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Urteil

2 K 1190/07.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2008:0122.2K1190.07.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Berufung und Sprungrevision werden nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darum, ob der Lebenspartner des Klägers Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat. 2 Der Kläger wurde am ... Dezember 1938 geboren, war Beamter und ist seit dem 1. November 1999 im Ruhestand. Er begründete am 11. Januar 2005 eine Lebenspartnerschaft mit seinem am ... Januar 1958 geborenen Partner. Am 18. Juli 2006 beantragte er, seinen Lebenspartner einem Ehepartner gleichzustellen. 3 Die Beklagte interpretierte diesen Antrag zunächst so, dass eine Berücksichtigung im Rahmen der Beihilfe angestrebt werde, und lehnte den so verstandenen Antrag mit Bescheid vom 8. Dezember 2006 ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger dagegen Klage erhoben (Parallelverfahren 2 K 256/07.KO). 4 In jenem Widerspruchsverfahren stellte der Kläger klar, dass es ihm auch um die Einbeziehung seines Lebenspartners in die Hinterbliebenenversorgung gehe. 5 Dieses Begehren lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 2007 ab. 6 Den dagegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass eine Differenzierung von Ehe und Lebenspartnerschaft bei der Hinterbliebenenversorgung dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der Anti-Diskriminierungs-Richtlinie und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz widerspreche. 7 Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2007 zurück und führte dabei aus, dass die einschlägige Norm des § 19 BeamtVG nur im Falle der Witwenschaft gelte und nicht ausgedehnt werden könne. 8 Gegenstand der vorliegenden Klage ist weiterhin die Einbeziehung des Lebenspartners des Klägers in die Hinterbliebenenversorgung. Er meint, die Klage sei zulässig, weil diese Frage bereits zu seinen Lebzeiten geklärt werden müsse. Er setzt sich dazu unter Bezugnahme auf seine Begründung im Verfahren 2 K 256/07.KO kritisch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2006 auseinander, in dem der Anspruch eines in Lebenspartnerschaft lebenden Beamten auf Familienzuschlag der Stufe I verneint wurde. Es sei nicht geklärt, ob der in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte Schutz der Ehe eine Ungleichbehandlung bei der Hinterbliebenenversorgung rechtfertige. Jedenfalls erfordere die Pflicht zur Förderung der Ehe keine Schlechterstellung von Lebenspartnerschaften, zumal bei beiden Gemeinschaften eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehe. Zudem verstoße eine Nichtberücksichtigung von Lebenspartnern gegen die Antidiskriminierungs-Richtlinie. Gleichfalls liege ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor. Es gebe kein sachliches Ziel für die Differenzierung; eine solche sei nicht erforderlich. Überdies sei bei personenbezogenen Merkmalen wie der sexuellen Orientierung die Bindung an den Gleichbehandlungsgrundsatz besonders eng. Die Differenzierung sei unverhältnismäßig, da sein Lebenspartner nicht über Einkommen verfüge und daher auch bei dringendem Bedarf nicht versorgt sei. Die Hinterbliebenenversorgung diene nicht der Förderung der Ehe als typischerweise auf eigene Kinder angelegte Gemeinschaft. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Februar 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2007 zu verpflichten, ihm zuzusichern, dass im Falle seines Vorversterbens sein Lebenspartner Hinterbliebenenversorgung in Gestalt von Sterbegeld und Unterhaltsbeitrag im gleichen Umfang erhält, in dem diese hinterbliebenen Ehepartnern gewährt wird, 11 hilfsweise, 12 festzustellen, dass im Falle seines Vorversterbens Hinterbliebenenversorgung in Gestalt von Sterbegeld und Unterhaltsbeitrag an seinen Lebenspartner im gleichen Umfang zu zahlen ist wie an einen Ehegatten. 13 Er beantragt zudem, die Berufung und die Sprungrevision zuzulassen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie wendet ein, dass das Beamtenversorgungsgesetz keinen Spielraum für Auslegungen und damit auch nicht für die Einbeziehung der Lebenspartner lasse. Dieses Gesetz sei mit Blick auf die Schaffung der gesetzlich anerkannten gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nicht geändert worden. 