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Urteil

3 K 1895/07.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2008:0721.3K1895.07.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2007 verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 2 Er ist türkischer Staatsangehöriger und reiste im Februar 2000 als Asylbewerber nach Deutschland ein. Sein Asylantrag blieb ohne Erfolg, allerdings wurde zu seinen Gunsten das Vorliegen eines Abschiebeverbotes nach § 51 Abs. 1 des damals geltenden Ausländergesetzes festgestellt. Infolgedessen wurde ihm am 4. September 2001 erstmals eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, die in der Folgezeit jeweils verlängert wurde. Am 8. Januar 2007 beantragte er sodann die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 3 Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 1. August 2007 ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, grundsätzlich lägen die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Aufenthaltsgesetz im Falle des Klägers vor. Jedoch stehe der Erteilung der Niederlassungserlaubnis der allgemeine Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz entgegen. Im Falle des Klägers liege der Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz vor. Er unterstütze nämlich eine Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstütze. Nach Maßgabe des gemeinsamen Standpunktes des Rates der EG vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus in der Fassung vom 6. Juni 2005 – 2005/427/GASP – werde die kurdische Arbeiterpartei PKK und deren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL als terroristisch eingestuft. Diese Organisationen unterstütze der Kläger. 4 Dies ergebe sich zum einen aus seinem Asylvorbringen, wonach er wegen Unterstützungshandlungen für die PKK in der Türkei mehrfach verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei. Außerdem habe er in Deutschland seine Aktivitäten für die PKK wie folgt fortgesetzt: 5 - 27. Mai 2006 – Gedenkveranstaltung im KONGRA-GEL-nahen „Kurdischen Kulturzentrum“ Bonn für die gefallenen kurdischen Freiheitskämpfer (PKK – Guerillas) mit ca. 200 Personen 6 - 8. Juli 2006 – neuntes Mazlum-Dogan-Jugend-Kultur– und Sportfestival der KONGRA-GEL-Jugendorganisation unter dem Motto „Lasst uns das System von Imrali zerstören und den demokratischen Konföderalismus mit Leben füllen“ im Kölner Südstadion mit mehreren tausend Teilnehmern. U. a. sei eine Grußbotschaft des „politischen Arms“ des KONGRA-GEL in Europa „Koordination der kurdisch-demokratischen Gesellschaft in Europa“ (CDK) vorgetragen worden. Das Festival, bei dem die kulturellen und sportlichen Veranstaltungen im Vordergrund stünden, sei mit kurdischen und PKK–Fahnen geschmückt gewesen; darüber hinaus seien Poster vom Kurdenführer Abdullah Öcalan zu sehen gewesen 7 - 26. November 2006 – vom KONGRA-GEL-nahen „Kurdistan Kulturzentrum Bonn“ ausgerichtete Feier in Bonn-Beuel anlässlich der PKK-Gründung im Jahre 1978 mit annähernd 1000 KONGRA-GEL-Anhängern/Sympathisanten. Das Veranstaltungsprogramm habe mehrere Reden umfasst, die auf die Gründung und Geschichte der PKK eingegangen seien; weitere Themen seien der Werdegang Öcalans, die im Kampf gefallenen PKK-Kämpfer sowie die aktuelle Situation des KONGRA-GEL in der Südosttürkei und im Nordirak gewesen. 8 Damit sei bei einer wertenden Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass von dem Kläger eine potentielle Gefahr ausgehe. Eine aktuelle konkrete Gefahr müsse hingegen im Rahmen des § 54 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz mit Blick auf die außerordentlichen Gefahren des internationalen Terrorismus nicht vorliegen. 9 Dagegen hat der Kläger am 14. August 2007 Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2007 zurückgewiesen wurde. 10 Am 19. November 2007 hat der Kläger Klage erhoben. 11 Zu deren Begründung trägt er vor, es werde bestritten, an den vom Beklagten behaupteten Veranstaltungen teilgenommen zu haben. 