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Urteil

6 K 835/05.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2006:0126.6K835.05.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Genehmigung für den Omnibusverkehr der Linie 660 (A. - M.). 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen, das in Südhessen und Nordbaden Verkehrsleistungen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) durchführt. Bislang ist sie nur als Sub-Unternehmerin tätig und hat hierzu verschiedene Aufträge gewonnen. Die Gesellschafter der Klägerin betreiben ÖPNV auf der Grundlage von Genehmigungen nach §§13 und 13a Personenbeförderungsgesetz - PBefG - in Südhessen, Nordbaden und der Vorderpfalz. Die Beigeladene zu 1. ist eine 100 % Tochter der bundeseigenen Deutschen Bahn AG und verfügt im Hinblick auf die Nachfolge des Bahnbus- und des Postdienstes über ca. 100 Liniengenehmigungen nach PBefG im Rhein-Nahe-Raum. Der Beigeladene zu 2. ist der zuständige Aufgabenträger für die hier betroffene Regio-Linie 660. Die Beigeladene zu 1. war schon für die Zeit vom 21. August 1998 bis zum 31. Dezember 2004 im Besitz einer Genehmigungsurkunde für die Linie 660 A. - M.. Mit Schreiben vom 10. August 2004 beantragte sie den Weiterbetrieb dieses Linienverkehrs eigenwirtschaftlich ab dem 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2012. 3 Die Klägerin informierte sich bei dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr über das Auslaufen der Genehmigung für die Linie 660, den beabsichtigten Zeitpunkt für die Neuentscheidung und die Kriterien für die Genehmigung. Hierzu wurde ihr am 4. August 2004 mitgeteilt, es komme auf das bessere Angebot an. Am 29. September 2004 beantragte die Klägerin ebenfalls die Erteilung einer Konzession für einen Linienverkehr auf dieser Strecke gemäß § 42 PBefG ab dem 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2012. Hierbei bot sie eine gegenüber dem bisherigen Fahrplan der Beigeladenen zu 1. leicht verringerte Variante als eigenwirtschaftliches Angebot 1 an. Eine dem bisherigen Angebot entsprechende Variante mit Standard-Linienbussen wurde als Variante 2 und mit Niederflurbussen als Variante 3 angeboten mit dem Hinweis, dass diese beiden Varianten einen Zuschussbedarf auslösten. Am 28. Oktober 2004 beantwortete die Klägerin einen Fragenkatalog des Beigeladenen zu 2. Der Beklagte gab mit Schreiben vom 1. Oktober 2004 die jeweils konkurrierenden Anträge den Wettbewerbern und weiteren in § 14 PBefG genannten Stellen zur Kenntnis und hörte sie hierzu an. Das Schreiben war für die Klägerin und die Beigeladene zu 1. jeweils mit dem Hinweis versehen, dass eventuelle Änderungen des eigenen Antrags bis zum 31. Oktober 2004 angenommen würden. Die Beigeladene zu 1. besserte ihren Antrag mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 umfangreich nach und gab eine Stellungnahme zum Antrag der Klägerin ab. Die Klägerin äußerte sich nicht und rügte die Verletzung der Geheimhaltungspflicht der Behörde durch Weitergabe der Anträge. 4 Mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 genehmigte der Landesbetrieb Straßen und Verkehr der Beigeladenen zu 1. den Linienverkehr und lehnte gleichzeitig den Antrag der Klägerin ab. Der Landesbetrieb verwies darin auf das bessere Angebot der Beigeladenen zu 1. und führte im Einzelnen die nach seiner Auffassung bestehenden Mängel des Angebotes der Klägerin im Hinblick auf notwendige Anschlüsse und die Nahverkehrspläne der betroffenen Kommunen auf. 5 Am 14. Dezember 2004 erhob die Klägerin Widerspruch und trug vor, die Genehmigung enthalte keinen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass die Beigeladene zu 1. nach sechs Monaten ihr „besseres“ Angebot durch einen geänderten Fahrplan wieder reduziere. Zudem habe sie Informationen, dass die Beigeladene nach Bestandskraft der Genehmigung über die Finanzierung des Fahrplans durch den Beigeladenen zu 2. verhandeln wolle und ohne den Zuschuss ihre Betriebspflicht nicht erfüllen könne. Der Genehmigungswettbewerb sei nicht chancengleich und fair gewesen. Die Beigeladene zu 1. habe Gelegenheit zur Nachbesserung in Kenntnis des Antrages der Klägerin einschließlich eines umfassenden Konzeptes gehabt, zugleich sei das Bedienungskonzept der Beigeladenen zu 1. nicht offen gelegt worden. Der zuständige Verkehrsverbund habe wichtige Unterlagen wie z.B. Einnahmenaufteilungsvertrag/Zuschussvertrag, nicht offen gelegt, obwohl er ein bei der Genehmigungsbehörde angezeigtes Kartell ist. Eine Offenlegung der groben Entscheidungskriterien vor Abgabe der Genehmigungsanträge hätte eine Richtschnur gebildet, an der sich die Angebote hätten ausrichten können. Damit wäre eine vollständige, einheitliche und für jeden nachvollziehbare Bewertung möglich gewesen. Das Angebot des Beigeladenen zu 1. sei ohne weitere Zuschüsse neben § 45a PBefG, bisher erhaltenen Fahrzeug-/Betriebshofförderung, § 145 Sozialgesetzbuch - Neunter Teil, Verbundzuschüssen und Übernahme der Beförderungskosten im Schülerverkehr dauerhaft nicht mit den auf der Linie erzielten Umsätzen fahrbar. Die Beihilfen müssten in einem fairen Wettbewerbsverfahren zu Gunsten des nicht geförderten Wettbewerbers berücksichtigt werden. Zudem werde die deutliche Verbesserung ihrer Basisvariante gegenüber dem bisherigen Fahrplan bei der Anschlussverknüpfung in A. mit der Regionalbahn von/nach W. verschwiegen. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2005 wies der Landesbetrieb Straßen und Verkehr den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, das Verwaltungsverfahren sei transparent und unter Wahrung der Chancengleichheit durchgeführt worden. So hätten beide Antragstellerinnen in Kenntnis des von der Mitbewerberin eingereichten Fahrplanes die Möglichkeit erhalten, ihren Antrag bis zum 31. Oktober 2004 nachzubessern. Mit Schreiben vom 4. August 2004 und in einer Besprechung am 7. September 2004 seien der Klägerin die Entscheidungskriterien dargestellt worden. Hierbei sei auf die ausschlaggebende Bedeutung der Verkehrsbedienung hingewiesen worden. Festzustellen bleibe, dass ein Genehmigungswettbewerb erst mit der Einreichung des zweiten Antrages für eine identische Linie entstehe, Abwägungskriterien für einen Wettbewerb also erst danach eine Rolle spielen könnten. Zudem entstehe selbst bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers noch kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Genehmigung. Ein Widerrufsvorbehalt sei nach der ausdrücklichen Regelung in § 15 Abs. 4 PBefG nicht zulässig. Wie bereits im Ausgangsbescheid dargelegt, hat die Genehmigungsbehörde nicht zu prüfen, wie der beantragte Verkehr finanziert werde. Es sei allein Sache des Unternehmers, die betriebswirtschaftlichen Auswirkungen seines Antrages korrekt einzuschätzen. Weder müsse der Genehmigungsantrag nach § 12 PBefG Angaben zur Finanzierung der beantragten Linie enthalten, noch böten die Versagungsgründe nach § 13 Abs. 2 PBefG für eine entsprechende Prüfung einen Anhaltspunkt. Nachdem die Finanzierung nicht Gegenstand der Entscheidung der Genehmigungsbehörde sei, könne es auch auf eventuelle Zuschüsse für Fahrzeuge und Betriebshof nicht ankommen. Nach nochmaliger Abwägung aller Umstände sei das Angebot der Klägerin nicht überzeugend besser als das Angebot der Beigeladenen zu 1.. Dies werde auch von der Klägerin nicht behauptet. Weil der von der Klägerin beantragte Fahrplan die Vorgaben der Nahverkehrspläne der Landkreise A.-W. und M.-B. sowie der Stadt M. nicht erfülle, wäre dieser so nach Ausübung des Ermessens von der Genehmigungsbehörde nicht genehmigt worden. Dieser Umstand sei als ein wichtiges Kriterium in die Abwägung innerhalb des Wettbewerbs einzustellen. Der Fahrplan erfülle den von der Beigeladenen zu 2. geforderten Stundentakt an Werktagen und den Zwei-Stundentakt am Wochenende in großen Teilen nicht, entspreche somit insoweit nicht dem öffentlichen Verkehrsinteresse, was als weiteres wichtiges Kriterium in der Abwägung zu berücksichtigen sei. Der Fahrplan der Beigeladenen zu 1. erfülle sowohl die Anforderungen der Nahverkehrspläne als auch der Beschlüsse des Beigeladenen zu 2.. Selbst wenn der Fahrplan der Klägerin in A. bessere Anschlussverknüpfungen auf die Regionalbahn von und nach W. sicherstelle, so biete er ein insgesamt deutlich geringeres Verkehrsangebot. So werde das ÖPNV-Angebot z.B. montags bis freitags an Schultagen in M. um 64 % des bestehenden Angebotes und in L. um 58 % des bestehenden Angebotes reduziert. Sonntags fielen auf beide Fahrtrichtungen bezogen insgesamt 13 Fahrten weg und damit 48 % des bestehenden Angebotes. Auf dieser Grundlage könne auch bei weiteren kleinen Vorteilen des Fahrplanes der Klägerin nicht von einem besseren Angebot, schon gar nicht von einem überzeugend besseren Angebot gesprochen werden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 16. Februar 2005 zugestellt. 7 Mit Telefax vom 15. März 2005 an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klägerin Klage erhoben und führt wiederholend und vertiefend aus, das Verfahren leide unter schwerwiegenden Verfahrensfehlern, die ihre Chancen verkürzt und sich auch auf das Ergebnis ausgewirkt hätten. Zudem seien die Anträge geheim und ohne Kenntnis des Antrags der Mitbewerber zu stellen. Das nachträgliche Nachbessern von Anträgen in Ansehung der Ideen der Konkurrenz hätte wegen des Transparenzgebots für die Entscheidungskriterien und des verfassungsrechtlichen Gleichheitsrechtes aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. 