der Klägerin, Herrn J. F., als Zeugen. Wegen der Beweisthemen und der Angaben der Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und Unterlagen, den einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte), der Ermittlungsakte 2020 Js 12366/03 der Staatsanwaltschaft Koblenz und der Gerichtsakte 11 XIV 6/03 B des Amtsgerichts M. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 17 Die Klage, die nach Abtrennung eines Teils des Rechtsstreits nur noch die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von 3007,43 € für Kosten der Abschiebung des Herrn C. betrifft (Haftkosten, Kosten der Passersatzbeschaffung und Flugkosten), hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 02. Oktober 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juni 2004 ist hinsichtlich der hier streitigen Kosten rechtmäßig, denn die Voraussetzungen für eine Heranziehung der Klägerin zu diesen im Zusammenhang mit der Abschiebung des Herrn C. entstandenen Kosten sind erfüllt. 18 Die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von 3007,43 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG. Auf diese Bestimmung ist hier für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides trotz des inzwischen zum 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes abzustellen, weil es entscheidend auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, ankommt. 19 Gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG haftet für die Kosten der Abschiebung, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften des Ausländergesetzes oder des 3. Buches Sozialgesetzbuch nicht erlaubt war. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 20 Die Klägerin hat einen Ausländer als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Bestimmung beschäftigt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob ein wirksamer Arbeitsvertrag oder ein faktisches Arbeitsverhältnis vorgelegen haben. Maßgeblich ist vielmehr, dass irgendeine abhängige und fremdbestimmte Arbeitsleistung erbracht wurde (vgl. Funke-Kaiser, GK-AuslR § 82 Rdnr. 13 m.w.N.). Unerheblich ist, ob der Betreffende nur kurze Zeit für die Klägerin gearbeitet hat. § 82 Abs. 4 AuslG bezweckt die Sicherung des gegenüber dem Ausländer oft nicht zu realisierenden Kostenersatzes, vor allem aber auch die Bekämpfung der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer wegen deren schwerwiegenden Folgen insbesondere in arbeitsmarktpolitischer, sozialer und polizeilicher Hinsicht. Diese in der Vorschrift liegende und vom Gesetzgeber gewollte Abschreckungsfunktion kann aber nur dann zum Tragen kommen, wenn jegliche, also auch die nur geringfügige illegale Beschäftigung von Ausländern unterbunden wird. Deshalb verstößt es selbst dann nicht gegen das Willkürverbot oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Arbeitstätigkeit nur von sehr kurzer Dauer war und deshalb einem nur sehr geringfügigen Arbeitgebergewinn erhebliche Abschiebungskosten gegenüberstehen (vgl. hierzu beispielsweise BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1986, InfAuslR 1986, 273; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Februar 1999 - 11 A 10147/99.OVG - S. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Oktober 1982, DÖV 1983, 426 <427> m.w.N.). Schließlich muss die Arbeitsleistung entgeltlich erbracht worden sein, was aber ebenfalls sehr weit im Sinne eines jeden geldwerten Vorteils zu verstehen ist, wie z.B. kostenlose Unterkunft und/oder Verpflegung. Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen, in denen die Tätigkeit und gegebenenfalls bezogenen Leistungen Ausdruck spezifischer familiärer Fürsorge- und Beistandspflichten sind und für sie deshalb ein Entgelt nicht üblich ist (vgl. Funke/Kaiser, a.aO. § 82 AuslG Rdnr. 14 und § 58 AuslG Rdnr. 21). 