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Urteil

3 K 869/07.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2008:0818.3K869.07.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. 2 Der am ... 1984 geborene Kläger stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien (Kosovo). Er reiste im Jahre 1994 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Das Asylverfahren war teilweise erfolgreich. Aufgrund dessen erhielt er im Januar 1996 erstmals eine Aufenthaltsbefugnis, zuletzt verlängert bis zum 25. Januar 2005. 3 Bereits mit Bescheid vom 5. Mai 2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Feststellung, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz a.F. vorliegen und stellte gleichzeitig fest, dass keine Abschiebehindernisse nach § 53 Ausländergesetz a.F. vorliegen. Ein dagegen vom Kläger durchgeführtes Verwaltungsstreitverfahren blieb ohne Erfolg (Urteil der 7. Kammer des erkennenden Gerichts vom 10. August 2004 – 7 K 1806/04.KO –). Gleichwohl erteilte der Beklagte dem Kläger am 25. November 2005 eine erneute Aufenthaltserlaubnis, befristet bis zum 24. Mai 2006. 4 Mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom17. Mai 2006 – 2020 Js 639/06 – 3 Ks – wurde der Kläger wegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung aufgrund von Trunkenheit in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie einer gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung aufgrund von Trunkenheit in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Auf die Entscheidung des Landgerichts Koblenz wird Bezug genommen. 5 Diese Verurteilung nahm der Beklagte zum Anlass, den Kläger mit Bescheid vom 19. Juli 2006 auszuweisen und den von ihm am 22. Juni 2006 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung aus der Haft heraus angedroht. 6 Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg, der Beklagte wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2007 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ausweisung des Klägers sei zu Recht als Regelausweisung erfolgt. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelausweisung rechtfertige, sei im Falle des Klägers nicht gegeben. Dieser verfüge weder über eine abgeschlossene Schulbildung noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Zuletzt sei er einer Beschäftigung als Prospektverteiler auf 500,-- €-Basis nachgegangen. Dies sei keine Grundlage für eine dauerhafte Sicherung des Lebensunterhaltes. Diese Umstände und seine Straffälligkeit belegten, dass ihm eine soziale und wirtschaftliche Integration nicht gelungen sei. Auch seine persönlichen Umstände begründeten keinen Ausnahmefall. Über das übliche Maß hinausgehende familiäre Bindungen bestünden in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Da er die ersten zehn Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbracht habe, sei davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration dort ohne Weiteres gelingen werde. Mit Blick auf die verfügte Ausweisung komme eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht. 7 Am 3. Mai 2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 8 Auf die am 17. März 2008 durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beklagten mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom gleichen Tage Gelegenheit gegeben, bis zum 23. Mai 2008 über die Ausweisung des Klägers nach Ermessen zu entscheiden. Auf die Begründung wird Bezug genommen. 9 Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 teilte der Beklagte mit, er halte zwar grundsätzlich die ausgesprochene Regelausweisung weiterhin für rechtmäßig, jedoch werde hilfsweise auch eine Ermessensausweisung ausgesprochen. Unter Berücksichtigung der Schwere der begangenen Straftaten, der besonderen familiären Situation und des Bezuges des Klägers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, seiner bisherigen Integration und der zukünftigen Integrationschancen überwiege bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles das öffentliche Ausweisungsinteresse das private Interesse des Klägers an einem weiteren Aufenthalt in Deutschland. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Beklagten vom 19. Mai 2008 Bezug genommen. 10 Der Kläger hält die angefochtene Verfügung auch in Ansehung der Ermessensbetätigung des Beklagten weiterhin für rechtswidrig. 