12 Abs. 1 GG unterbunden werden müssen. Bei Wiedererteilung der Genehmigung sei darauf zu achten, dass der Antrag zum Zuge komme, der dem öffentlichen Verkehrsinteresse am meisten entspreche. Das Regulierungsinteresse des Personenbeförderungsrechts könne nur erreicht werden, wenn bei Auslaufen einer Genehmigung ein möglichst wirksamer Wettbewerb um den Genehmigungsantrag greife, um so zum besten Bedienungsangebot zu kommen. Außerdem seien die Nahverkehrspläne der beteiligten Gemeinden überaltert, ebenso das Regiobuskonzept des Beigeladenen zu 2., und könnten daher nicht als Entscheidungsmaßstab dienen. Gleichfalls wirke sich die nicht diskriminierungsfrei gestaltete öffentliche Finanzierung im ÖPNV auf ihre Chancen aus. Diese hätte bewertet und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden müssen. Die Beigeladene zu 1. habe Betriebszuschüsse erhalten und verfüge über einen bis ins Jahr 2003 umfangreich geförderten Fuhrpark an Bussen. Bei der Beigeladenen zu 1. handele sich außerdem um ein öffentliches Unternehmen, das über besondere Finanzierungsmöglichkeiten verfüge. Da es sich bei dem Verfahren zur Erteilung einer Linienkonzession um ein Verwaltungsverfahren handele, fänden die allgemeinen Vorschriften Anwendung. Die Pflicht zur Amtsermittlung dürfe dabei umso stärker sein, je mehr das Verkehrsunternehmen in öffentlicher Hand sei, da aufgrund der Nähe zum Finanzier gewährleistet sein müsse, dass eine Bevorteilung des eigenen Unternehmens ausgeschlossen sei.Der Antrag der Beigeladenen zu 1. sei nicht genehmigungsfähig, da er dem Anwendungsvorrang der VO (EWG) Nr. 1191/69 widerspreche und die bessere Verkehrsbedienung nicht sichergestellt sei. Weiterhin fuße dieser Antrag auf einer öffentlichen Finanzierung und sei damit lediglich formal eigenwirtschaftlich i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 4 PBefG. Ihr Antrag hingegen sei echt eigenwirtschaftlich und damit nicht den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 S. 3 PBefG unterstellt mit der Folge, dass die VO(EWG) Nr. 1191/69 für sie keine Rolle spiele. Bei der Auswahlentscheidung bestehe kein freies Ermessen, da die Zulassungsentscheidung eine gebundene sei. Ablehnungsgründe seien nur die in § 3 Abs. 1, 2 und 2a PBefG genannten Gründe. Dabei sei besonderes Gewicht auf den Begriff „öffentliches Verkehrsinteresse" zu legen. Hier spiele nicht nur der verkehrliche Aspekt eine Rolle, sondern auch die Kostengünstigkeit für die öffentliche Hand. Weiterhin lägen auf Seiten des Beklagten Abwägungsfehler vor, da neben dem Fahrplan und dem Tarif auch die Qualität der Verkehrsbedienung umfasst werden müssten. Der Besitzstandschutz habe nur eine geringe Bedeutung. 8 Die Klägerin beantragt, 9 1. den Bescheid des Landesbetriebes Straßen und Verkehr vom 2. Dezember 2004 in der Form des Widerspruches vom 9. Februar 2005 aufzuheben. 10 2. den Beklagten zu verpflichten, über den Genehmigungsantrag der Klägerin vom 29. September 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er trägt vor, ein Rechtsanspruch auf Genehmigung bestehe, wenn keiner der gesetzlich vorgesehenen Versagungsgründe eingreife. Dabei handele es sich um eine gebundene Entscheidung, aus der nicht plötzlich, weil es mehrere Bewerber gebe, eine Ermessensentscheidung werden könne. Eine Aufhebung der Genehmigung könne gemäß §§ 46 VwVfG, 1 LVwVfG nicht allein wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften beansprucht werden und es liege auch keine solche vor. Das Anhörungsrecht und das Recht auf Akteneinsicht ergäben sich aus § 14 PBefG, §§ 28, 29 VwVfG, 1 LVwVfG. Das Recht zur Nachbesserung sei mit Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG vereinbar. Der Genehmigungswettbewerb entstehe erst, wenn ein zweiter Bewerber für eine identische Linie einen Antrag stelle. Ferner sei nicht zu prüfen, wie der beantragte Verkehr finanziert werde. Ein Antrag nach § 13a PBefG setze nach seinem Wortlaut zwingend ein vorheriges Tätigwerden des Aufgabenträgers voraus, welches jedoch nicht stattgefunden habe. Selbst wenn Zuschüsse unzulässige Beihilfe seien, bleibe davon die Rechtsmäßigkeit der Genehmigung unberührt. Ein Widerrufsvorbehalt in der Genehmigung sei wegen § 15 Abs. 4 PBefG unzulässig. Bei einer eventuellen späteren Entbindung von der Betriebspflicht sei auch nicht auf die einzelne Linie abzustellen, sondern auf eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens. Auf die Finanzierung des beantragten Verkehrs komme es nicht an, entscheidungserheblich seien die Nahverkehrspläne der Landkreise A.-W. und M.-B. sowie der Stadt M. und das Regiobus-Konzept der Beigeladenen zu 2. Für § 13 Abs. 3 PBefG sei allein das bessere Angebot des Neubewerbers gegenüber dem Altunternehmer bedeutend, die Qualität der Fahrzeuge sei sekundär. Die Förderung nach mit GVFG-Mitteln sei in Rheinland-Pfalz nur bis zum Jahr 2000 erfolgt. 14 Die Beigeladene zu 1. beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig und unbegründet. Die Klägerin sei mittelbares Beteiligungsunternehmen der Stadt Darmstadt und verstoße mit ihrem Vorhaben in mehrfacher Hinsicht gegen Vorschriften der §§ 121 ff. HGO. Daher habe sie schon keine Klagebefugnis. Die Klage sei aber auch unbegründet, da der Bescheid vom 2. Dezember 2004 in Form des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2005 rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die subjektiven wie objektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 PBefG lägen vor. Insbesondere finde die VO (EWG) 1191/69 keine Anwendung und Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. 