21 Bei Anwendung der dargelegten Grundsätze steht hier zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin den moldawischen Staatsangehörigen M. C. als Arbeitnehmer beschäftigt hat, ohne dass diesem die Erwerbstätigkeit im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG erlaubt gewesen ist. 22 Das ergibt sich zum einen aus dem von Polizeimeisterin S. K. gefertigten und unterschriebenen Polizeibericht vom 21. Februar 2003. Danach hat die Klägerin zwar zunächst behauptet, Herr C. sei bei ihr lediglich zu Besuch, hat aber später selbst angegeben, dass sie Herrn C. am selben Morgen in K. abgeholt hat, damit er ihr bei Maler- und Tapezierarbeiten in ihrer Wohnung hilft. Er habe dafür aber kein Geld erhalten. Herr C. wiederum hat zufolge dieses Berichts beim Amtsgericht M. erklärt, er habe bereits seit zwei Tagen bei der Klägerin gearbeitet und hat gegenüber Frau K. außerdem angegeben, dafür zwar kein Geld aber Sachwerte erhalten zu haben (vgl. Bl. 62 der Verwaltungsakte des Beklagten). 23 Die in dem schlüssigen, widerspruchsfreien und deshalb grundsätzlich glaubhaften Polizeibericht wiedergegebenen Angaben der Klägerin und Herrn C.'s zeigen deutlich, dass dieser eine abhängige, fremdbestimmte Arbeitsleistung zugunsten der Klägerin erbracht hat, die üblicherweise entgeltlich erfolgt, und für die auch im konkreten Fall ein Entgelt zumindest in Form von Sachwerten geleistet worden ist. Dass Herrn C.'s Erwerbstätigkeit nicht erlaubt gewesen ist, bestreitet auch die Klägerin nicht. Dies reicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG nach den oben dargelegten Grundsätzen aus. 24 Die Richtigkeit des Polizeiberichts wird durch die Angaben des in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen Polizeikommissars M. O. bestätigt. Er hat unter anderem konkret angegeben, er habe selbst die Angabe der Klägerin gehört, der Mann habe ihr bei der Renovierung im Haus geholfen. Darüber hinaus hat er auch geschildert, dass man das Anwesen F. aufgesucht habe und er gesehen habe, dass im Haus eine Baustelle gewesen sei. Der Flur sei frisch gestrichen gewesen, es habe nach Farbe gerochen, im Flur hätten Kartons und mindestens ein Farbeimer gestanden, und er habe noch gedacht, er müsse vorsichtig sein, um sich nicht an den frisch gestrichenen Wänden zu verschmutzen. Weiterhin hat er berichtet, er wisse noch genau, dass die Farbspritzer auf der Kleidung des Mannes (gemeint ist Herr C.) vom Farbton her genau zu der Farbe an der Wand gepasst hätten. Die Angaben des Zeugen O. sind insgesamt – auch im Übrigen hinsichtlich der Verkehrsunfallaufnahme und bezüglich der Örtlichkeit des Anwesens F. – detailreich und widerspruchsfrei und stehen, soweit er Angaben machen konnte, im Einklang mit den im Polizeibericht enthaltenen Schilderungen. Sie sind deshalb ebenfalls glaubhaft. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge O. kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und zudem als Polizeibeamter in besonderer Weise zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet ist. Dass der Zeuge sich nicht daran erinnern konnte, ob die Klägerin zunächst zu leugnen versucht hat, dass Herr C. im Haus gearbeitet hat, ob sie irgendwelche Äußerungen zu den polizeilichen Feststellungen gemacht hat, ob Herr C. selbst Angaben zu einer Tätigkeit im Haus gemacht hat und ob Äußerungen darüber gefallen sind, wie lange er schon bei den Arbeiten im Haus geholfen hat, beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit der übrigen in sich stimmigen Angaben nicht. Das gilt um so mehr, als der Zeuge an der an das Aufsuchen des Hauses F. anschließenden Vorführung Herrn C. beim Amtsgericht M. nicht mehr beteiligt gewesen ist, so dass er über die ausweislich des Polizeiberichts im Zusammenhang damit gemachten Aussagen des Herrn C. ohnehin nichts aus eigener Kenntnis berichten kann. 25 Die gegen die Richtigkeit der Angaben im Polizeibericht vorgetragenen Einwände der Klägerin und ihrer Bevollmächtigten sowie die Aussage ihres als Zeuge vernommenen Ehemannes überzeugen demgegenüber nicht. Vielmehr handelt es sich insoweit um in wesentlichen Punkten unzutreffende Angaben mit der erkennbaren Absicht, der Heranziehung zu den Kosten der Abschiebung zu entgehen. 