17 Die Beklagte hat der Zulassung der Sprungrevision zugestimmt. 18 Mit Beschluss vom 20. September 2007 (2 BvR 855/06) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde gegen das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2007 nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht hat herausgestellt, dass der besondere verfassungsrechtliche Schutz der Ehe eine Verschiedenbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft rechtfertige. Die Alimentationspflicht des Dienstherrn erstrecke sich nur auf Beamte sowie deren Ehegatten und Kinder, nicht auf Lebenspartner. 19 Die Klage des Klägers zur Frage der Einbeziehung seines Lebenspartners in die Beihilfe hat die Kammer mit Urteil vom 11. Oktober 2007 abgewiesen (2 K 256/07.KO). Auf dieses den Parteien bekannte Urteil wird Bezug genommen. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung ist noch nicht entschieden. 20 Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses und des Verfahrens 2 K 256/07.KO und die zu beiden vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Verhandlung. Entscheidungsgründe 21 Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. 22 Sie ist im Hauptantrag unzulässig (I.) und im Hilfsantrag unbegründet (II.). I. 23 Für die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer Zusicherung für die Hinterbliebenenversorgung des Lebenspartners des Klägers fehlt das für jedes gerichtliche Verfahren erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dieser Antrag ist nutzlos. Die begehrte Zusicherung würde dem Kläger keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 15. Aufl. 2007, Vorb § 40 Rdnr. 38). Eine solche Zusicherung hätte nämlich nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) keine Bindungswirkung. Nach § 3 Abs. 1 BeamtVG wird die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt. Damit wird die Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen für Versorgungsleistungen sowie die Bestimmung von Umfang und Höhe derselben dem Vorbehalt der formellen Gesetze unterstellt. Dies entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Damit unterstehen die vorgenannten Elemente ausschließlich der Disposition des Gesetzgebers und sind zwangsläufig der Verfügungsmacht der Beklagten entzogen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG-Komm., Stand Juni 2007, § 3 Rdnr. 1). § 3 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ergänzt und sichert diesen Vorbehalt, indem Zusicherungen, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, für unwirksam erklärt werden. Wegen dieser Zweckbestimmung ist die Vorschrift weit auszulegen und umfasst alle Erklärungen, die den gesetzlich gesetzten Rahmen verlassen (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 3 Rdnr. 2). Auf Grund des Zusammenspiels dieser Regelungen bleiben Zusicherungen zur Versorgung regelmäßig ohne rechtliche Auswirkung: Halten sie sich im Rahmen des Beamtenversorgungsgesetzes, so geben sie lediglich deklaratorisch die Gesetzeslage wieder. Überdehnen sie hingegen die Gesetzeslage, so sind sie per Gesetz unwirksam. Die zweite Konstellation trifft auf den vorliegenden Fall zu. Eine Zusicherung, dass der Lebenspartner des Klägers gegebenenfalls Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 22 BeamtVG hat, ginge über den klaren Wortlaut der Vorschrift hinaus und wäre damit unwirksam. Als Berechtigte sind dort nur die Witwen und ehemalige Ehefrauen von Beamten genannt, denen nach § 28 BeamtVG Witwer und ehemalige Ehemänner gleichgestellt sind. Der Lebenspartner des Klägers gehört, wie die Beklagte zu Recht festgestellt hat, zu keiner dieser Gruppen (vgl. auch VG Koblenz, Urteil vom 7. Februar 2006 – 6 K 871/05.KO –, nach juris). Aus den gleichen Gründen wäre im Übrigen das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Zusicherung eines Anspruchs des Lebenspartners des Klägers auf Witwengeld nach § 19 BeamtVG zu verneinen, da in dieser Norm Lebenspartner ebenfalls nicht als anspruchsberechtigte Personen genannt sind. 24 Das Rechtsschutzinteresse fehlt auch, soweit die Zusicherung erstritten werden soll, dass dem Lebenspartner des Klägers