17 Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag, hält die Klage aber ebenfalls für unbegründet. Sie stellt vor allem darauf ab, dass der Genehmigungsantrag der Beigeladenen zu 1. vollständig eigenwirtschaftlich sei und sie selbst ab dem 31. Dezember 2004 keinerlei Zuschüsse mehr zahle. 18 Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Rechtstreit mit Beschluss vom 27. April 2005 - 7 K 475/05.NW an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen. 19 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2005 verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da die Möglichkeit besteht, dass sie in ihren Rechten aus § 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 PBefG verletzt ist und ihr ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zusteht. § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG hat in dem hier vorliegenden Fall eines Konkurrentenantrages drittschützende Wirkung, da der Klägerin durch die Erteilung der entsprechenden Genehmigung an die Beigeladene zu 1. die Wahrnehmung des Anspruches aus §§ 2, 13 PBefG praktisch verhindert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 6.99 - NVwZ 2001, 322 = DVBl. 2000, 1614, 1615). Der Zulässigkeit der Klage steht § 121 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - nicht entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die hinter einem Beteiligungsunternehmen der Klägerin stehende Stadt Darmstadt mit der beantragten Linienverkehrsgenehmigung ein neues wirtschaftliches Unternehmen errichtet, übernimmt oder wesentlich erweitert, da die Klägerin bereits jetzt im Bereich des Linienverkehrs aktiv tätig ist. Zudem kann der Zweck hier nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt werden (§ 121 Abs. 1 Nr. 3 HGO). Die Beigeladene zu 1. ist als 100%ige Tochter des öffentlichen Unternehmens Deutsche Bahn AG trotz ihrer privatrechtlichen Rechtsform kein privater Dritter in diesem Sinne. Daher konkurrieren allein öffentliche Unternehmen um eine Linienverkehrsgenehmigung. Es bedarf somit keiner Entscheidung, ob der Beklagte auf eine in Rheinland-Pfalz verlaufende Linienverkehrsgenehmigung hessisches Gemeinderecht anzuwenden hat. 22 Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung für den beantragten Linienverkehr mit Omnibussen zwischen M. und A. (Linie 660). Der Bescheid des Landesbetriebs Straßen und Verkehr vom 2. Dezember 2004, der den Antrag der Klägerin ablehnt und der Beigeladenen zu 1. die Genehmigung zum Linienverkehr erteilt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). 23 Rechtsgrundlage für die Genehmigung zur Durchführung eines Linienbusverkehrs ist §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 13 PBefG. Danach muss ein Unternehmer, der mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr Personen befördert, im Besitz einer Genehmigung sein. Der Genehmigungsbescheid vom 2. Dezember 2004 nach den hier anzuwendenden Vorschriften formell rechtmäßig, insbesondere bestand kein weitergehender Informationsanspruch der Klägerin gegen die Genehmigungsbehörde und die Anträge waren von dieser auch nicht gegenüber allen Dritten geheim zu halten. 24 Die Klägerin hatte keinen über die ihr mitgeteilten Informationen hinausgehenden Informationsanspruch gegen die Genehmigungsbehörde. Ein solcher folgt nicht aus den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -, da diese an die Beteiligtenstellung anknüpfen. Zu einer solchen Beteiligtenstellung kommt es allerdings erst, wenn der Genehmigungsantrag eines zweiten Bewerbers - hier also der Klägerin - eingegangen ist (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2003 - 3 C 46.02 - BVerwGE 118, 270 = NJW 2003, 2696). Vor ihrer Antragstellung hatte die Klägerin keinerlei Rechte aus §§ 13, 25 S. 2, 29 Abs. 1 VwVfG. Das gültige allgemeine Verfahrensrecht bietet demjenigen Alt- oder Neubewerber hinreichende Möglichkeiten, dass von allen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht (BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 6.99 - a.a.O.). Außerdem gilt § 25 VwVfG nur für verfahrensrechtliche Fragen und nicht für materielles Recht (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2005, § 25 Rn. 13). Zur Setzung einer Ausschlussfrist für die Entgegennahme von Genehmigungsanträgen für eine identische Linie gibt es keine Rechtsgrundlage. Jedoch kann eine zweite Linienverkehrsgenehmigung parallel zu einer vorhanden Linie nicht erteilt werden (BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 6.99 - a.a.O.). Damit hat die Behörde, wie vorliegend erfolgt, dem potentiellen Verfahrensbeteiligten jedenfalls offenzulegen, wann eine bisher erteilte Genehmigung ausläuft und in welchem zeitlichen Rahmen vor dem Auslaufen sie gedenkt, über eine Wiedererteilung zu entscheiden. Erst bei Eingang des zweiten Antrags auf eine parallele Verkehrsgenehmigung kommt es zu einem Genehmigungswettbewerb, der eine faire Verfahrensgestaltung zur Sicherung des Wettbewerbs gebietet (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. November 