11 Er trägt vor, der Beklagte übersehe, dass der Kläger sich den überwiegenden Teil seines Lebens rechtmäßig in Deutschland aufgehalten habe. Außerdem lebten seine Familienangehörigen ebenfalls in Deutschland. Er habe hier auch mehrere Jahre die Schule besucht und habe von ca. 2003 bis 2006 als Zeitungsverteiler in M. gearbeitet. Mit Ausnahme der vom Landgericht Koblenz abgeurteilten Tat sei er auch vorher nicht in nennenswertem Umfang straffällig geworden. Es liege lediglich eine Verurteilung durch das Amtsgericht Westerburg zur Erbringung von Arbeitsleistungen vor. Ferner habe der Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass das Tatopfer erheblich alkoholisiert gewesen sei, was ebenfalls zu dem Geschehen mit beigetragen habe. Des Weiteren müsse die Alkoholisierung des Klägers zur Tatzeit hier ebenfalls mit berücksichtigt werden. Entgegen der Annahme des Beklagten habe er die Tat auch bereut. Er habe dem Opfer aus der Haft einen Brief geschrieben und sich für seine Tat entschuldigt. 12 Die Sozialprognose stelle sich ebenfalls als positiv dar. Sein Verhalten in der Strafhaft sei unbeanstandet. Er arbeite hier als Vorarbeiter in der Textilienverpackung und erhalte einen 30 %igen Lohnzuschlag wegen besonders guter Arbeitsleistung. Außerdem lägen ihm bereits zwei Stellenangebote für den Fall der Haftentlassung vor. Eines dieser Stellenangebote beziehe sich auf einen Gartenbaubetrieb. Das weitere Stellenangebot betreffe eine Tätigkeit als Fahrzeugwäscher bei der Firma ... in M. Entsprechende schriftliche Erklärungen der potentiellen Arbeitgeber hat der Kläger zur Gerichtsakte gereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2008 erklärte der Kläger, er beabsichtige vorrangig, das Angebot der Firma ... anzunehmen. 13 Auch seine familiären Belange seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Erkrankung seines Vaters. Der Kläger unterstütze die Familie bei dessen Betreuung. Aber auch die Beziehungen zu seinen anderen in Deutschland lebenden Familienangehörigen seien schutzwürdig. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2007 zu verpflichten, dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er ist der Klage entgegengetreten und wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, bei volljährigen ausländischen Staatsangehörigen seien die familiären Bindungen zu dessen Eltern nicht schutzwürdig. Außerdem stünden im vorliegenden Falle sechs weitere Familienmitglieder zur Verfügung, die die Betreuung des Vaters des Klägers übernehmen könnten. Bei dem Arbeitsplatzangebot der Firma ... handele es sich lediglich um eine unverbindliche Zusage. Eine telefonische Nachfrage bei dem Firmeninhaber habe insoweit keine konkreten Ergebnisse erbracht. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten (1 Heft), der Akte der Staatsanwaltschaft Koblenz – 2020 Js 639/06 – 3 Ks 6/06 2116 VRS und der Gefangenenpersonalakten der Justizvollzugsanstalt Wittlich – 339/06-9-, der Akte des Amtsgerichts Westerburg – 7 XVII 396/06 – sowie die beigezogenen Gerichtsakten 3 L 2550/05.KO; 3 L 594/05.KO; 3 K 1349/07.KO; 3 K 869/07.KO, 7 K 1806/04.KO und 7 K 1513/07.KO Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 21 Der Beklagte hat den Kläger zu Recht aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Auch die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der angefochtene Bescheid vom 19. Juli 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2007 erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 22 Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten findet die Ausweisung des Klägers ihre Rechtsgrundlage allerdings nicht in § 54 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – (sog. Regelausweisung). Zwar erfüllt der Kläger unter Berücksichtigung seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelausweisung nach § 54 Nr. 1 AufenthG. Mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 –) ist diese Regelausweisung im Falle des Klägers jedoch in eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG herabzustufen. 23 Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet für die Auslegung und Anwendung des § 54 AufenthG zwei wesentliche Neuerungen. Dies betrifft sowohl die Definition bzw. Auslegung des Begriffs der Ausnahme von der Regelausweisung als auch die an die Feststellung eines Ausnahmefalles anknüpfende Rechtsfolge. 24 Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung beziehen sich die Worte „in der Regel“ im System der Ausweisungstatbestände auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Bei der uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände einer strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 55 Abs. 3 AufenthG nicht abschließend genannt werden (BVerwG, a.a.O. m.w.N. aus der eigenen Rechtsprechung). 