26 In diesem Zusammenhang fällt bereits auf, dass die Klägerin wesentliche Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenforderung ohne überzeugende Erklärung nicht schon zu Beginn des Verfahrens vorgebracht hat, obwohl dies aus ihrer Sicht nahe gelegen hätte, wenn die Angaben zuträfen. 27 So hat sie im Rahmen der Anhörung vor Erlass des streitigen Bescheides mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 10. September 2003 in erster Linie mit rechtlichen Ausführungen zu begründen versucht, ein Arbeitsverhältnis habe nicht vorgelegen, sondern der Beklagte müsse ein durch Unentgeltlichkeit und Fremdnützigkeit geprägtes Gefälligkeitsverhältnis unterstellen, und selbst wenn Herr C. in gewerblicher Weise eine Malerarbeit ausgeführt hätte, hätte es sich um eine selbständige Tätigkeit und nicht um ein Arbeitnehmerverhältnis gehandelt. Zwar wurde in diesem Zusammenhang auch vorgetragen, es wäre falsch, wenn unterstellt würde, Herr C. habe in gewerblicher Weise eine Malerarbeit bei ihr ausgeführt. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den im Polizeibericht enthaltenen Schilderungen über Angaben der Klägerin selbst und des Herrn C. zur Art und Weise der Tätigkeit fehlt jedoch, obwohl der Polizeibericht aufgrund der erfolgten Akteneinsicht bekannt war, ersichtlich gegen die Darstellung der Klägerin spricht und es sich deshalb aufdrängen musste, die Richtigkeit des Berichts von Anfang an zu bestreiten, wenn die darin enthaltenen Äußerungen tatsächlich nicht gefallen wären. Statt dessen hat die Klägerin aber zu diesem Zeitpunkt nicht einmal eindeutig behauptet, es seien keinerlei Malerarbeiten von Herrn C. durchgeführt worden, sondern nur, er habe keine gewerblichen Malerarbeiten ausgeführt und sei allenfalls gefälligkeitshalber behilflich gewesen. 28 Selbst nachdem durch den streitigen Bescheid klar geworden war, dass die Rechtsausführungen im Rahmen der vorherigen Anhörung den Beklagten nicht überzeugt hatten, hat die Klägerin sich nicht konkret mit den Angaben im Polizeibericht auseinandergesetzt, sondern – wiederum ohne überzeugende Begründung für das späte Vorbringen – nun erstmals vortragen lassen, die Hilfeleistung sei nicht durch sie, sondern durch ihren Ehemann veranlasst worden, und dieser hat gegenüber dem Kreisrechtsausschuss unter anderem erklärt, Herr C. habe keine Maler- und Tapezierarbeiten ausführen sollen bzw. ausgeführt, sondern sei ihm schon aus früheren Zeiten bekannt, von ihm mit Sachspenden bzw. Kleidung unterstützt worden, und habe sich dafür erkenntlich zeigen wollen und im Hinblick auf die anstehende Sperrmüllabholung angeboten, beim Aufräumen des Dachbodens bzw. des Kellers behilflich zu sein. 29 Erst nachdem auch der Widerspruch erfolglos geblieben war, hat die Klägerin sodann in der Klageschrift vortragen lassen, sie sei noch unter dem Schock des Unfalls befragt worden, und in das polizeiliche Protokoll seien Unterstellungen und Schlussfolgerungen der Polizeibeamten aufgenommen worden, die von ihr nicht bekundet worden seien. 30 Dieses mehrfach wechselnde und zudem unverständlich späte Vorbringen einfacher und wesentlicher Tatsachenbehauptungen legt hier bereits den Schluss nahe, dass insbesondere die Behauptung, der Polizeibericht enthalte Angaben zu Äußerungen der Klägerin, die diese nicht gemacht habe, aber auch die Behauptung, Herr C. habe allenfalls für den Ehemann der Klägerin, aber nicht für die Klägerin gearbeitet, nicht der Wahrheit entsprechen, sondern es sich insoweit um bloße Schutzbehauptungen handelt. 31 Dies gilt um so mehr, als keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, weshalb die Verfasserin des Polizeiberichts der Klägerin unzutreffende Angaben unterstellen sollte, oder weshalb es sich insoweit um Vermutungen der Polizeibeamten handeln sollte, zumal der Zeuge O., der den Polizeibericht nicht verfasst hat, ebenfalls aus eigener Erinnerung bestätigt hat, dass die Klägerin erklärt hat, Herr C. habe ihr bei Renovierarbeiten im Haus geholfen. 