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Urteil

3 K 147/05.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2005:1010.3K147.05.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2004 wird der Beklagte verpflichtet, den Klägern zu 2) – 4) Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen und den Antrag des Klägers zu 1) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1) zu 1/12 und der Beklagte zu 11/12. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in noch festzusetzender Höhe abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. 2 Die Kläger zu 1) und 2) reisten im Jahre 1992 als Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Kläger zu 3) und 4) wurden in Deutschland geboren. Bis zum Ende der Kriegshandlungen wurden sie geduldet. 3 Mit Bescheid vom 16. Februar 1999 wurden sie zur Ausreise aufgefordert und ihnen die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina angedroht. In der Folgezeit wurde die Ausreisefrist verlängert, um eine Entscheidung in einem anhängigen Weiterwanderungsverfahren abzuwarten. Nachdem dieses Verfahren ohne Erfolg beendet worden war, wurden die Kläger wegen einer psychischen Erkrankung des Klägers zu 1) weiter geduldet. Die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen insbesondere auf der Grundlage der Bleiberechtsregelungen für Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien kam wegen verschiedener Straftaten des Klägers zu 1) nicht in Betracht. Dies wurde den Klägern mit Schreiben des Beklagten vom 21. Mai 2003 mitgeteilt und weiter ausgeführt, dass der Erkrankung des Klägers zu 1) durch die weitere Erteilung von Duldungen Rechnung getragen werde. 4 Dagegen haben die Kläger am 16. Juni 2003 Widerspruch eingelegt. Zu dessen Begründung führten sie aus, zumindest bezüglich der Kläger zu 2) bis 4) lägen die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage des § 30 Absätze 3 und 4 Ausländergesetz vor. Der Kläger zu 1) könne nämlich unstreitig aufgrund seiner Erkrankung nicht abgeschoben werden. Diese Abschiebungshindernisse habe er auch nicht zu vertreten. Vor diesem Hintergrund dürften auch die Kläger zu 2) bis 4) mit Rücksicht auf Art. 6 Grundgesetz und Art. 8 EMRK nicht abgeschoben werden. Auch hinsichtlich des Klägers zu 1) sei die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis trotz der Straftaten nicht zwingend ausgeschlossen. Seit der Bestrafung aus dem Jahre 1998 sei der Kläger zu 1) nicht mehr straffällig geworden, so dass inzwischen eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen sein dürfte. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage der Altfallregelung scheide wegen der erheblichen Vorstrafen des Klägers zu 1) aus. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 bis 4 Ausländergesetz seien ebenfalls nicht erfüllt. Dabei lägen die Voraussetzungen des § 30 Absätze 1 und 2 Ausländergesetz offenkundig nicht vor. Aber auch eine Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage des § 30 Abs. 3 Ausländergesetz scheide aus, weil die Kläger zumindest freiwillig ausreisen könnten. Auch § 30 Abs. 4 Ausländergesetz liege nicht vor, weil die Kläger ihren langjährigen Aufenthalt unter anderem durch mangelnde Mitwirkung im Auswanderungs- und Aufnahmeverfahren verschuldet hätten. Außerdem könne auch nicht vom Vorliegen eines dauerhaften Abschiebehindernisses ausgegangen werden, weil den Klägern eine Rückreise in ihr Heimatland nach dem positiven Abschluss der derzeit noch andauernden Behandlung des Klägers zu 1) möglich sein werde. Schließlich stünden der Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse der Sozialhilfebezug der Kläger und die Verurteilungen des Klägers zu 1) entgegen. 6 Dagegen haben die Kläger am 21. Januar 2005 Klage erhoben. 7 Zu deren Begründung tragen sie vor, der Beklagte selbst habe die Reiseunfähigkeit des Klägers zu 1) festgestellt. Es sei von daher nicht nachvollziehbar, wenn nunmehr argumentiert werde, es sei eine freiwillige Ausreise des Klägers zu 1) möglich. Auch seien die Gegebenheiten bezüglich der geplanten Auswanderung nicht allein ursächlich für die Fortdauer des Aufenthaltes der Kläger gewesen. Der Beklagte hätte daher im Rahmen des § 30 Abs. 3 und 4 Ausländergesetz in eine Ermessensausübung eintreten müssen. Jedenfalls sei den Klägern mit Blick auf die seit 1. Januar 2005 geltende Regelung des § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz eine freiwillige Ausreise nicht mehr zumutbar. Die Kläger seien seit mehr als 18 Monaten geduldet und der Sozialhilfebezug stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ebenfalls nicht mehr zwingend entgegen. Dies ergebe sich unter anderem auch aus einem Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz zur Anwendung des Aufenthaltsgesetzes vom 17. Dezember 2004. Die Straftaten des Klägers zu 1) stünden der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse ebenfalls nicht entgegen. Er habe seit er therapiert werde keine Straftaten mehr begangen. Mit Hilfe der Therapie habe er die Ursachen für sein Fehlverhalten erkannt und erfolgreich bewältigt. Eine Wiederholungsgefahr bestehe demnach nicht. Auch habe er bereits mehrere Nachweise von Firmen vorgelegt, die ihn beschäftigt hätten, wenn eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis vorgelegen hätte. Zumindest die Kläger zu 2) bis 4) hätten aber Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz. Es liege ein rechtliches Abschiebehindernis nach Art. 8 EMRK vor. Eine freiwillige Ausreise ohne den Kläger zu 1) sei den Klägern zu 2) bis 4) nicht zumutbar. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2004 zu verpflichten, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er ist der Klage entgegengetreten und vertritt die Auffassung, dass auch nach neuer Rechtslage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht möglich sei. Die Behandlung des Klägers zu 1) sei grundsätzlich auch in seinem Heimatland möglich. Die vorliegende Reiseunfähigkeit sei ein temporäres Ausreisehindernis, mit dessen Wegfall mittelfristig gerechnet werden könne. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stehe auch nach neuem Recht die mangelnde Mitwirkung der Kläger im Weiterwanderungsverfahren entgegen. Gleiches gelte weiterhin auch für die Straffälligkeit des Klägers zu 1). 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (7 Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 14 Die Klage ist überwiegend begründet. 15 Die Kläger zu 2) bis 4) haben Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2004 erweist sich insoweit als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Er unterliegt daher der Aufhebung. Gleichzeitig war der Beklagte zu verpflichten, den Klägern zu 2) bis 4) die beantragten Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Hinsichtlich des Klägers zu 1) erweist die angefochtene Entscheidung sich als ermessensfehlerhaft. Insoweit war der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, über den Antrag des Klägers zu 1) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). 16 Da die Kläger nach dem rechtskräftigen erfolglosen Abschluss ihrer Asylverfahren vollziehbar ausreisepflichtig sind (§ 58 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG -), kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in ihrem Falle grundsätzlich nur auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 in Verbindung mit § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Diese Regelungen des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes sind vorliegend gemäß § 104 Abs. 1 AufenthG anzuwenden. Die genannte Übergangsbestimmung bestimmt lediglich, dass über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden ist. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass über Anträge auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ab dem 1. Januar 2005 nach neuem Recht zu entscheiden ist. 17 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen im Falle der Kläger vor. Hiernach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Im Falle der Kläger ist derzeit vom Vorliegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise auszugehen. 18 Ob eine solche rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise bereits immer dann anzunehmen ist, wenn ihr dieselben rechtlichen und humanitären Gründe entgegenstehen, die schon zur Aussetzung der Abschiebung geführt haben (so Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz, Rundschreiben vom 17. Dezember 2004 – 19 300 – 7: 316 -) kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls ist vom Vorliegen einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise dann auszugehen, wenn die freiwillige Ausreise dem Ausländer unzumutbar ist, weil sie nur unter erheblicher Beeinträchtigung seiner verfassungsrechtlich geschützten Belange möglich wäre. So liegen die Dinge hier. 19 Im Falle des Klägers zu 1) folgt dies aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG -, wonach jeder das Recht auf körperliche Unversehrtheit hat. In der Rechtsprechung bestand bisher weitgehend Einigkeit, dass in Bezug auf beabsichtigte Abschiebungen hieraus eine umfassende Schutzpflicht des Staates abzuleiten ist. Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden, doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden. Insbesondere muss eine Abschiebung unterbleiben, die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des Ausländers bedeutet (vgl. VGH BW, Beschluss vom 10. Juli 2003, Asylmagazin 2003, S. 34 f.). Diese Grundsätze müssen nach Auffassung der Kammer auch bei der Prüfung der freiwilligen Ausreisemöglichkeit angemessene Berücksichtigung finden. Steht nämlich – wie im vorliegenden Falle – die Reiseunfähigkeit des Ausländers wegen einer Erkrankung unstreitig und uneingeschränkt fest, so folgt hieraus zwangsläufig, dass auch eine freiwillige Ausreise zu denselben gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zu 1) führen dürfte, wie eine Abschiebung. Gegenteilige Feststellungen hat jedenfalls der Amtsarzt des Beklagten nicht getroffen und es werden solche auch nicht vom Beklagten behauptet. Eine freiwillige Ausreise unter Inkaufnahme einer erheblichen und nachhaltigen Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Vorgang der Ausreise als solcher kann der Beklagte aber vom Kläger zu 1) mit Rücksicht auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht verlangen. 