Urteil
8 K 2413/04.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2005:0523.8K2413.04.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2004 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für den W.-Weg im Stadtteil H. der Beklagten. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung H., Flur …, Parzelle ... Das 1.490 qm große Grundstück ist bebaut und wird gewerblich genutzt. Es grenzt im Süden an den W.-Weg. 3 Der W.-Weg verläuft in West-Ost-Richtung zwischen der H.-Straße und der G.-Straße. Ursprünglich handelte es sich um einen Wirtschaftsweg. Ob und in welchem Umfang Ende der 70-er Jahre Straßenbaumaßnahmen durchgeführt wurden, ist zwischen den Beteiligten streitig. Eine Widmung erfolgte damals nicht. 4 Am 29. November 1982 beschloss die Beklagte den Bebauungsplan „W.-Weg“ in seiner ursprünglichen Fassung als Satzung. Er überplant den W.-Weg zwischen H. und G.-Straße mit einer Fahrbahnbreite von 7,50 m, beidseitigen Gehwegen und Grünstreifen. Er setzt auf der Parzelle 1524 einen öffentlichen Parkplatz fest und sieht auch die Anlegung diverser Fußwege vor. Ferner setzt der Bebauungsplan mehrere Gewerbe- und Mischgebiete fest. Das Grundstück des Klägers liegt in einem der Gewerbegebiete, für das eine Bebaubarkeit mit bis zu zwei Vollgeschossen festgesetzt ist. Der Bebauungsplan wurde am 14. August 1992 nachträglich ausgefertigt und am 20. August 1992 erneut öffentlich bekannt gemacht. 5 Mit Bescheid vom 4. April 1997 bewilligte die ADD der Beklagten für die Erschließung des Gewerbegebiets „W.-Weg“ eine Zuwendung aus dem Investitionsstock in Höhe von (umgerechnet) 363.017,24 €, die nach Abschluss der Maßnahmen wegen Unterschreitung der veranschlagten Gesamtkosten auf 246.033,65 € reduziert wurde. Die Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Kosten umfasste auch die Kosten für die Herstellung des Parkplatzes auf der Parzelle 1524 und der Fußwege im Plangebiet. 6 Am 11. September 1997 beschloss der Rat der Beklagten die 2. Änderung des Bebauungsplans „W.-Weg“ als Satzung. Darin wird die Fahrbahnbreite des W.-Wegs von 7,50 m auf 5,50 m reduziert. Ferner wird ein Teil der straßenbegleitenden Grünstreifen als Versickerungsflächen für die Straßenoberflächenentwässerung ausgewiesen. Die 2. Änderung wurde am 21. November 1997 ausgefertigt und am 26. November 1997 öffentlich bekannt gemacht. 7 Nach Abschluss der Straßenbaumaßnahmen im W.-Weg zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 13. Oktober 2000 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 55.521,11 DM heran. Eine gezahlte Vorausleistung in Höhe von 45.093,36 DM wurde angerechnet, so dass noch 10.427,75 DM zu zahlen verblieben. Das Grundstück des Klägers wurde mit einem Vollgeschosszuschlag von 30 % und einem Artzuschlag von 20 % gewichtet. Die sich daraus ergebende gewichtete Fläche von 2.324,40 qm wurde mit einem Beitragssatz von 23,886210 DM/qm multipliziert. Der Beitragssatz war ermittelt worden, indem ein Gesamtaufwand von 2.833.598,50 DM nach Abzug des Stadtanteils von 10 % durch eine gewichtete Gesamtfläche von 106.766,15 qm dividiert worden war. 8 Der Bescheid wurde auf die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 8. Mai 1996 – EBS 96 - gestützt. Gemäß § 5 dieser Satzung wurde der beitragsfähige Aufwand nach den Flächen mit Zuschlägen für Art und Maß der Nutzung verteilt. § 5 Abs. 4 der Satzung lautete: 9 „Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche nach Abs. 2 und 3 entsprechend der Bebaubarkeit mit Vollgeschossen mit einem vom-Hundert-Satz vervielfacht, der für jedes Vollgeschoss 15 v. H. beträgt; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt die Vervielfachung einheitlich 30 v. H.“. 