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Urteil

4 K 1095/05.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2006:0403.4K1095.05.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird es eingestellt. Die Erschließungsbeitrags-Vorausleistungsbescheide vom 18. September 2003 betreffend die Parzellen 2601/01 und 2601/02 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005 und in der Fassung vom 03. April 2006 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeitrags-Vorausleistungen für die Straße „Auf dem ...“ in K-M. 2 Er ist Eigentümer von drei unbebauten Grundstücken in der Flur 6 der Gemarkung M. Die Grundstücke sind aus einem Umlegungsverfahren hervorgegangen. Die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans erfolgte am 18. Juli 2003. Die Parzelle 2601/1 ist 426 qm groß und grenzt im Norden an die Straße „O.“, im Osten an die ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden Parzellen 2601/2 und 2601/3. Die Parzelle 2601/2 hat eine Größe von 343 qm; sie grenzt im Norden an die Straße „O.“, im Osten an die Straße „Auf dem ...“ und im Süden an die Parzelle 2601/3. Die vorliegend nicht mehr im Streit befindliche, 505 qm große Parzelle 2601/3 grenzt an die Straße „Auf dem ...“. 3 Alle drei Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 186 (Teil C) „Universitätsgelände M.“, mittlerweile in der Fassung einer 3. Änderung, dessen ursprüngliche Fassung am 17. Dezember 1998 als Satzung beschlossen, am 8. Januar 1999 ausgefertigt und am 11 Januar 1999 öffentlich bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplan setzt in dem Bereich, in dem die heutigen Grundstücke des Klägers liegen, ein allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 0,8 sowie maximal zwei Vollgeschossen fest. Er sieht ein alle drei heutigen Parzellen erfassendes Bebauungsband vor und setzt hier eine Einzel- und Doppelhausbebauung fest. Auf der Parzelle 2601/3 ist ferner eine Tiefgarage mit Zufahrt zur Straße „Auf dem ...“ eingezeichnet. Die Parzelle 2601/2 wird auf der Straße „Auf dem ...“ durch die Festsetzung einer Lärmschutzwand verschlossen. Die Lärmschutzwand ist auch vor einem Teil der Parzelle 2601/3 vorgesehen. Auch vor der Front der Parzellen 2601/1 und 2601/2 an der Straße „O.“ ist eine Lärmschutzwand im öffentlichen Straßenraum festgesetzt; der Plan sieht hier jedoch eine Lücke von 15 m zur Ermöglichung des Zugangs und der Zufahrt von dieser Straße zu beiden Parzellen vor. Die Lärmschutzwände wurden bisher nicht verwirklicht. 4 Der Bebauungsplan setzt auch die Straße „Auf dem ...“ als sog. Planstraße A fest. Sie zweigt von der Straße „O.“ nach Süden ab. Nach einer S-Kurve gabelt sich die Straße: Nach Osten führt eine ca. 80 m lange Teilstrecke, die als Sackgasse endet; an diese Teilstrecke grenzt von Norden her die 4594 qm große, städtische Parzelle 2632/1 an, auf der ein Studentenwohnheim mit vier Vollgeschossen und 54 PKW-Einstellplätzen in einer Tiefgarage sowie weiteren Parkplätzen entlang der Straße errichtet wurde. Nach Südosten verläuft eine weitere, ca. 120 m lange Teilstrecke, die ebenfalls als Sackgasse endet. Zwischen beiden Teilstrecken verlaufen die beiden dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Verbindungswege mit den Parzellen-Nummern 2619 und 2630. Im Bereich zwischen den beiden Teilstrecken setzt der Plan außerdem zwei Bebauungsbänder sowie Flächen für Garagen fest. 5 Der Plan setzt schließlich die landespflegerischen Ausgleichsflächen LAF I bis III fest. Eine Teilfläche der Ausgleichsfläche LAF I, die 3.289,03 qm große heutige Parzelle 1742, wurde den Eingriffen durch die Planstraße A („Auf dem ...“) zugeordnet. Eine Differenzierung nach dem befahrbaren und dem fußläufigen Teil der Planstraße A erfolgte nicht. 