20 Ist die freiwillige Ausreise dem Kläger zu 1) damit aus rechtlichen Gründen unmöglich, so gilt dies im Ergebnis auch für die Kläger zu 2) bis 4). Allerdings folgt die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise bei diesen aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der Ehe und Familie schützt. Die hierin enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über den (weiteren) Aufenthalt des betroffenen Ausländers, dessen Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutze der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2002 – 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849). Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Ehepartner und/oder Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Oktober 1992 – 2 BvR 1365/92 -, InfauslR 1993, 10 und vom 10. August 1994 – 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, 394). Letzteres ist hier der Fall. Zwischen den Klägern zu 2) bis 4) und dem Kläger zu 1) besteht nämlich eine familiäre Lebensgemeinschaft, die mit Rücksicht auf die bereits dargelegte gesundheitliche Verfassung des Klägers zu 1) und der hieraus folgenden Reiseunfähigkeit derzeit nur in der Bundesrepublik Deutschland gelebt werden kann. Eine Ausreise der Kläger zu 2) bis 4) hätte zwangsläufig zur Folge, dass die familiäre Lebensgemeinschaft auf unabsehbare Zeit getrennt würde, was mit den vorgenannten, zu Art. 6 GG entwickelten Grundsätzen nicht vereinbar wäre. 21 Liegen nach alledem im Falle der Kläger Gründe vor, die einer freiwilligen Ausreise zwingend entgegenstehen, so ist entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten auch nicht in absehbarer Zeit ein Wegfall dieser Ausreisehindernisse zu erwarten. Das Tatbestandsmerkmal „in absehbarer Zeit“ in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung bedarf. Insoweit kann als Auslegungshilfe insbesondere § 26 Abs. 1 AufenthG herangezogen werden. Dieser sieht unter anderem in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für zunächst sechs Monate vor. Hieraus kann abgeleitet werden, dass der Wegfall des Ausreisehindernisses nach dem Willen des Gesetzgebers dann nicht in „absehbarer Zeit“ zu erwarten ist, wenn die Ausreise dem Ausländer voraussichtlich länger als sechs Monate unmöglich sein wird (so auch Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Davon ist hier auszugehen, weil eine signifikante Verbesserung des Gesundheitszustandes des Klägers zu 1) bislang nach den jüngsten fachärztlichen Stellungnahmen nicht eingetreten und eine Weiterbehandlung erforderlich ist. So wurden beispielsweise auch am 7. Juni 2005 vom Sozialhilfeträger die Mittel für weitere zehn Sitzungen Psychotherapie für den Kläger zu 1) bewilligt. 22 Entgegen der Auffassung des Beklagten stehen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse auch nicht die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Hiernach darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt dabei insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Insbesondere vermag der Einwand des Beklagten, die lange Aufenthaltsdauer der Kläger sei durch deren Verhalten im Weiterwanderungsverfahren verursacht worden, nicht zu überzeugen. Es bleibt nämlich zu sehen, dass die Kläger zunächst bis 1999 als Bürgerkriegsflüchtlinge geduldet waren, was ihnen von vornherein nicht vorwerfbar ist. Auch für die Folgezeit kann den Klägern nicht entgegengehalten werden, sie hätten zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Kläger das Weiterwanderungsverfahren mit der gebotenen Nachhaltigkeit betrieben haben oder nicht. Denn ausweislich der Verwaltungsakten des Beklagten (Bl. 120) zeichnete sich schon im Dezember 1999 ab, dass eine Weiterwanderung der gesamten Familie wohl eher nicht in Betracht kommen würde. Parallel zum Weiterwanderungsverfahren wurde die Erkrankung des Klägers zu 1) erstmals im Juni 1999 durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen. Wäre der Beklagte diesem Hinweis bereits frühzeitig etwa durch Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme nachgegangen, hätte die Reiseunfähigkeit des Klägers zu 1) aller Voraussicht nach schon damals festgestellt werden können. Ein Verschulden der Kläger im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG ist demnach nicht feststellbar. 