2005 - 7 B 11329/05.OVG -). Der Klägerin sind auch ausreichende Informationen über das Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde schriftlich und mündlich zur Verfügung gestellt worden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Versagungsgründe nicht im freien Ermessen der Genehmigungsbehörde stehen, sondern das Ermessen vielmehr nur auf bestimmte Aspekte wie die öffentlichen Verkehrsinteressen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG), die Nichtübereinstimmung mit Nahverkehrsplänen (§ 13 Abs. 2a PBefG) oder die bevorzugte Berücksichtigung des Altunternehmers (§ 13 Abs. 3 PBefG) beschränkt ist. Zudem kann die Genehmigungsbehörde im Hinblick auf § 8 Abs. 3 PBefG das öffentliche Verkehrsinteresse nicht frei definieren, sondern hat hierbei die dort niedergelegten Ziele sowie die auf § 8 des Landesgesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsgesetz - NVG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 450, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2002, GVBl. 2002, S. 481) beruhenden Pläne der Aufgabenträger (auch im Rahmen von § 13 Abs. 2a PBefG) und die vorhandenen Unternehmer zu berücksichtigen. Insoweit ist das Entscheidungsprogramm gesetzlich vorgegeben. Zudem hängt die Bewertung von den Ergebnissen der Anhörung nach § 14 PBefG und damit von der Reaktion der Anhörungsberechtigten auf die eingereichten Anträge ab, so dass eine umfassende Vorabinformation vor Stellung von Anträgen tatsächlich nicht möglich ist. Damit korrespondiert jedoch, dass die Antragsteller sich in den öffentlich zugänglichen Quellen (vgl. §§ 39 Abs. 7, 40 Abs. 4 PBefG, § 8 NVG) oder bei den Kartellbehörden bezüglich der Tarifverbünde informieren können. 25 Zu einer fairen Verfahrensgestaltung gehört im Hinblick auf den Zweck des Personenbeförderungsgesetzes nicht die vertrauliche Behandlung des Antrages der Klägerin, da diese mit dem Ziel des Genehmigungswettbewerbs in der Sicherstellung des öffentlichen Verkehrsinteresses nicht im Einklang steht. Bei der Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen nach § 13 PBefG handelt es sich nicht um eine öffentliche Ausschreibung von Leistungen, die hinreichend erschöpfend beschrieben werden können, so dass die Bewerber ein vergleichbares Angebot vorzulegen in der Lage sind und ihnen keine unzumutbaren Wagnisse aufgebürdet werden (vgl. § 8 des Teils A der Verdingungsordnung für Leistungen - VOL -, Ausgabe vom 17. September 2002 - BAnz. Nr. 216a vom 20. November 2002). Eine solche Ausschreibung durch den Aufgabenträger ist nur bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen nach § 13a PBefG vorgesehen. Dementsprechend ist unter Berücksichtigung der in § 13 PBefG niedergelegten Ziele und der den Bewerbern zustehenden und einfachgesetzlich gewährten Gewerbefreiheit ein Gleichstand der Information für die Antragsteller herzustellen. Insoweit besteht zunächst für den Neubewerber ein Vorsprung, da er nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 2. Juli 2003 - 3 C 46.02 - a.a.O.) nicht nur über die Informationen über den Ablauf der Linienverkehrsgenehmigung und deren Verlauf verfügt, sondern darüber hinaus sich aus allgemein zugänglichen Quellen sowohl über den derzeitigen Fahrplan als auch über die Tarife des Konkurrenten informieren kann. Der Beigeladenen zu 1. steht vorliegend schon nach der gesetzlichen Regelung des § 14 PBefG ein Anspruch auf Anhörung zu, da sie in diesem Bereich weitere Linien betreibt und so ein gesetzliches Anhörungsrecht auch unabhängig von der Tatsache hat, dass sie die beantragte Linie bisher bedient. Damit der Beigeladenen zu 1. aus der Information über den Neuantrag keine i.S.d. vorgenannten Rechtsprechung des BVerwG unzulässigen Vorteile entstehen, dennoch aber ein fairer und im Sinne der am öffentlichen Verkehrsinteresse orientierten Ziele des § 13 PBefG optimaler Wettbewerb entsteht, hat die Genehmigungsbehörde zu Recht die Anträge wechselseitig übersandt und jeder Seite das Recht zur Ergänzung bis zum 31. Oktober 2005 zugestanden. Hierin liegt keine unmittelbare Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2c PBefG zugunsten des Altkonzessionärs oder einer analogen Anwendung zugunsten des Erstantragstellers (in beiden Fällen die Beigeladene zu 1.), sondern lediglich die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für beide Antragsteller. Nur durch die Einräumung dieser Möglichkeit kann der Rechtsprechung des BVerwG zum Charakter der Genehmigung (vgl. Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 6/99 - a.a.O.) genüge getan werden. Danach sind für die rechtliche Beurteilung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. bei der Anfechtung einer dem Konkurrenten erteilten Genehmigung im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Es gibt keine gesetzliche Pflicht zur unveränderten Aufrechterhaltung eines Antrages, vielmehr gewährt § 12 PBefG jedem Antragsteller die jederzeitige Möglichkeit bis zur Genehmigung, den Antrag zurückzunehmen und nachzubessern, zudem kann die Behörde nach § 12 Abs. 3 PBefG eine Ergänzung des Antrages verlangen bzw. nach § 15 Abs. 3 PBefG die Genehmigung mit Bedingungen und Auflagen etwa hinsichtlich des Fahrplanes (§ 40 PBefG) versehen. Mit der Möglichkeit der Ergänzung ist dem Zweck des § 13 PBefG, nämlich der optimalen Bedienung der öffentlichen Verkehrsinteressen ohne nicht in § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG genannte Zuwendungen von öffentlicher Seite am besten gedient. 