Sterbegeld im gleichen Umfang wie einem Ehepartner zu gewähren ist. Die Kammer versteht diesen Antrag wegen des von Klägerseite formulierten Bezugs zu Eheleuten so, dass er auf Sterbegeld nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG abzielt, wonach Ehegatten (und Abkömmlinge) von verstorbenen Beamten Sterbegeld erhalten. Für den so spezifizierten Antrag fehlt das erforderliche Sachbescheidungsinteresse ebenfalls deshalb, weil eine entsprechende Zusicherung nutzlos wäre. Sie widerspräche gleichermaßen dem Wortlaut der Norm und damit dem Gesetzesvorbehalt. Gegen ein schützenswertes Interesse spricht in diesem Kontext aber auch, dass dem Lebenspartner des Klägers dann, wenn letzterer unverheiratet und kinderlos ist, Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 BeamtVG zustehen könnte. Dann bestünde kein Interesse an einer separaten Aussage dazu, ob ein explizit auf § 18 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gestützter Anspruch auf Sterbegeld besteht. Hier könnten insbesondere die Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erfüllt sein. Der Lebenspartner des Klägers gilt über § 11 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) als Verwandter des Klägers. Er wäre dann – nach Eheleuten und Kindern – anspruchsberechtigt, wenn er mit dem Kläger in häuslicher Gemeinschaft lebt oder vom Kläger Unterhalt erhält. Mangels exakter Angaben zu den Familienverhältnissen des Klägers kann die Kammer diese Kriterien allerdings nicht abschließend prüfen. 25 Gegen den in § 3 BeamtVG normierten Gesetzesvorbehalt kann die Klägerseite nicht einwenden, dass mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und dem Lebenspartnerschaftsgesetz für die Lebenspartner günstige Regelungen vorlägen. Denn diese Regelungen enthalten keine separaten Anspruchsgrundlagen. II. 26 Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist unbegründet. Die vom Kläger begehrte Feststellung kann nicht getroffen werden; für die Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen besteht somit keine Veranlassung. Dabei versteht die Kammer das Begehren so, dass es dem Kläger letztlich um eine positive Feststellung des Inhalts geht, dass sein Lebenspartner tatsächlich einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (Unterhaltsbeitrag und Sterbegeld) hat. Für ein Negativattest, also für die Feststellung, dass sein Lebenspartner wie ein vergleichbarer Ehegatte keinen Anspruch hat, fehlt ein schützenswertes Interesse. Eine positive Feststellung, der Lebenspartner des Klägers habe in gleichem Umfang wie ein Ehepartner Anspruch auf diese Arten der Hinterbliebenenversorgung, kann mangels Anspruchsgrundlage nicht getroffen werden (1.). Verfassungsrechtliche Grundsätze gebieten es nicht, dem Lebenspartner insoweit einen Eheleuten vergleichbaren Anspruch zuzubilligen; insoweit scheidet eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG aus (2.). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Differenzierung zwischen Eheleuten und Lebenspartnern bei der Hinterbliebenenversorgung nicht gegen Europarecht verstößt (3.). Schließlich kollidiert dieses Ergebnis nicht mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (4.). 27 1. Der Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag oder Sterbegeld wie ein Ehepartner; eine gegenläufige Feststellung kann somit nicht getroffen werden. 28 Dem Lebenspartner des Klägers bleibt Unterhaltsbeitrag im Falle des Vorversterbens des Klägers versagt, weil er die einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht für sich nutzen kann. § 22 BeamtVG begünstigt in Verbund mit § 28 BeamtVG ausschließlich Witwen, Witwer und frühere bzw. geschiedene Ehefrauen/-männer von Beamtinnen und Beamten. Zu diesem Personenkreis gehört der Lebenspartner des Klägers nicht und kann somit aus diesen Vorschriften keine Rechte für sich ableiten. Voranzustellen ist, dass ein Anspruch des Lebenspartners des Klägers auf Witwengeld nach § 19 BeamtVG schon an der dortigen Ausschlussregelung in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 scheitert. Danach scheidet die Gewährung von Witwengeld dann aus, wenn die Ehe nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand und nach Vollendung dessen fünfundsechzigsten