Urteil
4 K 940/07.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2008:0310.4K940.07.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Änderung der festgesetzten und zugeteilten Zahlungsansprüche im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsprämienregelung. 2 Er ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs für Schweinezucht (insgesamt über 130 ha, darunter zahlreiche Pachtflächen). Auf den betriebszugehörigen Ackerflächen baut er die Futtermittel für die Schweine an. Grünlandflächen sind nur in geringem Umfang (ca. 2 ha) vorhanden. Er hat in den Jahren 2000 bis 2002 Flächenzahlungen nach der Flächenzahlungsverordnung erhalten. 3 Am 21. April 2005 stellte er den Antrag auf „Agrarförderung 2005“ mit der Anlage „Betriebsprämie 2005“; außerdem legte er einen Flächennachweis vor. 4 In H. und K. fand ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren statt. Am 23. Oktober 2003 wurde im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde N. die vorläufige Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen und sofortiger Vollziehungsanordnung für die neu zugeteilten Grundstücke in H. und K. mit Wirkung vom 1. November 2003 veröffentlicht. Unter diesen Grundstücken befanden sich unter anderem die mit der Nutzungsart „Grünland“ neu zugewiesen Flurstücke in der Gemarkung H., Flur 10, Parzellen 57, 58, 93 sowie Flur 11, Parzellen 56, 96, 97, 98 und in der Gemarkung K., Flur 14, Parzellen 24, 25, 26. Hiervon erhielt der Kläger nur das Grundstück in H., Flur 10, Parzelle 93 als Alleineigentümer und das Grundstück in K., Flur 14, Parzelle 25 (inzwischen geteilt in 25/1 und 25/2) als Miteigentümer. Die anderen Grundstücke wurden anderen Personen zugeteilt und vom Kläger gepachtet. Für das Flurbereinigungsverfahren in H. wurde am 22. Dezember 2005 eine vorzeitige Ausführungsanordnung mit Wirkung vom 10. Januar 2006 bekanntgemacht. Für K. wurde am gleichen Tage und ebenfalls mit Wirkung vom 10. Januar 2006 eine (endgültige) Ausführungsanordnung bekannt gemacht. 5 Mit Bescheid vom 20. Februar 2006 setzte der Beklagte 115,91 Zahlungsansprüche für Ackerland, 11,05 Zahlungsansprüche für Grünland und 10,00 Zahlungsansprüche für Stilllegungsflächen fest. 6 Mit Widerspruch vom 6. März 2006 machte der Kläger geltend, dass die vom Beklagten als Grünland bezeichneten Flächen größtenteils Ackerland seien. Als Nachweis legte er zwei Bescheinigungen und mehrere Auszüge aus dem Liegenschaftskataster vor, aus denen sich die Nutzung der genannten Grundstücke als Ackerflächen ergebe. Die Unterlagen bezogen sich auf die Grundstückssituation vor der Flurbereinigung. Der Kläger trug ferner vor, der Bescheid des Beklagten verstoße gegen Art. 32 Abs. 4 UA 3 VO (EG) Nr. 795/04. Seit 1997 nehme er am FUL-Programm teil. Es habe nie Beanstandungen, auch nicht bezüglich der beantragten Ackerflächen, gegeben. 7 Ausweislich einer Flächenaufstellung des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel vom 4. April 2006 wurden die oben genannten Grundstücke (insgesamt 9,8610 ha) am 4. April 2006 tatsächlich als Ackerflächen genutzt. Allerdings sei für den Schlag 30, Parzelle 26, ab 2004 eine Schutzfläche und für den Schlag 43, Parzelle 57, ab 2004 eine Wegefläche vorgesehen. 8 In einer Stellungnahme vom 4. Oktober 2006 teilte das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum mit, bei der erforderlichen Bewertung im Rahmen der Flurbereinigung sei es zulässig, auch tatsächlich als Ackerflächen genutzte Grundstücke dennoch als Grünland zu bewerten, wenn sie nach Auffassung des Sachverständigen nicht ackerfähig seien. Lediglich für die Flächen, die schon vor dem 15. Mai 2003 mit Prämienrechten belegt gewesen seien, seien diese Ansprüche auch bei der Neufestlegung gewahrt worden. 