32 Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dem Polizeibericht komme in Bezug auf ihre Erklärungen und die des Herrn C. kein Beweiswert zu, weil die fraglichen Äußerungen nicht (auch) im Protokoll des Amtsgerichts M. enthalten seien, rechtfertigt dies keine ihr günstigere Beurteilung. Zum einen enthält auch der Polizeibericht nur bezüglich der Äußerungen Herrn C.'s, er habe bereits seit zwei Tagen bei der Klägerin gearbeitet, die Angabe, dies habe der Betreffende bei seiner richterlichen Vernehmung in M. erklärt. Dass die anderen, ebenfalls für die Klägerin ungünstigen Behauptungen überhaupt gegenüber dem Amtsgericht gemacht wurden, ergibt sich aus dem Polizeibericht indessen nicht. Vielmehr hat diesem zufolge Herr C. die Aussage, er habe von der Klägerin für seine Tätigkeit zwar kein Geld aber Sachwerte erhalten, sogar ausdrücklich gegenüber der Verfasserin des Polizeiberichts, d.h. Frau K., gemacht. Dass die eine erwähnte Angabe bei der richterlichen Vernehmung nicht im Protokoll aufgeführt ist, lässt sich im Übrigen zwanglos damit erklären, dass es darauf für die Entscheidung des Amtsgerichts über die Abschiebehaft nicht ankam. Die Kammer weiß aber aus eigener Erfahrung in Bezug auf Protokolle über ihre mündlichen Verhandlungen, dass jedenfalls dann, wenn Angaben für die konkret anstehende Entscheidung nicht wesentlich sind, diese vielfach nicht ins Protokoll aufgenommen werden, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung gemacht wurden. Die Schlussfolgerung der Klägerin erschüttert die Glaubwürdigkeit des Polizeiberichts deshalb nicht. 33 Schließlich ergibt sich die Unrichtigkeit des Polizeiberichts und die Unglaubwürdigkeit der sie in wesentlicher Beziehung stützenden Aussage des Zeugen O. auch nicht aus den Angaben des ebenfalls in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommenen Ehemannes der Klägerin, Herrn J. F. 34 Insoweit ist zum einen zu beachten, dass Herr F. beim Unfall, der Unfallaufnahme und auch bei der Vorführung Herrn C.'s beim Amtsgericht M. nicht anwesend gewesen ist und deshalb auch keine auf eigenem Erleben beruhenden Angaben dazu machen kann. Vielmehr kann er aus eigener Kenntnis lediglich Angaben über das Kennenlernen Herrn C.'s und die Art und Weise seiner Hilfeleistungen im Februar 2003 machen. Aber auch seine diese Teilaspekte betreffenden Angaben sind nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Angaben im Polizeibericht sowie der Angaben des Zeugen O. zu erschüttern und das auffällig wechselnde bzw. späte Vorbringen wesentlicher Umstände im Verlauf des Verfahrens überzeugend zu erklären. 35 So hat der Zeuge F. zwar unter anderem erklärt, er habe Herrn C. 2001 kennen gelernt, nachdem dieser und ein weiterer Ausländer seiner Frau einmal spontan behilflich gewesen seien, und sie hätten die beiden damals dann eingeladen und er habe Herrn C. unter anderem einen Kühlschrank und einen Elektroherd geschenkt. Von dem anderen Ausländer hätten sie danach nichts mehr gehört. Herr C. habe indessen am 18. Februar 2003 wieder angerufen und gefragt, ob er sie besuchen dürfe, und habe bei dem Besuch von sich aus darauf gedrängt, ihnen für die damals erwiesene Großzügigkeit etwas Gutes zu tun und deshalb letztlich angeboten, beim Hinaustragen des Sperrmülls zu helfen. Diese Darstellung überzeugt aber jedenfalls ohne zusätzliche glaubwürdige Anhaltspunkte nicht, denn es ist lebensfremd, dass Herr C., der sich nach den angeblichen Sachspenden zwei Jahre lang überhaupt nicht mehr gemeldet hat und auch nicht nochmals schriftlich bedankt hat, obwohl ihm die Adresse offensichtlich bekannt gewesen ist, dann plötzlich nach zwei Jahren und illegaler Einreise ins Bundesgebiet unverhofft den Kontakt zur Klägerin und ihrem Mann aufnimmt, allein um sich für die in der Vergangenheit erwiesene Großzügigkeit zu bedanken, aber ohne jegliche konkrete Vorstellung, wie er sich bedanken könne, und dass man sich deshalb