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Urteil

4 K 1329/05.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2006:0626.4K1329.05.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 28. Februar 2005 hinsichtlich der Untersagungsverfügung und der befristeten Aufforderung zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit oder zur Stilllegung des Fahrzeugs rechtswidrig war. Die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 28. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2005 wird aufgehoben. Der Bescheid vom 24. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2005 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen zwei Gebührenbescheide des Beklagten im Zusammenhang mit einer Fahrzeugbetriebsuntersagung. 2 Mit Fahrzeugmängelbericht vom 25. Februar 2005 teilte der Polizeivollzugsbeamte PHM B. der Kraftfahrzeugzulassungsstelle des Beklagten mit, dass er am 14. Februar 2005 in M. an dem auf den Kläger zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen AK-… festgestellt hat, dass die Prüfplakette HU im September 2004 abgelaufen war. 3 Mit Verfügung vom 28. Februar 2005 untersagte der Beklagte dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs den Betrieb des Fahrzeugs und forderte ihn unter Androhung der Ersatzvornahme bzw. des unmittelbaren Zwangs auf, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Verfügung den erforderlichen Nachweis über die Ordnungsmäßigkeit des Fahrzeugs aufgrund einer Hauptuntersuchung dem Beklagten gegenüber zu erbringen oder aber das Fahrzeug still zu legen. Mit der Verfügung wurde zugleich eine Gebühr in Höhe von 35,60 € erhoben. Die Verfügung wurde dem Kläger am 3. März 2005 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. 4 Am 8. März 2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Verfügung vom 28. Februar 2005 und trug zur Begründung vor, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Beanstandung in einer Kfz-Werkstatt in M. zwecks Reparatur bzw. TÜV-Abnahme gewesen sei und die Werkstatt den Wagen offensichtlich nochmals aus der Halle gefahren und abgestellt haben müsse. Das Fahrzeug sei vom TÜV abgenommen, so dass die Verfügung ins Leere gehe. 5 Nachdem die seitens des Beklagten mit der sofortigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs beauftragte Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen/Sieg am 15. März 2005 das Fahrzeug des Klägers stilllegen wollte, wendete der Kläger die Maßnahme durch Vorlage eines DEKRA-Berichts ab. Der Bericht, dem zu entnehmen ist, dass die HU-Plakette am 22. Februar 2005 erteilt worden ist, ging am 16. März 2005 beim Beklagten ein. 6 Mit Gebührenbescheid vom 24. März 2005 forderte der Beklagte den Kläger zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 155,60 € auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei der verfügten Betriebsuntersagung für sein Fahrzeug nicht nachgekommen, weshalb die Vollstreckungsbehörde habe beauftragt werden müssen, das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Damit habe er eine Amtshandlung im Sinne von § 6a StVG veranlasst, für die die angeforderte Gebühr zu zahlen sei. 7 Mit seinem am 4. April 2005 erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, er habe bereits dargestellt und nachgewiesen, dass die HU-Plakette am 22. Februar 2005 erteilt gewesen sei. Sämtliche Amtshandlungen des Beklagten seien erst danach ergangen, so dass eine Außerbetriebsetzung ins Leere habe gehen müssen. Im Übrigen hätte der Polizeibeamte vor Erstellung des Mängelberichts in der Werkstatt nachfragen können. 8 Der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten wies die Widersprüche des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2005 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch gegen die Betriebsuntersagungsverfügung als solche sei unzulässig, weil diese Verfügung durch die Vorlage des Mängelbeseitigungsnachweises am 15. März 2005 ihre Erledigung gefunden habe. Soweit sich der Widerspruch gegen die in der Betriebsuntersagungsverfügung enthaltene Gebühr richte, sei der Widerspruch unbegründet. Dies ergebe sich daraus, dass die der Gebühr zugrunde liegende Fahrzeugbetriebsuntersagung rechtmäßig gewesen sei und der Kläger den Mängelbeseitigungsbericht nicht innerhalb der dort genannten Frist beim Beklagten vorgelegt