9 Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2007 zurück. In den Gründen ist ausgeführt, dass nach § 4 der Landesverordnung vom 15. März 2006 der Auszug aus dem Flurbereinigungsplan für die Bestimmung von Dauergrünland maßgebend sei. Nach dem Flurbereinigungsplan sei für die streitigen Parzellen von Dauergrünland auszugehen. Auf die tatsächliche Nutzung als Ackerland komme es nicht an. Der Widerspruchsbescheid wurde am 11. April 2007 zugestellt. 10 Am 10. Mai 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass § 4 der Landesverordnung vom 15. März 2006 gegen Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/04 verstoße, weil die betriebliche Situation vor der Flurbereinigung nicht berücksichtigt werde. Die ehemaligen Flächen und die neu zugeteilten Flächen seien identisch und würden überwiegend als Ackerflächen genutzt. Er verfüge nur über 2,05 ha Grünland. Die Differenz zwischen dem Wert der festgesetzten Zahlungsansprüche für Grünland von angeblich 11,05 ha und dem Wert der noch festzusetzenden Zahlungsansprüche für tatsächliches Ackerland von 9,17 ha betrage 2.094,77 € jährlich. 11 Der Kläger beantragt, 12 unter Abänderung des Bescheids vom 20. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2007 die festgesetzten und zugeteilten 11,05 Zahlungsansprüche für Dauergrünland um 9,8610 zu vermindern und gleichzeitig die 115,91 Zahlungsansprüche für Ackerland um 9,8610 zu erhöhen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass § 4 der Landesverordnung vom 15. März 2006 bei der Bestimmung der Dauergrünlandfläche kein Ermessen einräume. Der Auszug aus dem Flurbereinigungsplan sei verbindlich. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die bei gezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Der Kläger kann aufgrund der derzeitigen Rechtslage nicht die Festsetzung von zusätzlichen 9,8610 Zahlungsansprüchen für Ackerland im Rahmen der Betriebsprämienregelung verlangen. 18 Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger die persönlichen Beihilfevoraussetzungen des Art. 33 VO (EG) Nr. 1782/03 erfüllt. Nach dieser Vorschrift können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung unter anderem dann in Anspruch nehmen, wenn ihnen im Bezugszeitraum des Art. 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde. Der Kläger ist Betriebsinhaber im Gebiet der Gemeinschaft und er übt eine landwirtschaftliche Tätigkeit aus (Art. 2 a und c VO (EG) Nr. 1782/03). Er hat im Bezugszeitraum des Art. 38, nämlich in den Kalenderjahren 2000 bis 2002, unter anderem die im Anhang VI vorgesehenen flächenbezogenen Beihilfen nach der Flächenzahlungsverordnung erhalten. 19 Der Kläger hat im Ergebnis auch einen wirksamen Antrag auf Festsetzung und Zuteilung der Zahlungsansprüche für das Jahr 2005 gestellt. Nach Art. 34 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1782/03 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 InVeKoSV muss der Antrag bis zum 15. Mai 2005 gestellt werden. Dies war hier der Fall, denn der Sammelantrag und der Antrag „Betriebsprämie 2005“ gingen am 21. April 2005 bei dem Beklagten ein. Ein Flächennachweis war beigefügt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV ist in dem Antrag für alle im Sammelantrag aufgeführten Flächen anzugeben, in welchem Umfang sie zum 15. Mai 2003 zum Beispiel als Dauergrünflächen (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) oder als sonstige Ackerflächen, die nicht unter § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben a, b, g, i fallen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InVeKoSV), genutzt wurden . Der Kläger hat zwar die seit der vorläufigen Besitzeinweisung und den Überleitungsbestimmungen von ihm genutzten neuen Grundstücke (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 62 Abs. 2 FlurbG) beantragt und dabei auch die im Jahre 