25 Hieran anknüpfend wird das Vorliegen eines Ausnahmefalles insbesondere – nicht wie das Bundesverwaltungsgericht a.a.O. ausführt „ferner“ – dann angenommen, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegensteht, sie sich namentlich mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (z.B. Art. 6 Grundgesetz – GG –) oder dem Wertesystem der Europäischen Menschenrechtskonvention (z.B. Art. 8 EMRK) als nicht vereinbar und damit unverhältnismäßig erweist. 26 Wurde schließlich unter Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes das Vorliegen eines Ausnahmefalles bejaht, so hatte dies zur Folge, dass die Ausweisung zu unterbleiben hat (so die bisher herrschende Meinung, z.B. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 – m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). 27 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nunmehr im Rahmen seiner bereits zitierten Entscheidung zu der Auffassung, ein Ausnahmefall von der Regelausweisung liege bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, so führt dies nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht – wie bisher – dazu, dass von der Ausweisung abzusehen wäre, sondern hat zur Folge, dass nunmehr über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden ist (BVerwG, a.a.O.). 28 Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil es sich insoweit um eine Einzelfallentscheidung betreffend einen im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen italienischen Staatsangehörigen gehandelt habe, der zudem mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und Vater von deutschen Kindern sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Im ersten Teil der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt dieses zunächst auf, dass nach seiner Auffassung der dortige Kläger trotz seiner italienischen Staatsbürgerschaft nicht freizügigkeitsberechtigt sei. Damit wird deutlich, dass die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze keineswegs nur für – privilegierte – Staatsangehörige von EU-Staaten gelten sollen, sondern allgemein Gültigkeit beanspruchen. Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung aus, dass es nicht nur bei der Gruppe im Bundesgebiet geborener und aufgewachsener Ausländer bei der Entscheidung über eine Ausweisung einer individuellen Würdigung bedürfe, inwieweit der Ausländer im Bundesgebiet verwurzelt ist und dies angesichts der konkreten Ausweisungsgründe bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles einer Ausweisung entgegenstehe. Vielmehr erweise sich auch in anderen Fällen der schematische Blick der Verwaltung auf die Ist- und Regelausweisung als wenig hilfreich, um das gesamte Spektrum betroffener Belange in den Blick nehmen zu können. Die Ermessensentscheidung als der dritte vom Gesetzgeber vorgesehene Entscheidungsmodus biete demgegenüber in der Verwaltungspraxis höhere Gewähr für eine Berücksichtigung aller Aspekte des jeweiligen Einzelfalles und die angemessene Gewichtung anlässlich der Entscheidung über den Erlass einer Ausweisung (BVerwG, a.a.O.). 29 Diese Argumentation mag um so mehr überraschen, als das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) ausdrücklich hervorgehoben hat, dass die differenzierten ausweisungsrechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes der Europäischen Menschenrechtskonvention in ausreichendem Maße Rechnung tragen. Diese Feststellung entbinde jedoch nicht von der Verpflichtung – so das Bundesverfassungsgericht weiter –, im Rahmen der Prüfung, ob ein Regelfall nach § 54 AufenthG vorliege, die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs namentlich zu Art. 8 Abs. 2 EMRK zu untersuchen, sondern setze diese Verpflichtung voraus. Hieraus folgt, dass bei korrekter Rechtsanwendung unter Beachtung des vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Prüfungsmaßstabes von einer schematisierenden Betrachtungsweise unter Ausblendung der konkreten Umstände des Einzelfalles auch in den Fällen der Ist- und Regelausweisung keine Rede sein kann. Zwar mag es in der Praxis vorkommen, dass einzelne Behördenentscheidungen diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Dies stellt indessen die Vereinbarkeit des Regelwerks der §§ 53 bis 56 AufenthG mit dem Wertesystem der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht grundsätzlich in Frage. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der ordnungsgemäßen Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall, die selbstverständlich einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Dabei war nach dem bisherigen Normverständnis von entscheidendem Vorteil, dass die richterliche Kontrolldichte im Falle des Vorliegens einer Ist- oder Regelausweisung lückenlos ist, weil die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ist- bzw. Regelausweisung – und damit auch das Vorliegen eines Ausnahmefalles und die Frage der Verhältnismäßigkeit – der vollen gerichtlichen Nachprüfbarkeit unterliegen. Demgegenüber unterliegt die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen den Einschränkungen des § 114 Satz 1 VwGO. Es besteht daher aus Rechtsgründen keine zwingende Notwendigkeit, die bisherige Rechtsprechungspraxis zu den Ausweisungstatbeständen aufzugeben. 