Urteil
3 K 855/05.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2006:0206.3K855.05.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Erlaubnis, die Heilkunde selbständig auszuüben, beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne der §§ 3 und 8 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes. Hiervon ausgenommen sollen sein Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und Thermalbäder als Vollbäder inklusive Stangerbäder. Außerdem begehren sie die Feststellung, dass sie weder berechtigt, noch verpflichtet sind, die Berufsbezeichnung Heilpraktiker zu führen. 2 Der Kläger zu 1) hat seit dem 1. Oktober 1973 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Masseur und medizinischer Bademeister zu führen. Seit dem 21. Dezember 1995 darf er darüber hinaus die Berufsbezeichnung Physiotherapeut führen. Seit 1977 behandelt er in eigener Praxis Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen. 3 Der Kläger zu 2) ist der Sohn des Klägers zu 1). Seit dem 19. November 1990 ist er berechtigt, die Berufsbezeichnung Masseur zu führen, seit dem 16. Oktober 1996 darf er auch die Berufsbezeichnung Physiotherapeut führen. Dementsprechend wurde er ebenfalls zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen. 4 Den von den Klägern unter dem 11. Juni 2004 gestellten Antrag im eingangs genannten Sinne lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 15. Juli 2004 ab. Die dagegen von den Klägern am 3. August 2004 eingelegten Widersprüche blieben ohne Erfolg und wurden durch Widerspruchsbescheid vom 7. April 2005 zurückgewiesen. 5 Dagegen haben die Kläger am 10. Mai 2005 Klage erhoben. 6 Zu deren Begründung tragen sie vor, sie hätten einen Anspruch auf Erteilung der beantragten eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis, ohne dass es insoweit einer gesonderten Überprüfung im Sinne einer Kenntnisüberprüfung nach § 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung des Heilpraktikergesetzes bedürfe. Diese Kenntnisprüfung diene lediglich dem Zweck, festzustellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch den jeweiligen Antragsteller eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten könne. Dies sei im Falle der Kläger ausgeschlossen. Sie hätten durch erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildungen nachgewiesen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Abgabe der Behandlungen auf dem Gebiet der physikalischen Therapie und der Physiotherapie verfügten. Die einzige Gefahr bestehe (mittelbar) darin, dass ein Patient durch die Behandlung davon abgehalten werden könnte, einen an sich erforderlichen Arztbesuch vorzunehmen. Die einzigen Behandlungsarten, bei denen es zu Komplikationen kommen könnte, nämlich Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und bei der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder und Stangerbädern, wollten sie ausdrücklich nicht durchführen. 7 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sei es grundsätzlich mit Rücksicht auf Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz zulässig, eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erteilen. Dies sei im Falle der Psychotherapeuten bereits so entschieden worden. Diese Rechtsprechung sei auch auf den Bereich der Physiotherapie übertragbar. Die von den Klägern absolvierten Prüfungen und Ausbildungen seien insoweit zu berücksichtigen mit der Folge, dass die weitere Überprüfung der Kenntnisse nach § 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz entfallen könne. Nach den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erstrecke sich die Ausbildung auch auf die Befunderhebung und Diagnoseerstellung auf dem Gebiet der Physiotherapie und der physikalischen Therapie und auf Kenntnisse betreffend Kontraindikationen, wenn sie denn tatsächlich vorhanden seien. Daher könnten die Kläger auch ohne vorherige Konsultation des Arztes auf ihrem Gebiet einen Patienten behandeln. Eine Gefahr für die Volksgesundheit entstehe in diesem Rahmen nicht. 