Urteil
7 K 702/07
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2008:0129.7K702.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger begehren für ihre Tochter die Übernahme von Schülerbeförderungskosten. 2 Sie wohnen in K. und ihre 1996 geborene Tochter M. besucht das staatlich anerkannte private J.-Gymnasium in L. Für das hier streitige Schuljahr, in dem die Tochter die 5. Klassenstufe der Schule besuchte, beantragten sie unter dem 2. Juli 2006 die Fahrkostenübernahme. 3 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Juli 2006 ab und führte zur Begründung aus, dass nach § 69 SchulG in Verbindung mit der Satzung und den Richtlinien des Beklagten über die Schülerbeförderung die Fahrkosten für Schüler der Wahlschulen bis zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart übernommen würden, wenn der Schulweg dorthin länger als 4 km oder besonders gefährlich sei. Nächstgelegene Schule der gewählten Schulart sei hier das B. Gymnasium in der H.-Straße in K. Der Schulweg dorthin überschreite die Grenze von 4 km nicht und die Wegstrecke sei auch für Schüler der Altersstufe nicht als besonders gefährlich einzustufen. 4 Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machten die Kläger geltend, dass es sich beim J.-Gymnasium als einer Ganztagsschule um eine andere Schulart handele, womit das B. Gymnasium nicht vergleichbar sei, so dass es als nächstgelegene Schule ausscheide. Es biete nicht die rhythmisierte oder integrierte Form einer Ganztagsschule wie das J.-Gymnasium. Das dortige gymnasiale Unterrichtsangebot werde nicht lediglich in anderer organisatorischer Form gewährleistet, vielmehr sehe das Ganztagskonzept gegenüber dem „normalen“ Gymnasium unterrichtsbezogene Ergänzungen, weitere themenbezogene Vorhaben und Projekte, Förderung und Freizeitgestaltung vor. Das Ganztagsschulangebot des J.-Gymnasiums gehe über eine additive Form der Gesamtschule in Form betreuter Mittagspause und anschließender Hausaufgabenbetreuung hinaus. Der Schwerpunkt des Ganztagsschulangebots liege bei der rhythmisierten Ganztagsschule, in der regulärer Fachunterricht auch am Nachmittag stattfinde. Es bestehe auch eine Ungleichbehandlung zwischen Pflichtschulen und Wahlschulen. Ferner sei das J.-Gymnasium in besonderem Maße dem katholischen Glauben verpflichtet. In K. gebe es keine Schule, welche diese Kombination biete. Schließlich seien die Kläger auch als Eltern von vier Kindern sehr an einer Ganztagsbetreuung interessiert. 5 Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2007, den Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 16. März 2007, zurück. Zur Begründung ist im Einzelnen ausgeführt, dass bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule gemäß § 69 Abs. 3 SchulG nur Schulen mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen seien; weitere Unterscheidungsmerkmale bestünden nach dem Gesetz nicht. Ein Ganztagsangebot einer Schule bleibe – im Unterschied zum Pflichtschulbereich – außer Betracht. 6 Die Kläger haben am 16. April 2007 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Widerspruchsvorbringens begründen sie im Einzelnen ihre Rechtsansicht, dass § 69 Abs. 1 Satz 2 SchulG eine Kostenübernahme ermögliche für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsweges. Insofern sei die Ganztagsschule in der angebotenen Form, wie sie im Einzelnen beschrieben wurde, als eine andere Schulart zu betrachten. Der Ganztagsunterricht führe nicht dazu, dass das gymnasiale Unterrichtsangebot in lediglich anderer organisatorischer Form gewährleistet werde. Auch die besonderen Anstrengungen der Landesregierung zur Erweiterung des Ganztagsschulangebotes stützten diese Argumentation. 7 Die Kläger beantragen, 8 unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2007 den Beklagten zu verpflichten, die Fahrtkosten für die Tochter der Kläger, M. N., zum privaten J.-Gymnasium nach L. zu übernehmen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er ist dem Vorbringen der Kläger unter Darlegung seiner Rechtsansicht im Einzelnen entgegengetreten. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie 2 Hefte Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die Ablehnung der begehrten Verpflichtung zur Übernahme der Fahrtkosten für die Tochter der Kläger zum J.-Gymnasium nach L. erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger von daher nicht in ihren Rechten (siehe § 113 Abs. 5 VwGO). Ein Anspruch auf die begehrte Verpflichtung besteht nämlich nicht. 