Urteil
6 K 1148/05.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2006:0112.6K1148.05.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Beseitigung einer Abwasserleitung von der Beklagten. 2 Die Klägerin ist neben den Herren K. und H. S. Mitglied der Erbengemeinschaft der am 8. Februar 1989 verstorbenen Frau A. S. Die Erbengemeinschaft ist Eigentümerin des in der Ortslage R. gelegenen, ca. 1180 m² großen Grundstücks Gemarkung R., Flur 13 Nr. 16 (P.-Straße ..., R.). 3 Die Beklagte beabsichtigte im Jahr 1978 die Verlegung eines Hauptsammlers, welcher für den Transport der Abwässer der zum Gebiet der Beklagten gehörenden Ortschaften zur Kläranlage nach H. vorgesehen war, u.a. auch durch das o.a. Grundstück, welches seinerzeit noch im Eigentum von Herrn R. S. (gest. 1982) und Frau A. S. stand. Mit Schreiben vom 28. Februar 1978 forderte Herr R. S. in einem an die Kreisverwaltung Birkenfeld gerichteten Schreiben im Rahmen des seinerzeit geführten Zwangsrechtsverfahrens einen Mindestabstand der geplanten Leitung von 35 bis 40 m zur Straße. Am 1. März 1978 erteilte Herr K. S. als bevollmächtigter Vertreter seines Vaters R. S. die Zustimmung zur Verlegung der Leitung durch das Grundstück, wenn ein Abstand von mindestens 35 bis 40 m von der P.-Straße eingehalten werde. 4 Am 20. Juli 1978 kündigte die Beklagte den Beginn der Verlegearbeiten ab dem 24. Juli 1978 an. Der Beklagte verlegte die Leitung am 3. August 1978 in einem Abstand von lediglich 28 bis 30 m zur P.-Straße in das Grundstück. Herr R. S. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 4. August 1978 mit, dass er der Verlegung durch das Grundstück weder bewilligt habe noch einer solchen zustimme, sondern einen Mindestabstand von 35 m zur P.-Straße fordere. Durch den eigenmächtigen Zugriff vom 3. August 1978 sei er nun gezwungen, den Schutz des Eigentumsrechts durch andere Stellen in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte antwortete am 11. August 1978 und teilte mit, die Leitung verlaufe nunmehr in einem Abstand von 35 m zur P.-Straße „rückwärts“ durch das Grundstück. 5 Die Klägerin forderte mit Anwaltsschreiben vom 21. Juni 2004 die Beklagte zur Beseitigung bis zum 31. Juli 2004 auf. Die Beklagte bestätigte den Eingang der Aufforderung mit Schreiben vom 28. Juni 2004 und kündigte eine Stellungnahme „in Kürze“ an. 6 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. Dezember 2004, eingegangen am selben Tage beim Amtsgericht Idar-Oberstein, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, bereits ihr Vater, Herr R. S., und ihr Bruder hätten, nachdem sie von der Verlegung Kenntnis erlangt hätten, widersprochen. Ihr Vater habe eine Verlegung mit einem Abstand von mindestens 35 bis 40 m zur süd-westlichen Grenze verlangt. Der damalige Werkleiter der Beklagten, Herr Sch., habe am 11. August 1978 ihrem Vater bestätigt, dass die Trasse auf einen Abstand zur P.-Straße zwischen 35 und 40 m verschoben worden sei. Tatsächlich sei dies nicht erfolgt. Der Hauptsammler führe noch immer in einem Abstand von lediglich 28 bis 30 m von der P.-Straße entfernt quer durch das Grundstück der Erbengemeinschaft. Nachdem eine Stellungnahme der Beklagten bis zum 28. Dezember 2004 nicht erfolgt sei und der zuständige Sachbearbeiter am 28. Dezember 2004 überdies einen schriftlichen Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgelehnt habe, sei Klage geboten. Die Beklagte sei auch passivlegitimiert, da der Zweckverband „Abwasserverband R.