23 Liegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Falle der Kläger vor, so erwächst diesen im Hinblick darauf, dass ihre Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist, gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ein so genannter „Soll-Anspruch“ auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Dies bedeutet, dass die Erteilung zwar nicht zwingend ist, aber in der Regel erfolgen soll. Insoweit ist hier eine abschließende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, im Rahmen derer zu prüfen ist, ob im konkreten Einzelfall besondere Umstände ausnahmsweise gegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sprechen. Dabei ist unter anderem auch zu berücksichtigen, ob die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, soweit nicht gesetzlich ausgeschlossen, erfüllt sind. Diese Gesamtbetrachtung führt hier im Ergebnis zu einem Anspruch der Kläger zu 2) bis 4) auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und im Falle des Klägers zu 1) zu einem Anspruch auf Neubescheidung. 24 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist im Falle der Kläger zu verneinen, da sie (ergänzende) Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen. Allerdings kann in den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5, wozu auch die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG gehört, gemäß § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG im Ermessenswege unter anderem von der Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthG abgesehen werden. Eine derartige Ermessensentscheidung hat der Beklagte hier nicht getroffen. Dazu war zwar im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides, der noch auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember gültigen Ausländergesetzes ergangen ist, auch keine Veranlassung, weil das Ausländergesetz eine solche Ermessensregelung nicht vorgesehen hatte. Eine Ergänzung des Bescheides hat der Beklagte aber auch nicht nach In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung (21. Januar 2005) vorgenommen, obwohl der Bescheid noch nicht bestandskräftig geworden war. Fehlte es aber zum Zeitpunkt der Klageerhebung völlig an diesbezüglichen Ermessenserwägungen, so bestand auch keine Möglichkeit, dem Beklagten im Wege des § 114 Satz 2 VwGO Gelegenheit zu geben, diese im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Schon dieses Fehlen von Ermessenserwägungen führt im Ergebnis zur Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides. Dieselben Überlegungen gelten sinngemäß in Bezug auf den Kläger zu 1), soweit der Beklagte sich darauf beruft, dass der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an diesen neben dem Sozialhilfebezug auch das Vorliegen von Ausweisungsgründen wegen der erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen entgegenstehe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Auch dies ist nach § 5 Abs. 3 2. Halbsatz AufenthG nicht (mehr) zwingend und bedarf einer sorgfältigen Ermessensbetätigung im Einzelfall unter Darlegung der für die getroffene Behördenentscheidung maßgeblichen Gründe. 25 Im Falle der Kläger zu 2) bis 4) gelangt die Kammer aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis, dass insoweit eine Ermessensreduzierung auf „Null“ zu deren Gunsten dahingehend besteht, dass von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ausnahmsweise abzusehen ist. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Kläger zu 3) und 4), die wegen ihres Alters ohnehin nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt unabhängig von ihren Eltern zu bestreiten. Der Klägerin zu 2) ist in diesem Zusammenhang zugute zu halten, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht ist, zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen, indem sie zumindest ein Arbeitsverhältnis im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung aufgenommen hat. Außerdem haben die Kläger durch Vorlage einer Vielzahl von Bewerbungsschreiben nachgewiesen, dass sie seit geraumer Zeit ernsthaft um Arbeit bemüht sind. Dass dies bislang nur von bescheidenem Erfolg gekrönt ist, dürfte unter anderem auch an der unsicheren aufenthaltsrechtlichen Situation der Kläger liegen. Da die Kläger zu 2) bis 4) sich ansonsten nichts haben zuschulden kommen lassen und die Kläger zu 3) und 4) regelmäßig die Schule besuchen, bestehen auch keine sonstigen Bedenken gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit der Folge, dass es bei dem Sollanspruch des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG bleibt. 26 Anders liegt der Fall hingegen in Bezug auf den Kläger zu 1). Neben dem Sozialhilfebezug sind auch dessen strafrechtliche Verfehlungen in den Blick zu nehmen, so dass die Kammer zumindest nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass auch insoweit eine Ermessensreduzierung auf „Null“ dahingehend anzunehmen wäre, dass hier ausnahmsweise von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden müsste. Hierüber wird der Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen erneut zu entscheiden haben. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 29 Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Sonstiger Langtext 30 Beschluss 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 32 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.