12 Selbst wenn er daran teilgenommen hätte, könne die bloße Teilnahme nicht die Annahme rechtfertigen, er unterstütze den internationalen Terrorismus. Die in Rede stehenden Veranstaltungen seien legal und nicht von vornherein darauf angelegt gewesen, dass dort Funktionäre einer verbotenen Organisation auftreten. Auch seien diese Veranstaltungen von etlichen tausend Menschen besucht worden. Überdies fehle es an einem „Unterstützen“, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürworte. Dies sei vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Auch die dem Kläger vorgeworfene Teilnahme an diesen Veranstaltungen könne sich allenfalls auf den Bereich der freien Meinungsäußerung beziehen. 13 Schließlich sei auch zu sehen, dass derzeit von der PKK und deren Nachfolgeorganisationen in Deutschland keine Gefahren mehr ausgingen. Deren Strukturen seien hier weitgehend aufgelöst. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2007 zu verpflichten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er ist der Klage unter Hinweis auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren entgegengetreten und hält seine Entscheidung für rechtmäßig. 19 Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 27. Juni bzw. 15. Juli 2008 hat das Gericht zu der Frage, ob der Kläger an den vorstehend bezeichneten Veranstaltungen teilgenommen hat, Beweis erhoben, durch Vernehmung des Zeugen L. vom Ministerium des Innern und für Sport in Mainz. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 21 Die Klage ist begründet. 22 Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 1. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Oktober 2007 erweist sich somit als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er unterliegt daher der Aufhebung. Gleichzeitig war der Beklagte zu verpflichten, die beantragte Niederlassungserlaubnis an den Kläger zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 23 Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Kläger ist § 26 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG. Da unter den Beteiligten nicht strittig ist, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmungen im Falle des Klägers vorliegen und der Beklagte somit offenkundig dem Grunde nach einen solchen Anspruch des Klägers bejaht, sieht die Kammer insoweit von weiteren Ausführungen ab. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob dem Kläger nicht auch bereits ein Anspruch auf Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG zusteht. 24 Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis somit im Falle des Klägers dem Grunde nach vor, so steht der Erteilung entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten auch nicht der Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 54 Nr. 5 AufenthG entgegen. 25 Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist die Erteilung des Aufenthaltstitels zwingend zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 oder 5a vorliegt. Im Falle des Klägers ist § 54 Nr. 5 AufenthG in Betracht zu ziehen. Hiernach liegt ein Ausweisungsgrund vor, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 26 Dabei kann von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Kläger selbst einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt. Zwar stuft die Kammer die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL in Anknüpfung an den gemeinsamen Standpunkt des Rates der EG vom 27. Dezember 2001 in der Fassung vom 6. Juni 2005, Anhang Ziffer 21 als terroristische Vereinigung ein. Allerdings ergeben sich weder aus dem Asylvorbringen des Klägers noch aus seinem Verhalten in Deutschland Anhaltspunkte dafür, dass er Mitglied dieser Organisationen gewesen wäre oder gar noch sein könnte. Solches wird auch seitens des Beklagten nicht behauptet. 27 Aber auch für die Unterstützung dieser Organisationen durch den Kläger ergeben sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Auswertung der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere ist dem insoweit beweispflichtigen Beklagten der Nachweis ausreichender Belegtatsachen nicht gelungen, die geeignet wären, den Schluss auf die Erfüllung des Tatbestandes des § 54 Nr. 5 AufenthG im Falle des Klägers zu rechtfertigen. 28 Als erste Belegtatsache für die Unterstützung der PKK durch den Kläger ist dessen Asylvorbringen in den Blick zu nehmen. Danach hat er die PKK in der Türkei aktiv durch Übernahme von Kurierdiensten und Herausgabe von Lebensmitteln an PKK-Kämpfer unterstützt. Diese Unterstützungshandlungen erfolgten aber in der Zeit vor seiner Einreise nach Deutschland zu Beginn des Jahres 2000. Hierauf allein kann der Versagungsgrund deshalb nicht gestützt werden. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 54 Nr. 5 AufenthG, wonach zurückliegende Unterstützungshandlungen die Ausweisung nur dann rechtfertigen, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Gerade dafür ergeben sich hier aber keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr handelt es sich bei diesem Verhalten des Klägers um einen abgeschlossenen Sachverhalt, der sich zudem in der Türkei zugetragen hat. Dies begründet für sich genommen noch keine gegenwärtige Gefährlichkeit des Klägers während seines derzeitigen Aufenthalts in Deutschland. 29 Als weitere Belegtatsachen für die Unterstützung der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen durch den Kläger beruft der Beklagte sich auf die Teilnahme des Klägers an den drei im Tatbestand näher bezeichneten Veranstaltungen im Jahre 2006. 30 Diesbezüglich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals seine Teilnahme an der Veranstaltung am 8. Juli 2006, dem „Mazlum-Dogan-Jugend-Kultur- und Sportfestival“ im Kölner Südstadion, eingeräumt. 31 Hinsichtlich der beiden übrigen Veranstaltungen vom 27. Mai 2006 und 26. November 2006 hat der Kläger seine Teilnahme weiterhin bestritten. Die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme hat den in Bezug auf die Belegtatsachen zu führenden Nachweis der Teilnahme nicht erbracht. Der Zeuge L. hat zunächst nicht selbst an den in Rede stehenden Veranstaltungen teilgenommen, so dass er aus eigener Wahrnehmung zur dortigen Anwesenheit des Klägers keine Angaben machen konnte. Auf die Frage des Gerichts, ob der Zeuge die entsprechenden Informationen von einer Gewährsperson erhalten habe, gab der Zeuge an, hierzu könne er mit Blick auf die Einschränkungen seiner Aussagegenehmigung keine Angaben machen. Allgemein gab er hierzu an, die Erkenntnisse über die Teilnahme des Klägers an den in Rede stehenden Veranstaltungen seien durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel gewonnen worden, über die er im Einzelnen keine Angaben machen dürfe. Aufgrund der Auswertung dieser Informationen, die sich auch mit der Zuverlässigkeit dieser Quellen auseinandersetze, halte der Verfassungsschutz die Angaben für zutreffend. Die weitergehende Frage des Gerichts, wie hoch der Zeuge die Irrtumswahrscheinlichkeit bezüglich des Wahrheitsgehalts der dem Verfassungsschutz zugehenden Informationen konkret im vorliegenden Fall einschätze, vermochte der Zeuge wiederum nicht zu beantworten. Die tatsächlich gemachten Angaben reichen zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Verwertung von Aussagen sogenannter „Zeugen vom Hörensagen“ (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 -; BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 26/03 -) im vorliegenden Fall als Beleg für die Teilnahme des Klägers an den beiden Veranstaltungen am 27. Mai und 26. November 2006 indessen nicht aus. 32 Der Zeuge vom Hörensagen ist als eine Form des mittelbaren Beweises grundsätzlich als zulässiges Beweismittel anerkannt. Allerdings stellt die nur begrenzte Zuverlässigkeit des Zeugnisses vom Hörensagen besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung. Die jedem Personalbeweis anhaftenden Fehlerquellen verstärken sich nämlich erheblich dadurch, dass die Qualität des Beweisergebnisses zusätzlich von der Zuverlässigkeit des Beweisermittlers abhängt. Der Beweiswert derartiger Bekundungen ist daher besonders kritisch zu prüfen. Dabei genügen die Angaben des Gewährsmannes regelmäßig nicht, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Fachgerichts wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden (BVerfG, a.a.O.; GK-AufenthG, Kommentar, Loseblatt-Sammlung, vor §§ 53 ff. Rdnr. 1723.1; jeweils m.w.N.). 