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Urteil

8 K 445/05.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2005:1114.8K445.05.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2005 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Ausbaubeitragsvorausleistungen für eine Teilstrecke der Straße „Am Moselstausee“. 2 Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung S., Flur 4, Flurstück-Nr. 857/2. Das 919 qm große, mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaute Grundstück grenzt an die Straße „Am Moselstausee“, bei der es sich um die Ortsdurchfahrt S. der B 49 handelt. Das Grundstück grenzt innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen an eine Teilstrecke der B 49 an, die sich nördlich der von der jetzigen Ausbaumaßnahme betroffenen Teilstrecke befindet. Etwa gegenüber dem Grundstück befindet sich die Moselstaustufe mit Kraftwerk und Schleuse. In einem Schreiben des damaligen Straßenbauamtes C. vom 22. August 1985 aus dem Genehmigungsverfahren für den Umbau eines damals auf dem Grundstück befindlichen Hotels in das jetzige Wohnhaus findet sich der Hinweis, dass das bestehende Gebäude im Falle eines Baus einer zweiten Schleusenkammer abgerissen werden soll. Der Neubau einer zweiten Schleusenkammer ist im Bundesverkehrswegeplan 2003 als „vordringlicher Bedarf“ ausgewiesen; konkretere Planungen existieren bisher offenbar nicht. 3 Die Ortsdurchfahrt S. der B 49 verlief vor der jetzigen Ausbaumaßnahme annähernd geradlinig in Süd-Nord-Richtung auf ca. 1,3 km Länge zwischen der Bebauung auf der Westseite und dem Moselufergelände auf der Ostseite. Da keine Gehwege vorhanden waren, verlief die Fahrbahn auf der Westseite unmittelbar an der vorhandenen einseitigen Bebauung entlang. 4 Unter dem 26. August 1999 erließ das Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der B 49 in der Ortsdurchfahrt S. sowie die Herstellung eines Rad- und Gehweges. Der Planfeststellungsbereich umfasst den Ausbau und die teilweise Verlegung der B 49 in der Ortsdurchfahrt zwischen Bau-Km 0,000 bis Bau-Km 1 + 320. Mit eingeschlossen ist der Ausbau eines vorhandenen Betriebsweges der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung von Bau-Km 0 + 240 bis Bau-Km 1 + 250. Zur Fortführung dieses Weges soll zwischen Bau-Km 1 + 250 und Bau-Km 1 + 320 ein Rad- und Gehweg angelegt werden. Für den fußläufigen Verkehr wird entlang der Bebauung im Bereich von Bau-Km 0 + 230 (Einmündung K.-Straße) bis Ausbauende bei Bau-Km 1 + 320 ein durchgehender Gehweg angelegt. In Teilbereichen (Bau-Km 0 + 540 bis Bau-Km 0 + 830 und von Bau-Km 1 + 140 bis Bau-Km 1 + 320) wird der neue Gehweg als kombinierte Fläche für den Fußgängerverkehr und als Parkfläche in unterschiedlicher Breite ausgebaut. Die Trasse der B 49 folgt von Bauanfang bis ca. Bau-Km 0 + 800 im Wesentlichen der alten Linie. Ab ca. Bau-Km 0 + 800 bis ca. Bau-Km 1 +220 wird die Trasse der B 49 in das Moselvorgelände verschwenkt. Von ca. Bau-Km 1 + 220 bis Bauende verläuft die Trasse wieder im Bereich der alten B 49. Der Planfeststellungsbeschluss ordnet weiter an, dass die infolge der Verschwenkung der neuen Fahrbahn verlassene bisherige Teilstrecke der B 49 von Bau-Km ca. 0 + 825 bis ca. Bau-Km 1 + 250 zur Gemeindestraße abgestuft wird. Die Abstufung werde gemäß § 38 Abs. 5 LStrG mit Ablauf des Jahres, in dem die Verkehrsübergabe der neuen Straße erfolgt, wirksam. 5 Unter dem 11./25. Juni 2003 schloss das Land Rheinland-Pfalz für die Bundes-republik Deutschland mit der Beklagten und der Verbandsgemeinde Z. eine Vereinbarung über den Ausbau einer Teilstrecke der B 49 in der Ortsdurchfahrt S. als Gemeinschaftsaufgabe, in der insbesondere die Kostenverteilung geregelt wurde. 6 Zwischen März und August 2003 erfolgte die öffentliche Ausschreibung der Ausbaumaßnahmen. 