habe. Auch der Widerspruch gegen den Gebührenbescheid vom 24. März 2005 sei unbegründet, denn da der Kläger der Stilllegungsverfügung nicht nachgekommen sei, sei die Zwangsstilllegung das geeignete Mittel gewesen, um einer Gefährdung der Verkehrssicherheit wirksam entgegen zu treten. Eine solche Gefahr ergebe sich bereits aus einer Überschreitung des Hauptuntersuchungszeitraums. Die Argumente des Klägers könnten kein anderes Ergebnis rechtfertigen, denn der Kläger könne sich seiner Verantwortung als Halter nicht entziehen. Er habe entweder Sorge dafür zu tragen, dass die Mängel beseitigt würden und dies fristgerecht bei der Behörde angezeigt werde, oder er habe die Abmeldung des Fahrzeugs zu veranlassen. 9 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 30. Juni 2005 hat der Kläger am 27. Juli 2005 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und klarstellt, dass sich die Klage sowohl gegen die Gebührenfestsetzungen in den Bescheiden vom 28. Februar 2005 und 24. März 2005 als auch gegen die Stilllegungsverfügung nebst Zwangsmittelandrohung richte. Er trägt unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend vor: Der Widerspruch gegen die Verfügung vom 28. Februar 2005 sei zulässig, da sich die Stilllegungsverfügung erst nach Widerspruchserhebung erledigt habe. Was die in der Verfügung vom 28. Februar 2005 enthaltene Gebühr anbetreffe, so sei es unzutreffend, dass er keinen Mängelbeseitigungsbericht bei dem Beklagten vorgelegt habe. Vielmehr habe er binnen vier Tagen nach Erlass der Stilllegungsverfügung mitgeteilt, dass sein Fahrzeug längst TÜV-abgenommen sei; der Beklagte hätte dies durch telefonische Nachfrage abklären können. Auch der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, denn es hätte einer zwangsweisen Durchsetzung der Stilllegungsverfügung nicht bedurft, wenn der Beklagte den Widerspruch gegen die Verfügung vom 28. Februar 2005 ernst genommen hätte. 10 Der Kläger beantragt, 11 festzustellen, dass der Bescheid vom 28. Februar 2005 hinsichtlich der Untersagungsverfügung und der befristeten Aufforderung zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit oder zur Stilllegung des Fahrzeugs rechtswidrig war; 12 die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 28. Februar 2005 (35,60 €) und im Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2005 (30 €) aufzuheben; 13 den Gebührenbescheid vom 24. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2005 aufzuheben. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er bezieht sich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte) liegen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Zunächst war festzustellen, dass der Bescheid vom 28. Februar 2005 hinsichtlich der Untersagungsverfügung und der befristeten Aufforderung zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit oder zur Stilllegung des Fahrzeugs rechtswidrig war (1). Darüber hinaus sind aber auch die Gebührenfestsetzung in den Bescheid vom 28. Februar 2005 (2) und der Bescheid vom 24. März 2005 (3), jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. September 2005, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 (1) Soweit der Kläger zunächst die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung und der befristeten Aufforderung zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit oder zur Stilllegung des Fahrzeugs in dem Bescheid vom 28. Februar 2005 begehrt, ist seine Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Er hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung in Gestalt der Wiederholungsgefahr, die darin begründet ist, dass nach Auskunft des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung es üblicher Praxis entspreche, mit einer Verfügung der streitgegenständlichen Art zu reagieren, wenn er Kenntnis davon erlange, dass eine Prüf-Plakette abgelaufen sei. 20 Die Klage hat auch Erfolg, denn die in dem Bescheid vom 28. Februar 2005 enthaltene Untersagungsverfügung und befristete Aufforderung zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit oder zur Stilllegung des Fahrzeugs war rechtswidrig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Bescheid insoweit in sich widersprüchlich war und von daher gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 37 Abs. 1 VwVfG verstieß. Dies ergibt sich aus Folgendem: 21 Nach § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO (nicht § 29 Abs. 5 StVZO, wie im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28. Februar 2005 angegeben) kann die Zulassungsbehörde bei ungültiger Prüfplakette der Hauptuntersuchung den Betrieb eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise untersagen oder beschränken; ihr steht insoweit ein Ermessen zu. Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob der Beklagte in seinem Bescheid überhaupt das ihm durch § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO eröffnete Ermessen ausgeübt hat. Denn dem Wortlaut des Bescheides selbst lässt sich mit keinem Wort entnehmen, dass er sich des Umstandes bewusst war, die Teilnahme des Fahrzeugs der Klägerin zu beschränken, etwa dergestalt, dass es nur noch für eine Fahrt zum TÜV bzw. einer anderen Überwachungsstelle im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden darf. Von einer fehlenden Ermessensausübung des Beklagten beim Erlass des Bescheids vom 28. Februar 2005 geht offenkundig der Kreisrechtsausschuss in seinem Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2005 aus und nimmt sodann eigene Ermessenserwägungen vor (vgl. S. 5, 6 des Widerspruchsbescheids, Bl.11, 12 der Widerspruchsakten). Selbst wenn man des Weiteren davon ausgeht, dass die Zulassungsbehörde bei schwerwiegenden Verstößen aus dem Gesichtspunkt einer effektiven Abwehr von Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr ihr Ermessen regelmäßig dahingehend auszuüben hat, eine sofort vollziehbare Betriebsuntersagung zu erlassen, so ist weiterhin zweifelhaft, ob allein der Umstand, dass die Prüfplakette der Hauptuntersuchung über einen längeren Zeitraum abgelaufen sind, einen derartigen schwerwiegenden Verstoß darstellt. Denn anders als bei den Fällen fehlenden Versicherungsschutzes lässt sich aus dem Umstand einer abgelaufenen Plakette – die nichts über den technischen Zustand des Fahrzeugs aussagt – nicht zwingend eine Gefahr für den Straßenverkehr ableiten. 22 Letztlich können diese Fragen jedoch dahin stehen, denn der Beklagte hat es nicht dabei belassen, den Betrieb des Fahrzeugs mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Vielmehr hat er – im Widerspruch dazu – den Kläger zugleich u.a. aufgefordert, bis spätestens fünf Tage nach Zustellung des Bescheids den geforderten Nachweis über die Ordnungsmäßigkeit des Fahrzeugs zu erbringen. Damit enthält die von der Behörde getroffene Maßnahme einander widersprechende Regelungen – sofortige Betriebsuntersagung einerseits, Möglichkeit der Abwendung solcher Maßnahmen andererseits – und verstößt daher gegen den Grundsatz des § 37 Abs. 1 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein muss. Darüber hinaus sind diese angeordneten Maßnahmen auch deshalb in sich widersprüchlich, weil der Kläger wegen der sofortigen Betriebsuntersagung gehindert wäre, im Rahmen des Zumutbaren sein Fahrzeug bei einer Überwachungsstelle vorzustellen. Denn infolge der sofortigen Betriebsuntersagung darf er mit dem Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnehmen und ist somit gehindert, beim TÜV vorzufahren. Ein Aufladen des Fahrzeugs und seine Verbringung zum TÜV auf einem Hänger oder aber die – kostenpflichtige – Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens wäre ohne Hinzutreten weiterer Umstände zur Überzeugung des Gerichts unverhältnismäßig. Bei dem Kurzzeitkennzeichen käme hinzu, dass dessen Beantragung jedenfalls dann nicht zum Ziel führen würde, wenn das Fahrzeug nicht (mehr) betriebssicher ist, denn Fahrzeuge, die nicht den Vorschriften der StVZO bzw. StVO entsprechen, sind nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen (§ 16 Abs. 1 StVZO). 