Lebensjahres geschlossen wurde. Vorliegend ging der 1938 geborene Kläger bereits 1999 in Ruhestand und vollendete im Jahr 2003 sein fünfundsechzigstes Lebensjahr; beide Ereignisse lagen somit deutlich vor der Eintragung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2005. Ehepartnergleiches Sterbegeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bleibt dem Lebenspartner des Klägers ebenfalls versagt, da er nicht zu den dort genannten Personen – Eheleute und Abkömmlinge – gehört. Eine analoge Anwendung der vorgenannten Regelungen zu Gunsten des Lebenspartners des Klägers scheidet wegen des in § 3 BeamtVG zum Ausdruck kommenden Vorbehalts des Gesetzes aus. Aus dem gleichen Grund kann sich der Kläger nicht auf nicht-versorgungsrechtliche Regelungen berufen (so auch VG Koblenz, Urteil vom 7. Februar 2006, a.a.O.). 29 2. Es verletzt keine verfassungsrechtlichen Grundsätze, dass der Lebenspartner des Klägers anders als Eheleute keinen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag bzw. ehegattengleiches Sterbegeld hat; eine konkrete Normenkontrolle scheidet aus. 30 a) Zunächst ist die Grundnorm zum öffentlichen Dienst in Art. 33 Abs. 5 GG nicht dadurch verletzt, dass der Lebenspartner des Klägers nicht in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen ist. Die Hinterbliebenenversorgung ist Teil der Alimentationspflicht des Dienstherrn (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 16 Rdnr. 3 f.). Die Alimentationspflicht umfasst aber lediglich die Beamtenfamilie im engeren Sinn, zu der neben dem jeweiligen Beamten nur dessen Ehegatte und Kinder zählen. Lebenspartner können sich mithin nicht auf das Alimentationsprinzip berufen. Dies wurde bereits in dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil der Kammer vom 11. Oktober 2007 im Parallelverfahren 2 K 256/07.KO dargelegt. Auf dieses und die dortige Nachweise, insbesondere auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2007 (2 BvR 855/06) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 31 b) Art. 3 Abs. 3 GG erfordert ebenfalls keine Gleichstellung des Lebenspartners des Klägers mit Ehegatten. Die Differenzierung knüpft nämlich nicht an einem der dort genannten Kriterien, sondern am Familienstand und der Geschlechtskombination der Partner an. Der Umstand, dass für beides mittelbar die sexuelle Orientierung bedeutsam ist, ist in diesem Zusammenhang irrelevant, da diese in den abschließenden Katalog der unzulässigen Differenzierungskriterien nicht zusätzlich aufgenommen werden kann. Beide Gesichtspunkte wurden ebenfalls bereits in der Entscheidung im Parallelverfahren erörtert; auf diese und die in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen wird wiederum verwiesen. 32 c) Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte allgemeine Gleichheitssatz ist durch die Differenzierung zwischen Eheleuten und Lebenspartnern – wie dem des Klägers – bei der Hinterbliebenenversorgung nicht verletzt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 20. September 2007 dazu, wann eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dieser Personengruppen unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe vorliegt, Folgendes ausgeführt (a.a.O., Rdnr. 18): 33 Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln (BVerfGE 74, 9 <24>), und verpflichtet die Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln (vgl. bereits BVerfGE 1, 14 <52>; stRspr). Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 <329>; 83, 89 <107 f.>; 103, 310 <318>; 107, 218 <244>). Dies gilt uneingeschränkt für den Fall, dass die Verfassung nicht selbst eine bestimmte Gruppe hervorhebt, ihre Ungleichbehandlung erlaubt oder ihre besondere Förderung gebietet. Wenn die Verfassung selbst eine Unterscheidung vornimmt, bleibt es zwar Sache des Gesetzgebers, wie er diese Unterscheidung handhabt, ihm darf aber nicht schon eine willkürliche Ungleichbehandlung gleicher Lebenssachverhalte entgegengehalten werden, wenn er dem verfassungsrechtlichen Unterscheidungsmuster folgt. <…> In diesem Sinne ist auch Art. 6 Abs. 1 GG ein Differenzierungsgebot, spezieller als der allgemeine Gleichheitssatz. Allerdings darf die Art und Weise der Unterscheidung im Hinblick auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse und die auferlegten Rechtspflichten im Vergleich beider Gruppen nicht unverhältnismäßig ausfallen. 