7 In seiner Sitzung vom 12. August 2003 stellte der Rat der Beklagten fest, dass bei der überwiegenden Zahl der Ratsmitglieder sowie beim Ortsbürgermeister und den beiden Beigeordneten Ausschließungsgründe gemäß § 22 GemO vorliegen. Der deshalb von der Kommunalaufsicht als Beauftragter bestimmte Bürgermeister der Verbandsgemeinde Z. beschloss nach Anhörung der Ratsmitglieder, den Auftrag zur Herstellung der Gehwege und Parkplätze an die mindestbietende Firma Sch. zum Angebotspreis von 178.631,97 € zu vergeben. 8 In einer weiteren Sitzung vom 23. September 2003 beschloss der Beauftragte, den Gemeindeanteil auf 50 % festzulegen und Vorausleistungen „bis zur Höhe des voraussichtlichen Ausbaubeitrages“ zu erheben. Die Vorausleistungen sollten wie folgt fällig werden: 1. Rate über ein Drittel des voraussichtlichen Beitrags drei Monate nach Bescheiderteilung, 2. Rate über ein weiteres Drittel des Beitrages ein Jahr später, 3. Rate über den Restbeitrag ein Jahr später. 9 In der 38. Kalenderwoche 2003 wurde mit der Ausbaumaßnahme in einem 1. Bauabschnitt zwischen Einmündung K.-Straße und Bau-Km 0 + 760 begonnen. Es wurden auch die Beleuchtung und die Straßenoberflächenentwässerung erneuert, unselbständige Grünanlagen angelegt und Grunderwerb getätigt. Etwa bis Ende 2004 wurden der erste Bauabschnitt sowie der Verschwenkungsbereich der neuen Trasse technisch fertig gestellt; nach unterschiedlichen Angaben der Beteiligten ist die Verkehrsübergabe entweder bereits im Jahre 2004 erfolgt oder soll jedenfalls bis Ende 2005 erfolgen. Die bisherige Trasse der Ortsdurchfahrt im Verschwenkungsbereich wurde bogenförmig an die neue Trasse angebunden. Zwischen der alten und der neuen Trasse befindet sich eine unbebaute Grünfläche; östlich grenzt die neue Trasse ebenfalls ausschließlich an unbebautes Gelände. 10 In einer Sitzung vom 4. November 2004 hat sich der Rat der Beklagten für den künftigen ortsgerechten Ausbau der abgestuften Teilstrecke ausgesprochen. 11 Mit Bescheid vom 30. August 2004 zog die Beklagte die Klägerin zu Ausbaubeitragsvorausleistungen „für die Herstellung von Gehwegen und unselbständigen Parkplätzen an der Teilstrecke der Straße Am Moselstausee“ i. H. v. 3.579,52 € heran, die in drei Raten fällig gestellt wurden. Es wurde ein Vorausleistungssatz von 2,72 €/qm zu Grunde gelegt. Hierzu wurde ein geschätzter Gesamtaufwand von 236.000 €, der auch 40.000,- € für Beleuchtung umfasste, nach Abzug des Gemeindeanteils durch eine gewichtete Gesamtfläche aller an die Straße „Am Moselstausee“ angrenzenden Grundstücke von 43.327 qm dividiert. Von der Fläche des Grundstücks der Klägerin wurde eine Tiefenbegrenzung von 11 qm abgezogen und die Restfläche mit einem Vollgeschoßzuschlag von 45 % für dreigeschossige Bebauung gewichtet. 12 Den am 6. September 2004 gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises C. mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2005 als unbegründet zurück. 13 Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihr Grundstück habe keinen Vorteil von der Ausbaumaßnahme, weil sich die neu angelegten Gehwegteile und Parkplätze ca. 700 m von ihrem Grundstück entfernt befänden. Die Beklagte hätte die Ausbaustrecke in Abrechnungsabschnitte unterteilen müssen. Die angelegten Parkplätze seien teilweise selbständige Anlagen. Vom Ausbau des letzten Teilstücks, an das ihr Grundstück grenze, sei vorläufig bis zum Baubeginn der zweiten Moselschleuse abgesehen worden. Die Ausbaumaßnahme umfasse den Bau einer Umgehung des historischen Ortskerns, wovon sie keinen Vorteil habe. Zumindest erfahre ihr Grundstück keinen dauerhaften Sondervorteil durch den Ausbau, weil der geplante Bau einer zweiten Moselschleuse eine Verlegung der B 49 zu Lasten ihres Grundstücks zur Folge haben werde. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2005 aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie tritt der Klage entgegen und trägt insbesondere vor: Bei der Ausbaumaßnahme handele es sich um eine beitragsfähige Erweiterungsmaßnahme auf einer Teilstrecke, die der gesamten Verkehrsanlage zugute komme. Eine Verpflichtung zur Abschnittsbildung habe nicht bestanden. In die Abrechnung seien nur die Kosten für die Anlegung unselbständiger Parkplätze entlang der Straße eingeflossen. Die Durchführung des zweiten Bauabschnitts sei nicht vom Bau der zweiten Moselschleuse abhängig; vielmehr seien die Mittel für die Planungskosten des zweiten Bauabschnitts im Bereich der abgestuften B 49 bereits im Haushaltsplan 2005 bereit gestellt worden. 