“ erst am 21. Februar 1979, mithin nach dem Bau der Leitung im Juli 1978, gegründet worden sei. Die der Klageerwiderung beigefügte Vereinbarung sei den Rechtsvorgängern der Erbengemeinschaft nicht zugegangen. Sie hätten erstmals mit der Klageerwiderung Kenntnis davon erhalten, dass der Abwasserverband zuständig sei. Die Verlegung der Leitung in 35 bis 40 m Entfernung sei technisch ohne weiteres möglich. Der Anspruch sei auch nicht verwirkt, da die Beklagte die Verlegung in einem Abstand von mindestens 35 m am 11. August 1978 zugesagt habe. Bei einer Bauvoranfrage 1990 habe die Beklagte mittelbar eingeräumt, dass die Leitung nicht in einem Abstand von 35 m verlaufe. Das Grundstück der Erbengemeinschaft sei wie die anderen Grundstücke bei der Verlegung aufgefüllt worden. Es wäre allenfalls eine geringfügige Mehrüberdeckung erforderlich gewesen. Das zwischenzeitlich von der Kreisverwaltung Birkenfeld erlassene Zwangsrecht für die Leitung sei von allen Miterben mit Widerspruch angefochten worden. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, zu Gunsten der Erbengemeinschaft der am ... 1989 verstorbenen A. S., bestehend aus der Klägerin und den Herren K. und H. S. 9 a) auf Kosten der Beklagten die zur Kläranlage nach Hausen führende Abwasser-Hauptsammelleitung vom Grundstück Gemarkung R., Flur 13 Nr. 16 (P.-Straße ..., R.) so zu verlegen, dass zwischen der P.-Straße und der Hauptsammelleitung durchgängig ein Abstand von mindestens 35m bis 40m auf dem Grundstück Gemarkung R. Flur 13 Nr. 16 besteht; 10 b) den vorherigen Zustand des Grundstückes Gemarkung R. Flur 13 Nr. 16 auf Kosten der Beklagten wiederherzustellen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beklagte führt aus, nicht sie habe den Kanal verlegt, sondern der Zweckverband „Abwasserverband R.“. Dies habe die Klägerin auch erkennen können, da sich bei ihren Unterlagen die angebotene Dienstbarkeit befinde, wonach der Zweckverband „Abwasserverband R.“ berechtigt sein solle, eine Kanalleitung zu verlegen und zu unterhalten. Die Rechtsvorgänger hätten dieses Angebot nicht angenommen. Die Klage sei auch unbegründet, weil die Rechtsvorgänger der Klägerin mit der Verlegung der Kanalleitung auf ihrem Grundstück einverstanden gewesen seien. Lediglich hätten sie einen größeren Abstand zur Grundstücksgrenze gefordert, der aber aus technischen Gründen nicht einzuhalten gewesen sei. Bei einer anderen Verlegung habe keine ausreichende Überdeckung hergestellt werden können. Aus diesem Grunde handele die Klägerin nunmehr treuwidrig, wenn sie die Beseitigung dieser Kanalleitung nach fast 30 Jahren begehre. Die Beseitigung der Abwasserleitung würde zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, der im Hinblick auf die Interessen der Klägerin und ihrer Miterben, nicht zumutbar wäre. Die Eigentumsbeeinträchtigung sei nicht bewusst rechtswidrig oder grob fahrlässig herbeigeführt worden, denn die Rechtsvorgänger der Klägerin hätten, vertreten durch den Sohn K. S., ihr Einverständnis gegeben, die Entwässerungsleitung auf bzw. in dem Grundstück zu verlegen und zwar in einem von der Kreisverwaltung Birkenfeld als Unterer Wasserbehörde anberaumten Erörterungstermin am 1. März 1978 im Gasthaus P. in R. - gegen Vereinbarung einer entsprechenden Entschädigung verstehe sich. Die Bebauung im Jahr 1990 sei ohne weiteres möglich gewesen. Jedoch habe die Garage unterkellert werden sollen, was nicht möglich gewesen sei, da diese Unterkellerung unter Umständen Druck auf die Leitung ausgeübt hätte. Zwar werde die Entfernung der Abwasserrohre auf dem Grundstück allein weniger Kosten verursachen. Vor der Beseitigung müssten die Voraussetzungen geschaffen werden, um die anfallenden