8 Entgegen der Auffassung des Beklagten werde die Heilbehandlung durch die Kläger auch nicht unter Aufsicht bzw. Anweisung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgenommen. Der Arzt oder Heilpraktiker verordne lediglich die Heilbehandlung, die sodann durch die Kläger eigenverantwortlich und unter eigener Befunderhebung durchgeführt werde. Dementsprechend ergebe sich aus den auf der Grundlage des Berufsgesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, dass die Ausbildung der Kläger auch auf eine umfassende Befunderhebung und Diagnosestellung ausgerichtet sei. Außerdem erstrecke sich die Ausbildung der Kläger ausweislich der genannten Verordnungen auch auf die allgemeine Krankheitslehre. Vergleiche man die Ausbildungsinhalte der von den Klägern durchlaufenen Ausbildungen mit den Fachgebieten und Inhalten der vom Land Rheinland-Pfalz angewandten Richtlinien zur Durchführung der Heilpraktikerüberprüfung, so werde ersichtlich, dass auch bei der Heilpraktikerüberprüfung keine über die allgemeine Krankheitslehre hinausgehenden diagnostischen Fähigkeiten überprüft würden. 9 Die Kläger beantragen, 10 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 15. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2005 zu verpflichten, ihnen die Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz, die Heilkunde selbständig auszuüben, zu erteilen, und zwar bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne von §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie, verbunden mit folgenden Nebenbestimmungen: 11 - die Kläger sind nicht berechtigt und verpflichtet, den Titel „Heilpraktiker“ zu führen, 12 - für die Erlaubnis gelten sämtliche Beschränkungen, denen Heilpraktiker insgesamt unterworfen sind, 13 - von der Erlaubnis sind ausgeschlossen Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und die Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inklusive Stangerbäder. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er trägt vor, entgegen der Auffassung der Kläger könne auf eine Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Heilpraktikergesetz in ihrem Falle nicht verzichtet werden. Die derzeitige Tätigkeit der Kläger stütze sich auf eine ärztliche Diagnose. Nach herrschender Meinung übten die Angehörigen der Fachberufe keine Heilkunde aus, auch wenn sie mehr oder weniger eigenverantwortlich tätig seien. Im Gegensatz dazu stelle der Heilpraktiker eigene Diagnosen und therapiere auch. Die Heilpraktikererlaubnis berechtigte grundsätzlich zur gesamten nichtärztlichen Heilkundeausübung und dürfe daher nicht eingeschränkt werden. Die einzige Ausnahme bildeten insoweit die Psychotherapeuten. Diese verfügten über eine staatlich anerkannte akademische Ausbildung und bedürften für die Ausübung ihrer speziellen Tätigkeit keiner allgemeinen heilkundlichen Kenntnisse. Dies sei auf den von den Klägern praktizierten Bereich der Physiotherapie nicht übertragbar. In diesem Bereich seien die allgemeinen heilkundlichen Grundkenntnisse einschließlich der Kenntnisse im Bereich der Anatomie, Physik, Pathologie und Arzneimittelkunde unabdingbar. Außerdem hätten die Kläger im Rahmen ihrer Ausbildung in Bezug auf die von ihnen angestrebte fachspezifische Ausübung der Heilkunde keine umfassende Ausbildung durchlaufen. Dies gelte insbesondere für den diagnostischen Bereich. Insoweit behandelten die Kläger lediglich auf der Basis von Arzt- bzw. Fremddiagnosen und erstellten gerade keine eigenen Diagnosen. Auch darin unterscheide sich die Ausbildung der Kläger wesentlich von der der Psychotherapeuten. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. 19 Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 1 Absätze 1 und 3 Heilpraktikergesetz – HeilprG – in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer i) Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz – DVHeilprG -, bezogen und beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne von §§ 3 und 8 des Gesetzes zur Regelung der Berufe in der Physiotherapie – MPhG – nicht zu; und zwar auch nicht unter der Auflage weiterer Einschränkungen. Die dieses Begehren ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 15. Juli 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. April 2005 erweisen sich daher als rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). 20 Nach den eingangs genannten Bestimmungen bedarf derjenige, der die Heilkunde ohne als Arzt bestallt zu sein ausüben will, dazu der Erlaubnis. Diese erhält er nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen. Hierzu bestimmt § 2 Abs. 1 Ziffer i) DVHeilprG, dass die Erlaubnis unter anderem nicht erteilt wird, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Bewerber eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. 