19 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist zulässig und begründet. 21 Der Ausbaubeitrags-Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 30. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 22 Das Grundstück der Klägerin ist für die abgerechnete Ausbaumaßnahme nicht beitrags- und damit auch nicht vorausleistungspflichtig. Denn es hat nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Zugangs oder der Zufahrt zu der von dem Ausbau betroffenen Teilstrecke der Straße „Am Moselstausee“, die als selbständige Verkehrsanlage zu qualifizieren ist. 23 Dies ergibt sich aus Folgendem: 24 Gemäß § 10 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 – KAG – unterliegen beim einmaligen Ausbaubeitrag der Beitragspflicht alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbare Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu der ausgebauten Verkehrsanlage haben. Eine Definition der ausbaubeitragsfähigen Verkehrsanlagen ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG: Danach können die Gemeinden einmalige Beiträge für den Ausbau öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie selbständiger Parkflächen und Grünanlagen (Verkehrsanlagen) erheben, soweit diese innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder in Gebieten liegen, für die die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen. Da sich der Begriff der beitragsfähigen Verkehrsanlagen im rheinland-pfälzischen Ausbaubeitragsrecht – jedenfalls, was die Anbaustraßen betrifft – praktisch mit dem Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB deckt, kann hinsichtlich der Grundsätze für die Bestimmung und Abgrenzung der jeweiligen ausbaubeitragsfähigen Verkehrsanlage auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht abgestellt werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2003 – 6 A 11867/02.OVG –). 25 Danach beurteilt sich die Frage, ob ein Straßenzug nach einem geplanten Ausbau als eine einzelne Verkehrsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten geprägten Erscheinungsbild (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Seite 7). Gegebenenfalls ist aber auch zu berücksichtigen, ob die einzelnen Teile eines Straßenzuges – selbst wenn sie ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen – unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen (vgl. auch dazu OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Zu den das Erscheinungsbild maßgeblich prägenden tatsächlichen Gegebenheiten zählen insbesondere die Straßenführung, die Straßenbreite und die Straßenausstattung. Hinzu treten können rechtliche Gesichtspunkte, wie z.B. der Umstand, dass eine im Verhältnis zur Gesamtstrecke ins Gewicht fallende Teilstrecke beidseitig nicht zum Anbau bestimmt ist (vgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 12, Rdnr. 35 f., mit Rechtsprechungsnachweisen). 26 Zwar ist vorliegend der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten noch nicht gegeben. Jedoch sind die technischen Ausbaumaßnahmen sowohl im so genannten ersten Bauabschnitt zwischen Einmündung K.-Straße und Bau-Km 0 + 800 als auch im Bereich der Verschwenkung der neuen Trasse zwischen Bau-Km 0 + 800 und Bau-Km 1 + 220 inzwischen abgeschlossen. Das im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten bestehende Erscheinungsbild des Straßenzuges kann bereits jetzt zuverlässig anhand der in den Akten befindlichen Ausbaupläne und anhand von zu den Akten gereichter Fotos der Örtlichkeit beurteilt werden. 