33 Hieran gemessen vermochte das Gericht sich von der Teilnahme des Klägers an den strittigen Veranstaltungen nicht zu überzeugen. Zwar hat das Gericht an der Glaubwürdigkeit des Zeugen L. als solchem keinerlei Zweifel. Vielmehr waren dessen Angaben durch ein hohes Maß an Sachlichkeit und das Bemühen geprägt, im Rahmen der ihm durch die Einschränkung der Aussagegenehmigung gesteckten Grenzen möglichst präzise Angaben zu machen. Allerdings erachtet die Kammer die Einschränkung der Aussagegenehmigung als im Ergebnis zu weitreichend, um hier eine belastbare Tatsachengrundlage für die Annahme des Beklagten, der Kläger habe an den in Rede stehenden Veranstaltungen teilgenommen, zu schaffen. So blieb bereits völlig offen, über welche Art von Erkenntnisquellen der Verfassungsschutz überhaupt in den Besitz der in Rede stehenden Informationen gelangt ist. Ob dies über sogenannte V-Leute oder sonstige Observanten oder z.B. durch Film- oder Tonaufnahmen geschehen ist, blieb ausdrücklich offen. An insoweit verwertbaren Informationen blieb es letztlich bei der Angabe, der Verfassungsschutz halte die mitgeteilten Informationen für zutreffend. Auf die in diesem Zusammenhang gestellte Frage, ob der Zeuge die Informationsquelle im vorliegenden Fall für zuverlässig halte, erklärte der Zeuge, er könne insoweit nur angeben, dass der Verfassungsschutz die Informationen für zutreffend halte. Auch hieraus lässt sich allenfalls mittelbar der Rückschluss ziehen, dass das Erkenntnismittel für sehr zuverlässig gehalten wird. Aus welchen Gründen dies der Fall ist, bleibt ebenfalls wieder unklar, so dass auch diese Einschätzung für das Gericht nicht bewertbar ist. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge auch auf nochmalige Nachfrage keine Angaben zu einer möglichen Irrtumswahrscheinlichkeit im konkreten Fall machen konnte. Ferner wurde auch nicht deutlich, ob der Zeuge L. die Erkenntnismittel persönlich ausgewertet hat oder ob dies wiederum durch andere Mitarbeiter des Verfassungsschutzes erfolgt ist, die ihre Einschätzung wiederum an den Zeugen L. weitergegeben haben könnten. 34 Auch an sonstigen verwertbaren Hinweisen hat die Beweisaufnahme nichts erbracht. Der Zeuge vermochte weder Angaben dazu zu machen, ob der Kläger bei den in Rede stehenden Veranstaltungen in irgendeiner Weise besonders in Erscheinung getreten ist, noch aus welchen Gründen er gerade im Jahr 2006 in den Fokus der Sicherheitsbehörden gerückt ist, während für die Zeit vorher und nachher keine verwertbaren Erkenntnisse vorliegen. Auch sonst wurden keinerlei Unterlagen in das Verfahren eingeführt, die auf eine Teilnahme des Klägers an den beiden genannten Veranstaltungen hindeuten. Zwar vermochte schließlich der Kläger trotz mehrfacher Nachfrage des Gerichts seinerseits keine plausible Erklärung dafür zu liefern, aus welchen Gründen er bis zur mündlichen Verhandlung auch die Teilnahme an der Veranstaltung vom 8. Juli 2006 bestritten hatte, was seine Glaubwürdigkeit zur Überzeugung der Kammer erheblich in Frage stellt. Dieser Umstand rechtfertigt indessen mit Blick auf das Ergebnis der Zeugenvernehmung noch nicht den zwingenden Schluss, dass der Kläger auch in Bezug auf die beiden übrigen Veranstaltungen die Unwahrheit sagt. Eine solche Schlussfolgerung wäre mangels Vorliegens sonstiger belastbarer Hinweistatsachen hoch spekulativ und kann von daher nicht geeignet sein, eine Entscheidung zu Lasten des Klägers zu rechtfertigen. Es steht somit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach wie vor die Aussage des Klägers gegen die Aussage des Beklagten. Der Beklagte hat seiner Nachweispflicht für das Vorliegen der Belegtatsachen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG somit nicht genügt. 35 Bleibt es nach alledem dabei, dass der Kläger nachweislich lediglich an der Veranstaltung vom 8. Juli 2006 teilgenommen hat, so ist diese einmalige, bloße Teilnahme nicht als eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG zu qualifizieren. Unterstützen ist jede Tätigkeit, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potentielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Es ist nicht erforderlich, dass der Vereinigung hierdurch ein beweis- und messbarer Nutzen entsteht (GK, a.a.O., § 54 Rdnr. 491 f.). Es genügt bereits die bloße Teilnahme an Veranstaltungen, Versammlungen und Demonstrationen (GK, a.a.O., § 54 Rdnrn. 494, 501 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Teilnahme erkennbar dazu dient, nicht nur einzelne, auch von der Vereinigung vertretene Meinungen kund zu tun, sondern jedenfalls auch die Vereinigung selbst ohne Vorbehalte und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen durch die – massenhafte – Teilnahme zu fördern. Hierdurch kann deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) günstig beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert sowie dazu beigetragen werden, das latente Gefahrenpotential der Vereinigung zu erhöhen. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist insoweit verhältnismäßig beschränkt. Im Einzelfall ist darauf zu achten, dass nicht unverhältnismäßig in das Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird. Bloße Sympathie reicht nur in Ausnahmefällen (GK a.a.O., § 54 Rdnrn. 502, 545). 36 Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die Teilnahme des Klägers an der in Rede stehenden Veranstaltung keine Unterstützungshandlung im Rechtssinne. Bei der Veranstaltung handelte es sich um eine genehmigte Veranstaltung, die in jährlichem Turnus in Köln durchgeführt wird und an der nach Angaben des Zeugen L. jeweils ca. 3000 bis 6000 Personen teilnehmen. Nach den Angaben des Ministeriums des Innern und für Sport in seinem Schriftsatz vom 5. April 2007 (Bl. 94 ff. der Verwaltungsakten) standen bei dem Festival kulturelle und sportliche Veranstaltungen im Vordergrund. Gleichwohl spielten hier auch politische Aspekte eine gewichtige Rolle. Veranstalter war nach den Angaben des Zeugen L. die Föderation kurdischer Vereine in Deutschland „YEK-KOM“. Hierbei handelt es sich um die Dachorganisation der kurdischen Vereine in Deutschland, die auch der KONGRA-GEL nahesteht, ihrerseits aber nicht verboten ist. Auch stand die Veranstaltung unter dem Motto: 37 „Lasst uns das System von Imrali zerstören und den demokratischen Konföderalismus mit Leben füllen.“ 38 Dies beinhaltet einen unmittelbaren Bezug zum PKK-Führer Öcalan, der zur Zeit auf der Insel Imrali in einem türkischen Gefängnis inhaftiert ist. Auch wurde nach den Angaben des Innenministeriums in seinem bereits zitierten Schreiben eine Grußbotschaft des „politischen Arms“ des KONGRA-GEL in Europa, CDK, verlesen. Ferner wurden bei der Veranstaltung PKK-Fahnen und Poster des PKK-Führers Öcalan gezeigt. 39 Angesichts der erheblichen Bandbreite der Themen und sonstiger Inhalte dieser Veranstaltung kann nicht von vornherein unterstellt werden, dass sich jeder der mehreren Tausend Teilnehmer – und damit auch der Kläger – uneingeschränkt und vorbehaltslos mit allen im Rahmen einer solchen Großveranstaltung öffentlich bekundeten Stellungnahmen und Meinungsäußerungen vollinhaltlich identifiziert. In Bezug auf den Kläger kommt hinzu, dass dieser nach seinen insoweit vom Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Einlassungen geltend macht, er habe sich anlässlich eines Aufenthaltes in Köln zu Besuchs- und Einkaufszwecken spontan von Bekannten zur Teilnahme an der Veranstaltung überreden lassen. Insbesondere sei er nicht eigens zum Zwecke der Teilnahme an der Veranstaltung nach Köln gefahren. Hinsichtlich des Verhaltens des Klägers während der Veranstaltung konnte der Zeuge L. keine konkreten Angaben machen, so dass an verwertbaren Tatsachen auch insoweit wiederum nur der inzwischen unstreitige Umstand berücksichtigt werden kann, dass der Kläger überhaupt an dieser Veranstaltung teilgenommen hat. Berücksichtigt man bei diesem Befund weiter, dass für den gesamten Zeitraum des inzwischen achtjährigen Aufenthaltes des Klägers in Deutschland keine sonstigen verwertbaren Erkenntnisse bezüglich einer Unterstützung der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen durch den Kläger vorliegen, so reicht die einmalige bloße Teilnahme an der in Rede stehenden Veranstaltung nicht aus, das Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 54 Nr. 5 AufenthG zu begründen. Dies gilt nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass der Zeuge L. auf ausdrückliche Nachfrage seitens des Gerichts zu einer möglichen aktuellen Gefährlichkeit des Klägers mit Rücksicht auf die Beschränkungen seiner Aussagegenehmigung keine Angaben machen konnte. 40 Liegt der vom Beklagten geltend gemachte Versagungsgrund nach alledem nicht vor, war der Beklagte zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu verpflichten. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. 43 Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. 44 Beschluss 45 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 46 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.