Abwässer anderweitig abzuleiten. Im Hinblick auf das erforderliche Gefälle für die Abwasserleitung müssten aufwendige und kostenintensive Baumaßnahmen (Aufschüttungen) vorgenommen werden. Die Aufwendungen hierfür seien unverhältnismäßig. Erd- und sonstige Arbeiten dürften nicht unter 50.000,- € kosten. Sie habe - die Geschäfte des Abwasserzweckverbandes führend - in der Vergangenheit mehr als 10 Versuche unternommen, der Klägerin n ihren Miterben entgegenzukommen. Der Abkauf des Grundstücks sei angeboten, der Tausch mit einem unmittelbar in der Nachbarschaft gelegenen Grundstück, der Tausch mit einem im Neubaugebiet gelegenen Grundstück (ohne Bauverpflichtung). Die Vorschläge seien jedoch abgelehnt worden. 14 Die Kreisverwaltung Birkenfeld verfügte für die hier betroffene Leitung mit Bescheid vom 14. Oktober 2005 ein Zwangsrecht nach § 98 LWG zugunsten des Abwasserverbandes R. und zu Lasten des klägerischen Grundstücks. Hiergegen haben die Klägerin und ihren Miterben Widerspruch eingelegt, über den bisher noch nicht entschieden ist. 15 Mit Beschluss vom 8. Juni 2005 - 3 C 1068/04 - hat das Amtsgericht Idar-Oberstein den Rechtstreit an das VG Koblenz verwiesen. 16 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Kreisverwaltung Birkenfeld betreffend das zwischenzeitlich eingeleitete Zwangsrechtsverfahren sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2005 verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. 18 Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klage- und prozessführungsbefugt. Die Klägerin darf als Miterbin den Anspruch auf Beseitigung der Leitung nach § 2039 BGB geltend machen, ohne dass ihre Miterben als Streitgenossen im Prozess auftreten, da der geltend gemachte Anspruch zum Erbe gehört (vgl. BayVGH, Urteil vom 5. August 1983 - 9 B 81 A.1502 - BayVBl. 1984, 147). 19 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Verlegung des Hauptsammlers von der derzeitigen Trasse in dem Grundstück Gemarkung R., Flur 13 Nr. 16 (P.-Straße 11 B, R.) der Erbengemeinschaft nach Frau A. S. auf den gewünschten Abstand von der P.-Straße von mindestens 35 m. 20 Als Anspruchsgrundlage kommt nur der gewohnheitsrechtlich anerkannte Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht, wonach ein Betroffener grundsätzlich Anspruch auf Beseitigung der rechtswidrigen und andauernden Folgen des rechtswidrigen Handelns oder Unterlassens eines Amtsträgers hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 - BVerwGE 69, 366, vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100, 104, und vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 - NJW 2001, 1878, 1882). Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Klägerin überhaupt (noch) die Verlegung der Leitung auf die von der Beklagten in dem Schreiben vom 11. August 1978 zugestandene und vom Vater der Klägerin mit Schreiben vom 4. August 1978 geforderte (Mindest-)Entfernung von 35 m von der P.-Straße verlangen kann. Ein solcher Anspruch besteht jedenfalls gegenüber dem Beklagten nicht, da dieser rechtlich nicht (mehr) befugt ist, das Ziel des geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs, nämlich die Verlegung der Leitung in mindestens 35m von der P.-Straße durchzuführen. Die Zuständigkeit für die den derzeit rechtlich noch nicht gesicherten Zustand verursachende Leitung liegt sowohl hinsichtlich der Planungshoheit, der Ausübung der Kompetenz als auch des Eigentums ausschließlich beim Zweckverband „Abwasserverband R.“. 