27 Daraus ergibt sich, dass die Ausbaustrecke der Straße Am Moselstausee im Bereich der Ortsdurchfahrt der B 49 im Zeitpunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten keine einheitliche Verkehrsanlage mehr sein, sondern aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen in drei selbständige Verkehrsanlagen aufgespalten wird. 28 So ist zunächst bereits aus Rechtsgründen die Annahme zwingend, dass es sich bei dem Bereich der Verschwenkung der B 49 in das Moselvorgelände bis zu ihrer Rückführung in die alte Trasse zwischen Bau-Km 0 + 800 und Bau-Km 1 + 220 um eine selbständige Verkehrsanlage handelt. Denn es handelt sich hierbei um eine ins Gewicht fallende Teilstrecke der B 49, die beidseitig nicht zum Anbau bestimmt ist. 29 Geht eine zum Anbau bestimmte Teilstrecke einer einheitlichen öffentlichen Verkehrsanlage in eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke über, verliert diese Straße von da an ihre Qualität als beitragsfähige Anbaustraße, wenn die beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermittelt und im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist. Eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke einer bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straße vermittelt den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit, wenn sie mehr als 100 m lang ist. Sie ist im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung, wenn ihre Ausdehnung jedenfalls 1/5 der Ausdehnung der gesamten Verkehrsanlage ausmacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 – 8 C 32.95 –, ZMR 1997, Seite 200 ff.). 30 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Bereich, in dem die Trasse der B 49 in das Moselvorgelände verschwenkt, ist bis zur Rückkehr in den Bereich der bisherigen Trasse beidseitig nicht zum Anbau bestimmt. Diese Teilstrecke grenzt im Westen vollständig an eine mehrere 100 m lange Grünfläche, die also keine bloße Baulücke darstellt, und auf der anderen Seite über die volle Länge an das Moselufergelände. Die Teilstrecke weist eine Länge von ca. 420 m auf, was im Verhältnis zur Gesamtlänge der Ausbaustrecke von ca. 1.320 m deutlich mehr als 1/5 ausmacht. Hinzu kommt, dass sich das äußere Erscheinungsbild der Straße hinsichtlich des Straßenverlaufs infolge der erheblichen Verschwenkung so maßgeblich verändert, dass auch bei natürlicher Betrachtungsweise zwei selbständige Verkehrsanlagen vorliegen: Zum einen die geradlinig verlaufende, einseitig zum Anbau bestimmte Teilstrecke bis ca. Bau-Km 0 + 800, zum anderen die bogenförmig verlaufende, nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke zwischen Bau-Km 0 + 800 und Bau-Km 1 + 220. 31 Es kann aber auch nicht angenommen werden, dass sich die Straße „Am Moselstausee“ als einheitliche selbständige Verkehrsanlage über Bau-Km 0 + 800 hinaus auf der früheren Trasse der B 49 fortsetzt. Dies ergibt sich zunächst aus tatsächlichen Gründen aufgrund des maßgeblich geänderten äußeren Erscheinungsbildes: Während die Straße „Am Moselstausee“ vor dem Ausbau über die gesamte Länge zwischen den Ortsdurchfahrtsgrenzen geradlinig entlang der Bebauung verlief, wird die alte Trasse im Bereich der Verschwenkung nunmehr an beiden Enden bogenförmig an die neue verschwenkte Trasse angebunden. Wie sich insbesondere aus dem auf Blatt 108 der Verwaltungsakte (Band I) befindlichen Foto ergibt, entsteht hierdurch schon jetzt der Eindruck, dass sich die B 49 im Verlauf der Verschwenkung in das Moselvorgelände hinein fortsetzt, während gleichzeitig die künftige Gemeindestraße an dieser Stelle zur Bebauung des Ortskerns hin abzweigt. Dieser Eindruck wird auch durch den Verlauf der neuen, dem Kurvenbereich folgenden Entwässerungsrinne hervorgerufen. Es steht zu erwarten, dass sich dieser Eindruck nach dem von der Beklagten beabsichtigten „ortsgerechten Ausbau“ des abgestuften Teilstücks eher noch verstärken wird. 32 Darüber hinaus ist die Annahme der künftigen Selbständigkeit der alten Trasse aber auch aus Rechtsgründen angezeigt: Nach Ziffer I, 3. b des Planfeststellungsbeschlusses vom 26. August 1999 verliert die verlassene Teilstrecke der B 49 von Bau-Km ca. 0 + 825 bis ca. Bau-Km 1 + 250 die Verkehrsbedeutung einer Bundesstraße und wird als Gemeindestraße in der künftigen Baulast der Ortsgemeinde abgestuft. Die Umstufung wird gemäß § 38 Abs. 5 LStrG mit Ablauf des Jahres, in dem die