10 Diese Satzung wurde rückwirkend zum 1. Oktober 2000 durch die Erschließungsbeitragssatzung vom 30. April 2002 – EBS 2002 - ersetzt, die die gleiche Verteilungsmaßstabsregelung enthielt. 11 Nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 26. November 2002 – 6 A 11379/02.OVG - festgestellt hatte, dass die EBS 2002 wegen eines unwirksamen Verteilungsmaßstabs ungültig war, erließ die Beklagte unter dem 12. Februar 2003 eine neue Erschließungsbeitragssatzung – EBS 2003 -, die wiederum rückwirkend zum 1. Oktober 2000 in Kraft gesetzt wurde. Nach § 5 Abs. 1 EBS 2003 wird der beitragsfähige Aufwand nach den Flächen mit Zuschlägen für Art und Maß der Nutzung verteilt. § 5 Abs. 5 Satz 1 EBS 2003 lautet sodann: 12 „Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche nach Abs. 2 bis 4 vervielfacht mit 13 a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss, 14 b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen, 15 c) 1,45 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen, 16 d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen, 17 e) 1,75 bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen, 18 f) 1,9 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen, 19 g) 0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Dauerkleingärten, Freibäder, Friedhöfe, Sportanlagen). Wenn sich aus der nach Abs. 6 oder 7 a) ermittelten Zahl der Vollgeschosse ein höherer Faktor ergibt, so gilt dieser.“ 20 Nach § 5 Abs. 8 beträgt der Artzuschlag u. a. für Grundstücke in Gewerbegebieten 20 %. 21 Am 13. Dezember 2000 wurde die Widmung des W.-Weges als Gemeindestraße öffentlich bekannt gemacht. Der von einer Anliegerin hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2001 zurückgewiesen. Ihre hiergegen am 2. Juli 2001 beim Verwaltungsgericht Koblenz (Az. 8 K 1471/01.KO) erhobene Klage nahm die Anliegerin mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 zurück. 22 Den bereits am 10. November 2000 erhobenen Widerspruch des Klägers gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vom 13. Oktober 2000 wies der Kreisrechtsausschuss des Kreises A mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2004 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es handele sich um eine Maßnahme der erstmaligen Herstellung. Der W.-Weg sei keine vorhandene Erschließungsanlage gewesen und auch im Jahre 1977 nicht endgültig hergestellt worden, weil die Herstellungsmerkmale der damaligen EBS nicht erfüllt gewesen seien. Die Mittel aus dem Investitionsstock seien nicht beitragsmindernd einzusetzen gewesen, weil sie nur zur Deckung des Aufwands der Beklagten bestimmt gewesen seien. 23 Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung macht er geltend: Der W.-Weg sei nicht erstmalig hergestellt, sondern lediglich erweitert worden. Die satzungsmäßigen Herstellungsmerkmale hätten schon in den späten 70-er Jahren vorgelegen. Die Anlage habe schon damals über eine Entwässerung und Beleuchtung verfügt; die Oberfläche sei sauber geteert gewesen. Außerdem seien bereits 1977 und 1979 Baugenehmigungen für Gewerbebetriebe erteilt worden. Die rückwirkende Änderung des Verteilungsmaßstabs sei unzulässig. Die vorherige Satzung habe keinen unwirksamen, sondern lediglich einen nach ihrem Wortlaut nicht den Vorstellungen der Beklagten entsprechenden Verteilungsmaßstab gehabt; dieser könne nicht rückwirkend zu Ungunsten des Klägers geändert werden. Die Beklagte habe gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, weil sie Planungs- und Straßenbauleistungen nicht öffentlich ausgeschrieben habe. Eine Vermutung spreche dafür, dass infolgedessen nicht der preisgünstigste Anbieter ermittelt worden und die Beitragsbelastung höher ausgefallen sei. 24 Die Zuweisungen „nach dem GVFG“ seien beitragsmindernd zu berücksichtigen. 25 Der Kläger beantragt, 26 den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2004 aufzuheben. 