21 Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger lassen diese Bestimmungen, von deren Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG – die Kammer im Anschluss an die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84; 1 BvR 1166/85 -) ausgeht, es nicht zu, den Klägern die begehrte Erlaubnis ohne jegliche Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten allein mit Rücksicht auf ihre Ausbildung und berufliche Tätigkeit zu erteilen. Sie können allenfalls verlangen, dass die von ihnen aufgrund ihrer Ausbildung und entsprechenden beruflichen Tätigkeit unstreitig erworbenen und nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer solchen Überprüfung angemessen berücksichtigt werden. 22 Ziel der nach diesen Vorschriften vorgeschriebenen Überprüfung durch das Gesundheitsamt ist es, festzustellen, ob durch die Ausübung der Heilkunde durch den Anwärter im konkreten Einzelfall Gesundheitsgefahren tatsächlich zu befürchten sind. Demnach soll die Überprüfung ergeben, ob mit der Ausübung der Heilkunde durch „den Betreffenden“, d.h. durch die von den Klägern konkret beabsichtigte Heilkundetätigkeit, keine Gefahr für den Patienten ausgehen würde (BVerwGE 66, 367 ff.). Dies kann im Hinblick auf die von den Klägern beabsichtigte Tätigkeit nicht ohne weiteres unterstellt werden. 23 Ausgangspunkt der insoweit anzustellenden Überlegungen ist hier zunächst, dass die Kläger das Ziel verfolgen, beschränkt auf den Bereich der manuellen Therapie und der Physiotherapie die Heilkunde selbständig, d.h. ohne vorherige Konsultation des Arztes, auszuüben. Ausübung der Heilkunde ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Dabei stellt das Gesetz nicht auf die Behandlungsweise ab. Heilkunde liegt vielmehr immer dann vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder Methode der Tätigkeit oder für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf und die Behandlung gesundheitliche Schäden verursachen kann (BVerwGE a.a.O.). Hieran anknüpfend ist eine Gefahr für die Volksgesundheit dann zu bejahen, wenn befürchtet werden muss, dass durch die Behandlung des Patienten durch den Heilpraktiker unmittelbar oder durch ein nicht rechtzeitiges Erkennen der Notwendigkeit einer ärztlichen Heilbehandlung für den Patienten ernsthafte Gesundheitsschäden eintreten können. Den Schutz vor Gesundheitsgefährdungen genießt dabei nicht nur die Bevölkerung als Ganzes, sondern auch und gerade der Einzelne (BVerwGE a.a.O.). 24 Auch wenn in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass eine medizinische Ausbildung für den Heilpraktiker nicht vorgeschrieben ist, mit der Folge, dass auch keine fachliche, berufsqualifizierende Abschlussprüfung stattfindet, rechtfertigt dies nicht die von den Klägern gezogene Schlussfolgerung, dass sie in Ansehung dessen aufgrund ihrer Ausbildung und erfolgreich abgeschlossenen Prüfung zum staatlich anerkannten Masseur und medizinischen Bademeister bzw. Physiotherapeuten „erst recht“ keine Gefahr für die Volksgesundheit begründen könnten, wenn sie sich bei der Ausübung der Heilkunde auf eben jenes Fachgebiet beschränken würden. Diese Argumentation wird weder der Systematik der Heilberufsgesetze gerecht, noch findet sie eine Stütze in dem einschlägigen Berufsgesetz und den dazu ergangenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen. 25 Die Systematik der Heilberufsgesetze ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass die selbständige Ausübung der Heilkunde am Menschen grundsätzlich den approbierten Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten und Heilpraktikern vorbehalten ist. Davon zu unterscheiden ist die Berufsgruppe der sogenannten Heilhilfsberufe, wozu auch die Masseure, medizinischen Bademeister und Physiotherapeuten gehören. Diese sind nicht befugt, die Heilkunde selbständig, d.h. ohne vorherige Konsultation eines Arztes, auszuüben. Die hiervon bestehenden Ausnahmen sind in den jeweiligen Berufsgesetzen ausdrücklich und abschließend geregelt (z.B. § 4 Hebammengesetz). Dementsprechend sind auch die Ausbildungsziele im Bereich der medizinischen Fachberufe gerade nicht darauf ausgerichtet, den Absolventen auf dem jeweiligen Fachgebiet unter anderem auch zur selbständigen Ausübung der Heilkunde im oben genannten Sinne zu befähigen. Dies ergibt sich für die Masseure und medizinischen Bademeister und Physiotherapeuten