6 In seiner Sitzung vom 27. September 2001 beschloss der Rat der Beklagten den Straßenausbauplan Nr. 01.153/03.01/02.01, der Einzelheiten der Gestaltung der Straße „Auf dem ...“ festlegt, sowie den Entwässerungsplan Nr. B – 1.1/05.01, der u. a. die Entwässerung dieser Erschließungsanlage in einen Regenwasserkanal vorsieht. Der Straßenausbauplan sieht vor, dass die Lärmschutzwand entlang den Grenzen der Parzellen 2601/2 (ganz) und 2601/3 (teilweise) auf einem Schrammbord im Bereich der Straßenparzelle errichtet wird. 7 Nach öffentlicher Ausschreibung und Auftragsvergabe wurde Ende 2001 mit der Herstellung der Erschließungsanlage „Auf dem ...“ begonnen. 8 Die Stadtverwaltung ermittelte einen Vorausleistungssatz von 51,7796384 €/qm, indem sie einen Gesamtaufwand von 399.602,45 €, der Kosten für Straßenbau, Oberflächenentwässerung, Beleuchtung, Begrünung, Planung, Vermessung, Ausschreibung und Ausgleichsflächen umfasst, nach Abzug des Gemeindeanteils von 10 % auf eine zulässige Gesamtgeschossfläche von 6.945,63 qm verteilte. 9 Mit drei Bescheiden vom 18. September 2003 zog die Beklagte den Kläger zu Erschließungsbeitrags-Vorausleistungen für die Straße „Auf dem ...“ heran, und zwar in Höhe von 9.384,96 € für die Parzelle 2601/1 sowie 9.537,72 € für die Parzelle 2601/2 und 12.026,82 € für die Parzelle 2601/3. Den Grundstücken wurde jeweils eine Eckgrundstücksermäßigung von 1/3 gewährt. 10 Der Kläger legte zunächst gegen alle drei Bescheide mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 Widerspruch ein; den Widerspruch gegen den die Parzelle 2601/3 betreffenden Bescheid nahm er später zurück. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Parzellen 2601/1 und 2601/2 seien nicht beitragspflichtig, weil erstere nicht an die Straße „Auf dem ...“ angrenze und letztere wegen der Festsetzung der Lärmschutzwand keine Zugangs- oder Zufahrtmöglichkeit zu dieser Erschließungsanlage habe. 11 Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2005 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Parzellen 2601/1 und 2606/2 seien durch die Straße „Auf dem ...“ als Hinterliegergrundstücke erschlossen, da Eigentümeridentität mit der an diese Straße angrenzenden Parzelle 2601/3 bestehe und der Bebauungsplan ein einheitliches Bebauungsband und eine Zufahrt zu der für alle drei Parzellen vorgesehenen Tiefgarage von dieser Erschließungsanlage her festsetze. 12 Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren hinsichtlich der Parzellen 2601/1 und 2601/2 weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Auffassung, dass diese beiden Grundstücke nicht durch die Straße „Auf dem ...“ erschlossen seien. Sie würden durch diese Straße auch nicht als Hinterliegergrundstücke erschlossen, weil sie infolge der Lücke in der festgesetzten Lärmschutzwand bereits zur Straße „O.“ hin erschlossen seien. Hinsichtlich des Bebauungsbandes und der Tiefgarage mit Zufahrt zur Straße „Auf dem ...“ enthalte der Bebauungsplan nur eine Angebotsplanung. Von diesem Angebot wolle er keinen Gebrauch machen; vielmehr habe er die Absicht, die mit seiner Zustimmung im Umlegungsverfahren aus einer einheitlichen Parzelle hervorgegangenen drei Grundstücke später seinen drei Kindern zu übertragen, die diese jeweils mit Einzelhäusern und gesonderten Stellplätzen bebauen könnten. Wegen der an sich sinnwidrigen Öffnung der Lärmschutzwand zur Straße „O.“ sei auch der Bebauungsplan erkennbar von einer Erschließung durch diese Straße ausgegangen. Im Übrigen rügt der Kläger, dass die Parzelle 2632/1 mit einer zu geringen Geschoßfläche veranlagt worden sei; die Berechnung der Kosten für Ausgleichsflächen sei nicht nachvollziehbar. 13 Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Vorausleistung für die Parzelle 2601/1 auf 8.609,81 € und die Vorausleistung für die Parzelle 2601/2 auf 8.749.96 € reduziert hat und die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der übersteigenden Beträge übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger, 14 die die Parzellen 2601/1 und 2601/2 betreffenden Bescheide der Beklagten vom 18. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005 sowie in der Fassung vom 3. April 2006 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie tritt der Klage im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides entgegen. Sie ist insbesondere der Auffassung, bei der Frage, ob die beiden Parzellen des Klägers als Hinterliegergrundstücke durch die Straße „Auf dem ...“ erschlossen würden, sei die Erschließung durch die Straße „O.“ wegzudenken. Die Kosten für die Herstellung der 3.289,03 qm großen Ausgleichsfläche, mit der die für den Bau der Planstraße A („Auf dem ...“) in Anspruch genommene Fläche ausgeglichen werde, beliefen sich bei geschätzten Gesamtkosten von 0,5 Mio. DM für die 15.750 qm große Ausgleichsfläche LAF I auf die vorliegend in Ansatz gebrachten 53.446,74 €. Bei der Veranlagung der Parzelle 2632/1 sei versehentlich von einer offenen Bauweise ausgegangen worden, obwohl der Bebauungsplan hier eine geschlossene Bauweise festsetze. Bei einer Neuberechnung reduziere sich der Beitragssatz auf 47,8322676 € / qm; damit entfielen auf die Parzellen 2601/1 und 2601/2 Vorausleistungen von nur noch die oben angegebenen 8.609,81 bzw. 8.749,96 €. 18 Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Gerichtsakte und aus den bei gezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 19 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nur noch über die Kosten zu entscheiden. 20 Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. 21 Die die Parzellen Nrn. 2601/1 und 2601/2 betreffenden Erschließungsbeitrags-Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 18. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2005 und in der Fassung vom 3. April 2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 22 Zweifelhaft ist bereits, ob es sich bei der abgerechneten Straße „Auf dem ...“ um eine einheitliche Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handelt. Es spricht vieles dafür, die nach Osten abzweigende und hauptsächlich die mit einem Studentenwohnheim bebaute Parzelle 2632/1 erschließende Teilstrecke dieser Straße trotz ihrer relativ geringen Länge und ihres Sackgassencharakters als selbständige Erschließungsanlage anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Beantwortung der Frage, ob im Einzelfall eine befahrbare Verkehrsanlage als unselbständige Zufahrt oder als selbständige Anbaustraße zu qualifizieren ist, ausschlaggebend auf den Gesamteindruck abzustellen, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. In diesem Zusammenhang kommt neben ihrer Ausdehnung und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, Bedeutung zu. Danach ist eine bis zu 100 m lange, nicht verzweigte Sackgasse in der Regel als unselbständig zu qualifizieren. Von dieser Regel ist aber eine Ausnahme unter anderem dann zu machen, wenn etwa an beiden Seiten einer 80 m tiefen Sackgasse jeweils 8 m breite Reihenhäuser errichtet wurden; angesichts einer solchen „Bebauungsmassierung“ ähnelt eine solche Anlage nicht mehr einer unselbständigen Zufahrt, so dass sie ungeachtet ihrer vollständigen Abhängigkeit und ihrer geringen Tiefe von unter 100 m nicht mehr als unselbständig angesehen werden kann (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23.06.1995 – 8 C 30.93 –, ZMR 1995, Seite 557, 558 f.). 23 Auch vorliegend wird der Gesamteindruck der Anlage maßgeblich von einer derartigen Bebauungsmassierung geprägt: Die 4594 qm große Parzelle 2632/1, an der die Teilstrecke entlang führt, ist mit einem fast die gesamte Länge des Straßenteilstücks einnehmenden vierstöckigen Gebäudeblock – dem städtischen Studentenwohnheim – bebaut, was den Gesamteindruck der Anlage maßgeblich prägt; diese Bebauungsmassierung unterscheidet sich auch grundlegend von der Einzel- und Reihenhausbebauung entlang der anderen Teilstrecke der Straße „Auf dem ...