26 Die Genehmigung vom 2. Dezember 2004 zugunsten der Beigeladenen zu 1. und die Ablehnung des Antrages der Klägerin sind auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 13 PBefG für eine eigenwirtschaftliche Genehmigung liegen vor. Gemäß § 13 Abs. 2, 2a und 3 PBefG hat die Genehmigungsbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung zu treffen, wobei in erster Linie darauf abzustellen ist, wer die bessere Verkehrsbedienung bietet. Im Rahmen dieser Auswahlentscheidung ist die langjährige beanstandungsfreie Bedienung der Linie durch einen der Bewerber angemessen zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass dem Altunternehmer gegenüber dem Neubewerber ein Schutz zukommt, der nur durch gewichtige Gründe bzw. ein überzeugend besseres Angebot überwunden werden kann (vgl. BVerwG Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 7.99 - a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. September 2004 - 7 LB 3545/01 - und VG Stade, Urteil vom 16. September 2004 - 1 A 463/03 -, jeweils zitiert nach juris). Dem Gesetzgeber ist daran gelegen, die tatsächliche und dauerhafte Bedienung der öffentlichen Verkehrsinteressen sicherzustellen und die Unternehmen nicht der Gefahr eines ruinösen Wettbewerbs auszusetzen, der letztlich weitere Linien derselben Unternehmen gefährden würde (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2000 - 7 A 11343/99.OVG - ZfS 2000, 273). Die Genehmigungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob dem Altunternehmer unter anderen Bewerbern um eine Genehmigung der Vorzug zu geben ist (Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz - Kommentar, Band 1, 50. Lieferung April 2005, § 13 Rn. 19). Weder gewichtige Gründe noch ein überzeugend besseres Angebot der Klägerin liegen vor. Sie führt selbst aus, dass ihr Angebot nicht besser als das der Beigeladenen zu 1. ist. Die Klägerin gründet ihren Anspruch auf Erteilung der Genehmigung vielmehr darauf, dass sie eigenwirtschaftlich tätig wird. Die von ihr angebotenen Varianten 2 und 3 will sie jedoch nur bei entsprechender Subventionierung bedienen, so dass sie aus den zutreffenden Gründen des Widerspruchsbescheides insoweit nicht zum Zuge kommen. 27 Der Antrag der Beigeladenen zu 1. ist ein eigenwirtschaftlicher Antrag und war daher nicht vom Genehmigungswettbewerb auszuschließen. Sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene haben einen eigenwirtschaftlichen Antrag i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG gestellt. Die Beigeladene zu 1. stellte ausweislich ihres Antrages vom 10. August 2004 ebenfalls einen Antrag auf Genehmigung des Linienverkehrs A. - M. nach § 13 PBefG. Unmittelbar bei der Genehmigungsbehörde kann kein Antrag nach § 13a PBefG auf gemeinwirtschaftlich zu erbringende Verkehrsleistungen gestellt werden, da schon nach dem Wortlaut zwingend ein vorheriges Tätigwerden des Aufgabenträgers vorausgesetzt wird. § 13a PBefG findet nur Anwendung, wenn eine Genehmigung „für die Umsetzung einer Verkehrsleistung aufgrund einer Auferlegung oder Vereinbarung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates erforderlich ist...". Der Beklagte bzw. der hier zuständige Aufgabenträger, der Beigeladene zu 2), sind nicht tätig geworden und haben der Beigeladenen zu 1. die Verkehrsleistung nicht auferlegt. Weiterhin betreibt die Beigeladene zu 1. ein eigenwirtschaftliches Unternehmen i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG, da ihre Verkehrsleistungen durch Beförderungserlöse, Erträge aus gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen im Tarif- und Fahrplanbereich sowie sonstige Unternehmenserträge gedeckt werden. Zwar hat die Beigeladene zu 1. bis zum Ablauf der alten Genehmigung Zuschüsse von der Beigeladenen zu 2. erhalten, diese werden seit 2005 jedoch nicht mehr gewährt und die Beigeladene zu 2. beabsichtigt auch nicht, in Zukunft für die streitgegenständliche Linie Zuschüsse zu leisten. Damit findet allein § 13 PBefG Anwendung. Aus der früheren Gewährung von Zuschüssen durch die Beigeladene zu 2. bzw. durch das Land Rheinland-Pfalz im Rahmen der GVFG-Mittel (Mittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz) wird jedoch die Eigenwirtschaftlichkeit nicht verletzt. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2005 - 7 B 11329/05.OVG. Denn dort wollte der zum Zuge gekommene Antragsteller auch für die Zukunft eine Quersubventionierung aus anderen Erträgen der Stadtwerke durchführen, so dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts offensichtlich nicht erfüllt waren. Hier steht aber allenfalls im Streit, ob eine in der Vergangenheit erfolgte Subventionierung der Eigenwirtschaftlichkeit für die Zukunft entgegensteht. Dies gilt im Hinblick auf die GVFG-Mittel, die nach Mitteilung der Beigeladenen zu 1. bis 2000 geflossen sind und nach deren Angaben ca. 1/3 des Fuhrparks betrafen, nicht. Denn diese Mittel sind an alle in Rheinland-Pfalz tätigen Unternehmer geflossen und dass die Klägerin selbst hiervon nicht profitiert hat, gründet allein darin, dass sie früher nicht in Rheinland-Pfalz tätig war und diese Mittel seit 2001 eingestellt sind. Im Hinblick auf eine ab dem 1. Januar 2005 laufende Genehmigung kann dies allenfalls als Anlaufsubvention für das Unternehmen angesehen werden, welche auch mehreren Gesellschaftern der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen gewährt wurden. Zudem sind die bis 2000 angeschafften und subventionierten Fahrzeuge nach den übereinstimmenden Darlegungen der Beteiligten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumindest schon zur Hälfte abgeschrieben. Da die verminderten Abschreibungen jedoch dem gesamten Verkehrsunternehmen zu Gute kommen und zuzurechnen sind und zur Begründung der Eigenwirtschaftlichkeit nach § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG eine Mischkalkulation mehrerer Linien nicht unzulässig ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Februar 2000 - 7 A 11343/99.OVG - ZfS 2000, 273), kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die Beigeladene zu 1. in der Vergangenheit subventionierte Busse auf dieser Linie eingesetzt hat oder solche in Zukunft einsetzen will. Dies gilt auch für eine eventuell bessere Ausstattung der Beigeladenen mit Eigenkapital, Material oder vorhandenen Linien durch die Stellung als Nachfolgeunternehmen der Bahn- und Postbusse. Auch insoweit sind beide Unternehmen als öffentliche Unternehmen einzuschätzen, so dass es keiner Aufklärung bedarf, ob die Klägerin nicht auch durch die Stadt Darmstadt und die darüber hinaus beteiligte Sparkasse Darmstadt oder durch die beteiligten rheinland-pfälzischen Unternehmer mit vorhandenen Liniennetzen und subventionierten Bussen entsprechende Startvorteile geboten wurden. Insoweit bedarf es auch keiner Aufklärung durch die Genehmigungsbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 6/99 - a.a.O.). Etwas anderes gilt nach der o.a. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nur für die unzulässige Quersubventionierung des laufenden (zukünftigen) Betriebs von Linien aus Erträgen fremder Unternehmenszweige wie etwa der Strom-, Gas- oder Wasserversorgung. 28 Die Finanzierung des Linienverkehrs ist nach der gesetzlichen Konzeption des § 8 Abs. 4 PBefG und des Nahverkehrsgesetztes grundsätzlich Sache der antragstellenden Unternehmen. Solange das Unternehmen nicht auf Zuschüsse der Aufgabenträger angewiesen ist und eigenwirtschaftlich arbeitet, ist es unabhängig und belastet die öffentlichen Haushalte der Aufgabenträger nicht. In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Beigeladenen zu 1. und des Beigeladenen zu 2. plausibel und nachvollziehbar die bisherige Entwicklung der Linie 660 seit der Aufwertung zur Regiolinie im Jahr 1998 geschildert. Danach besteht seitens des Gerichts kein Zweifel daran, dass nach der schrittweisen Reduzierung der Zuschüsse durch den Beigeladenen zu 2. bis zur Einstellung der Bezuschussung Ende 2004 nunmehr die Linie im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG eigenwirtschaftlich betrieben werden kann. Wie dem Gericht auch aus eigener Anschauung bekannt ist, führt beispielsweise ein für den Nutzer kalkulierbarer stündlicher Takt einer Buslinie häufig zu einer Ausweitung der Nachfrage und damit auch der Auslastung. Auch die von § 8 Abs. 3 PBefG und § 3 NVG geforderte Integration der verschiedenen Verkehre, der Abstimmung der Fahrpläne verschiedener Anbieter sowie die Nachfrageorientierung ist geeignet, das Einnahmeaufkommen und die Auslastung zu verbessern. Danach ist nicht davon auszugehen, dass die Beigeladene zu 1. einen nicht auf der beantragten Linie zu finanzierenden und damit auch nicht berücksichtigbaren Antrag gestellt hat. 29 Bei der Abwägung der öffentlichen Verkehrsinteressen, die § 13 PBefG voraussetzt, ist nicht allein auf den finanziellen Aspekt abzustellen. Vielmehr ist im Hinblick auf § 8 Abs. 3 PBefG die Verknüpfung mit den Nachbarlinien ebenso von Bedeutung wie die Einhaltung der Nahverkehrspläne der betroffenen Gemeinden und Kreise sowie des Beigeladenen zu 2. Insoweit wird auf die zutreffenden und auch vom Gericht geteilten Erwägungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2005 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere entspricht das Angebot der Beigeladenen zu 1. im Gegensatz zu dem Angebot der Klägerin den Nahverkehrsplänen der beteiligten Kommunen. Die von der Linie betroffene Stadt M. und die Landkreise A.-W. und M.