30 Im Übrigen bestehen Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit § 56 AufenthG. Das Instrument der Herabstufung der Ist- zur Regelausweisung bzw. der Regel- zur Ermessensausweisung ist lediglich in den in § 56 AufenthG abschließend geregelten Fällen des Vorliegens eines besonderen Ausweisungsschutzes gesetzlich vorgesehen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schafft daneben einen Herabstufungstatbestand „sui generis“. 31 Trotz dieser Bedenken schließt das erkennende Gericht sich aus Gründen der Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. 32 Im Falle des Klägers ist deshalb vom Vorliegen eines Ausnahmefalles im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen. Hiernach liegt ein Ausnahmefall vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Wann dies der Fall sein soll, wird im Rahmen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nur im Ansatz deutlich. Offenkundig sieht das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) einen solchen Fall prinzipiell bei der Gruppe der im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländer als gegeben an. Aber auch in anderen Fällen – so das Bundesverwaltungsgericht weiter – erweise sich der schematische Blick der Verwaltung auf die Ist- und Regelausweisung als wenig hilfreich. Wann dies außer in den Fällen der in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländer anzunehmen ist, kann im Einzelfall offenbar wiederum nur durch eine wertende Betrachtung der konkreten Umstände bestimmt werden. Im Falle des Klägers führt diese Betrachtung zu dem Ergebnis, dass hier ein solcher Ausnahmefall gegeben ist. 33 Der Kläger ist nämlich als Minderjähriger im Alter von 10 Jahren nach Deutschland eingereist und hat sich seitdem überwiegend legal als anerkannter Flüchtling hier aufgehalten. Im Übrigen leben zur Zeit die meisten seiner Familienangehörigen in Deutschland. Mit Blick auf diese Umstände ist durch die Ausweisung des Klägers der Schutzbereich sowohl des Art. 6 GG und Art. 2 Abs. 1 GG wie auch der des Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnet. Geschützt sind insoweit die Rechte des Klägers auf Achtung des Familien- und Privatlebens. Hierbei handelt es sich um Schutzgüter von Verfassungsrang, die im konkreten Falle des Klägers gebieten, über seine Ausweisung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach Ermessen zu entscheiden. 34 Liegt damit entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ein Ausnahmefall von der Regelausweisung vor, so kann der Kläger nur noch auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung nach § 55 Absätze 1 und 2 Nr. 2 AufenthG ausgewiesen werden. Die vom Beklagten mit Blick auf die vorbeschriebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hilfsweise vorgenommene Ermessensausweisung erweist sich indessen als rechtmäßig. 35 Der Kläger erfüllt zunächst die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, denn er hat sich strafbar gemacht und damit weder einen vereinzelten, noch einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen. 36 Zu Recht ist der Beklagte auch davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (§ 55 Abs. 1 AufenthG). Die insoweit vorzunehmende Gefährdungsprognose ergibt im Falle des Klägers durchaus eine aktuell bestehende Wiederholungsgefahr. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass an die Wiederholungswahrscheinlichkeit je nach Schwere der Tat und der Bedeutung der beeinträchtigten Rechtsgüter um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer die Tat zu bewerten ist. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung schwerwiegender Straftaten ist nämlich regelmäßig ein bedeutendes Gewicht beizumessen. Vorliegend hat bereits der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den vom Kläger verübten Straftaten um solche handelt, die gegen höchstrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben des Opfers gerichtet waren mit der Folge, dass es bei der hauptbetroffenen Person zu schwersten Verletzungen mit bleibenden Körperschäden gekommen ist. Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier vom 20. September 2007 – StVK 461/2007 –, die durch die Entscheidung des OLG Koblenz (Beschluss vom 19. November 2007 – 1 Ws 571/07 –) bestätigt worden ist, eine erneute Straffälligkeit des Klägers für durchaus möglich erachtet. Diese Prognose ist auch in Ansehung der Sozialprognose der JVA Wittlich vom 1. bzw. 3. August 2007 (Bl. 64 – 66 und 69, 70 der Gefangenen-Personalakten), wonach eine eher geringe Gefahr der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten bestehe, gleichwohl berechtigt. Zunächst schließt die Sozialoberinspektorin der JVA in ihrer genannten Stellungnahme ebenfalls die Rückfallgefahr nicht völlig aus. Außerdem stützt sie ihre Einschätzung vorrangig auf die gute Führung des Klägers während der Haftverbüßung und den Umstand, dass er nach seinen Angaben die Tat bereue. Allein damit sind aber die vom Landgericht Trier zu Recht aufgezeigten Bedenken, das Verhalten des Klägers bei der Tat vermittele den Eindruck eines erschreckend rohen und unverantwortlichen Verhaltens, welches ganz erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Klägers wecke, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen, nicht entkräftet. Der Beklagte hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger sich in Haft – und damit in einer Sondersituation – befinde, die nicht notwendig den Schluss zulasse, dass er außerhalb des an strengen Regeln orientierten Betriebsablaufes in der Haftanstalt fortan ein straffreies Leben führen werde. Es ergeben sich aus der Stellungnahme des Sozialdienstes auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger etwa unter Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe seine Tat und das damit zutage getretene Aggressionspotential in dauerhaft erfolgversprechender Weise aufgearbeitet hätte. Es ist daher durchaus wahrscheinlich, dass er sich in einer ähnlichen Situation erneut in vergleichbarer Weise verhalten könnte. 37 Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor, so begegnen auch die vom Beklagten vorgenommenen Ermessenserwägungen als solche keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn der Beklagte hat mit der von ihm getroffenen Entscheidung, den Kläger auszuweisen, weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise hiervon Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). 38 Soweit der Kläger meint, die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 19. Mai 2008 zeigten, dass dieser dem Grunde nach kein Ermessen habe ausüben wollen, kann ihm darin nicht zugestimmt werden. Zwar hat der Beklagte die Ermessensausübung lediglich hilfsweise vorgenommen, damit aber in zulässiger Weise von einer vom Bundesverwaltungsgericht in seiner bereits mehrfach zitierten Entscheidung gegebenen Empfehlung Gebrauch macht. 39 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat der Beklagte auch alle abwägungsrelevanten Umstände in seine Entscheidung einbezogen. Hierzu gehören in Anlehnung an die oben bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neben den Umständen der Tat und der zu besorgenden Wiederholungsgefahr alle in § 55 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AufenthG nicht abschließend genannten Gesichtspunkte. Diese Vorgaben hat der Beklagte beachtet. 40 Dies gilt zunächst für die Umstände der vom Kläger begangenen Straftaten. Insoweit ist der Beklagte zutreffend von der Verurteilung des Klägers zu zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen. Auch hat er richtig erkannt, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wenn auch nicht in vergleichbar schwerwiegender Weise wie bei der zuletzt abgeurteilten Tat. Auch hat der Beklagte in diesem Zusammenhang gesehen, dass der Kläger im Tatzeitpunkt alkoholisiert war. Unberücksichtigt blieb indessen der Umstand der Alkoholisierung des Tatopfers. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung des Klägers unbeachtlich, weil unter anderem auch das Landgericht Koblenz diesem Gesichtspunkt keine weitere Bedeutung etwa bei der Strafzumessung beigemessen hat. Dieser Umstand ändert im Ergebnis auch nichts an der Tatsache, dass der Kläger sein Opfer vorsätzlich überfahren hat. Ein Mitverschulden des Opfers ist auch im Strafverfahren nicht ernsthaft diskutiert worden. Des Weiteren hat der Beklagte die Entwicklung des Klägers in der Haft in seine Ermessensentscheidung mit einbezogen. Unter diesem Gesichtspunkt hat er berücksichtigt, dass der Kläger sich beanstandungsfrei führt und in der Haft gute Arbeit leistet, was zu einem 30 %igen Zuschlag auf die Entlohnung führte. Auch hat der Beklagte die Stellungnahme des sozialen Dienstes vom 1. August 2007 ebenso zur Kenntnis genommen wie die bereits zitierte Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier vom 