“. Zudem löst das Studentenwohnheim einen erheblichen Ziel- und Quellverkehr aus. Zwar wurde die Zufahrt zur Tiefgarage im Untergeschoss des Studentenwohnheims entgegen der Festsetzung des Bebauungsplans nicht zur östlichen Teilstrecke, sondern zum s-förmigen Einmündungsbereich der Straße „Auf dem ...“ hin angelegt. Doch befinden sich an der östlichen Teilstrecke an zwei Stellen insgesamt 30 PKW-Stellplätze für das Studentenwohnheim, die nur über diese Teilstrecke erreichbar sind; hinzu kommt der überwiegende Teil des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs zum und vom Studentenwohnheim, dessen Haupteingang und Fahrradabstellplätze zu dieser Teilstrecke hin ausgerichtet sind. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass an den von der Teilstrecke abzweigenden beiden Verbindungsfußwegen zwei Reihenhausanlagen errichtet wurden, deren Ziel- und Quellverkehr zumindest teilweise auch über die östliche Teilstrecke abgewickelt wird. Eine getrennte Abrechnung der beiden Teilstrecken als selbständige Erschließungsanlagen würde sich allerdings nur auf die Höhe der Vorausleistungen auswirken. Da die beiden noch im Streit befindlichen Grundstücke des Klägers indessen – wie noch auszuführen sein wird – durch die Straße „Auf dem ...“ nicht erschlossen werden, bedarf die Frage der Selbständigkeit der beiden Teilstrecken vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. 24 Die angefochtenen Bescheide sind bereits dem Grund nach rechtswidrig, weil die Parzellen 2601/1 und 2601/2 des Klägers durch die Erschließungsanlage „Auf dem ...“ – in welcher Ausdehnung auch immer – weder im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB noch im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen werden. 25 Die beiden Grundstücke werden zunächst nicht im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB durch die Erschließungsanlage erschlossen. 26 Dabei stellt sich für die Parzelle 2601/2 die Frage, ob sie als Hinterliegergrundstück erschlossen sein könnte, von vornherein nicht. Ein Hinterliegergrundstück liegt begrifflich nur dann vor, wenn es nicht selbst an die abzurechnende Straße angrenzt, sondern von ihr durch ein Anliegergrundstück getrennt wird (vgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 77). Die Parzelle 2601/2 ist aber selbst ein Anliegergrundstück, denn es grenzt in ausreichender Breite unmittelbar an die Straße „Auf dem ...“, so dass es – von der Lage des Grundstücks her – an sich möglich wäre, auf der abzurechnenden Erschließungsanlage bis zur Höhe des Grundstücks zu fahren, um es von dort aus zu betreten (vgl. zur Definition des Erschlossenseins im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 17, Rdnr. 57, m.w.N.). Das Grundstück wird jedoch durch die festgesetzte Lärmschutzwand, die im Straßenraum auf dem Schrammbord entlang dem s-förmigen Einmündungsbereich der Straße über die gesamte Länge des Angrenzens dieser Parzelle an die Straße zu errichten ist, zu dieser Erschließungsanlage hin verschlossen. Anders als für die Parzelle 2601/3 sieht der Bebauungsplan hier auch keine Unterbrechung der Lärmschutzwand zur Anlegung eines Zugangs oder einer Zufahrt zum Grundstück vor. Der kurvenförmige Verlauf der abzurechnenden Straße führt auch nicht etwa dazu, dass die Parzelle 2601/2 in Bezug auf die Parzelle 2601/3 zu einem Hinterliegergrundstück wird. Denn beide Grundstücke grenzen nebeneinander und nicht hintereinander an die neue Erschließungsanlage. Da es sich bei der Parzelle 2601/2 somit um ein Anliegergrundstück handelt, das zur abgerechneten Erschließungsanlage hin infolge einer Bebauungsplanfestsetzung, die sich als rechtliches Hindernis für das Betretenkönnen von dieser Anlage aus darstellt, verschlossen wird, scheidet ein Erschlossensein im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB durch diese Anlage von vornherein aus. 27 Aber auch die Parzelle 2601/1 wird durch die Erschließungsanlage „Auf dem hellen W.