-B. haben dies im Anhörungsverfahren bestätigt. Die Nahverkehrspläne sind von der Genehmigungsbehörde zu beachten (§ 8 Abs. 3 S. 2 PBefG und des § 8 NVG). da sie den Rahmen der Entwicklung des ÖPNV bilden. In ihnen werden Zielvorstellungen und Rahmenvorgaben für das betriebliche Leistungsangebot und dessen Finanzierung bestimmt (Fielitz/Grätz, a.a.O., § 8 PBefG Rn. 7). Steht ein Angebot hiermit nicht im Einklang, kann die Genehmigung nach Ermessen schon aus diesem Grund versagt werden (§ 13 Abs. 2a PBefG). Substantielle Einwendungen oder eine Nachbesserung ihres eigenen, diesen Plänen nicht entsprechenden Antrages in Richtung der Nahverkehrspläne hat die Klägerin bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage, nämlich dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 9. Februar 2005, nicht vorgelegt. Der bloße Hinweis, die Nahverkehrspläne seien überaltert, genügt nicht, um die Pflicht der Genehmigungsbehörde zur Berücksichtigung nach § 8 Abs. 3 S. 2 PBefG entfallen zu lassen. Vielmehr ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Pläne nicht wirksam beschlossen sind, die vorhandenen Verkehrsstrukturen nicht beachten, die vorhandenen Unternehmer nicht mitgewirkt hätten oder zu einer Ungleichbehandlung der Unternehmen führen. 30 Auf die Qualität der Omnibusse, den Einbau von Klimaanlagen oder ähnlichen Komfort ist bei einer hier betroffenen Regiolinie erst nachrangig abzustellen, anders als ggf. im Fernverkehr (vgl. zum Fernverkehr: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Februar 2000 - 7 A 11343/99.OVG - a.a.O.). Ohne Zweifel bietet die Linienführung der Beigeladenen im Hinblick auf die Verknüpfung in M. das erheblich bessere Konzept an. Zudem werden die beiden Orte Mo. und L. durch die Klägerin in erheblich geringerem Umfang an die Linie angeschlossen und die Bedienung der Sonntagsfahrten um 48% gegenüber dem bestehenden Fahrplan der Beigeladenen reduziert. Insoweit wird ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Darlegungen im Genehmigungsbescheid vom 2. Dezember 2004 und im Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2005 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keine substantiierten Hinweise dafür geben können, dass ihr Fahrplan etwa im Hinblick auf die entscheidenden Kriterien für die Verkehrsbedienung (vgl. dazu BVerwGE 82, 260; 55, 159) wie Dichte, Zeitfolge, Fahrpreis und Bequemlichkeit besser sei. Damit ist das Angebot der Klägerin keinesfalls besser als das der Beigeladenen zu 1., sondern vielmehr in der Gesamtschau, wie in den o.a. Bescheiden ausgeführt, schlechter. Daher hat die Genehmigungsbehörde zu Recht der Beigeladenen zu 1. die Genehmigung nach § 13 PBefG für die beantragte Linie erteilt. 31 In die Genehmigung war kein Widerrufsvorbehalt aufzunehmen, da ein solcher nach § 15 Abs. 4 PBefG unzulässig ist. Eine nach Genehmigungserteilung an die Beigeladene zu 1. von dieser ggf. beabsichtigte Betriebsreduzierung ist wegen der in § 21 Abs. 1 PBefG niedergelegten Betriebspflicht nicht ohne entsprechende Entbindung unter den in § 21 Abs. 4 PBef genannten Bedingungen möglich, da der Fahrplan nach § 40 PBefG der Zustimmungspflicht der Genehmigungsbehörde unterliegt. Damit sind im Zeitpunkt der Antragstellung absehbare Probleme bei der Bedienung der Linie kein Grund für eine Entbindung und zudem ist hinsichtlich der Zumutbarkeit nicht auf die einzelne Linie abzustellen, sondern auf das gesamte Verkehrsunternehmen (VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urteil vom 30. Januar 1998 - 7 K 3477/96). Falls der Verkehr ohne Entbindung aufgegeben wird, bestehen die Möglichkeiten nach § 25 und 26 PBefG (Widerruf bzw. Erlöschen der Genehmigung). 32 Auf das vorliegende Genehmigungsverfahren war die VO (EWG) Nr. 1191/69 nicht anzuwenden, da auf diese, anders als in § 13a PBefG nicht verwiesen wird. Selbst wenn sie anwendbar wäre, könnte die Klägerin sich auf eine Verletzung nicht berufen, da die VO (EWG) Nr. 1191/69 nicht den Wettbewerb zwischen verschiedenen Verkehrsunternehmen im Nahverkehrsbereich regelt und auch nicht das Ziel hat, den Wettbewerb zwischen diesen Verkehrsunternehmen einzuführen oder zu verbessern (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 1973 - Rs. 36/73, Slg. 1973, S. 1299, 1311; Batzill/Zuck Personenbeförderungsrecht im Spannungsfeld von Bahnstrukturreform, PBefG-Novelle, ÖPNV-Recht der Länder und EG-Recht, 1. Auflage, Baden-Baden, 1997, S. 20, 21). 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen zu 1) war nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer aus Gründen der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO ein Kostenersatzanspruch gegen die Klägerin zuzusprechen, da sie selbst einen (obsiegenden) Antrag gestellt und sich somit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt, so dass ihm billiger Weise auch kein Ersatzanspruch für seine außergerichtlichen Kosten zuzusprechen war (§ 162 Abs. 3 VwGO). 34 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO. 35 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 36 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).