einigt, dass er Sperrmüll hinaustragen solle, obwohl die nächste Sperrmüllabfuhr nach Angaben des Zeugen F. in der mündlichen Verhandlung erst in einem Monat bevorstand. Ebenso lebensfremd erscheint, dass man dem angeblichen Gast Arbeitskleidung mitgibt, die er erstmals am nächsten Tag an Ort und Stelle verwenden soll, und dass man ihn als Gast – wie vom Zeugen F. weiterhin behauptet – alleine im Keller hat räumen lassen und erst später bemerkt haben will, dass er viel zuviel hinausgebracht habe, so dass er am nächsten Tag noch einmal habe erscheinen wollen, um seinen Irrtum wieder gut zu machen. Diese Darstellung wirkt vielmehr als nachträglich konstruiert, um trotz der festgestellten Fakten die Kostentragungspflicht zu vermeiden. 36 Dass die Angaben des Zeugen F. über die von Herrn C. ausgeführten Arbeiten und deren Grund nicht glaubhaft sind, ergibt sich aber auch aus weiteren Ungereimtheiten. So will der Zeuge – ohne dies überzeugend erklären zu können – überhaupt nicht gewusst haben, dass Polizeibeamte am fraglichen Tag in seinem Haus gewesen sind und deshalb – wie der Zeuge O. – Angaben zu den Verhältnissen in der Wohnung machen können. Vielmehr hat der Zeuge F. zunächst erklärt, die Polizei sei vormittags an der Haustür erschienen, er selbst habe die Tür aufgemacht, Auskünfte verweigert und die Polizeibeamten nicht ins Haus hineingelassen. Erst auf den Vorhalt, dass der Zeuge O. erklärt habe, im Haus gewesen zu sein, gab der Zeuge F. an, jetzt falle ihm ein, dass der Unfall damals früh gewesen sei, er selbst erst gegen 9.00 Uhr aufgestanden sei und sein Sohn ihm erzählt habe, dass morgens schon die Polizei da gewesen sei, aber nicht erzählt habe, ob er die Polizei ins Haus gelassen habe. Insoweit handelt es sich aber ersichtlich um einen Versuch, die miteinander unvereinbaren Schilderungen passend zu machen. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge F., obwohl er und seine Frau sich gegen eine angeblich unberechtigte Kostenforderung gegenüber seiner Frau wehren, nicht mit seiner Familie genauer darüber unterhalten hat, ob die Polizeibeamten überhaupt selbst im Haus gewesen sind und welche Feststellungen sie gemacht haben können. Dies ist um so unverständlicher, als infolge der Akteneinsicht auch der Polizeibericht bekannt gewesen sein muss, der angeblich nicht der Wahrheit entspricht. Zum anderen zeigen auch die Zeitangaben des Zeugen F., dass seine Erklärung so nicht zutreffen kann. Er will nämlich am fraglichen Tag erst gegen 9.00 Uhr aufgestanden sein und von seinem Sohn erfahren haben, dass schon morgens, d.h. bereits zuvor, die Polizei bereits einmal da gewesen sei. Da ausweislich des Polizeiberichts (S. 1 der Strafanzeige, Bl. 61 der Verwaltungsakte) der illegale Aufenthalt des Herrn C. aber erst um 9.22 Uhr an der Unfallstelle festgestellt wurde, kann eine Vorsprache von Polizeibeamten im Zusammenhang mit dem Unfall nicht schon vor 9.00 Uhr in S. erfolgt sein. 37 Angesichts dieser aus den dargelegten Gründen unglaubhaften Angaben ist insbesondere auch die weitere Behauptung des Zeugen F., im Haus sei damals überhaupt nichts gestrichen worden, nicht glaubhaft. Insoweit ist auch die von ihm angedeutete Verwechslungsmöglichkeit mit von seinem Sohn für seine Firma für Werbetechnik genutzten Räumen im Erdgeschoss, in denen auch Tafeln mit Aufklebern vorhanden seien, was manchmal nach Farbe rieche, ersichtlich ausgeschlossen. Der Zeuge O. hat nämlich auf ergänzende Frage detailliert die Örtlichkeit geschildert und angegeben, sie seien damals ums Haus herumgegangen und hätten es ebenerdig durch einen Hintereingang unterhalb des Straßenniveaus betreten. Die von der Straße aus gesehen im Erdgeschoss gelegene Wohnung hätten sie hingegen nicht betreten und auch keine weitere Wohnung in Haus. Darüber hinaus hat der Zeuge O. im Übrigen erklärt, sie seien von Frau F. ins Haus hineingelassen worden. Diese Angabe ist nicht konkret bestritten worden. 