“ nicht im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen. Zunächst bleibt festzuhalten, dass dieses Grundstück nicht an die Erschließungsanlage „Auf dem ...“, sondern ausschließlich an die Straße „O.“ angrenzt. Zwischen der Parzelle 2601/1 und der Straße „Auf dem ...“ befindet sich die ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Parzelle 2601/3. Dennoch ist die Parzelle 2601/1 aus Sicht der Erschließungsanlage „Auf dem ...“ nicht als erschlossenes Hinterliegergrundstück zu qualifizieren. 28 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein durch ein baulich genutztes oder nutzbares Anliegergrundstück von der abzurechnenden Anbaustraße getrenntes Hinterliegergrundstück grundsätzlich nicht durch diese Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30.05.1997 – 8 C 27.96 –, NVwZ 1998, Seite 67). Eine Ausnahme hiervon ist aber dann zu machen, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage angefallenen umlagefähigen Aufwands teil nimmt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine solche schutzwürdige Erwartungshaltung kann insbesondere durch das Vorhandensein einer Zuwegung von der Anbaustraße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück sowie durch eine einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück begründet werden, sofern die Erreichbarkeitsanforderungen gesichert sind (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Driehaus, a.a.O., § 17, Rdnr. 77). Vorliegend hat der Kläger weder eine Zuwegung von der Straße „Auf dem ...“ über die Parzelle 2601/3 zur Parzelle 2601/1 angelegt noch bisher eine einheitliche Nutzung beider Grundstücke verwirklicht. 29 Allein die Tatsache, dass zwischen dem Anlieger- und dem Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht, vermag das Erschlossensein der Parzelle 2601/1 durch die Straße „Auf dem ...“ nicht zu begründen. Dieser Annahme steht hier entgegen, dass die Parzelle 2601/1 nicht auf die Erschließung durch die Straße „Auf dem ...“ angewiesen ist, weil sie bereits anderweitig - nämlich durch die Straße „O.“ – erschlossen wird und weil weder durch den Bebauungsplan noch durch Dispositionen des Eigentümers eine Zuordnung des Grundstücks – zumindest auch – zur abgerechneten Straße erfolgt ist. Im Einzelnen gilt Folgendes: 30 Zunächst ist davon auszugehen, dass maßgebende Erschließungsanlage für ein Grundstück grundsätzlich die nächste vom Grundstück aus erreichbare Straße ist, selbst wenn es sich um einen Privatweg handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1970 – IV C 151.68 –). Ein Anliegergrundstück ist daher stets unmittelbar von der Anbaustraße, an die es angrenzt, erschlossen. Auch die Mehrfacherschließung eines Anliegergrundstückes erfolgt stets unmittelbar. Hingegen erfolgt die Erschließung eines Hinterliegergrundstückes durch die abzurechnende Straße nur mittelbar, denn die Erreichbarkeit wird durch eine private Zufahrt über das unmittelbar erschlossene Anliegergrundstück vermittelt. Eine mittelbare Erschließung ist beitragsrechtlich nur dann erforderlich und ausreichend, wenn das Grundstück darauf angewiesen ist. In allen anderen Fällen gibt die mittelbare Erschließung für die Beitragspflicht des Grundstücks nichts her. Dies zeigt sich deutlich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Kopf- oder Eckgrundstücken bei nicht befahrbaren Wohnwegen. Denn auch bei Grundstücken an unbefahrbaren Wohnwegen, die als Stichwege von einer Anbaustraße abzweigen