21 Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch kann sich nur gegen den störenden Hoheitsträger richten, der aktuell, also im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, die Kompetenz zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände besitzt (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 324; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, 1. Aufl. 2000, S. 243; BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 4 C 51.80 - NJW 1985, 1481). Für eine weiterhin (schlicht-)hoheitlich genutzte Anlage ist damit vorrangig die Kompetenz zum Betrieb bzw. zur Neuerrichtung der Anlage maßgebend, denn nur der zuständige Hoheitsträger kann rechtmäßige Zustände für die von ihm betriebene Anlage herstellen und eine ggf. hierfür erforderliche Genehmigung erhalten. Eine vergleichende Heranziehung der zivilrechtlichen Regelung des § 1004 BGB, dessen rechtlicher Ansatz eine der Grundlagen für die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs war (vgl. Ossenbühl, a.a.O. S. 294), führt zu demselben Ergebnis. Auch im Zivilrecht steht die effektive Störungsbeseitigung im Vordergrund. Zudem soll vermieden werden, dass ein Beklagter zu einer rechtlich unmöglichen Handlung verurteilt wird. Damit bleibt nach der Rechtsprechung des BGH im Falle der Rechtsnachfolge der Veräußerer (frühere Eigentümer) der Sache nur dann (Zustands-)Störer, wenn er über die Sache weiterhin tatsächlich verfügen kann (Urteil vom 29. Mai 1964 - V ZR 58/62 - BGHZ 41, 393; vgl. ebenso Bassenge in: Palandt, Kommentar zum BGB, 65. Auflage 2006, § 1004 BGB Rn. 25; Medicus in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 1004 Rn. 50 ff.). Die Haftung des Störers nach § 1004 BGB bezieht sich damit auf die Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes, so dass der Erwerber des störenden Gegenstandes schon durch das Bestehenlassen eines rechtlich unzulässigen Zustandes zum Störer wird (BGH, Urteile vom 21. April 1989 - V ZR 248/87 - NJW 1989, 2541, und vom 19. Januar 1996 - V ZR 298/94 - NJW-RR 1996, 659). Fehlt dem zuvor Einwirkenden nach dem Rechtsübergang die Möglichkeit zur tatsächlichen Störungsbeseitigung, so ist er nicht länger Störer i.S.d. § 1004 BGB (Bassenge in Palandt a.a.O., § 1004 Rn. 25; Medicus in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 1004 Rn. 50 ff., insbes. 56, wo es heißt, dass der Störer die Möglichkeit der Abhilfe haben muss). 22 Nach diesen Grundsätzen ist bezüglich des hier betroffenen und aktuell genutzten Hauptsammlers allein darauf abzustellen, wer in befugter Weise überörtliche Abwasserbeseitigungsleitungen in diesem Bereich verlegen darf und damit in der Lage ist, die notwendige genehmigungsbedürftige Alternativplanung vorzunehmen, die neue Leitung zu verlegen und die alte zu beseitigen. Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, der Errichtungssatzung des Abwasserverbandes R. vom 21. Februar 1979 und in Anbetracht des von der Kreisverwaltung Birkenfeld eingeleiteten Zwangsrechtsverfahrens ist davon auszugehen, dass seit 15. März 1979 allein der Zweckverband „Abwasserverband R.“ für eine eventuelle Störungsbeseitigung zuständig ist. Der Zweckverband ist zwar erst mit Beschluss der Bezirksregierung Koblenz vom 15. März 1979 errichtet worden und hat daher den hier allein ursächlichen Eingriff, nämlich die Verlegung der Leitung im Jahre 1978, nicht begangen. Jedoch hat der Zweckverband nach § 4 Abs. 1 seiner Satzung vom 21. Februar 1979 Entwässerungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu betreiben und zu unterhalten sowie das Abwasser aus den Ortsnetzen abzunehmen und für die unschädliche Ableitung und Beseitigung Sorge zu tragen. Dementsprechend hat