Beschluss
7 L 1767/06.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2006:1229.7L1767.06.KO.0A
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen das Jahreszeugnis vom 14. Juli 2004 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen seine Nichtversetzung in die 3. Klasse. 2 Er war bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006 Schüler der Grundschule N. und besucht seit dem Schuljahr 2006/2007 die Grundschule P. in K. Ausweislich des Protokolls der Zeugnis-, Versetzungs- und Empfehlungskonferenz der Grundschule N. vom 3. Juli 2006 (Blatt 44 der ADD-Akte) wurde hinsichtlich des Antragstellers folgende Entscheidung getroffen: 3 „Nach ausführlicher Aussprache wird entschieden, dass L. im Klassenverband bleibt.“ 4 Die Klassenkonferenz hat am 13. Juli 2006 den vorgenannten Konferenzbeschluss vom 3. Juli 2006 aufgehoben und beschlossen, dass der Antragsteller aus pädagogischen Gründen in Klassenstufe 2 verbleibe (Protokoll Blatt 43 der ADD-Akte). Das Jahreszeugnis der Grundschule N. vom 14. Juli 2006 enthält einen entsprechenden Vermerk. Die Eltern des Antragstellers legten gegen den Beschluss der Klassenkonferenz Widerspruch ein und baten um einen neuen Beschluss, eine Versetzung in die Klassenstufe 3 sowie eine Korrektur des Jahreszeugnisses in Bezug auf den Abschnitt „Bemerkung“. 5 Der Antragsteller hat am 24. November 2006 im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, der Antragsgegner habe das Jahreszeugnis 2005/2006 zu ändern und die sofortige Versetzung des Antragstellers in die 3. Klasse zu beschließen. Der Antragsgegner ist diesem Begehren mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 entgegengetreten. 6 Das Gericht hat mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 unter näherer Darlegung im Einzelnen einen rechtlichen Hinweis des Inhalts gegeben, dass vorliegend anstelle von § 123 VwGO einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO einschlägig sei. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat daraufhin unter dem 14. Dezember 2006 die sofortige Vollziehung der Entscheidung über den Verbleib des Antragstellers in der Klasse 2 angeordnet. Der Antragsteller hat sodann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nebst Feststellung, dass der Antragsteller die 3. Klasse besuchen dürfe, beantragt. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf 2 Hefte Behördenakten. II. 8 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die im Zeugnis vom 14. Juli 2006 ausgesprochene Nichtversetzung ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet. 9 Das Begehren ist statthaft nach § 80 Abs. 5 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entscheidung über den Verbleib des Antragstellers in der Klasse 2. Der Widerspruch gegen diese Entscheidung hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die hier wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt. Nach den Versetzungsbestimmungen der Grundschulordnung erfolgt eine formale Versetzung erst vom 3. ins 4. Schuljahr. Die Klassenstufen 1 und 2 bilden demgegenüber eine pädagogische Einheit, an deren Ende grundsätzlich keine Versetzung stattfindet (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 Grundschulordnung - GrundschulO –). Allerdings kann die Klassenkonferenz beschließen, dass ein Schüler, der auch bei individueller Förderung in der nächsten Klassenstufe voraussichtlich nicht erfolgreich mitarbeiten kann, ein weiteres Jahr in der jeweiligen Klassenstufe verbleibt (§ 47 Abs. 1 Satz 3 GrundschulO). Aus einer Zusammenschau der Regelungen in § 47 Abs. 1 und Abs. 2 GrundschulO ist zu entnehmen, dass ein Schüler automatisch im Klassenverband von Klasse 2 in Klasse 3 weiterrückt. Durch eine Suspension der Verbleibensentscheidung nach § 47 Abs. 1 Satz 3 GrundschulO kann der Antragsteller mithin sein Begehren, die 3. Klasse zu besuchen, erreichen. 10 Das danach gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antragsbegehren ist mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2006 entsprechend formuliert worden. Hierbei handelt es sich um keine Antragsänderung, die an § 91 VwGO oder § 262 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zu beurteilen wäre. Vielmehr liegt eine zulässige Klarstellung vor, die ansonsten auch im Wege der Auslegung oder Umdeutung nach § 88 VwGO möglich gewesen wäre (siehe hierzu: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 80 Rdnr. 21; § 88 Rdnr. 3; § 123 Rdnr. 4; jeweils m.w.N.). 11 Dem Eilantrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Zwar ist der Antrag erst am 24. November 2006 und damit lange nach Beginn des Schuljahres gestellt worden. Das Schuljahr ist aber noch nicht so weit fortgeschritten, dass die Umsetzung einer zu Gunsten des Antragstellers ergehenden gerichtlichen Eilentscheidung aus praktischen Gründen nicht mehr in Betracht käme. 12 Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg, da die unter dem 14. Dezember 2006 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht zu beanstanden ist. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist als Widerspruchsbehörde zwar neben der Ausgangsbehörde zuständig für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Hierbei geht das Gericht davon aus, dass es aufgrund der bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keiner Entscheidung der Klassenkonferenz bedarf, wie es bei Verfügung des Sofortvollzuges durch den Schulleiter grundsätzlich der Fall wäre (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Februar 1996 - 2 B 10106/96.OVG –, NJW 1996, 1690 und VG Koblenz, Beschluss vom 10. Mai 2004 – 7 L 1541/04.KO –, jeweils zu einer Ordnungsmaßnahme). 13 Hier erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung aber von daher als rechtsfehlerhaft, als sie keine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung enthält. Danach hat die Behörde in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Damit soll zum einen der Betroffene in die Lage versetzt werden, durch Kenntnis der zur behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung führenden Gründe seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abzuschätzen. Zum anderen soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter einer Vollziehbarkeitsanordnung vor Augen führen und sie zu einer besonders sorgfältigen Prüfung veranlassen, ob tatsächlich ein den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigendes überwiegendes Vollzugsinteresse besteht. Schließlich dient die Begründung der Kontrolle der behördlichen Erwägungen hinsichtlich der Vollzugsanordnung durch das nach § 80 Abs. 5 VwGO angerufene Gericht. Ausgehend von diesen mit der Begründungspflicht verfolgten Zwecken muss die Begründung eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen Interesses dafür enthalten, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und hinter dieses erhebliche Interesse am Vollzug das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst nicht von den Folgen des von ihm angefochtenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden (siehe Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnrn. 84 ff.). 14 Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es hier an einer in zureichendem Maße auf den Einzelfall bezogenen Darlegung des öffentlichen Interesses. In der Vollziehungsverfügung vom 14. Dezember 2006 nimmt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Bezug auf den angefochtenen Beschluss, wonach der Antragsteller in der Klasse 2 verbleibe. Die Leiterin der Grundschule P. führe in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2006 aus, das Kind leide in allen Lernbereichen unter seiner mangelnden Sprachkompetenz. Mit der aufschiebenden Wirkung, d. h. mit Eintritt in die 3. Klasse, würden Umstände herbeigeführt, welche die ohnehin vorhandenen Lernschwierigkeiten noch vertieften. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles reichen diese Erwägungen für eine Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht aus. Denn bei alleinigem Abstellen auf den Konferenzbeschluss vom 13. Juli 2006 bleibt das gegenteilige Ergebnis der nur 10 Tage vorher abgehaltenen Konferenz vom 3. Juli 2006 unbeachtet. Diese hatte „nach ausführlicher Aussprache ... entschieden, dass L. im Klassenverband bleibt.“ Demgegenüber beschloss die Klassenkonferenz 10 Tage später unter dem Datum vom 13. Juli 2006, die Aufhebung des Konferenzbeschlusses vom 3. Juli 2006, indem sie den Verbleib des Antragstellers in der Klassenstufe 2 bestimmte. Für diese Entscheidung mögen zwar gute Gründe sprechen, die auch im Protokoll der Klassenkonferenz vom 13. Juli 2006 im Einzelnen genannt werden. Es fehlt allerdings eine Erläuterung dafür, warum der Konferenzbeschluss vom 3. Juli 2006 nunmehr aufgehoben wurde. 15 Dieser Umstand ist vom Verwaltungsgericht entscheidungserheblich zu berücksichtigen. Zwar sind Versetzungsentscheidungen pädagogische Maßnahmen (siehe § 46 Abs. 1 Satz 1 GrundschulO), welche nur in sehr eingeschränktem Maße der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Den Lehrern der zuständigen Konferenz ist grundsätzlich ein pädagogischer Beurteilungsspielraum eingeräumt. Dessen Rahmen wird allerdings dann überschritten, wenn ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder anzuwendendes Recht unberücksichtigt bleibt. In dieser Hinsicht bestehen bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Konferenzbeschlusses vom 13. Juli 2006. 16 Dieser geht ausweislich des Protokolls nicht auf diejenigen Umstände ein, welche noch bei der Beschlussfassung am 3. Juli 2006 zu einem Weiterrücken des Antragstellers in die Klasse 3 geführt haben. Wird ein Konferenzbeschluss aufgehoben und gelangt die neue Konferenz zu einem gegenteiligen Ergebnis, bedarf es zumindest im Ansatz einer Auseinandersetzung mit den bisher maßgeblichen Erwägungen. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die entscheidungserheblichen Umstände nicht geändert haben. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten sind die Prognosegrundlagen zwischen dem 3. und dem 13. Juli 2006 im Wesentlichen gleich geblieben. Es hätte also einer aus dem Protokoll vom 13. Juli 2006 ersichtlichen Erklärung dafür bedurft, warum nunmehr eine gegenteilige Entscheidung getroffen wurde. 17 Dabei kann der Beachtlichkeit des Konferenzbeschlusses vom 3. Juli 2006 nicht entgegengehalten werden, dass das dortige Protokoll lediglich eine Unterschrift trägt und somit nicht Ziffer 8.13 der Konferenzordnung vom 30. Juni 1976 (Amtsblatt, Seite 280) entspricht, wonach die Niederschrift vom Schriftführer und vom Vorsitzenden, mithin von zwei Personen zu unterschreiben ist. Ungeachtet des förmlichen Außerkrafttretens der Konferenzordnung als Verwaltungsvorschrift (siehe VV vom 22. Oktober 1987 [Amtsblatt, Seite 548]) und damit der Frage nach deren Weitergeltung als (Innen-)Recht bewirkte ein solcher Verfahrensfehler nicht, dass die in der Klassenkonferenz getroffene Sachentscheidung selbst als rechtswidrig zu qualifizieren wäre. Denn das Ergebnis der Konferenz kann auf dem Mangel des erst nach der Beschlussfassung erstellten Protokolls nicht beruhen (vgl. § 46 VwVfG und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. November 1992 - 2 B 12110/92.OVG -). 18 Ungeachtet dessen findet sich weiterhin im Protokoll der Klassenkonferenz vom 13. Juli 2006 kein ausreichender Hinweis darauf, dass sich die Konferenz mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 3 GrundschulO vollständig beschäftigt hätte. Danach kann die Klassenkonferenz den Verbleib eines Schülers in der jeweiligen Klassenstufe beschließen, der „auch bei individueller Förderung“ (Hervorhebung durch das Gericht) in der nächsten Klassenstufe voraussichtlich nicht erfolgreich mitarbeiten kann. Es wird in der Niederschrift nicht erkennbar, dass die Klassenkonferenz das einschränkende Tatbestandsmerkmal der individuellen Förderung gewürdigt hat. 19 Auch wenn diese letztgenannten Erwägungen schon die Begründetheit des Eilrechtsschutzbegehrens nach § 80 Abs. 5 VwGO in materieller Hinsicht betreffen, wirken sie sich bereits auf das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus. Die Kammer hält dafür, dass zumindest die fehlende Auseinandersetzung mit dem – aufgehobenen – Konferenzbeschluss vom 3. Juli 2006 zu der gebotenen, auf den Einzelfall abstellenden Darlegung eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses gehört hätte. Hieran fehlt es aber vorliegend. 20 Erfüllt die Vollziehbarkeitsanordnung nicht die formellen Rechtmäßigkeitsanforderungen, so wird teilweise lediglich die Vollziehbarkeitsanordnung aufgehoben. Die Verwaltung ist dann nicht gehindert, die sofortige Vollziehbarkeit erneut und nunmehr formell korrekt anzuordnen, ohne daran durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung infolge der Bindungswirkung der Eilentscheidung gehindert zu sein (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung, § 80 Rdnrn. 298 ff. m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Oktober 2003 – 1 B 11546/03.OVG –). Die Kammer hat sich vorliegend demgegenüber weiter gehend für die aus dem Tenor ersichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs entschieden, da die zur formellen Rechtswidrigkeit der Vollziehungsanordnung führenden Umstände zugleich bereits teilweise die Begründetheit in materieller Hinsicht berühren. 21 Das Gericht hat die beantragte Feststellung, dass der Antragsteller die Klasse 3 besuchen darf, nicht eigens im Tenor ausgesprochen, da sich diese Rechtsfolge bereits kraft Gesetzes ergibt, ohne dass es dieserhalb einer besonderen gerichtlichen Feststellung bedürfte. Denn durch Suspendierung der Verbleibensentscheidung rückt der Antragsteller nach § 47 GrundschulO ipso iure von Klasse 2 nach Klasse 3 weiter. Das gilt selbst dann, wenn die materiellen Voraussetzungen für eine Verbleibensentscheidung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 GrundschulO vorliegen. Erst eine für sofort vollziehbar erklärte, rechtsfehlerfreie Konferenzentscheidung hindert die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und bewirkt den Verbleib des Antragstellers in Klasse 2. Aus diesem Grunde ist mit dem vorliegenden Beschluss keine Entscheidung über die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller erstrebten Weiterrückens in die 3. Klasse verbunden. Des Weiteren beruht die gerichtliche Entscheidung auch nicht auf einer Überprüfung derjenigen Vorwürfe, welche antragstellerseits ohne nähere Substantiierung gegen die bisher von ihm besuchte Schule erhoben werden. 22 Der Antragsgegner hat als Unterlegener gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG unter Bezugnahme auf Ziffern 1.5 sowie 38.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Danach wird für eine schulrechtliche Versetzung der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € vorgeschlagen; dieser ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.