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Urteil

6 K 638/05.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2006:0207.6K638.05.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht gegen § 6 Abs. 4 Fertigpackungsverordnung verstößt, wenn sie das Erzeugnis „Grillspaß marinierte Fleischplatte“ mit einer Gesamtfüllmengenangabe in den Verkehr bringt, ohne die (Teil-) Füllmengen der verschiedenen Kammern einer Packung anzugeben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Feststellung, dass sie nach § 6 Abs. 4 Fertigpackungsverordnung - FPackVO - nicht verpflichtet ist, auf ihrem Erzeugnis „Grillspaß marinierte Fleischplatte“ neben oder anstelle der Gesamtfüllmenge auch das Gewicht der einzelnen Fleischsorten anzugeben. 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen der fleischverarbeitenden Industrie und bringt das vorverpackte Fleischerzeugnis „Grillspaß marinierte Fleischplatte“ in den Verkehr. Eine Packung enthält drei Sorten mariniertes Schweinefleisch, nämlich zwei Holzfällersteaks, drei Nackensteaks und drei bis vier Bauchscheiben. Die einzelnen Fleischsorten liegen durch Stege voneinander getrennt in einer Plastikschale. Diese ist durch eine Klarsichtfolie verschlossen, die an den Außenrändern der Schale angeschweißt ist. Zwischen der Oberkante der Trennstege und der Klarsichtfolie besteht ein Abstand von ungefähr 3 bis 4 cm. Auf dem Etikett der Verpackung sind das Nettogesamtgewicht und die Anzahl und Art der enthaltenen Fleischstücke angegeben. 3 Nach einer Kontrolle in einem Supermarkt leitete die Eichdirektion Rheinland-Pfalz gegen die Klägerin ein Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. Die Eichdirektion war der Auffassung, es verstoße gegen § 6 Abs. 4 FPackV, wenn die Klägerin auf ihrem Erzeugnis lediglich das Gesamtgewicht, nicht aber das Gewicht der einzelnen Fleischsorten angebe. Am 3. Januar 2005 erließ die Eichdirektion einen Bußgeldbescheid gegen den für die Verpackung des Erzeugnisses verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin. Nach fristgerechter Einspruchserhebung wurde das Bußgeldverfahren mittlerweile im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgesetzt. 4 Am 11. April 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, es bestehe nach § 6 Abs. 4 2. Alt. FPackV keine Verpflichtung, das Gewicht der einzelnen Fleischsorten anzugeben. Es liege schon keine gesonderte Abfüllung im Sinne der Vorschrift vor. Eine gesonderte Abfüllung könne nur dann angenommen werden, wenn einzelne Erzeugnisse in einer Verpackung vollständig voneinander getrennt wären. Dies sei bei ihrem Produkt „Grillspaß marinierte Fleischplatte“ nicht der Fall. Die Stege, die die Verpackung unterteilten, reichten nicht bis an die abschließende Klarsichtfolie heran. Es sei daher durchaus möglich, dass etwa während des Transportes Marinade von einer Kammer in eine andere gelange. Die Einzelfüllmengen unterlägen daher erheblichen Schwankungen, so dass ihre Angabe für den Verbraucher ohnehin keinen Informationswert habe. Im Übrigen sei dem Informationsbedürfnis des Verbrauchers durch die Verwendung einer transparenten Verpackung ausreichend Rechnung getragen. Gegen eine gesonderte Abfüllung spreche schließlich, dass sich die Kammern der Verpackung nicht einzeln öffnen ließen. Des Weiteren handele es sich bei den in der Verpackung enthaltenen Fleischsorten auch nicht um „verschiedenartige Erzeugnisse“ i.S.d. § 6 Abs. 4 2. Alt FPackV. Steaks und Bauchfleisch würden vom Verbraucher jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang gleichermaßen als „Schweinefleisch zum Grillen“ angesehen. Die Verbrauchererwartungen hätten sich in diesem Bereich durch die Einführung neuer Kombinationsprodukte in den letzten Jahren verändert. Schließlich stehe § 6 Abs. 4 FPackV in direktem Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie 2000/13/EG über die Etikettierung von Lebensmitteln. Denn Art. 8 Abs. 2 lit. d) der Etikettierungsrichtlinie, der sowohl für gleichartige und als auch für verschiedenartige Erzeugnisse gelte, schreibe im Gegensatz zu § 6 Abs. 4 FPackV nur die Angabe einer Gesamtfüllmenge, nicht aber von Einzelfüllmengen vor. § 6 Abs. 4 FPackV müsse daher entweder richtlinienkonform ausgelegt werden oder unangewendet bleiben. 