er die in der Anlage zur Satzung aufgeführten Hauptsammler zu betreiben etc., auch wenn sie durch die Ortslage seiner Mitglieder verlaufen (vgl. § 4 Abs. 4 der Satzung). Die hier betroffene Abwasserleitung (Durchmesser: 1000 mm) wurde ausweislich der vorgelegten Bestandsübersicht auch als (überörtlicher) Hauptsammer von dem Abwasserverband R. übernommen (vgl. § 4 Abs. 5 der Satzung). Sie fällt nicht unter die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 3, zweiter Halbsatz der Satzung, da sie als Hauptsammler nach § 4 Abs. 5 der Satzung in jedem Fall in der Regie des Abwasserverbandes steht, selbst wenn sie - was aus den vorgelegten Plänen nicht ersichtlich ist - daneben auch die Funktion einer Flächenkanalisation in der Ortslage R. wahrnehmen würde. Die Aufgabe der überörtlichen Abwasserbeseitigung, die zuvor nach § 67 Abs. 1 Nr. 6 Gemeindeordnung - GemO - der Beklagten oblag, wird demnach seit Bildung des Zweckverbandes von diesem wahrgenommen einschließlich der insoweit erforderlichen Abwasserbeseitigungsplanung (vgl. § 52 ff. Landeswassergesetz - LWG -). Nach Übergang des Eigentums und des Besitzes an der über das klägerische Grundstück verlaufenden Leitung auf den Abwasserverband R., verblieb bei der Beklagten insoweit keine tatsächliche oder gar rechtliche Verfügungsgewalt mehr. Weiterhin darf die Beklagte durch die Übertragung der Aufgabe der Planung solcher Leitungen auf den Zweckverband auch keine alternative Abwasserleitung mehr planen oder gar bauen (vgl. § 52 Abs. 1 S. 5, Abs. 2 und 5 LWG), zudem unterliegt der Bau und der Betrieb der Genehmigungspflicht nach § 54 LWG. Weiterhin hat die Kreisverwaltung Birkenfeld für die hier betroffene Leitung mit Bescheid vom 14. Oktober 2005 ein Zwangsrecht nach § 98 LWG zugunsten des Abwasserverbandes R. und zu Lasten des klägerischen Grundstücks verfügt, so dass auch die Kreisverwaltung Birkenfeld als zuständige Untere Wasserbehörde von der alleinigen Kompetenz des Abwasserverbandes für den hier betroffenen Hauptsammer ausgeht. Die Zuständigkeit der Beklagten kann auch nicht aus ihren Beteiligungsrechten in dem Zweckverband (vgl. § 6 Abs. 3 und 4 der Satzung) hergeleitet werden, da der Abwasserverband R. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und damit eine eigenständige juristische Person darstellt (§ 2 Abs. 1 Zweckverbandsgesetz) und ihn auch öffentlich-rechtlich die alleinige Kompetenz zur Beseitigung einer eventuellen Störung übergegangen ist. Die Beklagte ist also insgesamt kein „störender Hoheitsträger“ im Sinne des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs mehr und kann damit aus diesem hier allein geltend gemachten Rechtsgrund nicht zur Verlegung der Leitung auf die geforderte Entfernung herangezogen werden. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für die Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO besteht kein Raum, da die Beklagte zwar nicht vorgerichtlich, jedoch bereits zu Beginn des Verfahrens auf die alleinige Zuständigkeit des Zweckverbandes „Abwasserverband R.“ hingewiesen hat. Nachdem die Klägerin mehrfach auch vom Gericht auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten hingewiesen wurde, hat sie Klägerin bewusst ihre Klage gegen den Beklagten nicht fallen lassen und will diesen verurteilt sehen. Damit beruht das Verfahren nicht mehr auf der - hier nicht umfassend aufgeklärten aber nach ihrem Vortrag möglichen - Unkenntnis der Klägerin über den richtigen Anspruchsgegner. 24 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. 25 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).