20. September 2007, die durch die Entscheidung des OLG Koblenz vom 19. November 2007 bestätigt worden ist. 41 Schließlich hat der Beklagte auch die persönlichen Umstände des Klägers bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt. Dazu gehört, dass der Kläger im Jahre 1994 als Minderjähriger nach Deutschland eingereist ist, als Flüchtling anerkannt wurde und bis Mai 2006 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war und sich demnach bis zu diesem Zeitpunkt legal hier aufgehalten hat. Ebenso ist in die Abwägung eingeflossen, dass der Kläger über keine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung verfügt und bisher als Prospektverteiler tätig war. Ferner hat der Beklagte auch mit einbezogen, dass dem Kläger für den Fall der Haftentlassung eine Arbeitsstelle als Autowäscher angeboten worden ist (§ 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Des Weiteren wurden auch die Verbindungen des Klägers zu seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen in die Überlegungen eingestellt (§ 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Gleiches gilt für die in § 60a Abs. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung. Dazu gehört neben den schutzwürdigen Belangen des Klägers aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK – soweit sie nicht bereits vom § 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG erfasst sind – auch die Frage nach den Reintegrationsmöglichkeiten des Klägers in seinem Heimatland (§ 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG). 42 Hat der Beklagte somit alle abwägungsrelevanten Gesichtspunkte in seine Ermessensentscheidung eingestellt, so ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine Fehlgewichtung der widerstreitenden Belange. 43 So ist es zunächst nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die vom Kläger begangene Tat als besonders schwere Straftat gewertet hat. Dies ist mit Blick auf die Umstände der Tat, wie sie sich aus den beigezogenen Strafakten ergeben, ohne weiteres gerechtfertigt. Nicht zuletzt spiegelt sich dies auch in dem nicht unerheblichen Strafmaß von zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe wider. Hieran anknüpfend ist der Beklagte aus den oben bereits dargelegten Gründen zu Recht von einer durchaus bestehenden Wiederholungsgefahr ausgegangen und hat in nachvollziehbarer und vertretbarer Weise aufgezeigt, dass die Ausweisung des Klägers erforderlich ist, um die erneute Begehung vergleichbar schwerer Straftaten gegen höchstrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit Dritter durch den Kläger im Bundesgebiet wirksam zu verhindern. 44 Auch die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen des Klägers in Deutschland hat der Beklagte im Ergebnis zutreffend gewürdigt. 45 Zwar kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er im Schriftsatz vom 9. Juli 2008 meint, die familiären Bindungen des Klägers zu seinen in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern seien mit Blick darauf, dass der Kläger erwachsen sei, nicht schutzwürdig. Vielmehr unterfallen auch derartige familiäre Bindungen von Erwachsenen grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 6 GG und dem Art. 8 Abs. 1 EMRK, deren Zielsetzung der Schutz von Ehe und Familie ist. Allerdings hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hierzu ergänzend ausgeführt, dass er zwar grundsätzlich davon ausgehe, dass diese Bindungen durchaus dem Schutzbereich der genannten Normen unterfielen, diese aber im Falle des Klägers nicht von derart überragendem Gewicht seien, dass sie seiner Ausweisung mit Blick auf die erheblichen Straftaten und die entsprechende Wiederholungsgefahr entgegenstünden. Die so verstandene Gewichtung und Bewertung des Beklagten ist für den Fall des Klägers nicht zu beanstanden. Die Beeinträchtigung der nach Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich geschützten Belange geht im Falle des Klägers nicht über das im Regelfall übliche Maß hinaus. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn einer der Familienangehörigen, mit denen der Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, aufgrund individueller Besonderheiten mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des von der Ausweisung betroffenen Ausländers angewiesen ist (VGH BW, Beschluss vom 6. Mai 1997 – 13 F 1997 – NVwZ-RR 1997, 746-749 und BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1997 – 1 B 256/96 – Buchholz 402.240, § 47 AuslG, 1990, Nr. 12). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn es ist vorliegend weder dargetan noch sonst für die Kammer ersichtlich, dass eines der Familienmitglieder des Klägers in gesteigertem Maße auf dessen Anwesenheit in Deutschland angewiesen wäre. Auch wenn der Vater des Klägers – was nicht strittig ist – psychisch erkrankt ist, so vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwieweit dieser gerade auf die Anwesenheit des Klägers in Deutschland angewiesen sein soll. Außer der bloßen Behauptung des Klägers, er trage zur Betreuung seines Vaters bei, ergeben sich weder aus der Vergangenheit noch aktuell hierfür konkrete Anhaltspunkte. Gerade während der Haft des Klägers zeigte sich, dass sein Vater auf seine Betreuungsleistungen nicht angewiesen ist. Im Übrigen wurde im Verfahren der Familienmitglieder des Klägers (3 K 1348/07.KO) wiederholt ausgeführt, die Mutter des Klägers sei mit Blick auf die Erkrankung des Ehemannes und Vaters des Klägers an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen. Vielmehr habe sie sich um ihren Ehemann und die Kinder kümmern müssen. Im Übrigen handelt es sich bei den Beziehungen des Klägers zu seinen Eltern und Geschwistern um die üblichen Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen. Diese können unter anderem auch durch telefonischen oder brieflichen Kontakt aufrechterhalten werden. Des Weiteren hat der Kläger auch keine Umstände vorgetragen noch sind solche sonst für die Kammer ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger seinerseits in besonderem Maße auf die Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Familienangehörigen angewiesen wäre, so dass der Beklagte dem öffentlichen Ausweisungsinteresse insoweit zu Recht den Vorrang eingeräumt hat. 46 Auch die wirtschaftlichen Bindungen hat der Beklagte im Ergebnis zutreffend gewichtet. Der Kläger verfügt über keine qualifizierte Ausbildung und war bisher lediglich als Prospektverteiler geringfügig beschäftigt. Diese Tätigkeit will er ohnehin nicht mehr ausüben, sondern hat nunmehr ein Stellenangebot als Fahrzeugwäscher vorgelegt. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um keinen verbindlichen Arbeitsvertrag handelt, hat der Beklagte zu Recht auch diesem Aspekt Nachrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung schwerwiegender Straftaten durch den Kläger eingeräumt. Darüber hinausgehende schutzwürdige wirtschaftliche Belange hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst für die Kammer nicht ersichtlich. 47 Auch die Aufenthaltsdauer und die daraus resultierenden schutzwürdigen Belange des Klägers auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK hat der Beklagte im Ergebnis zutreffend gewichtet und abgewogen. 48 Zwar greift die streitgegenständliche Ausweisung im Falle des Klägers in den Schutzbereich dieser Bestimmung ein. Der Eingriff ist indessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. 49 Der Schutzbereich des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst das Recht auf Identität und persönliche Entwicklung und das Recht, Beziehungen mit anderen Menschen und der Außenwelt zu begründen und zu pflegen. Der Begriff darf nicht eng ausgelegt werden (Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Kommentar, Loseblattsammlung, Band 3 Nr. 481 Art. 8 EMRK, Rdnr. 30 m.w.N.). In diesen Schutzbereich greift die Ausweisung des Klägers ein. Er hält sich inzwischen ca. 14 Jahre legal in Deutschland auf. Damit geht einher, dass er der deutschen Sprache mächtig ist. Auch hat er in Deutschland mehrere Jahre die Schule besucht, diese jedoch ohne Abschluss verlassen und hat keine Berufsausbildung. Einen Teil seines Lebensunterhaltes hat er zumindest zeitweise vor seiner Inhaftierung als Prospektverteiler verdient. Dass seine Eltern und ein Teil seiner Geschwister in Deutschland leben, wurde oben bereits erwähnt. Sonstige engere persönliche Beziehungen zu in Deutschland lebenden Personen hat der Kläger nicht vorgetragen noch sind solche für die Kammer ersichtlich. Zusammenfassend sind damit aber unverkennbar solche Umstände verknüpft, die das Recht des Klägers auf Identität und persönliche Entwicklung wie auch auf Achtung seiner schutzwürdigen Beziehungen zu anderen Menschen betreffen. 50 Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in diese Rechte ist aber nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Denn er ist gesetzlich vorgesehen und stellt sich als eine Maßnahme dar, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer notwendig ist. 51 Die Ausweisung des Klägers ist in § 55 AufenthG gesetzlich geregelt. Insoweit besteht Einigkeit, dass nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen die Vertragsstaaten das Recht haben, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Von diesem Recht hat die Bundesrepublik Deutschland unter anderem durch den Erlass des Aufenthaltsgesetzes und seiner ergänzenden Bestimmungen Gebrauch gemacht. Dabei ist nochmals hervorzuheben, dass die differenzierten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes insbesondere betreffend den Erlass von Ausweisungen nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 8 EMRK stehen. 