2005 beabsichtigte Nutzungsart, nämlich Ackerland, angegeben. Er hat jedoch nicht die Nutzungsart dieser Grundstücke zum 15. Mai 2003 angegeben. Dies konnte er auch nicht, denn damals existierten die neuen Grundstücke noch nicht. Im Antrag für das Jahr 2003 hatte er die damals vorhandenen, ehemaligen Parzellen im Rahmen der Flächenausgleichszahlung nahezu ausnahmslos als Ackerland beantragt; lediglich 1,8731 ha waren als Gras- bzw. Wiesenflächen bezeichnet. Außerdem hat er zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass die neuen Grundstücke in gleicher Lage und gleicher Größe zugeteilt worden seien wie die Altgrundstücke. 20 Da die Verordnung nichts Unmögliches verlangen darf, geht das Gericht von der Notwendigkeit und Zulässigkeit einer extensiven Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV aus. Dies bedeutet, dass ein wirksamer Antrag auch dann vorliegt, wenn die im Jahre 2005 als Ackerland genutzten Parzellen korrekt angegeben werden und wenn sich aus den sonstigen Umständen ergibt, dass entweder die selben Flächen oder andere, gleichgroße Flächen in K. und H. im Jahre 2003 ebenfalls als Ackerflächen genutzt wurden. Ersteres ergibt sich hier aus dem Flächennachweis für 2005. Letzteres folgt einerseits aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach die tatsächlichen Ackerflächen vor und nach der Flurbereinigung identisch seien und andererseits aus der Einlassung des Beklagten, wonach dem Kläger im Jahre 2005 Zahlungsansprüche für die im Jahre 2003 beantragten Ackerflächen bewilligt worden wären, wenn keine Flurbereinigung dazwischen gekommen wäre. 21 Trotz des wirksamen Antrags können aber nach gegenwärtiger Rechtslage nicht mehr als 115,91 Zahlungsansprüche für Ackerland festgesetzt werden. Dies beruht darauf, dass die endgültige Festsetzung für das erste Anwendungsjahr gemäß Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/04 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/03 auf der Basis des ersten Antrags erfolgt. Nach den obigen Ausführungen ist dafür grundsätzlich der Status der für 2003 beantragten Flächen maßgebend. Aber wegen der zwischenzeitlichen Flurbereinigung kann ein derartiger Status für die damals noch nicht existierenden Grundstücke nicht angegeben werden. 22 Die für diesen Fall vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen ergänzenden Regelungen wurden in Deutschland bzw. in Rheinland-Pfalz nicht korrekt umgesetzt. 23 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/03 den Mitgliedsstaaten ein Wahlrecht einräumt, um für Grünland und sonstige förderfähige Hektarflächen (insbesondere Ackerland) oder für Dauergrünland und sonstige förderfähige Hektarflächen jeweils unterschiedliche Werte pro Einheit festzusetzen. Damit soll flexibel einer zu starken Ungleichbehandlung zwischen Ackerbau und Tierhaltung entgegengewirkt werden (vgl. die Erwägung Nr. 33 zur VO (EG) Nr. 1782/03.). Grünland und Dauergrünland sind jedoch keineswegs identisch. Art. 2 Buchstabe f VO (EG) Nr. 795/04 definiert Grünland als Ackerland, auf dem Gras erzeugt wird, wobei es sich um eingesätes oder natürliches Grünland handeln kann; für die Anwendung von Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/03 zählt hierzu auch Dauergrünland. Das Dauergrünland wird in Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/04 definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind. Nach Art. 4 Abs. 2, Unterabsatz 6 der zuletzt genannten Verordnung gelten neu eingesäte oder neu angelegte Dauergrünlandflächen ab dem ersten Tag der Einsaat bzw. Anlegung als Dauergrünland. Trotz dieses deutlichen Unterschieds regelt das Gemeinschaftsrecht die Folgen einer Flurbereinigung in Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/04 nur im Hinblick auf Dauergrünland und nicht für Grünland. In der Bundesrepublik Deutschland wirkt sich diese Unvollständigkeit des Gemeinschaftsrechts jedoch nicht aus, denn Deutschland hat sich in § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG für die Dauergrünland-Variante entschieden. 