5 Die Klägerin beantragt, 6 festzustellen, dass sie nicht gegen § 6 Abs. 4 Fertigverpackungsverordnung verstößt, wenn sie das Erzeugnis „Grillspaß marinierte Fleischplatte“ mit einer Gesamtfüllmengenangabe in den Verkehr bringt, ohne dass die einzelnen Kammern der Packung zu den darin befindlichen Teilen der Grillplatte einzelne (Teil-) Füllmengenangaben aufweisen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei nach § 6 Abs. 4 2. Alt. FPackV verpflichtet, auch die Menge der verschiedenen Fleischsorten anzugeben. Bei den Fleischsorten handele es sich um verschiedenartige Erzeugnisse im Sinne der Vorschrift. Die verschiedenen Fleischstücke unterschieden sich in der Konsistenz, dem Fettgehalt, der Zubereitung, der Haltbarkeit und dem Geschmack voneinander. Diese Merkmale hätten auch Einfluss auf den Einzelpreis und damit auf den Gesamtpreis einer Fertigpackung. Die einzelnen Gewichtsangaben seien daher aus Gründen des Verbraucherschutzes unerlässlich. Darüber hinaus seien die Fleischsorten auch gesondert abgefüllt. Die Stege verhinderten, dass sie sich in der Packung vermischten oder sogar gegenseitig berührten. Dass die Kammern nicht vollständig abgeschlossen seien und sich daher nicht getrennt öffnen ließen, sei unerheblich. Bei einer vollständigen Abtrennung lägen ohnehin „mehrere Packungen“ i.S.d. § 6 Abs. 4 1. Alt. FPackV. Eine Angabe des Einzelgewichts sei auch ohne weiteres möglich. Da sich die §§ 22 bzw. 25 Fertigpackungsverordnung bezüglich der Gewichtsfeststellung auf den Zeitpunkt der Herstellung bezögen, sei es vollkommen unerheblich, ob nachträglich Flüssigkeiten hin- und herflössen. Ohnehin komme es dem Verbraucher nur auf das Gewicht der Fleischstücke und nicht auf die Marinade an. § 6 Abs. 4 FPackV widerspreche auch nicht der Etikettierungsrichtlinie. Denn Art. 8 Abs. 2 lit. d) der Richtlinie sei ausschließlich auf gleichartige Erzeugnisse anwendbar. Bei verschiedenartigen Erzeugnissen mache nämlich die dort vorgeschriebene Angabe einer Gesamtmenge keinen Sinn. Jedenfalls aber sei die Regelung des § 6 Abs. 4 FPackV gerechtfertigt und für den Verbraucherschutz notwendig. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Urkunden sowie die beigezogenen Verwaltungsakten (1 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 11 Die Klage ist zulässig und begründet. 12 Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die streitentscheidende Vorschrift des § 6 Abs. 4 2. Alt. Fertigpackungsverordnung - FPackV - ist eine Norm des öffentlichen Rechts. Die Streitigkeit verliert ihre öffentlich-rechtliche Natur auch nicht dadurch, dass von ihrem Ausgang die Beantwortung straf- und bußgeldrechtlicher Fragen abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1987 - 3 C 53.85 - NVwZ 1988, 430; VG Koblenz, Urteil vom 30. Juni 2005 - 6 K 2503/04.KO - ESOVGRP mit Nachweisen). 13 Das klägerische Begehren ist als Feststellungsklage i.S.d. § 43 VwGO statthaft. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, § 43 Abs. 1 2. Var. VwGO. Sie möchte festgestellt wissen, dass sie mit dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses „Grillspaß marinierte Fleischplatte“ ohne die Angabe von Teilfüllmengen nicht gegen § 6 Abs. 4 FPackV verstößt. Gegenstand dieser Feststellung ist - spätestens seit der Einleitung des Bußgeldverfahrens - ein konkretes Rechtsverhältnis und nicht (mehr) eine bloß abstrakte Rechtsfrage. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Zwar ist das derzeit anhängige Bußgeldverfahren nicht gegen sie selbst, sondern gegen einen ihrer Mitarbeiter gerichtet. Indes kann wegen des vermeintlichen Verstoßes gegen die FPackV auch gegen die Klägerin selbst jederzeit ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, vgl. § 30 OWiG. Außerdem ist schon das Bußgeldverfahren gegen ihren Mitarbeiter geeignet, den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu beeinträchtigen, so dass jedenfalls ein wirtschaftliches Interesse an der begehrten Feststellung besteht. Der Klägerin kann auch nicht zugemutet werden, die zwischen den Beteiligten strittige Rechtsfrage unter dem Druck des aktuellen oder eines späteren Bußgeldverfahrens klären zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.1969 I C 86/64 - NJW 1969, 158; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.1.1996 - 13 A 6644/95 - NVwZ-RR 1997, 264 mit weiteren Nachweisen). 14 Die somit zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin verstößt nicht gegen § 6 Abs. 4 2. Alt. FPackV, indem sie das Erzeugnis „Grillspaß marinierte Fleischplatte“ ohne Teilfüllmengenangaben in den Verkehr bringt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei marinierten Holzfällersteaks, Nackensteaks und Schweinebauch um „verschiedenartige“ Erzeugnisse i.S.d. § 6 Abs. 4 2. Alt. FPackV handelt und ob § 6 Abs. 4 2. Alt FPackV mit den Vorgaben der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG vereinbar ist. Denn jedenfalls ist im vorliegenden Fall keine „gesonderte“ Abfüllung i.S.d. § 6 Abs. 4 2. Alt. FPackV gegeben. 15 Die verschiedenen Fleischsorten befinden sich in derselben Plastikschale und sind lediglich durch Stege voneinander getrennt. Diese Stege schließen die „Kammern“ der Plastikschale nicht vollständig ab, wovon sich das Gericht durch Inaugenscheinnahme einer Originalverpackung in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Vielmehr enden die Stege ungefähr 3 bis 4 cm unterhalb der Klarsichtfolie, die auf die Außenränder der Plastikschale aufgeschweißt ist und die Schale nach oben abschließt. Die in die „Kammern“ gefüllten Fleischstücke sind großzügig in Würzmarinade eingelegt und von dieser bedeckt. Es ist durchaus möglich, dass jedenfalls Teile der Marinade von einer „Kammer“ in eine andere gelangen, wenn die Schale über einen längeren Zeitraum in eine Schieflage gerät. Darüber hinaus erscheint es angesichts der Größe des Freiraums zwischen den Trennstegen und der abschließenden Klarsichtfolie nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch einzelne Fleischstücke durch die Lücke im Kopfraum der Schale ganz oder teilweise von einer Kammer in eine andere gelangen können. 16 Von einer „gesonderten“ Abfüllung der Fleischsorten i.S.d. § 6 Abs. 4 2. Alt. FPackV kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Schon dem natürlichen Wortsinn nach erfordert eine „gesonderte“ Abfüllung eine vollständige Trennung der verschiedenen Erzeugnisse. Es muss ausgeschlossen sein, dass Erzeugnisse von einer „Kammer“ der Verpackung in eine andere gelangen und sich vermischen, ohne dass die Verpackung zuvor merklich verändert oder beschädigt worden ist. Auch wenn nur Teile eines Erzeugnisses - wie im vorliegenden Fall die Würzmarinade - von einer „Kammer“ in eine andere gelangen können, kann dem Wortsinne nach von einer „gesonderten“ Abfüllung nicht mehr ausgegangen werden. In solchen Fällen ist allenfalls eine „teilweise Absonderung“ der Erzeugnisse gegeben. 