schon aus den in §§ 3 und 8 MPhG gesetzlich geregelten Ausbildungszielen. Hiernach soll die Ausbildung als Masseur und medizinischer Bademeister entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren der physikalischen Therapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Heilung und Linderung, zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, zu gesundheitsförderndem Verhalten und zum Kurerfolg zu geben (§ 3 MPhG). Die Ausbildung als Physiotherapeut soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (§ 8 MPhG). Auf dieser Grundlage müssen sodann auch die in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen niedergelegten Ausbildungsinhalte interpretiert und verstanden werden. Auch wenn daraus ersichtlich wird, dass etwa ein ausgebildeter Masseur und medizinischer Bademeister oder ein Physiotherapeut unbestreitbar über ein fundiertes Grundwissen betreffend die allgemeine Krankheitslehre verfügen, so bedeutet dies indessen noch nicht, dass sie dadurch ohne weiteres in die Lage versetzt sind, auf ihrem Fachgebiet ohne vorherige Konsultation eines Arztes Diagnosestellungen vorzunehmen. Dies ist aber nach der in § 1 Abs. 2 HeilprG niedergelegten Legaldefinition des Begriffs der Heilkunde ein elementarer Bestandteil der selbständigen Ausübung der Heilkunde. Dementsprechend wird auch einem Heilpraktikeranwärter, bei dem im Rahmen der Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz in diesem Bereich Defizite festgestellt werden, regelmäßig keine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde erteilt, weil er eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde. 26 Auch die von den Klägern zur Gerichtsakte gereichten Befunderhebungsbögen der Westfalen-Schulen Dortmund lassen keine andere Bewertung der Ausbildungsinhalte zu. Insbesondere der vorangestellte „Grunderhebungsbogen“ enthält bereits unter Ziffer I 2 die Feststellung des ärztlichen Befundes mit entsprechender Diagnose. Eine eigene Diagnosestellung durch den Physiotherapeuten ist in den vorgelegten Erhebungsbögen indessen gerade nicht verlangt oder vorgesehen. Damit wird deutlich, dass die Kläger ein Betätigungsfeld anstreben, welches über die von ihnen bisher ausgeübten Berufe in wesentlicher Hinsicht hinausgeht und von ihrer Berufsausbildung nicht mehr gedeckt ist. Dabei ist den Klägern durchaus zuzubilligen, dass sie im zulässigen Rahmen ihrer Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich tätig sind. Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass von ihnen durchgeführte Heilbehandlungen bislang stets auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung und Diagnosestellung erfolgen. Im Hinblick darauf kommt es für die Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob die selbständige Ausübung der Heilkunde durch die Kläger eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde, auch nicht in erster Linie darauf an, ob eine ohne vorherige Konsultation eines Arztes durch die Kläger vorgenommene Heilbehandlung für einen Patienten schädlich sein kann. Die Gefahr für die Volksgesundheit entsteht nämlich dadurch, dass aufgrund der möglicherweise mangelnden diagnostischen Fähigkeiten der Kläger Fehldiagnosen gestellt werden könnten, die durchaus zu entsprechenden Gesundheitsschäden bei Patienten führen würden. Diese Gefahr ist insbesondere dadurch gegeben, dass die Kläger auch ausgeführt haben, das Bedürfnis für die erstrebte Ausweitung ihres Tätigkeitsfeldes sei in erster Linie durch die restriktiven Kostenerstattungsregularien im Zuge der Gesundheitsreform entstanden. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass eine wiederholte Verordnung einer entsprechenden Heilbehandlung in der Regel erst nach einer zwölfwöchigen Wartezeit zulässig sei. Dies habe vor allem bei chronisch Kranken dazu geführt, dass die Ärzteschaft die Verordnung derartiger Heilbehandlungen während der genannten Wartefrist verweigere, weil die Kosten hierfür von den Krankenkassen nicht übernommen würden. Auch die Ausstellung von Privatrezepten lehne ein Großteil der Ärzteschaft in diesen Fällen ab, weil die Patienten häufig versuchten, die Behandlungskosten dennoch von den Krankenkassen einzufordern mit der Folge, dass diese unter Umständen auch dem Budget des verschreibenden Arztes angelastet würden. Diese Entwicklung mag beklagenswert sein, rechtfertigt es aber im Lichte des Schutzgutes der Volksgesundheit gerade nicht, nunmehr auch den betroffenen Heilhilfsberufen die Erlaubnis zur partiellen selbständigen Ausübung der Heilkunde ohne vorherige Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zu erteilen. Denn auch bei chronisch Kranken, die möglicherweise schon seit Jahren von einem bestimmten Masseur oder Physiotherapeuten behandelt werden, kann es durchaus sein, dass akut auftretende Beschwerden auch andere Ursachen haben können, die zunächst einer aktuellen ärztlichen Untersuchung und Diagnosestellung bedürfen. 