und keine Verbindungsfunktion haben, unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht zwischen unmittelbarer und mittelbarer Erschließung. Die Grundstücke an derartigen Wohnwegen werden unmittelbar durch den Wohnweg (Primärerschließung) und mittelbar durch die Anbaustraße (Sekundärerschließung) erschlossen. Dabei werden jedoch die Kopf- oder Eckgrundstücke nur von der Anbaustraße und nicht auch von dem Wohnweg erschlossen. Denn der nicht befahrbare Wohnweg vermittelt den Erschließungsvorteil nur in Verbindung mit der befahrbaren Anbaustraße. Die Bebaubarkeit eines an den Wohnweg grenzenden, zufahrtslosen Grundstücks setzt sowohl das Vorhandensein des unbefahrbaren Weges als auch der befahrbaren Straße voraus. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. Dezember 1993 – 8 C 58.91 – im Einzelnen Folgendes ausgeführt: 31 „Dementsprechend kann ein solcher unbefahrbarer Wohnweg für die Bebaubarkeit lediglich der zufahrtslosen (Hinterlieger-)Grundstücke etwas hergeben. Nur sie, nicht aber auch die bereits durch die befahrbare Anbaustraße, in die der Wohnweg einzig einmündet, hinreichend verkehrsmäßig erschlossenen, an diese Anbaustraße und den unbefahrbaren Wohnweg angrenzenden „Eckgrundstücke“ erfahren deshalb durch einen solchen Wohnweg einen Erschließungsvorteil gleichsam in Gestalt einer ausschließlich für die Bebaubarkeit der zufahrtslosen Grundstücke unabdingbaren Sekundärerschließung. Da in einem solchen Fall der unbefahrbare Wohnweg für die Bebaubarkeit eines einzig an ihn angrenzenden Grundstücks von ausschlaggebender, für die Bebaubarkeit des zugleich an die Anbaustraße angrenzenden und von ihr erschlossenen „Eckgrundstücks“ aber ohne jede Bedeutung ist, drängt sich die Annahme auf, durch einen solchen Wohnweg sei nur das erstere, nicht jedoch auch das zweite Grundstück erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Lediglich dem ersteren, nicht aber auch dem bereits durch die Anbaustraße allein hinreichend erschlossenen Grundstück wird nämlich durch den Wohnweg ein zusätzlicher Erschließungsvorteil vermittelt.“ 32 Nach Auffassung der Kammer lassen sich die Kernaussagen dieser Entscheidung auch auf die Situation von Hinterliegergrundstücken übertragen. Dafür sprechen schon die Formulierungen „zufahrtsloses (Hinterlieger-)Grundstück“ und „bereits durch die Anbaustraße allein hinreichend erschlossenes Grundstück“. Außerdem ist die Interessenlage vergleichbar. Zwar geht es bei der echten Hinterliegersituation nicht um unbefahrbare Wohnwege; es gibt auch keine „ Eckgrundstücke“. Dennoch sind echte Hinterliegergrundstücke zufahrtslose („gefangene“) Grundstücke, die auf eine mittelbare Erschließung durch die Anbaustraße angewiesen sind. Umgekehrt sind anderweitig erschlossene Hinterliegergrundstücke schon durch die andere Straße unmittelbar hinreichend erschlossen, so dass sie – ähnlich wie die „Eckgrundstücke“ an unbefahrbaren Wohnwegen – auf eine zusätzliche, mittelbare Erschließung nicht angewiesen sind. 33 Ist daher ein bereits anderweitig erschlossenes Grundstück, das hinter einem Anliegergrundstück liegt, nicht auf die Zweiterschließung über das Vorderliegergrundstück angewiesen, so führt die bloße Eigentümeridentität mit dem Vorderliegergrundstück grundsätzlich nicht zur Beitragspflicht (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2005 – 15 A 548/03 –, NVwZ-RR 2006, Seite 63, 65 und Richarz, Hinterliegergrundstücke im Erschließungsbeitragsrecht, KStZ 2006, Seite 42, 44). Ausnahmen hiervon sind nur zu machen, wenn entweder der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen kundtut, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt, etwa indem er eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück herstellt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.), oder wenn eine solche anderweitige Erschließung nach dem Bebauungsplan vorgesehen ist (vgl. Richarz, a.a.O., Seite 44), so dass dem Grundstück im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten eine Baugenehmigung gerade im Hinblick auf die abzurechnende Straße erteilt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2002 – 9 C 5/01 –). 