38 Angesichts dieser Sachlage steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass Herr C. im Februar 2003 tatsächlich mit Maler- und Tapezierarbeiten im Haus F. tätig gewesen ist, er dafür auch ein Entgelt zumindest in Form von Sachwerten erhalten hat und diese Tätigkeit auch gerade für die Klägerin erfolgt ist, die zumindest Miteigentümerin des Hauses ist, in deren Wohnung die Arbeiten ausgeführt wurden, die Herrn C. im Übrigen mit dem Pkw zur Arbeitsstelle gefahren hat, und gegenüber der Polizei eingeräumt hat, dass er für sie im Haus die betreffenden Arbeiten ausgeführt hat. 39 Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist insoweit nicht erforderlich. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat insoweit keine Beweisanträge gestellt. Eine weitergehende Beweiserhebung ist auch nicht von Amts wegen erforderlich, da der Sachverhalt aus den dargelegten Gründen bereits geklärt ist, so dass es keiner Vernehmung der ursprünglich geladenen aber am Erscheinen verhinderten Zeugin S. K. mehr bedarf. Auch besteht kein Anlass zur Vernehmung der vom Zeugen J. F. erwähnten beiden Söhne, die nach seinen Angaben bestätigen können sollen, dass damals keine Malerarbeiten durchgeführt worden seien. Deren Vernehmung bedarf es hier nicht, da sich die Behauptung unter anderem aufgrund der – wie dargelegt - eigenen teils ungereimten, teils ersichtlich unzutreffenden Angaben des Zeugen F. aber auch der Klägerin selbst als unzutreffend erweist, eine nachvollziehbare Erklärung dafür nicht einmal ansatzweise vorgetragen worden ist, und auch nicht dargelegt worden ist, dass und inwieweit die Söhne zur Ausräumung der Widersprüche in den Angaben der Klägerin selbst und ihres Ehemannes beitragen könnten. 40 Die nach alledem dem Grunde nach zutreffend gegenüber Frau F. geltend gemachte Kostenforderung ist auch in der hier streitigen Höhe nicht zu beanstanden. Insoweit ist der Beklagte auch zur Geltendmachung der Forderung berechtigt, da es sich bei den Flugkosten, den Kosten der auf Antrag des Beklagten erfolgten Haftunterbringung und den durch den Versuch der Beschaffung von Passersatzpapieren entstandenen Kosten um dem Beklagten zuzurechnende Kosten handelt. Da die Klägerin selbst insoweit und auch bezüglich der Höhe der Kosten keine Einwände vorgetragen hat und Bedenken insoweit auch sonst nicht ersichtlich sind, sieht das Gericht von weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang ab. 41 Die Klage ist nach alledem in dem im vorliegenden Verfahren nach Abtrennung eines Teils des Streitgegenstandes zu entscheidenden Umfang unbegründet. 42 Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten in § 167 VwGO. 43 Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt. Sonstiger Langtext 44 Rechtsmittelbelehrung: 45 Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen. Dabei müssen sie sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte und Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. 46 Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: gbk.vgko@vgko.jm.rlp.de, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 47 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardplatz 4, 56068 Koblenz, E-Mail-Adresse: gbk.ovg@ovg.jm.rlp.de, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. 48 Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 22. Dezember 2003 (GVBl. 2004, S. 36) i.d.F. der Landesverordnung vom 07. Dezember 2004 (GVBl. S. 542) entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist. 49 Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn 50 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 51 die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 52 die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 53 das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 54 ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 55 Beschluss: 56 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3007,43 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 57 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.