23 Hinzu kommt, dass der Bescheid vom 28. Februar 2005 von Anfang an objektiv ins Leere ging, da ausweislich der Bescheinigung der DEKRA vom 22. Februar 2005 (vgl. Bl. 10 der Verwaltungsakten) dem Fahrzeug des Klägers am 22. Februar 2005 die HU-Plakette erteilt wurde. Zwar war dem Beklagten dieser Umstand vor Erlass des Bescheids unbekannt, und er war aufgrund des bei ihm am 24. Februar 2005 eingegangenen Fahrzeugmängelberichts des PHM B. vom 14. Februar 2005 (vgl. Bl. 1 der Verwaltungsakten) auch gehalten, nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO einzuschreiten. Allerdings ist der Beklagte hier tätig geworden, ohne den Kläger zuvor gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG anzuhören, obgleich nach dieser Vorschrift vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes dessen Adressat grundsätzlich anzuhören ist. Zwar kann ein derartiger Fehler geheilt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG); hätte jedoch der Beklagte vorliegend dem Anhörungserfordernis genüge getan, so wäre ihm der Umstand der Erteilung der HU-Plakette bekannt geworden, so dass die betreffende Untersagungsverfügung und befristete Aufforderung zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit oder zur Stilllegung des Fahrzeugs gar nicht hätte ergehen dürfen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend einer der in § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwVfG genannten Gründe, bei denen von einer Anhörung abgesehen werden kann, gegeben waren. Insbesondere sind keine objektiven Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Gefahr im Verzug bestand (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Derartiges lässt sich insbesondere nicht konkludent aus dem Umstand entnehmen, dass der Beklagte die sofortige Vollziehung seines Bescheids angeordnet hat, denn allein die Anordnung der sofortigen Vollziehung entbindet grundsätzlich nicht von der Verpflichtung zur Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwGO, sondern soll lediglich gewährleisten, dass eine Befolgung des Verwaltungsaktes nicht infolge der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in die Ferne hinausgeschoben wird. Vielmehr hätte es vorliegend weiterer – über den reinen Zeitablauf hinausgehender – Anhaltspunkte bedurft, die beim Beklagten berechtigterweise den Eindruck erwecken durften, dass eine sofortige Entscheidung – ohne vorherige Anhörung – geboten ist; hierfür ist jedoch nichts ersichtlich, und auch der Beklagte hat diesbezüglich nichts vorgetragen. 24 (2) Stellt sich nach alledem bereits die im Bescheid vom 28. Februar 2005 enthaltene Untersagungsverfügung und befristete Aufforderung zum Nachweis der Ordnungsmäßigkeit oder zur Stilllegung des Fahrzeugs als rechtswidrig dar, so führt dies zur Rechtswidrigkeit der in besagtem Bescheid enthaltenen Gebührenfestsetzung, die ihre Rechtsgrundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und Ziffer 254 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - findet. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Gebühr ist u.a., dass die ihr zugrunde liegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig ist. Denn § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verpflichtet nur denjenigen zur Zahlung der Kosten, der eine rechtmäßige Amtshandlung veranlasst hat (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2005 - 12 A 10678/05.OVG -, NVwZ-RR 2006, 252, 253). 25 (3) Schließlich erweist sich auch der Bescheid vom 24. März 2005, mit dem der Beklagte Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger festgesetzt hat, als rechtswidrig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte die Festsetzung der Gebühren und Auslagen auf eine falsche Ermächtigungsgrundlage gestützt hat. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten lässt sich die Festsetzung der Gebühren und Auslagen nicht auf Ziffer 254 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr stützen. Dies ergibt sich daraus, dass nach Ziffer 254 eine Rahmengebühr von 14,30 € bis 286 € für „sonstige Anordnungen nach … der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ erhoben wird. Bei den der Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 14. Februar 2005 zugrunde liegenden „weiteren Verwaltungsmaßnahmen“ – nämlich der zwangsweisen Durchsetzung der Stilllegung des Fahrzeugs der Klägerin – handelt es sich jedoch nicht um eine Anordnung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, sondern um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in Gestalt der Ausübung unmittelbaren Zwangs (und nicht, wie im Bescheid vom 28. Februar 2005 angegeben, der Ersatzvornahme), die sich nach den Vorschriften der §§ 61, 62 und 65 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes – LVwVG – richtet, und für die Gebühren und Auslagen nach der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVGKostO – erhoben werden können. 