24 Nach Art. 32 Abs. 4, Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 795/04 müssen die Mitgliedsstaaten bestimmen, welche Flächen als Dauergrünland gelten, wenn zwischen dem Datum des Beihilfeantrags für 2003 und dem Datum der Anwendung der Betriebsprämienregelung im ersten Anwendungsjahr Flächen im Rahmen einer Flurbereinigung neu zugewiesen werden. Dabei müssen die Mitgliedsstaaten die auf der Ebene des Betriebsinhabers vor der Flurbereinigung bestehende Situation berücksichtigen, indem sie etwaige Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Nutzung der Zahlungsansprüche möglichst gering halten (Minimierungsgebot). Außerdem müssen sie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Dauergrünlandfläche in dem Flurbereinigungsgebiet nennenswert verringert (Verringerungsverbot). 25 Diesem eindeutigen Regelungsauftrag ist die Bundesrepublik Deutschland nur insoweit nachgekommen, als sie in § 3 a BetrPrämDurchfV (eingeführt durch die zweite Änderungsverordnung vom 02.07.2005, BAnz Seite 10741) die Landesregierungen ermächtigte, „die zur Durchführung des Art. 32 Abs. 4 Unterabsatz 3 der VO (EG) Nr. 795/04 erforderlichen Vorschriften für die Bestimmung von Dauergrünland im Rahmen der Anwendung des … Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/03 … zu erlassen“. Es kann dahinstehen, ob eine derartige Ermächtigung den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entspricht. Denn innerstaatlich werden die Ermächtigungsadressaten zum Erlass von Rechtsverordnungen in der Regel nur berechtigt, aber nicht verpflichtet. 26 Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat in § 4 der Landesverordnung zur Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe vom 15. März 2006 (GVBl. Seite 129) - im Folgenden LVO genannt - rückwirkend zum 1. Januar 2005 normiert, dass für die Bestimmung von Dauergrünland nach § 3 a BetrPrämDurchfV der Auszug aus dem Flurbereinigungsplan maßgebend ist. Hierbei kann zunächst offen bleiben, ob die Landesregierung berechtigt war, die Rückwirkungsanordnung auf einen Zeitpunkt noch vor der Ermächtigungsverordnung zurückzuverlegen. Denn die getroffene Regelung in § 4 LVO genügt weder den Anforderungen des § 3 a BetrPrämDurchfV noch des § 5 Abs. 3 DirektZahlVerpflG noch des Art. 32 Abs. 4 Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 795/04. 27 Soweit für die Bestimmung von Dauergrünland auf den jeweiligen Auszug aus dem Flurbereinigungsplan verwiesen wird, handelt es sich um ein untaugliches Mittel. Der Flurbereinigungsplan setzt nämlich weder Dauergrünland fest noch kann er Flächen als Dauergrünland bewerten. Dies ist im Flurbereinigungsrecht nämlich nicht vorgesehen. Nach § 44 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der vorgenommenen Abzüge mit Land vom gleichen Wert abzufinden. Dabei sind die nach §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Für die Bewertung der landwirtschaftlichen Grundstücke war nach § 28 FlurbG in der im Jahre 2003 noch anzuwendenden Fassung das BodSchätzG vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I Seite 1050) anzuwenden. § 16 BodSchätzG enthielt eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung. Die hierauf gestützte Rechtsverordnung „Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz“ vom 12. Februar 1935 (RGBl. I Seite 1098) kannte in § 2 nur Ackerland, Gartenland und Grünland. Also konnte der Flurbereinigungsplan keine Aussagen zu Dauergrünland enthalten. Daran hat auch das neue Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (Art. 20 des Jahressteuergesetzes 2008, BGBl. I Seite 3150, 3176) nichts Wesentliches geändert. 