17 Dieses Ergebnis der Wortlautauslegung wird durch eine systematische Überlegung bestätigt. Nach § 6 Abs. 1 Eichgesetz - EichG - zeichnet sich eine „Fertigpackung“ i.S.d. Eichgesetzes und der Fertigpackungsverordnung dadurch aus, dass die Menge des enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen und merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. An diese Begriffsbestimmung knüpft die Fertigpackungsverordnung an, wenn sie in ihrem § 22 bestimmt, dass es für die Füllmengenangabe auf den Zeitpunkt der Herstellung ankommt (vgl. Ambs in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 143. Ergänzungslieferung, § 22 FPackV, Rdn. 5). Denn ein Abstellen auf den Herstellungszeitpunkt macht nur dann einen Sinn, wenn jedenfalls eine willkürliche Änderung der Füllmenge nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist. Vor diesem Hintergrund liegt es unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten nahe, auch für eine „gesonderte“ Abfüllung i.S.d. § 6 Abs. 4 2. Alt. FPackV zu fordern, dass die (Teil-) Füllmengen nachträglich ohne Öffnen und merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden können. 18 Schließlich spricht der Gedanke der Rechtssicherheit für die hier gewählte Auslegung, wonach eine „gesonderte“ Abfüllung i.S.d. § 6 Abs. 4 2. Alt. FPackV nur bei vollständiger Trennung der verschiedenen Erzeugnisse angenommen werden kann. Andernfalls müssten die Eichbehörden und die Gerichte von Einzelfall zu Einzelfall neu entscheiden, ob eine „hinreichend gesonderte“ Abfüllung vorliegt. Dies wäre mit den Bedürfnissen der betroffenen Verkehrskreise, die auf Rechtssicherheit angewiesen sind, unvereinbar. 19 Gegen das hier zugrunde gelegte Verständnis des Begriffes der „gesonderten“ Abfüllung kann der Beklagte mit Erfolg nicht einwenden, bei vollständiger Trennung verschiedener Verpackungsteile würden aus den Verpackungsteilen selbständige Packungen, so dass § 6 Abs. 4 1. Alt. FPackV eingreife. Für eine Anwendung des § 6 Abs. 4 2. Alt. FPackV bleibe daher kein Raum mehr, wenn man in jedem Fall eine vollständige Trennung verlange. Schon begrifflich werden aus einer Packung nicht mehrere, wenn man sie in mehrere abgeschlossene Bereiche unterteilt. Dies gilt jedenfalls solange, wie die verschiedenen Teile in einem Stück miteinander verbunden sind, also ohne Beschädigung der Gesamtpackung nicht voneinander getrennt werden können. Auch bei der hier gewählten Auslegung des Begriffes der gesonderten Abfüllung verliert § 6 Abs. 4 2. Alt. neben § 6 Abs. 4 1. Alt. FPackV also seinen Anwendungsbereich nicht. 20 Zu Unrecht meint der Beklagte auch, eine Anwendung des § 6 Abs. 4 2. Alt. FPackV sei vorliegend aus Gründen des Verbraucherschutzes geboten. Wären die verschiedenen Fleischsorten ohne Trennstege oder sonstige trennende Elemente in eine einfache Plastikschale gepackt, so wäre § 6 Abs. 4 2. Alt. FPackV unzweifelhaft nicht anwendbar. Dabei wären die Verbraucher in diesem Fall mindestens ebenso schutzwürdig wie vorliegend. Es ließen sich unzählige weitere Fälle nennen, in denen zwei verschiedenartige Produkte (ohne Trennung) in einer Packung enthalten sind. In all diesen Fällen findet § 6 Abs. 4 2. Alt. FPackV keine Anwendung, obwohl auch hier häufig ein Interesse des Verbrauchers an einer Teilmengenangabe besteht. Diese Überlegungen zeigen, dass eine extensive Auslegung des § 6 Abs. 4 2. Alt. FPackV, wie der Beklagte sie befürwortet, allein aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht gerechtfertigt ist. 21 Da die verschiedenen Fleischsorten des Produktes „Grillspaß marinierte Fleischplatte“ nicht „gesondert“ abgefüllt sind und § 6 Abs. 4 2. Alt. FPackV daher nicht eingreift, war die begehrte Feststellung zu treffen. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 Zivilprozessordnung - ZPO. 23 Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. 24 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG).