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Urteil

4 K 1520/05.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2006:0710.4K1520.05.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr für das Jahr 2004 eine Mutterschafprämie zu gewähren. 2 Sie ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Sitz in S./Landkreis Neuwied und betreibt die Schafhaltung. 3 Bis zum Jahre 2004 wurden ihr vom Beklagten Mutterschafprämien auf Grund von selbst ausgefüllten und eingereichten Anträgen bewilligt. Zu Beginn des Jahres 2004 musste sich die Klägerin wegen des Suizids ihres Sohnes im Dezember 2003 einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen. Sie überließ in dieser Zeit das Ausfüllen und Einreichen von Anträgen ihrem Ehemann. 4 Am 31. Januar 2004 ging bei dem Beklagten ein vom Ehemann der Klägerin ausgefülltes, aber von der Klägerin selbst unterschriebenes Formular „Anlage zum Antrag Agrarförderung 2004 – Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für das Jahr 2004 nach § 1 Nr. 3 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung“ ein. Im Kopf des Formulars befindet sich folgender fettgedruckter Hinweis: „Letzter Abgabetermin: 31. Januar 2004 (…) Der Antrag Agrarförderung 2004 ist, soweit noch nicht geschehen, auszufüllen und mit dieser Anlage einzureichen.“ An anderer Stelle enthält das Formular den Hinweis: „Der Antrag ist nur vollständig, wenn der Antrag – Agrarförderung 2004 – vorliegt, (…)“. Der vom Antragsteller auszufüllende Textteil wird mit folgenden Worten eingeleitet: „Ergänzend zu meinen Angaben im Antrag – Agrarförderung 2004 – mache ich folgende Angaben: (…).“ Im Formular war angekreuzt, dass die Klägerin die Bewilligung einer Prämie für 80 Mutterschafe sowie die Zusatzprämie begehrte. Auf der Rückseite war angekreuzt, dass der „Flächennachweis Agrarförderung 2004“ spätestens bis zum 31. März 2004 nachgereicht werde. Dem Formular war ein „Bestandregister für Schafe“ beigefügt, in dem jedoch nur die Angabe „Prämienfähige Mutterschafe: 92“ enthalten war. 5 Das der Klägerin im Zeitpunkt der Einreichung des Formulars unstreitig vorliegende „Merkblatt zur Anlage Mutterschafprämie 2004“ enthält unter „Ziffer II. Das Verfahren, 5. Antragstellung“ u. a. folgende Hinweise: „Einen Antrag auf Mutterschafprämie können Sie für das Jahr 2004 in der Zeit vom 01. Januar bis 02. Februar 2004 bei Ihrer zuständigen Kreisverwaltung stellen. Als Tag der Antragstellung gilt der Tag, an dem der vollständige Antrag (einschließlich aller Anlagen) bei der Kreisverwaltung eingegangen ist. Für den Antrag sind die von den Kreisverwaltungen hierfür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen 6 - wird die Prämie bei Anträgen, die bis zu 25 Kalendertage nach Ablauf des 02. Februar 2004 verspätet gestellt werden, pro Arbeitstag innerhalb dieser Frist um 1 % gekürzt (Samstage gelten bei dieser Regelung nicht als Arbeitstage) 7 - wird ein nach dem 25. Februar 2004 gestellter Antrag abgelehnt und es entfällt jeglicher Anspruch auf die Zahlung der Prämie.“ 8 Zudem befindet sich auf dem Kopf des Merkblatts der Hinweis: „Bitte beachten Sie auch die Merkblätter zur Fortschreibung des Flächennachweises – Agrarförderung – und zum Antrag Agrarförderung für das Jahr 2004“. 9 Am 1. März 2004 ging bei dem Beklagten das vom Ehemann der Klägerin ausgefüllte und von der Klägerin unterschriebene Formular „Antrag Agrarförderung 2004“ ein. Darin war angekreuzt, dass die Klägerin für 2004 (nur) die Gewährung einer Mutterschafprämie beantragt. Ein Flächennachweis – Agrarförderung – war beigefügt. Das Antragsformular enthält im Kopf u. a. folgenden Hinweis: „Abgabetermin: Zusammen mit dem ersten Förderantrag, jedoch spätestens zum 31. März 2004! Zusätzlich zu diesem Antrag werden die einzelnen Anlagen zu den jeweiligen Förderverfahren benötigt!“ Von der Klägerin wurde auch folgende, auf dem Formular aufgedruckte Erklärung unterzeichnet: „Es ist bekannt, dass für die hier beantragten Fördermaßnahmen jeweils gesonderte Anlagen fristgemäß bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen sind, und dass der Antrag nur gültig ist, wenn alle Anlagen der beantragten Fördermaßnahme(n) (z. B. Tierlisten) beigefügt sind. (…) Es wird versichert, dass die gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Die Merkblätter und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Förderverfahren wurden zur Kenntnis genommen.“ 10 Das der Klägerin vorliegende „Merkblatt Antrag Agrarförderung 2004“ enthält unter „Ziffer II. A) 7.“ den Hinweis: „Er ist zusammen mit dem ersten Förderantrag (d. h. den entsprechenden Anlagen), spätestens jedoch zum 31. März 2004, vorzulegen und gilt für alle hier beantragten Förderverfahren des Jahres 2004.“ 11 Am 10. März 2004 führte der Prüfdienst Agrarförderung der Aufsichts- und Dienstleitungsdirektion im Betrieb der Klägerin eine Vor-Ort-Kontrolle in Anwesenheit der Klägerin durch. Dabei wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr Antrag möglicherweise verfristet sei. Die Klägerin machte geltend, ihrer Ansicht nach sei der Antrag rechtzeitig gestellt worden. Im Übrigen ergab die Vor-Ort-Kontrolle keine Beanstandungen. 12 Wenige Tage nach der Kontrolle setzte sich der Ehemann der Klägerin telefonisch mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten in Verbindung und vertrat die Auffassung, der Antrag sei nicht verfristet, weil er sich an die Datumsangaben auf den Antragsformularen gehalten habe. 13 Mit Bescheid vom 30. November 2004 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Mutterschafprämie für 2004 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, es könne keine Beihilfe gewährt werden, weil der Antrag nach Ablauf der Ausschlussfrist einschließlich der fünfundzwanzigtägigen Nachfrist des Art. 13 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 eingegangen sei. 14 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und machte zur Begründung geltend, sie habe alle Termine eingehalten: den „Antrag zur Gewährung einer Schafprämie“ habe sie zusammen mit dem Bestandsregister vor dem Abgabetermin 31. Januar 2004 eingereicht. Den Antrag Agrarförderung habe sie zusammen mit dem Flächennachweis Ende Februar 2004 abgeschickt. Auf dem Antragsformular sei ja angegeben gewesen, dass sie diesen Antrag „zusammen mit dem ersten Förderantrag, jedoch spätestens zum 31. März 2004 einzureichen“ habe. 15 Der von der Klägerin sodann bevollmächtigte Rechtsanwalt trug mit Schriftsatz vom 24. März 2005 vor, die Klägerin habe sich an den Terminsangaben auf den Formularen orientiert. Sofern die Hinweise auf den Formularen nicht den gesetzlichen Regelungen entsprächen, könne dies nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Die Klägerin habe auf die Auskünfte der Behörde, insbesondere die Hinweise auf den Antragsformularen vertrauen dürfen. Rein vorsorglich stelle er Antrag auf Wiedereinsetzung, hilfsweise auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist. 16 In der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss am 13. Juli 2005 trug der Ehemann der Klägerin erstmals vor, seine Ehefrau sei nach dem Tod des Sohnes Ende 2003 erkrankt und habe sich nicht um die Beantragung der Prämie kümmern können. Deshalb habe er die Anträge nach bestem Wissen ausgefüllt und vorgelegt. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er auch den Antrag Agrarförderung 2004 bis zum 2. Februar 2004 hätte vorlegen müssen. 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Antrag sei zu Recht wegen Überschreitung der Abgabefrist um mehr als 25 Kalendertage abgelehnt worden. Gemäß § 1 Nr. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Rinder- und Schafprämienverordnung seien Anträge auf Mutterschafprämien jährlich in der Zeit vom 1. bis 31. Januar, für das Wirtschaftsjahr 2004 bis zum 2. Februar 2004 zu stellen. Es handele sich um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf der Anspruch auf die Prämie wegfalle. Insoweit enthielten die Merkblätter und Vordrucke eindeutige Hinweise. Antrag i. S. v. § 4 Abs. 2 der Rinder- und SchafprämienVO sei der „Antrag Agrarförderung“ mit den auf die einzelnen Prämien bezogenen Angaben in der entsprechenden Anlage. Hier sei zwar die „Anlage“ am 31. Januar 2004, der Antrag selbst aber erst am 1. März 2004 eingereicht worden. Da dies mehr als 25 Kalendertage nach dem 2. Februar 2004 gewesen sei, sei der Anspruch gemäß Art. 13 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2419/2001 erloschen. 18 Der Widerspruchsbescheid wurde am 25. Juli 2005 zugestellt. 19 Am 25 August 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie insbesondere Folgendes vor: Der Kreisrechtsausschuss habe Bedeutung und Tragweite des Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 verkannt, da kein Ermessen ausgeübt worden sei. Nach dieser Vorschrift stelle die verspätete Antragstellung eine Unregelmäßigkeit dar, welche bei grober Fahrlässigkeit zunächst die Sanktion einer Kürzung der Prämie und nach Ablauf von 25 Tagen das Entfallen des Beihilfeanspruchs vorsehe. Eine Kürzung sei hingegen nicht vorzunehmen, wenn der Antragsteller die verspätete Antragstellung nicht zu vertreten habe, etwa weil er sich auf unrichtige Fristangaben der Behörde verlassen habe. Dies folge aus der Gegenausnahme der „höheren Gewalt“ gemäß Art. 48 der genannten VO (EG), bei welcher keine Kürzung erfolge. Weiterhin verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn man der Klägerin die Verfristung vorhalte. Sie habe sich im Zeitpunkt der Antragstellung wegen des Todes ihres Sohnes in einer extrem schwierigen Lage befunden. Der unredliche Erwerb einer eigenen Rechtsstellung sei verboten, wenn die Bewilligungsbehörde selbst eine Pflichtverletzung begangen habe. Diese sei hier in der fehlerhaften Angabe der Antragsfrist zu sehen. Zudem greife das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, da der Beklagte mit der Angabe der Antragsfrist einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Er könne sich anschließend nicht darauf berufen, dass diese Angaben falsch gewesen seien und eine Förderung wegen Ablaufs einer Ausschlussfrist zu versagen sei. Im Übrigen seien die Abgabetermine in früheren Fällen so angewandt worden, wie dies auf den Antragsformularen gestanden habe und von der Klägerin gehandhabt worden sei. Schließlich sei in der Mitteilung des Ehemanns der Klägerin nach der Vor-Ort-Kontrolle, es liege keine Verfristung vor, ein Antrag auf Wiedereinsetzung zu sehen, der auch rechtzeitig – innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis der Umstände einer etwaigen Verfristung – gestellt worden sei. 20 Die Klägerin beantragt, 21 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 zu verpflichten, ihr eine Prämie zugunsten von Schaffleischerzeugern für das Jahr 2004 i. H. v. 2.240,00 € zu gewähren. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid entgegen und führt ergänzend aus: Die schwierige familiäre Situation der Klägerin sei nicht verkannt worden. Jedoch habe der Ehemann der Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses am 13. Juli 2005 darauf hingewiesen, obwohl ihm dies bereits bei der erstmaligen Konfrontation mit einer eventuellen Verfristung anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 10. März 2004 möglich gewesen sei. Damit sei der Zeitraum von 10 Tagen, den Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 für eine Ausnahme von den Folgen der verspäteten Einreichung nach Art. 13 Abs. 1 dieser VO (EG) vorsehe, erheblich überschritten. 25 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und aus den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 26 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 27 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Mutterschafprämie (einschließlich der Zusatzprämie) für das Jahr 2004 nach der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-VO) vom 22. Dezember 1999 in der Fassung der 8. Änderungsverordnung vom 6. Oktober 2003. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 30. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). 28 Ein Anspruch der Klägerin scheidet bereits deshalb aus, weil ihr Antrag auf Gewährung der Prämie für das Jahr 2004 wegen Fristüberschreitung unzulässig ist. 29 Gemäß Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch kann Erzeugern, die in ihrem Betrieb Mutterschafe halten, auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) gewährt werden. Nach Art. 5 Abs. 1 dieser VO (EG) wird den Erzeugern in Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, eine Zusatzprämie gewährt. Ergänzend bestimmt die VO (EG) Nr. 2550/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 mit Durchführungsvorschriften in ihrem Art. 2 Abs. 2, dass Prämien zu Gunsten von Schaf- und Ziegenfleischerzeugern bei der von den Mitgliedsstaaten bezeichneten Behörde innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu beantragen sind, der zwischen dem 1. November vor Beginn des Jahres und dem 30. April nach Beginn des Jahres liegen muss, auf welches sich die Anträge beziehen. Art. 19 dieser VO (EG) ermächtigt die Mitgliedsstaaten sodann, alle erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten. 30 Die Bundesrepublik Deutschland hat hiervon durch den Erlass der – auf einer Ermächtigungsgrundlage im Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) beruhenden – Rinder- und Schafprämienverordnung Gebrauch gemacht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung sind Anträge auf Gewährung von Prämien bei der zuständigen Landesstelle einzureichen. Satz 2 bestimmt sodann, dass für die Anträge und die Erklärung über die Teilnahme an der Extensivierungsprämie die von den Landesstellen hierfür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden sind . Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 können Erzeuger Anträge auf die Mutterschafprämie jährlich in der Zeit vom 1. bis zum 31. Januar stellen. 31 Die Klägerin hat indessen bis zum Ablauf dieser Frist, die gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 3 VwVfG im Jahre 2004 erst mit Ablauf des 2. Februar 2004 ablief, weil der 31. Januar 2004 ein Samstag war, keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Mutterschafprämie gestellt. Am 31. Januar 2004 ging bei dem Beklagten nur die „Anlage zum Antrag Agrarförderung 2004 – Gewährung einer Prämie zu Gunsten der Schaffleischerzeuger für das Jahr 2004 –“ (gelbes Formular) ein. Den eigentlichen „Antrag Agrarförderung 2004“ (grünes Formular) hat sie erst am 1. März 2004 und damit verspätet bei dem Beklagten eingereicht. 32 Als „ordnungsgemäßer Antrag“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2529/2001 und als „Antrag auf Gewährung von Mutterschafprämie“ im Sinne von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 Rinder- und SchafprämienVO ist nur die fristgerechte Einreichung beider (ausgefüllter) Antragsvordrucke, des grünen „Antrags Agrarförderung 2004“ und der gelben „Anlage zum Antrag auf Agrarförderung“, anzusehen. Dies ergibt sich aus der Verpflichtung der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Rinder- und SchafprämienVO, die von der zuständigen Landesstelle (hier gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung der Rinder- und SchafprämienVO vom 14.03.2000 die Kreisverwaltung Neuwied) vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Die Kammer schließt sich der überzeugenden Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 3 Abs. 1 Satz 2 der Rinder- und SchafprämienVO in der Fassung vom 5. Februar 1993 an, wonach es sich bei der Verpflichtung zur Verwendung vorgesehener Vordrucke nicht um eine unverbindliche Ordnungsvorschrift, sondern um eine zwingende Formvorschrift handelt, weshalb die Benutzung der vorgesehenen Vordrucke Wirksamkeitsvoraussetzung des Antrags ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.10.2001 – 10 S 519/00 –, veröffentlicht in Juris). Allein dieses Verständnis der Vorschrift entspricht bei sachdienlicher Auslegung der Absicht des Verordnungsgebers, wie sie schon im Wortlaut („sind… zu verwenden“) und in der zentralen Stellung der Vorschrift innerhalb der Verordnung zum Ausdruck kommt. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten diese Auslegung. Die Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordrucks fördert die Durchführung eines geordneten Verwaltungsverfahrens, weil sich bei Verwendung eines Vordrucks regelmäßig einfach und sicher feststellen lässt, wann und mit welchem Inhalt der Antrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, und dient so der Verwaltungspraktikabilität. Darüber hinaus gewährleistet die Verwendung eines Antragsvordrucks wegen der damit verbundenen Schriftform Rechtsklarheit und wegen der erleichterten Beweisführung auch Rechtssicherheit. Diesen Gesichtspunkten kommt besonders bei einem Massenverfahren Bedeutung zu, um das es sich hier angesichts der Vielzahl von Prämienanträgen, die in den Mitgliedsstaaten jährlich bearbeitet werden, handelt. Denn bei Verwendung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordrucks muss die Behörde nicht im Einzelfall durch Auslegung ermitteln, ob und mit welchem Inhalt ein Antrag vorliegt. Die durch Verwendung eines Antragsvordrucks erzielte Formalisierung des Verfahrens dient schließlich auch der Gewährleistung des in Art. 3 GG verankerten Grundsatzes der Gleichbehandlung (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Juris, Rdnr. 23 ff.). 33 Die Kammer folgt nicht der gegenteiligen Auffassung in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin, auf die die Klägerin hingewiesen hat. Die in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. November 2000 – 3 A 2284/00 – (veröffentlicht bei Juris) in Bezug auf Anträge nach der Flächenzahlungsverordnung geäußerten kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die Verbindlichkeit von durch die Landesverwaltung eingeführten Antragsvordrucken teilt die Kammer im Hinblick auf die Mutterschafprämie nicht. Wie bereits ausgeführt, ermächtigt Art. 19 der VO (EG) Nr. 2250/2001 die Mitgliedsstaaten zum Erlass von Durchführungsbestimmungen für das Verfahren zur Gewährung von Mutterschafprämien. Davon hat der Bund in der Weise Gebrauch gemacht, dass er in § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Rinder- und SchafprämienVO die Pflicht zur Einreichung von Prämienanträgen bei der zuständigen Landesstelle innerhalb bestimmter Fristen mit der Verpflichtung zur Verwendung der von den Landesstellen vorgesehenen Vordrucke verknüpft hat. Gegen eine solche Delegation der Ausgestaltung des Antragsverfahrens im Detail an die Länder bestehen weder europa- noch kompetenzrechtliche Bedenken. 34 Hatte die Klägerin demnach bei der Antragstellung die von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Antragsvordrucke zu verwenden, so war sie zugleich gehalten, sowohl den eigentlichen „Antrag Agrarförderung“ als auch den lediglich als Anlage zu diesem Antrag ausgestalteten Vordruck für das konkrete Förderungsprogramm – hier: für die Bewilligung der Mutterschafprämie – fristgerecht, also bis zum Ablauf des 2. Februar 2004 bei dem Beklagten als zuständiger Landesstelle einzureichen. Mit dem Eingang des „Antrags Agrarförderung 2004“ erst am 1. März 2004 bei dem Beklagten hat sie somit die Antragsfrist versäumt. 