28 Im Übrigen verfolgt die Bewertung der Einwurfs- und Zuteilungsgrundstücke im Flurbereinigungsverfahren einen ganz anderen Zweck als die Betriebsprämienregelung. Im Flurbereinigungsverfahren geht es um die gerechte Verteilung der nach Abzug der Sonderflächen verbleibenden Restflächen. Es versteht sich von selbst, dass insoweit ein objektiver Maßstab anzuwenden ist, der nicht von der subjektiven Einschätzung der Betroffenen abhängen darf. Ein Landwirt, der einen schlechten Boden beackert, kann nicht erwarten, dass dieser Boden einem Dritten als Ackerland zugeteilt wird. Der Dritte kann hiergegen Rechtsmittel einlegen. Wer aber als Landwirt das Risiko eingeht, auf diesem Boden Ackerfrüchte anzubauen, kann hierfür durchaus eine Betriebsprämie verlangen. Denn die Betriebsprämienregelung dient nicht der Bevormundung oder Reglementierung der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber. Deshalb stellt § 11 Abs. 2 InVeKoVO allein darauf ab, wie die Flächen am 15. Mai 2003 „genutzt wurden“ und nicht darauf, wie sie nach objektiven Gesichtspunkten zweckmäßigerweise hätten genutzt werden sollen. Daraus folgt, dass § 4 LVO bei wörtlicher Auslegung schon vom Ansatzpunkt her nicht geeignet ist, Dauergrünland zu bestimmen. 29 In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass der Kläger im Jahre 2003 die Bewertung der von ihm gepachteten Flächen und die Neuzuteilung an die Verpächter nicht einmal hätte anfechten können, weil ihm dazu die Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis gefehlt hätte. Die Feststellung nach § 32 Satz 3 FlurbG kann nur von einem Teilnehmer im Sinne des § 10 Abs. 1 FlurbG, nicht jedoch von einem Nebenteilnehmer nach § 10 Abs. 2 FlurbG (z.B. Pächter) angefochten werden. Der Auszug aus dem Flurbereinigungsplan wird gemäß § 59 Abs. 3 FlurbG nur dem Teilnehmer als solchem zugestellt. Deshalb können die Beteiligten nur den sie selbst betreffenden Inhalt des Flurbereinigungsplans beanstanden. Widersprüche gegen die Zuteilung an Dritte sind unzulässig (zum Ganzen vgl. Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz, 7. Auflage, § 32 Rdnr. 10 und § 59 Rdnr. 4). Soweit der Kläger die Bewertung bzw. Neuzuteilung der beiden ihm bzw. ihm und seiner Ehefrau gehörenden Grundstücke hätte anfechten können, ist zu berücksichtigen, dass im Jahre 2003 niemand voraussehen konnte, dass die Bewertung einer tatsächlichen Ackerfläche als „Grünland“ später einmal Bedeutung im Rahmen der Betriebsprämienregelung erlangen würde. Indem § 4 LVO den Kläger im Rahmen der Betriebsprämienregelung rückwirkend nach den Ergebnissen der Flurbereinigung beurteilt, macht sie ihn zum bloßen Objekt der staatlichen Gewalt, ohne ihm eine praktisch-reelle Chance eingeräumt zu haben, sich mit Rechtsmitteln gegen die für maßgeblich erklärte Bewertung zu wehren. 30 Selbst wenn man § 4 LVO extensiv auslegen würde und unter Dauergrünland diejenigen Flächen verstünde, die im Flurbereinigungsplan als Grünland ausgewiesen wurden, änderte dies nichts am Ergebnis. Denn auch dann enthielte § 4 LVO keine Aussage darüber, wie die Situation vor der Flurbereinigung zu berücksichtigen ist und wie die etwaigen Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Nutzung der Zahlungsansprüche möglichst minimiert werden können. Hiergegen lässt sich nicht einwenden, die Möglichkeit des Klägers zur Nutzung seiner Zahlungsansprüche werde überhaupt nicht tangiert, denn es stehe ihm frei, die festgesetzten Zahlungsansprüche für Ackerland und Dauergrünland gemäß Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/03 anzumelden. Bei dieser sehr formalen Betrachtung bleibt nämlich unberücksichtigt, dass dem Kläger ohne die Flurbereinigung 115,91 + 9,8610 = 125,7710 Zahlungsansprüche für Ackerland zugestanden hätten. Diese Zahlungsansprüche kann er jetzt aber nicht anmelden. Also hat die Regelung in § 4 LVO durchaus Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Nutzung der Zahlungsansprüche. 