27 Die Beklagte beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Sie führt insbesondere aus: Es liege keine Erweiterung, sondern eine Maßnahme der erstmaligen Herstellung vor. Der W.-Weg habe vorher nicht über eine betriebsfertige Straßenoberflächenentwässerung verfügt, weil es keine Rinnen und Straßeneinläufe gegeben habe. Das Bauprogramm für die flächenmäßigen Teileinrichtungen sei erst mit der jetzt abgerechneten Maßnahme verwirklicht worden. Die Rückwirkung der EBS 2003 sei zulässig, weil die beiden vorherigen Satzungen nicht über einen gültigen Verteilungsmaßstab verfügt hätten. Die fehlende Ausschreibung eines Teils der Aufträge habe nicht zu Kosten in grob unangemessener Höhe geführt. Der Zuschuss aus dem Investitionsstock sei nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen gewesen, weil er den Eigenanteil der Stadt letztlich deutlich unterschritten habe. 30 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 31 Die Klage ist zulässig und begründet. 32 Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 33 Der angefochtene Bescheid ist bereits deshalb rechtswidrig, weil er sich nicht auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen kann. 34 Die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 12. Februar 2003 - EBS 2003 -, die rückwirkend zum 1. Oktober 2000 in Kraft gesetzt wurde und sich daher Geltung auch für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides beimisst, verfügt nicht über einen gültigen Verteilungsmaßstab und ist deshalb unanwendbar. Der angefochtene Bescheid kann auch nicht auf eine der beiden vorherigen Erschließungsbeitragssatzungen vom 8. Mai 1996 – EBS 96 – und vom 30. April 2002 – EBS 2002 – gestützt werden, weil diese ebenfalls mangels eines gültigen Verteilungsmaßstabes unwirksam waren. 35 Im Einzelnen gilt Folgendes: 36 Die EBS 2003 enthält eine nicht vorteilsgerechte Verteilungsregelung, weil sie zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von zweigeschossig bebaubaren Grundstücken gegenüber nur eingeschossig und mehr als zweigeschossig bebaubaren Grundstücken führt. Gemäß § 5 Abs. 1 EBS 2003 wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Flächen verteilt; dabei wird deren unterschiedliche Nutzung nach Art und Maß berücksichtigt. § 5 Abs. 5 EBS 2003 bestimmt sodann, dass die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu ermittelnde Grundstücksfläche zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung mit bestimmten, nach der Bebaubarkeit mit Vollgeschossen gestaffelten Faktoren zu vervielfachen ist. Dabei werden nur eingeschossig bebaubare Grundstücke mit dem Faktor 1,0 - also mit ihrer nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ermittelten Fläche – veranlagt, während für mit zwei Vollgeschossen bebaubare Grundstücke der Faktor 1,3 gilt; bei ihnen wird also die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ermittelte Grundstücksfläche um den Faktor 0,3 bzw. um 30 % erhöht. Für dreigeschossig bebaubare Grundstücke gilt der Faktor 1,45, also eine Erhöhung nur um 0,15 bzw. 15 % gegenüber zweigeschossig bebaubaren Grundstücken. Auch für die vier-, fünf- und sechsgeschossig bebaubaren Grundstücke wird der Nutzungsfaktor jeweils nur um weitere 0,15 bzw. 15 % erhöht. Diese Regelung ist nicht vorteilsgerecht und verstößt deshalb gegen § 131 Abs. 2 und 3 BauGB. 37 Gemäß § 132 Nr. 2 BauGB ist die Gemeinde verpflichtet, durch Satzung u. a. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwandes auf die durch § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke zu regeln. Dabei sind die in § 131 Abs. 2 BauGB festgelegten Verteilungsmaßstäbe gemäß § 131 Abs. 3 BauGB in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, und wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird. Hieraus folgt die Verpflichtung der Gemeinden, einen Verteilungsmaßstab festzulegen, der sich an der Höhe der Erschließungsvorteile orientiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ausgelöste Erschließungsvorteil „auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlage“. „Das Ausmaß des jeweiligen Erschließungsvorteils“ richtet sich nach dem Ausmaß der von einem erschlossenen Grundstück aus zu erwartenden (wahrscheinlichen) Inanspruchnahme der Anlage, die von „dem Umfang der zugelassenen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks“ abhängig ist (vgl. z. B.: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 – 8 C 11.94 -, BVerwGE 100, 104, 112). Da der Erschließungsvorteil allerdings keine Größe ist, die sich ziffernmäßig exakt ausdrücken lässt, kann bei der Bemessung des Erschließungsvorteils an ein Merkmal angeknüpft werden, das von besonderem Aussagewert für den Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der hergestellten Anlage ist. Dies ist im Allgemeinen die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch den so genannten Vollgeschossmaßstab in zulässiger Weise bemessen wird (vgl. zum Ganzen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 2002 – 6 A 11252/01.OVG -, m.w.N.). § 131 Abs. 3 BauGB schreibt nicht vor, in welcher Weise Unterschiede des Nutzungsmaßes, aber auch der Nutzungsart beitragsrechtlich zu bewerten sind. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Vorschrift dem Ortsgesetzgeber bei der Berücksichtigung von Unterschieden des Maßes und der Art der Nutzung von Grundstücken im Verteilungsmaßstab einen weiten Beurteilungsspielraum einräumt. Die Ausübung dieses gesetzgeberischen Ermessens ist allerdings eingeschränkt durch das Vorteilsprinzip, das der Regelung des § 131 Abs. 3 BauGB zugrunde liegt (so speziell zur Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab: BVerwG, Urteil vom 08.12.1995, a.a.O.). 38 Nach dem oben Gesagten ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Höhe des Erschließungsvorteils in Abhängigkeit von der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks das Ausmaß der von dem erschlossenen Grundstück aus zu erwartenden, wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Erschließungsanlage. Mit anderen Worten: Die Staffelung von an das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit anknüpfenden Nutzungsfaktoren nach der Zahl der Bebaubarkeit mit Vollgeschossen muss sich daran messen lassen, ob sie den Unterschieden hinsichtlich der zu erwartenden Inanspruchnahme der Erschließungsanlage von den Grundstücken aus in vertretbarer, sachlich begründbarer Weise Rechnung trägt. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Es ist sachlich nicht begründbar und konnte insbesondere auch vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht begründet werden, weshalb ein zweigeschossig bebaubares Grundstück mit einem um 0,3 bzw. 30 % höheren Nutzungsfaktor veranlagt wird als ein eingeschossig bebaubares Grundstück, während für drei- und mehrgeschossig bebaubare Grundstücke eine Steigerung der Nutzungsfaktoren nur um jeweils 0,15 bzw. 15 % vorgesehen ist. Insbesondere kann auch bei der angesichts des Beurteilungsspielraums der Gemeinde zulässigen pauschalierenden und typisierenden Betrachtungsweise nicht davon ausgegangen werden, dass ein zweigeschossig bebaubares Grundstück typischerweise einen um 30 % höheren Ziel- und Quellverkehr auslöst als ein nur eingeschossig bebaubares Grundstück. Ebenso wenig leuchtet ein, dass die höhere bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks um ein Vollgeschoss im Verhältnis von ein- zu zweigeschossig bebaubaren Grundstücken eine Erhöhung der Nutzungsfaktoren um 0,3 rechtfertigen soll, während sie im Verhältnis von zwei- zu dreigeschossig