27 Kann nach alledem nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Kläger schon aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeit im Falle einer selbständigen Ausübung der Heilkunde – beschränkt auf ihr Fachgebiet – keine Gefahr für die Volksgesundheit sind, so werden sie gehalten sein, sich einer entsprechenden Überprüfung durch das Gesundheitsamt zu unterziehen. 28 Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass weder das Heilpraktikergesetz, noch die Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vorschreiben, in welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Heilpraktikeranwärters im Hinblick auf den Schutz der Volksgesundheit durchzuführen ist. Damit sind Art und Umfang der Überprüfung grundsätzlich in das freie Ermessen der Verwaltung gestellt. Bei dessen Ausübung hat sie jedoch die schutzwürdigen Rechte des jeweiligen Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße zu beachten (BVerwGE a.a.O.). Hieraus folgt, dass ein Nachweis von Kenntnissen und Fähigkeiten, die die künftig beabsichtigte heilkundliche Tätigkeit nicht berühren, vom jeweiligen Antragsteller nicht verlangt werden dürfen. Des Weiteren sind Kenntnisse und Fähigkeiten, die der jeweilige Bewerber im Rahmen einer staatlich anerkannten und überprüften Ausbildung erworben hat, angemessen zu berücksichtigen (BVerwGE a.a.O.). Dies bedeutet nach Auffassung der Kammer allerdings nicht, dass hier eine auf den Fachbereich der Kläger eingeschränkte Überprüfung vergleichbar dem Fachgebiet der Psychotherapie betreffend Diplom-Psychologen und Diplom-Pädagogen, die ausschließlich die Psychotherapie betreiben wollen, durchgeführt werden kann. Mit diesen Fällen ist der vorliegende Fall nämlich nicht ohne weiteres vergleichbar. Denn anders als die Kläger, die in erster Linie somatische Erkrankungen behandeln, brauchen die vorgenannten Personen für ihre Praxis grundsätzlich keine allgemeinheilkundlichen Kenntnisse. Um bei ihrer Tätigkeit die Volksgesundheit nicht zu gefährden, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Psychotherapeuten über hinreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im psychotherapeutischen Bereich, gegenüber der den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen und Ärzten vorbehaltenen heilkundlichen Tätigkeiten besitzen. Ferner müssen sie ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild und die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln (BVerwGE, a.a.O.). 29 Diese Überlegungen können nicht gleichermaßen für den hier in Rede stehenden Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie Geltung beanspruchen. Denn dieser Fachbereich ist letztlich wiederum nur ein Teilbereich der vom Bundesverwaltungsgericht bereits in Abgrenzung zur Psychotherapie in Bezug genommenen allgemeinen Krankheitslehre. Von daher setzt eine Diagnosestellung in diesem Bereich stets auch umfassende Kenntnisse der Zusammenhänge im menschlichen Körper voraus mit der Folge, dass sich eine selektive Betrachtungsweise, wie sie den Klägern offenbar vorschwebt, bezogen auf den Teilbereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Rahmen der Diagnosestellung verbietet. Dies hat seinen Grund darin, dass jeder, der im Bereich der Behandlung somatischer Erkrankungen selbständig die Heilkunde am Menschen – wenn auch beschränkt auf ein bestimmtes Fachgebiet – ausüben will, nur dann keine Gefahr für die Volksgesundheit ist, wenn er auch bezüglich der allgemeinen Zusammenhänge somatische Erkrankungen über hinreichende diagnostische Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Gerade deshalb werden den Masseuren und medizinischen Bademeistern wie auch den Physiotherapeuten während ihrer Ausbildung auch die entsprechenden Grundkenntnisse auf allen Fachgebieten der allgemeinen Krankheitslehre vermittelt und nicht nur beschränkt