35 Offenbleiben kann, ob darüber hinaus auch deshalb ein ordnungsgemäßer Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde, weil der am 31. Januar 2004 eingegangenen „Anlage zum Antrag Agrarförderung 2004“ ein nur unvollständig ausgefülltes Bestandsregister für Schafe beigefügt war. Immerhin ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 2 Rinder- und Schafprämienverordnung, dass mit jedem Antrag auf Mutterschafprämie eine Kopie des Bestandsregisters vorzulegen ist, das zusätzlich zu den in § 24 c Satz 2 Viehverkehrsverordnung vorgeschriebenen Angaben noch weitere Angaben nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Rinder- und Schafprämienverordnung enthalten muss. 36 Die Rechtsfolgen eines verspäteten Antrags sind in Art. 13 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 geregelt. Gemäß Art. 13 Abs. 1, 1. Unterabsatz dieser VO (EG) verringern sich bei Einreichung eines Beihilfeantrags Flächen oder eines Beihilfeantrags Tiere nach den in den einschlägigen Sektor spezifischen Vorschriften festgesetzten Fristen, außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 48, die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Falle rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte, pro Arbeitstag der Verspätung um 1 % der Beträge. Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag gemäß Art. 13 Abs. 1, 2. Unterabsatz dieser VO (EG) als unzulässig anzusehen. Aus diesen europarechtlichen Vorschriften ergibt sich, dass es sich bei der nach Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2550/2001 i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Rinder- und SchafprämienVO zum 31. Januar eines jeden Jahres ablaufenden Frist für den Antrag auf Mutterschafprämie um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, die den nationalen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Wiedereinsetzung in versäumte Fristen und die Nachsichtgewährung bei Versäumung gesetzlicher Ausschlussfristen als lex specialis vorgeht, so dass § 1 LVwVfG i.V.m. § 32 VwVfG weder unmittelbar noch analog Anwendung finden kann (vgl. dazu auch § 32 Abs. 5 VwVfG). 37 Demzufolge ist der Antrag der Klägerin gemäß Art. 13 Abs. 1, 2. Unterabsatz VO (EG) Nr. 2419/2001 unzulässig, denn sie hat die am 2. Februar 2004 abgelaufene Frist zur Einreichung des Antrags mit ihrer Antragstellung erst am 1. März 2004 um mehr als 25 Kalendertage überschritten. 38 Es liegt auch kein Fall von höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor. Nach diesen Vorschriften bleibt ein die maßgebliche Frist um mehr als 25 Kalendertage überschreitender Antrag ausnahmsweise dann zulässig, wenn ein Fall von höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen vorliegt und dies der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitgeteilt wird. 39 Zunächst ist kein Fall von höherer Gewalt im Sinne von Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 gegeben. Zwar kann – jedenfalls nach innerstaatlichem Recht – höhere Gewalt in besonders gelagerten Fällen auch in einer irreführenden Anregung oder Auskunft einer Behörde zu sehen sein. So hat das Bundesverwaltungsgericht zum Begriff der „höheren Gewalt“ im Sinne von § 27 Abs. 3 SGB X, der § 32 Abs. 3 VwVfG entspricht, entschieden, dass eine objektiv unrichtige rechtswidrige behördliche Belehrung, die eine Versäumung der Antragsfrist verursacht, als unabwendbarer Zufall und damit – auch aus verfassungsrechtlichen Gründen – als ein Ereignis aus dem Bereich der höheren Gewalt im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften anzusehen ist (vgl. BverwG, Urteil vom 18.04.1997 – 8 C 38/95 –, NJW 1997, Seite 2966, 2969). 40 Vorliegend kann indessen keine Rede davon sein, dass etwa die Formularvordrucke und Merkblätter des Beklagten irreführende oder gar fehlerhafte Hinweise und Belehrungen enthielten, die zur Versäumung der Antragsfrist durch die Klägerin geführt hätten. So macht bereits das gelbe Formular schon in der Überschrift und dann noch an mehreren Stellen – zum Teil auch durch Fettdruck hervorgehoben – unmissverständlich klar, dass es sich insoweit lediglich um eine „Anlage zum Antrag Agrarförderung 2004“ handelt, die zusammen mit dem (eigentlichen) Antrag Agrarförderung auszufüllen und bis zum 31. Januar 2004 abzugeben ist, und dass es sich bei den Angaben in dem gelben Formular nur um „ergänzende Angaben“ zu denjenigen im (grünen) „Antrag Agrarförderung 2004“ handelt. Zusätzlich ist in dem der Klägerin vorliegenden „Merkblatt zur Anlage Mutterschafprämie 2004“ ausgeführt, dass der Antrag auf Mutterschafprämie für das Jahr 2004 in der Zeit vom 1. Januar bis 2. Februar 2004 bei der zuständigen Kreisverwaltung zu stellen ist und als „Tag der Antragstellung“ der Tag gilt, an dem der vollständige Antrag (einschließlich aller Anlagen) bei der Kreisverwaltung eingegangen ist, wobei die „von den Kreisverwaltungen hierfür vorgesehenen Vordrucke“ zu verwenden sind. Im Anschluss daran wird unmissverständlich – in Anlehnung an den Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 – auf die Folgen verspäteter Antragsstellung verwiesen. Dementsprechend wird nur das grüne Formular schon im Kopf und durch Fettdruck hervorgehoben als „Antrag Agrarförderung 2004“ bezeichnet. In Fettdruck hervorgehoben folgt der Hinweis: „Zusätzlich zu diesem Antrag werden die einzelnen Anlagen zu den jeweiligen Förderverfahren benötigt!“ Zu Zweifeln Anlass geben könnte allenfalls der dazwischen geschobene Hinweis: „Abgabetermin: zusammen mit dem ersten Förderantrag, jedoch spätestens zum 31. März 2004“. Bei gehöriger Sorgfaltsanspannung ist jedoch für den Antragsteller aus der Zusammenschau des gelben und des grünen Vordrucks sowie unter Berücksichtigung der Angaben in den Merkblättern durchaus erkennbar, dass für die vollständige Antragstellung vorrangig die für das konkrete Förderprogramm geltende Frist – hier die Zeit vom 1. Januar bis 2. Februar 2004 – zu wahren ist und nur nachrangig, falls für das konkrete Förderprogramm keine besondere Frist zu beachten ist, als spätester Abgabetermin der 31. März 2004 gilt. 41 Liegt demnach keine irreführende oder fehlerhafte Auskunft oder Belehrung durch die Behörde vor, so besteht entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein Raum für die Annahme, dem Beklagten sei die Berufung auf den Ablauf der Ausschlussfrist nach Treu und Glauben verwehrt. 42 Im Übrigen kennt auch das Europarecht keinen weitergehenden Begriff der „höheren Gewalt“. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind unter höherer Gewalt lediglich ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Antragsteller keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 18.03.1993 – Rechtssache C 50/92 –, EUZW 1993, Seite 447 f.). Dies deckt sich mit dem Begriff der höheren Gewalt im innerstaatlichen Recht. 43 Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Vorliegen sonstiger außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 berufen. Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 zählt beispielhaft auf, dass als außergewöhnliche Umstände von der zuständigen Behörde folgende Gegebenheiten anerkannt werden können: 44 a) Tod des Betriebsinhabers; 45 b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers; 46 c) schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht; 47 d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden; 48 e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestandes des Betriebsinhabers. 49 Von diesen Regelbeispielen könnte allenfalls Art. 48 Abs. 2 b vorliegen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin infolge des Suizids ihres Sohnes im Dezember 2003 an einer psychischen Erkrankung litt, wegen der sie sich in (offenbar ambulante) psychotherapeutische Behandlung begeben musste; angesichts des schweren Schicksalsschlages, den die Klägerin erlitten hat, erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, dass sie sich auch Anfang 2004 noch nicht im gewohnten Umfang um ihren landwirtschaftlichen Betrieb kümmern konnte. Ob bei ihr allerdings im Zeitpunkt der Einreichung der beiden Antragsvordrucke Ende Januar und Anfang März 2004 tatsächlich eine noch andauernde Berufsunfähigkeit vorlag, erscheint nicht zweifelsfrei, da sie die beiden Antragsvordrucke immerhin selbst unterschrieben hat und auch keine ärztlichen Atteste zum Nachweis der Schwere und Dauer ihrer Erkrankung vorgelegt wurden. Jedenfalls aber muss sich die Klägerin das Handeln ihres Ehemannes als Vertreter zurechnen lassen, der mit ihrem Einverständnis für sie die Ausfüllung und Einreichung der beiden Antragsvordrucke übernommen hatte. Wenn sich der in der Ausfüllung der konkreten Vordrucke ungeübte Ehemann der Klägerin nicht sicher gewesen sein sollte, ob beide Vordrucke bis zum 31. Januar/2. Februar 2004 einzureichen waren oder der Antrag Agrarförderung 2004 gesondert noch bis zum 31. März 2004 vorgelegt werden konnte, hätte er sich (gegebenenfalls auch kurzfristig telefonisch) beim Sachbearbeiter des Beklagten erkundigen müssen. Sofern er zu der Überzeugung gelangt war, es genüge, den „Antrag Agrarförderung 2004“ gesondert bis 31. März 2004 vorzulegen, hätte er diesen Irrtum nach dem oben Gesagten bei gehöriger Anspannung seiner Sorgfaltspflichten vermeiden können. Dieses Verschulden ihres Ehemannes und Vertreters ist der Klägerin nach dem Rechtsgedanken des § 278 BGB zuzurechnen. Schon von daher dürfte ihr die Berufung auf das Vorliegen des Regelbeispiels des Art. 48 Abs. 2 b der VO (EG) Nr. 2419/2001 verwehrt sein. 50 Jedenfalls fehlt es aber an der rechtzeitigen und formgerechten Geltendmachung etwaiger außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 48 Abs. 1 der genannten VO (EG). Die Klägerin hat die 10-Tagesfrist für die schriftliche Mitteilung etwaiger Hinderungsgründe an die zuständige Behörde nicht gewahrt. Als Zeitpunkt, ab dem die Klägerin als Betriebsinhaberin wieder zur Geltendmachung des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände in der Lage war, ist spätestens der 10. März 2004 – der Tag der Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle in ihrem Betrieb – anzusehen. Denn an diesem Termin nahm sie persönlich teil und wurde dort unstreitig auf die Möglichkeit einer verspäteten Antragstellung hingewiesen. Eine Geltendmachung außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 48 Abs. 1 der genannten VO (EG) ist jedoch frühestens im Verhandlungstermin vor dem Kreisrechtsausschuss am 13. Juli 2005 erfolgt, als der Ehemann der Klägerin erstmals zu Protokoll gab, seine Ehefrau sei nach dem Tod des Sohnes Ende 2003 erkrankt und habe sich nicht um die Beantragung der Prämie kümmern können. Dies war weit nach Ablauf der 10-Tagefrist. Konkrete Nachweise über eine etwaige andauernde Berufsunfähigkeit der Klägerin bis mindestens zum 1. März 2004 sind ohnehin nie vorgelegt worden. 51 Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin nicht auf Art. 44 der VO (EG) Nr. 2419/2001 berufen kann. Nach dieser Vorschrift finden die „in diesem Titel vorgesehenen“ Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Die Kürzungs- und Ausschlussregelung des Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 steht indessen nicht im Titel IV, zu dem Art. 44 gehört, sondern im Titel II „Beihilfeanträge“. 52 Ebenso wenig können vorliegend europarechtliche Sonderregelungen Platz greifen, die im Falle der Verhängung von Sanktionen wegen Unregelmäßigkeiten gelten. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt die Überschreitung der Antragsfrist keine Unregelmäßigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar (vgl. den 32. und die weiteren Erwägungsgründe zur VO (EG) Nr. 2419/2001). Der Verlust des Anspruchs auf Mutterschafprämie ist demnach keine repressive Sanktion, sondern die gewöhnliche Folge des Ablaufs einer zwingenden Frist und damit ein präventives Druckmittel (vgl. Nr. 15 der Erwägungsgründe zur VO (EG) Nr. 2419/2001). Deshalb ist es für den Eintritt der Rechtsfolge grundsätzlich unerheblich, ob der Klägerin ein Verschulden angelastet werden kann. 53 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 54 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 55 Beschluss 56 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.240 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 57 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.