34 Diese Voraussetzungen liegen hier indessen nicht vor. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger keine Zuwegung von der Straße „Auf dem ...“ über die Parzelle 2601/3 zur Parzelle 2601/1 angelegt und er beabsichtigt dies auch nicht. Auch die Festsetzung eines sich über alle drei Parzellen des Klägers erstreckenden Bebauungsbandes sowie einer Tiefgarage mit Zufahrt (nur) zur Straße „Auf dem ...“ auf der Parzelle 2601/3 zwingt nicht zu der Annahme, dass die Parzelle 2601/1 durch den Bebauungsplan hinsichtlich ihrer verkehrlichen Erschließung auch zur Erschließungsanlage „Auf dem ...“ hin orientiert ist. Sowohl bei dem Bebauungsband als auch bei der Tiefgarage handelt es sich nur um eine Angebotsplanung, von der der Kläger zudem erklärtermaßen keinen Gebrauch machen will. Hinzu kommt, dass der Bebauungsplan hier nur Einzel- und Doppelhäuser für zulässig erklärt. Der Kläger ist also nicht gehindert, die Parzelle 2601/1 mit einem Einzelhaus und einem zur Straße „O.“ hin ausgerichteten Stellplatz oder einer entsprechenden Garage zu bebauen. Darüber hinaus gestattet der Bebauungsplan ferner eine Orientierung der verkehrlichen Erschließung zur Straße „O.“, indem er eine Unterbrechung der Lärmschutzwand zur Ermöglichung eines Zugangs oder einer Zufahrt von dieser Erschließungsanlage zum Grundstück vorsieht. Da es sich hierbei um die unmittelbare Erschließung der allein an die Straße „O.“ angrenzenden Parzelle 2601/1 handelt, geht sie der bloßen Möglichkeit einer mittelbaren (Zweit-)Er-schließung über die Vorderliegerparzelle 2601/3 zur Straße „Auf dem ...“, auf die das Grundstück nicht angewiesen ist, vor. 35 Das Erschlossensein der Parzelle 2601/1 als Hinterlieger (auch) durch die Straße „Auf dem ...“ kann schließlich nicht mit der so genannten Wegdenkenstheorie begründet werden. Nach der Wegdenkenstheorie beurteilt sich die Frage, ob ein Grundstück im Falle eines Angrenzens an zwei Anbaustraßen durch die gerade abzurechnende Anlage erschlossen wird, danach, ob das Grundstück – eine durch eine andere Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit hinweggedacht – mit Blick auf die wegemäßige Erschließung allein dieser Straße wegen nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bebaubar ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 – 8 C 24.87 –, BVerwGE 79, 283, 288). Maßgeblicher Bezugspunkt der Wegdenkenstheorie ist daher nicht das bloße Vorhandensein einer zweiten Anbaustraße und deren Erreichbarkeit – gegebenenfalls über ein Vorderliegergrundstück – von dem betreffenden Grundstück aus, sondern die durch die Anbaustraße vermittelte Bebaubarkeit dieses Grundstücks. Einem bereits anderweitig erschlossenen Hinterliegergrundstück kann indessen die Bebaubarkeit durch eine weitere Straße von vornherein nicht in dem Sinne vermittelt werden, dass es allein dieser Straße wegen bebaubar ist. Denn es handelt sich um eine mittelbare (Zweit-)Erschließung, die nur zusammen mit einer (rechtlich und tatsächlich gesicherten) privaten Zufahrt auf dem Anliegergrundstück die Bebaubarkeit vermitteln kann. Da das anderweitig erschlossene Hinterliegergrundstück hierauf nicht angewiesen ist, bleibt die mittelbare Zweiterschließung – von den genannten Ausnahmefällen abgesehen – außer Betracht. 