34 Gemessen an diesen Kriterien und unter Beachtung der besonders engen Bindung, der der Gesetzgeber dann unterliegt, wenn Personengruppen (mittelbar) wegen unveränderbarer persönlicher Eigenschaften ungleich behandelt werden, ist eine Nichtberücksichtigung des Lebenspartners des Klägers bei der Gewährung von Unterhaltsbeitrag und Sterbegeld weder gleichheitssatzwidrig noch unverhältnismäßig. 35 aa) Zunächst kann der Lebenspartner des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit Eheleuten hinsichtlich der Gewährung von Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ableiten. Nach dieser Norm ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. 36 Ginge man von einer Anwendung der Vorschriften der §§ 16 ff. BeamtVG auf Lebenspartner aus, wären zwar die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG – wie oben dargelegt – hier erfüllt, da die hier in Rede stehende Lebenspartnerschaft nach der Pensionierung des Klägers und nach dessen fünfundsechzigstem Lebensjahr geschlossen wurde. Bezogen auf den nach Verneinung des Witwengelds zu prüfenden Anspruch auf Unterhaltsbeitrag spricht einiges dafür, dass die Nichtberücksichtigung des Lebenspartners des Klägers bei dieser Art der Hinterbliebenenversorgung schon keine Ungleichbehandlung gegenüber Eheleuten darstellt. Denn es gibt Hinweise dafür, dass die Versorgung des Lebenspartners das Hauptmotiv für die Eingehung der Lebenspartnerschaft war; der Kläger stellt nämlich die unzureichende Versorgung seines Partners als zentralen Punkt dar. Wäre die Lebenspartnerschaft nur aus diesem Grund eingegangen worden, wäre dies ein besonderer Umstand, der eine Kürzung des Unterhaltsbeitrags rechtfertigen könnte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Januar 2007 – 2 A 10800/07 –, nach juris). Diesen Umstand hätte die Beklagte zu prüfen, würde man die hier vorliegende Lebenspartnerschaft einer Ehe gleichstellen. 37 Jedenfalls stellt es aber keine ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Ungleichbehandlung dar, dass ein solcher Anspruch derzeit versagt bleibt. 38 Zunächst liegen insoweit ausreichend gewichtige Differenzierungsgründe vor. Der prägnanteste ist, dass das Grundgesetz neben der Familie auch die Ehe, aber eben nicht die Lebenspartnerschaft, in Art. 6 Abs. 1 GG unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Da die Verfassung selbst eine Unterscheidung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft vornimmt, kann einem Normgeber, der diesem Unterscheidungsmuster folgt, eine willkürliche Ungleichbehandlung beider Gemeinschaftsformen nicht vorgeworfen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007, a.a.O.). Ein weiterer tragfähiger Differenzierungsgrund ist, dass sich Lebenspartner anders als Eheleute nicht auf das Alimentationsprinzip berufen können (vgl. nochmals BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007, a.a.O.). Die Unterscheidung zwischen beiden Gruppen orientiert sich hier damit an den in Art. 33 Abs. 5 GG genannten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und ist auch deshalb nicht willkürlich. 39 Ein weiterer, die Unterscheidung in Bezug auf den Unterhaltsbeitrag rechtfertigender Gesichtspunkt ist folgender: Bei der Gewährung der amtsangemessenen Alimentation an Hinterbliebene bleibt im Prinzip außer Betracht, ob diese in der Lage sind, ihren „standesgemäßen“ Unterhalt aus eigenen oder sonstigen staatlichen Mitteln zu bestreiten (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O., § 16 Rdnr. 3). Dieser Grundsatz wird beim Unterhaltsbeitrag durchbrochen, da nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Hinterbliebenen in angemessenem Umfang anzurechnen sind. Der Gesetzgeber trägt hier dem Umstand Rechnung, dass grundsätzlich jeder selbst für die Sicherung seiner Versorgung verantwortlich ist. Diese Absicherung wird Ehepartnern dadurch erschwert, dass bei ihnen durch die Erziehung der gemeinsamen Kinder regelmäßig Versorgungslücken entstehen. Diese bei Eheleuten typischerweise entstehende Schwierigkeit bei der Versorgungsabsicherung tritt bei Lebenspartnern nicht auf, da diese