14 Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 PrivSchulG gilt für die Beförderung der Schüler von Schulen, welche – wie hier das J.-Gymnasium – Beiträge nach § 28 PrivSchulG erhalten, die Regelung des § 69 SchulG über die Schülerbeförderung entsprechend. Nach Absatz 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 dieser Vorschrift obliegt den Landkreisen die Beförderung der Schüler zur nächstgelegenen Realschule, Regionalen Schule sowie der Sekundarstufe I der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen, wenn die Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Der Schulweg ist ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und (u.a.) Gymnasium länger als 4 km ist (§ 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule nach § 69 Abs. 1 Satz 2 SchulG werden Kosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zu nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären. Bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule sind nur Schulen mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen (§ 69 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SchulG). 15 In Anwendung dieser Vorschriften ist das B. Gymnasium in der H.-Straße in K. die nächstgelegene Schule. Dies ist unstreitig hinsichtlich der gewählten ersten Fremdsprache und auch insoweit, als der Schulweg der Tochter der Kläger dorthin weder besonders gefährlich ist noch die Grenze von 4 km überschreitet. Das B. Gymnasium erweist sich aber auch insofern als die nächstgelegene Schule, als es sich um eine Schule der gleichen Schulart wie das J.-Gymnasium in L. handelt. 16 Das Tatbestandsmerkmal der „nächstgelegenen Schule nach Absatz 1 Satz 2“ in § 69 Abs. 3 Satz 1 ist nach dem Wortlaut des Gesetzes zu verstehen als die nächstgelegene Schule einer der Schularten, die in § 69 Abs. 1 Satz 2 SchulG genannt sind, nämlich die Realschule, Regionale Schule, das Gymnasium (Sekundarstufe I) und die Integrierte Gesamtschule. Damit wird die Beförderungspflicht zu den in § 9 Abs. 3 SchulG aufgeführten Schularten in Beziehung gesetzt. Bei den dort genannten Schularten handelt es sich um eine abschließende Aufzählung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2003 - 2 A 10588/03.OVG -) Die Ganztagsschule ist damit nach dem Gesetzeswortlaut keine eigene Schulart im Sinne des § 9 Abs. 3 SchulG und kann nicht im Rahmen des § 69 SchulG berücksichtigt werden, soweit dieser an Schularten anknüpft. 17 Diese Auslegung wird bestätigt durch die Beschreibung der Ganztagsschule in § 14 SchulG. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung verbindet die Ganztagsschule in Angebotsform und in verpflichtender Form Unterricht und weitere schulische Angebote zu einer pädagogischen und organisatorischen Einheit. Sie ist dabei in vom Gesetz näher beschriebener Weise „organisiert“. Danach handelt es sich um keine eigene Schulart, sondern lediglich um eine äußere Organisationsform von bestehenden Schularten. Dies wird besonders deutlich in § 14 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Danach werden Förderschulen als Ganztagsschulen in verpflichtender Form geführt; Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen werden in Halbtagsform oder als Ganztagsschulen geführt. Damit behält die als Schulart in § 9 Abs. 3 Nr. 10 SchulG bestimmte Förderschule ihre Eigenschaft als eine bestimmte Schulart, sie wird lediglich in anderer Weise geführt. Die Ganztagsschule ist mithin lediglich eine besondere Form der Organisation bestimmter Schularten. 18 An dieser Einordnung ändern auch nichts die von den Klägern im Einzelnen beschriebenen Besonderheiten des Ganztagsschulangebotes am J.-Gymnasium. Weder die Rhythmisierung, der erhöhte Zeitansatz in den Hauptfächern oder die religiöse Ausrichtung der Schule bewirken eine Veränderung der Schulart. Es handelt sich nach wie vor um ein Gymnasium, das zur allgemeinen Hochschulreife führt und in der Sekundarstufe I den qualifizierten Sekundarabschluss I vermittelt, so wie es die Regelung des § 10 SchulG über die Aufgaben und Zuordnung der Schularten regelt. 