31 Die soeben erörterte extensive Auslegung des § 4 LVO änderte auch nichts daran, dass die Vorschrift keine Regelung zur Verhinderung einer nennenswerten Verringerung des Dauergrünlands enthält. Damit genügt sie auch nicht der Ermächtigung in § 5 Abs. 3 Nr. 2 DirektZahlVerpflG, wonach die Landesregierungen im Falle eines Rückgangs des Anteils der Dauergrünlandfläche um mehr als 8 %, bezogen auf das Referenzjahr 2003, bestimmen können, dass umgebrochene Dauergrünlandflächen wieder eingesät oder auf anderen Flächen neu angelegt werden. 32 Aus alledem folgt zugleich, dass § 4 LVO auch gegen Art. 32 Abs. 4 Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 795/04 verstößt und wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts unanwendbar ist. 33 Zugleich verstößt § 4 LVO auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn eine Ungleichbehandlung der tatsächlich als Ackerland genutzten Flächen – je nachdem ob eine Flurbereinigung mit einer anderslautenden Bewertung stattgefunden hat oder nicht – ist sachlich nicht gerechtfertigt. Der in mehrfacher Hinsicht ungeeignete Verweis auf den Flurbereinigungsplan ist kein sachlich geeignetes Kriterium für die Differenzierung. Das Flurbereinigungsrecht kennt keine Dauergrünlandflächen und es verfolgt mit seiner Bewertung ganz andere Zwecke als die Betriebsprämienregelung. 34 Das Gericht sieht sich außerstande, die vorhandene Regelungslücke zu schließen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2007 - 3 C 10.06 – entschieden, dass eine Verpflichtungsklage nicht unter Hinweis auf den Regelungsspielraum des Verordnungsgebers abgewiesen werden darf, wenn der Verordnungsgeber dem Gebot zur Schaffung einer verfassungskonformen Regelung „praktisch“ nur im Sinne der Klage nachkommen könnte. Diese Entscheidung lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Denn selbst wenn das Gericht den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG durch eigene Lückenschließung regeln könnte, bliebe immer noch der Verstoß gegen Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/04 übrig. Zur Lückenschließung im Gemeinschaftsrecht enthält das zitierte Urteil keine Ausführungen. Hinzu kommt, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 32 Abs. 4 Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 795/04 „praktisch“ mehrere Lösungen zulassen. Dies ergibt bereits ein Blick auf die Rechtslage in den anderen Bundesländern. Auch wenn die Regelungen in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Brandenburg im Ergebnis genauso unvollständig sind wie in Rheinland-Pfalz, so zeigen insbesondere die Regelungen in Hessen, Thüringen, Bayern und im Saarland, dass es durchaus unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten gibt (vgl. www.juris.de, Rechercheauswahl: Gesetze/Verordnungen, Suchbegriffe Flurbereinigung Dauergrünland). Das Gericht kann deshalb nicht unterstellen, dass der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber, hätte er das Problem erkannt, in einer ganz bestimmten Weise reagiert hätte, die der Klage vorliegend zum Erfolg verholfen hätte. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 37 Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. 38 Beschluss 39 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9,8610 x 276,89 € = 2.730,41 €, d.h. auf den einfachen Jahresbetrag festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Eine Vervielfachung des Jahresbetrags kommt nicht in Betracht, da ungewiss ist, ob und in welchem Umfang die Zahlungsansprüche genutzt werden. 40 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.