auf ihr Fachgebiet. Dieses Grundwissen befähigt sie indessen noch nicht zur selbständigen Diagnose. Deshalb ist eine Aufsplittung der Heilpraktikererlaubnis in viele Spezialgebiete innerhalb der allgemeinen Krankheitslehre, wie sie den Klägern vorschwebt, im Interesse des Schutzes der Volksgesundheit nicht angezeigt. Würde man der Auffassung der Kläger folgen, so könnte im Ergebnis jeder, der eine Ausbildung in einem der sogenannten Heilhilfsberufe erfolgreich abgeschlossen hat, beanspruchen, ihm müsse automatisch auch eine auf sein Fachgebiet beschränkte Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erteilt werden. Dies widerspricht aber aus den bereits genannten Gründen dem Schutzzweck der einschlägigen Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes. 30 Aus diesen Gründen kann es für die Frage der Zulässigkeit der Erteilung einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der manuellen Therapie und der Physiotherapie auch nicht ausschlaggebend sein, ob ein bestimmtes Fachgebiet etwa unter Zuhilfenahme der einschlägigen Heilmittel- und Hilfsmittelrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen gegenständlich abgrenzbar ist. Denn diese Frage ist in Bezug auf das mit § 2 Abs. 1 DVHeilprG verfolgte Ziel, Gefahren für die Volksgesundheit unter anderem durch etwaige falsche Diagnosestellungen zu verhindern, nicht weiterführend (a.A. VGH BW, Urteil vom 25. Juli 1997 – 9 S 558/97 -). Diese Reglementierungen treffen nämlich zu der Frage, ob eine Person, die zur Abgabe bzw. Anwendung der dort genannten Heilmittel berechtigt ist, auch zu einer Diagnosestellung in diesem Bereich uneingeschränkt in der Lage ist, keinerlei Aussagen. 31 Eine weitergehende Aufsplittung der Heilpraktikererlaubnis ist auch nicht mit Blick auf die schutzwürdigen Interessen der Kläger aus Art. 12 Abs. 1 GG geboten. Es bleibt nämlich zu sehen, dass die Kläger ihren erlernten Beruf nach wie vor uneingeschränkt innerhalb des gesetzlichen Rahmens und der oben dargelegten Ausbildungsinhalte ausüben können. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem der bereits zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Psychotherapeuten zugrunde liegenden Sachverhalt. In seiner genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich besonders hervorgehoben, dass der dortige Kläger während seines Hochschulstudiums unter anderem an verschiedenen Veranstaltungen der psychologischen Diagnostik teilgenommen habe, die ihn ausreichend befähigten, die Symptome rein psychischer Erkrankungen von solchen eines körperlich-organischen Leidens oder einer Geisteskrankheit zu unterscheiden oder zumindest den Grenzbereich zu erkennen, in welchem ein seiner Behandlung nicht mehr zugängliches Leiden vorliegen könnte. Auch seien diese Ausbildungsbereiche Prüfungsfächer in den Hochschulexamina des dortigen Klägers gewesen. Vergleichbare Inhalte in der Diagnostik weist die Ausbildung der Kläger für die Fachgebiete der physikalischen Therapie und der Physiotherapie aber – wie dargelegt – gerade nicht auf. Wollen die Kläger demnach aber ihr bisheriges Tätigkeitsfeld auf die selbständige Ausübung der Heilkunde – wenn auch nur in ihrem Fachgebiet – erweitern, so ist es ihnen im Interesse der Volksgesundheit zumutbar, sich einer entsprechenden Überprüfung durch das Gesundheitsamt zu unterziehen. Da sie dies indessen schon dem Grunde nach ablehnen, bedarf es keiner weiteren Ausführungen seitens des Gerichts zu Inhalt und Umfang einer solchen möglichen Überprüfung. 32 Da die Kläger es auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung abgelehnt haben, sich einer Überprüfung unter Berücksichtigung der von ihnen erworbenen und nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu unterziehen, sieht die Kammer auch keinen Raum, den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu einer Neubescheidung der Kläger zu verpflichten. Dies würde unter der Prämisse, dass nach der Vorstellung der Kläger eine Überprüfung gänzlich entfallen soll, ins Leere gehen. 33 Da den Klägern nach alledem kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis zusteht, bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, ob sie berechtigt bzw. verpflichtet sind, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. 36 Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 37 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).