19 Dieses aus dem Gesetzeswortlaut und der Gesetzessystematik folgende Ergebnis wird auch durch die Gesetzgebungsmaterialien gestützt. In der Begründung im Gesetzesentwurf der Landesregierung zur damaligen Regelung des § 10 a SchulG (heute § 14 SchulG) wird ausgeführt, dass Ganztagsschulen für eine u. a. unterrichtsergänzende Betreuung der Schüler geeignet sind (LT-Drs. 11/4973, Seite 5). Diese ergänzende Funktion zeigt, dass sich das Ganztagsprogramm an den Unterricht der Schule einer bestimmten Schulart anschließt und nicht diese durch eine neue Schulart ersetzen soll. In der Begründung (a.a.O.) wird ferner Bezug genommen auf die Regelungen der Ganztagsschulen in der Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen sowie in der übergreifenden Schulordnung und „als Organisationstypen“ werden die Ganztagsschule mit verpflichtendem Ganztagsprogramm sowie die Ganztagsschule mit freiwilligem Ganztagsprogramm festgelegt. An diesem gesetzgeberischen Willen hat sich auch nichts durch das Schulgesetz vom 30. März 2004 (GVBl. Seite 239) geändert. Ausweislich der Begründung (LT-Drs. 14/2567, Seite 77) ersetzt § 14 SchulG den bisherigen § 10 a und verankert die Ganztagsschule in Angebotsform. In der Begründung zu § 62 Abs. 2 (a.a.O., Seite 83) betreffend die Zuweisung zu einem anderen Schulbezirk heißt es, dass als pädagogische Gründe beispielsweise bessere spezielle Fördermöglichkeiten an einer anderen Schule, insbesondere der Besuch einer Ganztagsschule in Betracht kommen. Dies zeigt, dass die Ganztagsschule immer an eine konkrete Schulart gebunden ist und es sich lediglich um eine besondere Organisationsform dieser Schulart handelt. 20 Das von der Tochter der Kläger besuchte J.-Gymnasium in L. ist daher nicht im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 SchulG nächstgelegene Schule der Schulart Gymnasium. 21 Soweit die Kläger sich darauf berufen, sie seien Eltern von vier Kindern und von daher an einer Betreuung in Form der rhythmisierten Ganztagsschule besonders interessiert, ist dieser Umstand für die rechtliche Betrachtung unbeachtlich. Denn die Regelung des § 69 SchulG knüpft die Verpflichtung des Beklagten zur Schülerbeförderung nicht an die Zahl der Kinder. 22 Auch der Hinweis der Kläger auf eine unterschiedliche Behandlung zum Pflichtschulbereich vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Gesetzgeber begünstigt bei den Wahlschulen nur solche mit unterschiedlicher Fremdsprachenfolge, so dass Eltern etwaige Mehrkosten, wie sie beim Besuch einer Schule im Ganztagsbetrieb entstehen, selbst tragen müssen. Maßgeblich kommt es nämlich für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten darauf an, ob eine Schule derselben Schulart näher gelegen ist. Wenn die Eltern sich für den Besuch einer weiter entfernt liegenden Ganztagsschule entscheiden und eine Halbtagsschule der gleichen Schulart, wie sie in § 69 Abs. 1 Satz 2 SchulG aufgeführt sind, näher gelegen ist, müssen sie die dadurch verursachten Mehrkosten selbst tragen. Dies ist anders bei den Grund- und Hauptschulen als Pflichtschulen, für die nach § 62 Abs. 1 und 2 SchulG ein Schulbezirk besteht. Die Schülerbeförderungskosten sind hier jeweils bis zur zuständigen Schule oder der jeweils aus wichtigem Grund zugewiesenen anderen Schule zu übernehmen. Ein solcher wichtiger Grund soll nach der bereits oben zitierten Begründung zu § 62 SchulG auch der Besuch einer Ganztagsschule sein (siehe LT-Drs. 14/2567, Seite 83), wobei die Träger der Schülerbeförderung an die Zuweisungsentscheidung der Schulleiter bzw. der Schulbehörde gemäß § 62 Abs. 2 SchulG gebunden sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November 2003 – 2 A 11232/03.OVG –, DÖV 2004, 352 = NVwZ-RR 2004, 422). 23 In dieser unterschiedlichen Behandlung der Schülerbeförderungskosten zwischen Pflichtschulen einerseits und Wahlschulen andererseits sieht die Kammer keinen Verstoß gegen Grundrechte der Kläger bzw. deren Tochter, der eine Vorlage an das Verfassungsgericht geböte. Denn bereits der Unterschied zwischen einer Pflichtschule und einer Wahlschule dürfte einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Regelung bei den Schülerbeförderungskosten darstellen. 24 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 159, 167 VwGO. 25 Beschluss 26 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 330,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Kammer legt den Jahresbetrag der Beförderungskosten zugrunde, da gemäß Nr. 9 der Richtlinien des Beklagten über die Schülerbeförderung vom 27. Juni 2002 die Bewilligung der Fahrtkosten für die Dauer eines Schuljahres erfolgt. 27 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.