26 Der Bescheid vom 14. März 2005 lässt sich auch nicht mit einer anderen Begründung ganz oder teilweise aufrechterhalten. 27 Nach § 8 Abs. 4 LVwVGKostO wird für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 65 LVwVG und § 57 Abs. 1 POG eine Gebühr von mindestens 10,00 € und höchstens 1.530,00 € erhoben; die Gebührenschuld entsteht u.a., sobald die Zustellung der Androhung des Zwangsmittels angeordnet wird (§ 8 Abs. 5 Nr. 1 LVwVGKostO). Vorliegend hat der Beklagte die Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen(Sieg) damit beauftragt, die im Bescheid vom 28. Februar 2005 enthaltene Androhung der zwangsweisen Stilllegung des Fahrzeugs – die dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde zugestellt wurde – durchzusetzen, und seitens der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen(Sieg) wurde am 15. März 2005 auch ein Vollstreckungsversuch unternommen (vgl. Bl. 8 der Verwaltungsakten), so dass an sich die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Gebühr gegeben sein könnten. Allerdings hat der Beklagte die Höhe der Gebühr unter Verstoß gegen die für Gebühren nach der LVwVGKostO geltenden Bemessungsgrundsätze fehlerhaft festgesetzt. Dies ergibt sich aus Folgendem: 28 Nach § 9 Abs. 3 LVwVGKostO gilt § 3 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz (LGebG) für die Bemessung der Gebühren nach § 8 Abs. 1 bis 4 sinngemäß. Nach dieser Vorschrift sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Der Gesetzgeber hat damit die Höhe der Gebühr nicht nur von dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand abhängig gemacht (Kostendeckungsprinzip), sondern die in § 3 LGebG getroffene Regelung stellt sich in erster Linie als eine Ausformung des dem Wesen der Gebühr immanenten Äquivalenzprinzips dar, welches besagt, dass die Gebühr in keinem Missverhältnis zu der von der öffentlichen Gewalt gebotenen Leistung und dem sich daraus für den Gebührenschuldner ergebenden Nutzen stehen darf. Daraus folgt, dass bei der Überprüfung der Gebührenhöhe die Leistung der Behörde, die sie im Zusammenhang mit der die Gebührenpflicht begründenden Amtshandlung erbracht hat, dem mit der Amtshandlung verbundenen Nutzen des Gebührenschuldners gegenüberzustellen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2005 – 2 A 11833/04.OVG –, AS 32, 122, 124). 29 Vorliegend hat der Beklagte bei der Bemessung der Gebühr allein auf den Verwaltungsaufwand abgestellt, ohne diesem auch nur ansatzweise den mit der Amtshandlung verbundenen Nutzen gegenüber zu stellen. Dies mag zwar vor dem Hintergrund dessen, dass der Beklagte die Gebühr auf Ziffer 254 der GebOSt gestützt hat, bei deren Bemessung allein auf den Verwaltungsaufwand abzustellen ist (§ 6a Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 StVG), verständlich sein, führt jedoch dazu, dass der Beklagte die streitgegenständliche Gebühr unter Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und damit unter Verstoß gegen § 3 LGebG festgesetzt hat. 30 Hinzu kommt, dass der Kläger überhaupt keinen Nutzen an der vom Beklagten vorgenommenen Amtshandlung hat, was sich daraus ergibt, dass schon vor Erlass des Bescheids vom 28. Februar 2005 und umso mehr vor Durchführung des Vollstreckungsversuchs ein objektiver Grund für ein Einschreiten des Beklagten gar nicht mehr gegeben war, weil das Fahrzeug des Klägers zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße HU-Plakette aufwies, das Einschreiten somit objektiv ins Leere ging. Dies hätte dem Beklagten bei ordnungsgemäßer Anhörung auch bekannt sein können. 31 Erweist sich nach alledem die im Bescheid vom 24. März 2005 erfolgte Gebührenfestsetzung als rechtswidrig, so hat dies zur Folge, dass auch die in dem Bescheid weiterhin erfolgte, auf § 9 Abs. 1 LVwVGKostO i. V. m. §10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LGebG gestützte Anforderung von Auslagen für die Zustellung dieses Bescheids rechtswidrig ist, denn Zustellkosten können nur geltend gemacht werden, wenn der zuzustellende Bescheid seinerseits rechtmäßig ist. 32 Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 33 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 34 Beschluss 35 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 191,20 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG). 36 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.