Verkehrsübergabe der neuen Straße erfolgt, wirksam. Es kann offen bleiben, ob die Verkehrsübergabe der neuen Straße – wie die Klägerin meint und wofür auch das Foto Blatt 108 der Verwaltungsakte (Band I) spricht – bereits im Jahre 2004 erfolgt ist, oder ob eine förmliche Verkehrsfreigabe – wie die Beklagte behauptet – erst bis Ende 2005 erfolgen wird. Denn auch im letzteren Fall wird die verlassene Teilstrecke der B 49 jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten bereits zur Gemeindestraße abgestuft sein. Nach Angaben der Beklagten ist nämlich mit einem Vorliegen der Voraussetzungen für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 KAG – der Berechenbarkeit des Aufwands nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung – nicht mehr im Jahre 2005 zu rechnen. Handelt es sich aber bei der verlassenen Teilstrecke der B 49 jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Beitragspflichten um eine zur Gemeindestraße abgestufte Teilstrecke, so ist diese Teilstrecke bereits aufgrund ihrer geänderten Verkehrsbedeutung, die in der unterschiedlichen Verteilung der Baulast zum Ausdruck kommt, als selbstständige Verkehrsanlage anzusehen. Während nämlich die Teilstrecke zwischen Einmündung K.-Straße und Bau-Km ca. 0 + 825 aufgrund ihrer unveränderten Verkehrsbedeutung Teil der Ortsdurchfahrt der B 49 bleibt, an der die Gemeinde nur die Baulast für Nebenanlagen wie Gehwege, Beleuchtung und unselbständige Parkflächen hat, wird sich die Baulast der Gemeinde an der wegen des Verlusts ihren bisherigen Verkehrsbedeutung zur Gemeindestraße abgestuften Teilstrecke auch auf die Fahrbahn erstrecken. Auch die unterschiedliche Baulast zwingt daher zu einer getrennten beitragsrechtlichen Behandlung der beiden Teilstrecken. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu einem Urteil der Kammer vom 9. Dezember 1998 – 8 K 721/98.KO -, bestätigt durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. August 1999 – 6 A 10375/99.OVG -. Dort ging es um eine Straße, die bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Gestaltung aufwies und dennoch teils eine Gemeindestraße und teils eine Kreisstraße war. Da die Straße in der kreisfreien Stadt Koblenz verlief, trug die damalige Beklagte die Baulast für die genannte Straße. 33 Aus alledem folgt zugleich, dass es sich auch bei der restlichen Teilstrecke der Straße „Am Moselstausee“, an die das Grundstück der Klägerin grenzt, also bei dem Teilstück jenseits der Verschwenkung und der nördlichen Anbindung der künftigen Gemeindestraße bis zur nördlichen Ortsdurchfahrtsgrenze, ebenfalls um eine selbständige Verkehrsanlage handelt. Da in diesem Teilstück indessen keinerlei Ausbaumaßnahmen vorgenommen wurden und das Grundstück der Klägerin andererseits nicht an die vom Ausbau betroffene, als selbständige Verkehrsanlage zu betrachtende Teilstrecke bis ca. Bau-Km 0 + 800 grenzt, kann sie nicht zu Ausbaubeiträgen und damit auch nicht zu Vorausleistungen herangezogen werden. 34 Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte für ihre gegenteilige Auffassung nicht auf den Gerichtsbescheid der Kammer vom 13. Oktober 1983 – 8 K 244/82 – berufen kann. In dieser eine frühere Ausbaumaßnahme an der Straße „Am Moselstausee“ betreffenden Entscheidung hat die Kammer den nach wie vor gültigen Grundsatz betont, dass der Aufwand für Ausbaumaßnahmen an einer Teilstrecke einer einheitlichen Erschließungsanlage in Ermangelung einer wirksamen Abschnittsbildung auf alle durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen ist. Wie dargelegt, stellt die Straße „Am Moselstausee“ nach der jetzigen Ausbaumaßnahme gerade keine einheitliche Erschließungsanlage mehr dar. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage einer Abschnittsbildung kommt es danach ebenfalls nicht mehr an. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Sonstiger Langtext 37 Beschluss 38 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.579,52 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 39 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.