bebaubaren Grundstücken nur 0,15 beträgt. Im Gegenteil: Wie dem Gericht aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, machen die meisten Gemeinden (und auch die Beklagte selbst in früheren Satzungen), die sich in ihrer Satzung des so genannten Vollgeschossmaßstabs bedienen, von der in der Mustersatzung auch vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, ein- und zweigeschossig bebaubare Grundstücke einheitlich mit einem Vollgeschosszuschlag von (z. B.) 30 % zu belegen. Denn sie gehen offenbar davon aus, dass das Ausmaß der zu erwartenden Inanspruchnahme einer Erschließungsanlage bei ein- oder zweigeschossig bebaubaren Grundstücken nicht signifikant unterschiedlich ist, bei typisierender Betrachtungsweise also vernachlässigt werden kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz grundsätzlich gebilligt und in seinem Urteil vom 22. Januar 2002 (a.a.O.) hierzu ausgeführt: „Soweit in § 6 Abs. 3 Nr. 1 EBS Grundstücke, auf denen ein- bis zweigeschossige Bebaubarkeit zulässig ist, einheitlich mit dem Nutzungsfaktor 1,0 gewichtet werden, bestehen hiergegen keine Bedenken, solange die zu Erschließungsbeiträgen zu veranlagenden Grundstück im Gebiet der Beklagten, auf denen nur eine eingeschossige Bebauung zulässig ist, zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallen.“ Nach Angaben des Beklagten-Vertreters in der mündlichen Verhandlung gibt es aber auch im Gebiet der Beklagten nur relativ wenige lediglich eingeschossig bebaubare Grundstücke. Umso weniger ist es zu rechtfertigen, bei der Veranlagung von zweigeschossig bebaubaren Grundstücken gegenüber eingeschossig bebaubaren Grundstücken eine sprunghafte Erhöhung der Nutzungsfaktoren um 30 % vorzusehen. 39 Ist nach alledem der Verteilungsmaßstab der EBS 2003 mangels Vorteilsgerechtigkeit ungültig, so ist diese Satzung unanwendbar, weil es ohne gültigen Verteilungsmaßstab nicht möglich ist, den Beitragssatz und die einzelnen Beiträge zu ermitteln. 40 Der angefochtene Bescheid kann aber auch weder auf die EBS 96 noch auf die EBS 2002 der Beklagten gestützt werden. Denn auch diese beiden Satzungen verfügten nicht über gültige Verteilungsmaßstäbe. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits zu dem Verteilungsmaßstab der EBS 2002 der Beklagten, der im maßgeblichen Punkt mit demjenigen der EBS 96 identisch ist, entschieden. Denn die im damaligen § 5 Abs. 4 Satz 1 vorgesehene „Vervielfachung“ der Grundstücksfläche mit einem Vom-Hundertsatz, der für jedes Vollgeschoss 15 %, für die ersten zwei Vollgeschosse einheitlich 30 % betrug, führt zu einer nicht vorteilsgerechten Reduzierung der beitragspflichtigen Grundstücksflächen (vgl. im Einzelnen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. November 2002 - 6 A 11379/02.OVG -). 41 Da die Beklagte somit nicht über eine wirksame Erschließungsbeitragssatzung verfügt, auf die sich der angefochtene Bescheid stützen könnte, ist dieser bereits mangels gültiger Rechtsgrundlage aufzuheben. 42 Das Gericht weist darauf hin, dass der Beklagten bei einer Neuregelung des Verteilungsmaßstabes durchaus mehrere Möglichkeiten offen stehen. Denkbar wäre sowohl eine Staffelung nach Vollgeschossen mit einem einheitlichen Erhöhungsfaktor von z. B. 0,15 als auch eine Gleichbehandlung von ein- und zweigeschossig bebaubaren Grundstücken, etwa mit einem Nutzungsfaktor von 1,3, sofern die Zahl der nur eingeschossig bebaubaren Grundstücke im Gebiet der Beklagten tatsächlich sehr gering ist. Letzterenfalls wird die Beklagte aber darauf zu achten haben, dass es nicht zu einer übermäßigen Privilegierung z. B. von Sport- und Friedhofsgrundstücken kommt, indem diese etwa mit weniger als der Hälfte der Maßstabsdaten eines eingeschossig bebaubaren Grundstücks veranlagt werden. 