36 Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Beklagten zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1993 – 8 C 33/91 – und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Januar 2004 – 6 A 11601/03.OVG –. Beiden Entscheidungen lagen Sachverhalte zugrunde, in denen ein Grundstück an eine Erschließungsanlage und zugleich an einen Stichweg angrenzte, der einen unselbständigen Bestandteil einer anderen Erschließungsanlage bildete. Damit ist die vorliegende Grundstückssituation nicht vergleichbar. 37 Somit bleibt es dabei, dass die beiden Parzellen 2601/1 und 2601/2 bereits im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB nicht durch die Straße „Auf dem ...“ erschlossen werden. 38 Darüber hinaus sind beide Grundstücke im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Vorausleistungsbescheide auch nicht im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen und daher nicht vorausleistungspflichtig. Denn sie stellen wegen der fehlenden Lärmschutzwände, deren Verwirklichung nicht absehbar ist, kein Bauland im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB dar. 39 Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Da die Vorausleistung eine auf die endgültige Beitragspflicht ausgerichtete, dem Erschließungsbeitrag zeitlich vorangehende Leistung darstellt, kann eine Vorausleistung nur für ein Grundstück entstehen, das nicht nur im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB, sondern auch im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist. 40 Bei Grundstücken im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von baulichen Vorhaben nach § 30 BauGB. Dabei kommt es darauf an, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und dass die Erschließung gesichert ist. Da sich kein Bauherr schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen darf (vgl. § 34 Abs. 1, Satz 2 und § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB), verstößt ein Vorhaben nur dann nicht gegen den Bebauungsplan, wenn auch die Erschließung im weiteren Sinne gesichert ist, das heißt, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte Immissionsschutzanlage auch tatsächlich verwirklicht wird (vgl. das Urteil der Kammer vom 21.05.2001 – 8 K 2171/00.KO –). Bezogen auf die hier streitgegenständliche Vorausleistung bedeutet dies, dass mit der tatsächlichen Verwirklichung der festgesetzten Immissionsschutzanlage innerhalb einer angemessenen Frist, die sich z.B. an der Vierjahresfrist des § 133 Abs. 3 BauGB orientieren kann, gerechnet werden können muss. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 41 Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass mit der Errichtung der festgesetzten Lärmschutzwände, insbesondere derjenigen, die die Parzelle 2601/2 von der Erschließungsanlage „Auf dem ...“ abtrennt, noch nicht einmal begonnen worden ist. Ihre Herstellung ist auch derzeit nicht absehbar. Nach Angaben der Vertreter der Beklagten hat der Stadtrat bisher die erforderlichen Mittel nicht bewilligt; ob und wann dies geschehen wird, konnte nicht gesagt werden. 42 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Festsetzungen der Lärmschutzwände durch Veränderungen im Plangebiet gegenstandslos geworden wären. Insbesondere hat sich an den Verkehrsverhältnissen auf der B 416 und den davon ausgehenden Verkehrsimmissionen nichts Entscheidendes geändert. Selbst wenn die Festsetzung der Lärmschutzwände – etwa wegen der ihre Wirkung möglicherweise beeinträchtigenden Unterbrechungen – ihrerseits rechtswidrig gewesen sein sollte, erlaubt dies keinen Verzicht auf eine förmliche Planänderung. 43 Nach alledem war der Klage stattzugeben. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. 45 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Sonstiger Langtext 46 Rechtsmittelbelehrung 47 Beschluss 48 Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur Teilerledigung auf 18.922,68 €, danach auf 17.359,77 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 49 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.