naturgemäß keine eigenen Kinder haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 – 6 C 27.06 –). Der von Lebenspartnern regelmäßig erhobene Einwand, dass es auch kinderlose Ehen gibt, überzeugt nicht. Der Gesetzgeber darf eine typisierende Betrachtungsweise anstellen und vom bis dato nicht überholten Bild der Ehe als Vorstufe zur Familie (mit Kindern) ausgehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007, DVBl. 2007, 439; VG Koblenz, Urteil vom 7. Februar 2006, a.a.O., m.w.N.). Dies führt zu einem weiteren tragfähigen Unterscheidungskriterium zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft. Die Begünstigung von Verheirateten hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung dient deren finanzieller Absicherung. Diese Sicherheit fördert die Eingehung heterosexueller Gemeinschaften und deren Bereitschaft zur Fortpflanzung und zur Erziehung von Kindern. Damit dient die finanzielle Absicherung von Eheleuten einem für die Zukunft der Gesellschaft wesentlichen Anliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O.). Diesem Anliegen dienen gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften nicht; sie sind für das Fortbestehen der Gesellschaft unproduktiv. 40 Die Ungleichbehandlung von Lebenspartnern und Eheleuten hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags ist nicht unverhältnismäßig. Beide Gruppen sind hinsichtlich der tatsächlichen Lebensverhältnisse und der auferlegten Rechtspflichten zu vergleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007, a.a.O.). Die in Rede stehende Ungleichbehandlung ist entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil Lebenspartner nach derzeitiger Rechtslage generell – anders als beim Familienzuschlag – keinen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag haben. Dieser generelle Ausschluss wäre dann unverhältnismäßig, wenn im Gegenzug Eheleuten ebenso generell und uneingeschränkt Hinterbliebenenversorgung ohne Rücksicht auf das wesentliche Anliegen der Sicherung des Fortbestehens der Gesellschaft zustände. Dies ist jedoch nicht der Fall. Überlebende Eheleute haben keineswegs generell Anspruch auf (volle) Hinterbliebenenversorgung. Bei Versorgungsehen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG wird Witwengeld und Unterhaltsbeitrag überhaupt nicht gewährt. Besteht bei kinderlosen Eheleuten ein großer Altersabstand, wird das Witwengeld nach § 20 Abs. 2 BeamtVG gekürzt. Und in den Fällen der Spätehen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG) kann die Hinterbliebenenversorgung bei Vorliegen besonderer Umstände gekürzt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Angesichts dieses differenzierten Systems von Kürzungs- und Anspruchsverwehrungsregeln steht die Negierung des Anspruchs auf Unterhaltsbeitrag für Lebenspartner nicht außer Verhältnis zur Hinterbliebenenversorgung für Eheleute, zumal sich nur letztere auf den verfassungsrechtlichen Schutz in Art. 6 Abs. 1 GG berufen können. Ohnehin darf der Gesetzgeber typisierend ganze Personengruppen von versorgungsrechtlichen Vergünstigungen ausschließen. 41 bb) Aus den vorstehenden Gründen ist ein Anspruch des Lebenspartners des Klägers auf Gleichbehandlung mit Eheleuten hinsichtlich der Gewährung von Sterbegeld gleichfalls zu verneinen. Wegen der so präzisierten Antragstellung hatte die Kammer nicht abschließend zu prüfen, ob dem Lebenspartner des Klägers ein sonstiger Anspruch auf Sterbegeld zusteht. 42 3. Die Nichtberücksichtigung des Lebenspartners des Klägers bei Unterhaltsbeitrag und Sterbegeld verstößt nicht gegen Europarecht; eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 des EG-Vertrages (EGV) scheidet aus. 43 a) Zunächst liegt keine Verletzung von Art. 141 EGV vor, da die hinterbliebenenrechtliche Andersbehandlung der Lebenspartner nicht am Merkmal „Geschlecht“, sondern am Familienstand anknüpft. Dies hat die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 10. November 2007 im Parallelverfahren 2 K 256/07.KO dargelegt (vgl. zudem BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007, a.a.O.). Darauf kann hier verwiesen werden, da insoweit keine Unterschiede zwischen Beihilfe und Hinterbliebenenversorgung bestehen. 