43 Für den Fall einer Heilung der Satzung weist die Kammer ferner auf Folgendes hin: 44 Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers bei der vorliegend abgerechneten Maßnahme um Erschließung und nicht um Ausbau. Die Klägerseite hat die Darlegungen der Beklagten, dass der W.-Weg bis zum Beginn der jetzigen Maßnahme noch nicht endgültig hergestellt war, weil es sich ganz überwiegend um einen geteerten Wirtschaftsweg ohne geordnete Straßenoberflächenentwässerung handelte, nicht entkräften können. Selbst wenn der W.-Weg auf einer kurzen Teilstrecke im Einmündungsbereich der G.-Straße vor den dort schon länger bestehenden Wohnhäusern bereits nach Maßgabe der Herstellungsmerkmalsregelung einer früheren Erschließungsbeitragssatzung endgültig hergestellt gewesen sein sollte, würde es an der Identität der damaligen Anlage mit der heutigen Erschließungsanlage fehlen. Denn die jetzt hergestellte Erschließungsanlage W.-Weg stellt aufgrund ihrer größeren Breite und wesentlich größeren Länge, in der die frühere Anlage vollständig aufgegangen ist, ein beitragsrechtliches „aliud“ dar (vgl. dazu z. B.: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1988 - 8 C 64/87 -, NVwZ-RR 1989, Seite 382). Dies ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lageplan, der den früheren Zustand zeigt, sowie aus der Tatsache, dass das frühere Wohngebäude „O.“ (G.-Straße 10) weit in die Trasse der neuen Erschließungsanlage hinein ragte. 45 Das Herstellungsmerkmal „betriebsfertige Straßenoberflächenentwässerung“ dürfte inzwischen erfüllt sein, nachdem an der Funktionsfähigkeit und rechtlichen Zulässigkeit der Versickerung des Niederschlagswassers mit genehmigter Einleitung in das Grundwasser im größeren Teil der Erschließungsanlage offenbar keine Zweifel bestehen und der W.-Weg im vorderen Teil westlich der G.-Straße über den dort vorhandenen Kanal entwässert wird. 46 Die im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch fehlende Widmung des W.-Weges wurde am 13. Dezember 2000 nachgeholt und mit Rücknahme der dagegen gerichteten Klage im Verfahren 8 K 1471/01.KO wirksam. Der zunächst auch wegen fehlender Widmung rechtswidrige Bescheid wurde dadurch mit Wirkung exnunc zumindest dem Grunde nach geheilt, sobald die erforderliche wirksame Satzungsgrundlage geschaffen wird. 47 Der Höhe nach bestehen Zweifel nur noch hinsichtlich der Frage, ob die der Beklagten aus dem Investitionsstock gewährte Zuweisung – soweit sie für die Herstellung des W.-Weges selbst bestimmt war – tatsächlich niedriger war als der Gemeindeanteil. Die Beklagte konnte dies in der mündlichen Verhandlung noch nicht ganz zweifelsfrei darlegen. Sofern die auf den W.-Weg entfallende Zuweisung höher sein sollte als der Gemeindeanteil, bleibt allerdings zu prüfen, ob dem Land Rheinland-Pfalz ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch hinsichtlich eines überschießenden Betrages zusteht, so dass es dennoch an einer anderweitigen Deckung des beitragsfähigen Aufwandes fehlen würde. Denn nach Aktenlage spricht derzeit nichts dafür, dass die Zuweisung vom Zuweisungsgeber über die Zweckbestimmung, die Gemeinde zu entlasten, hinaus auch dazu bestimmt gewesen sein könnte, hinsichtlich eines überschießenden Betrages gegebenenfalls beitragsmindernd eingesetzt zu werden. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 50 Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die vorliegend für unwirksam erachtete Verteilungsregelung nach Angaben der Beklagten als Variante in der Mustersatzung enthalten ist und dazu noch keine obergerichtliche Entscheidung vorliegt. Sonstiger Langtext 51 Rechtsmittelbelehrung 52 Beschluss 53 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.387,49 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 54 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.