44 b) Ein Verstoß gegen die Antidiskriminierungs-Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 ist aus dem gleichen Grund zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006 – 2 C 43/04 –; VG Münster, Urteil vom 26. Oktober 2006 – 11 K 1412/04 –; beide nach juris). Selbst wenn man in der hinterbliebenenrechtlichen Differenzierung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft eine mittelbare Benachteiligung im Sinne dieser Richtlinie sähe, so wäre diese gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie gerechtfertigt. Die Förderung der Ehe zwischen Mann und Frau als Gemeinschaft, in der typischerweise Kinder geboren, gepflegt und erzogen werden, und die damit für den Fortbestand der Gesellschaft wichtig ist, ist ein rechtlich allgemein anerkanntes Ziel (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O.), das durch die hier in Rede stehende Bevorzugung der Ehe nicht in unverhältnismäßigem Maße gefördert wird. 45 4. Der Kläger kann sein Feststellungsbegehren schließlich nicht auf die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) stützen. 46 Die begehrte Gleichstellung ist nicht vom Gesetzesziel umfasst. Die bei der Hinterbliebenenversorgung erfolgte Differenzierung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft knüpft an keinem der in § 1 AGG genannten Punkte, insbesondere nicht am Geschlecht oder der sexuellen Identität an. Differenzierungskriterium ist allein der Familienstand (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2007 und 26. Januar 2006, a.a.O.). Eine diskriminierende mittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG ist nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls auszuschließen. Hinzu kommt, dass eine mittelbare Benachteiligung der Lebenspartner wegen der Nichtberücksichtigung bei der Hinterbliebenenversorgung durch ein rechtmäßiges Ziel – die Förderung der Ehe – sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind. Dies hat die Kammer in ihrem Urteil vom 10. November 2007 im Parallelverfahren 2 K 256/07.KO bezüglich der Verneinung von Beihilfeansprüchen für Lebenspartner ebenfalls bereits dargelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007, a.a.O.). Da diese Betrachtung der bei der Hinterbliebenenversorgung insoweit anzustellenden vergleichbar ist, wird erneut auf dieses Urteil verwiesen. III. 47 Den prozessualen Anträgen des Klägers bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. 48 1. Zunächst sieht die Kammer keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Zulassungsgründe gegeben ist. Eine Divergenz zu bundes- oder bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Vielmehr stützt die Kammer ihr Urteil im Kern auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2007 (a.a.O.). Zwar erging diese Entscheidung zu besoldungsrechtlichen Fragen. Die dortigen Kernsätze zur wegen Art. 6 Abs. 1 GG zulässigen Differenzierung zwischen Lebenspartnern und Eheleuten von Beamten sind aber auf den vorliegenden Fall übertragbar. 49 Das vorliegende Verfahren hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche Bedeutung ist hinsichtlich des Hauptantrags schon wegen dessen Unzulässigkeit zu verneinen. Im Übrigen fehlt sie, weil die maßgebliche Frage der Differenzierungszulässigkeit durch die eben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist. 50 2. Ebenso war der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision trotz Zustimmung der Beklagten abzulehnen. Es liegen keine Revisionsgründe im Sinne von § 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vor. Divergenz und grundsätzliche Bedeutung sind soeben verneint worden. IV. 51 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 52 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt § 167 Abs. 2 VwGO. Dies gilt für Verpflichtungs- wie für Feststellungsbegehren gleichermaßen; Feststellungsurteile sind von der Natur der Sache her nur wegen der Kosten vollstreckbar. Der Festlegung einer Sicherheitsleistung bedurfte es nicht (§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO). 53 Beschluss 54 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 47.339,13 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 42 Abs. 3 und § 63 Abs. 2 GKG). 55 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.