52 Ob die Maßnahme im Einzelfall zur Erreichung des vorstehend bezeichneten Zweckes notwendig und damit im Ergebnis nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, kann nur im Rahmen einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung beantwortet werden (BVerfG, a.a.O.). In diese Abwägung sind einzubeziehen die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Wiederholungsgefahr, die Dauer des Aufenthaltes im Land, aus dem der Betroffene ausgewiesen werden soll, die seit der Tatzeit verstrichene Zeitspanne, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufenthaltsland sowie zum Staat seiner Staatsangehörigkeit (OVG Rh-Pf., Beschluss vom 16. Juli 2008 – 7 B 10529/08.OVG –). An diesem Prüfprogramm, welches sich der Sache nach im Wesentlichen mit dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 bis 3 AufenthG deckt, zeigt sich wiederum, dass die nach Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte weitestgehend bereits in den nationalen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ihren Niederschlag gefunden haben und Art. 8 EMRK somit keinen Prüfungsrahmen außerhalb des Aufenthaltsgesetzes eröffnet (VG Koblenz, Urteil vom 17. März 2008 – 3 K 1349/07.KO –). Er ist lediglich bei der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen, was auch durch die Regelung des § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG in besonderem Maße deutlich wird, zu berücksichtigen (a.A. wohl OVG Rh-Pf., a.a.O.). Dies vorausgeschickt, hat der Beklagte im Ergebnis zu Recht den diesbezüglichen Belangen des Klägers gegenüber dem öffentlichen Ausweisungsinteresse den Nachrang eingeräumt. 53 Was die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftat anbelangt, kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die oben hierzu bereits gemachten Ausführungen Bezug genommen werden. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich um eine besonders gefährliche Straftat aus dem Bereich der Delikte mit Gewalt gegen Personen (vgl. OVG Rh-Pf., a.a.O.) gehandelt hat. Dabei hat das Verhalten des Klägers ein bei ihm offensichtlich latent vorhandenes, beängstigendes Aggressionspotential zutage gefördert, so dass aus den ebenfalls bereits dargelegten Gründen von einer durchaus real gegebenen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden muss. Freilich mag es eher unwahrscheinlich sein, dass der Kläger erneut vorsätzlich mit einem Pkw Passanten überfährt, jedoch ist damit nicht ausgeschlossen, dass er im Falle erneuter Frustrationserlebnisse auch zukünftig seine aufgestaute Wut an zufällig in der Nähe befindlichen Dritten auslässt. Um die damit verbundene Gefährdung höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit Dritter und die Begehung weiterer einschlägiger Straftaten durch den Kläger im Bundesgebiet zu verhindern, ist die Ausweisung notwendig. 54 Die demgegenüber für den Kläger sprechenden Gesichtspunkte sind nicht annähernd derart gewichtig, dass sie die Ausweisung als unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK erscheinen lassen. 55 Was die Dauer des Aufenthaltes anbelangt, ist geklärt, dass weder die Geburt im gegenwärtigen Aufenthaltsland noch der langjährige Aufenthalt als solcher absolut vor der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung nach schweren Straftaten schützen (so auch OVG Rh-Pf., a.a.O. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Aus dieser Erkenntnis folgt, dass nicht in erster Linie die Dauer des Aufenthalts als solche dem Ausländer schon eine in gesteigertem Maße schutzwürdige Position vermittelt, sondern dass es maßgeblich darauf ankommt, in welchem Umfang die persönliche Entwicklung und Identität des Ausländers durch den Aufenthalt in Deutschland geprägt und wie intensiv seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen sozialen Beziehungen hier sind (vgl. aber auch OVG Rh-Pf., a.a.O.). Dabei liegt es auf der Hand, dass bei zunehmender Dauer des Aufenthaltes diese Umstände mehr und mehr an Gewicht gewinnen, so dass hier letztlich im Regelfall ein Verhältnis der Wechselwirkung zwischen Aufenthaltsdauer und Integrationsgrad festzustellen ist. 56 Dies vorausgeschickt stellt sich die Situation des Klägers so dar, dass dieser zunächst im Kosovo geboren wurde und dort bis zu seinem zehnten Lebensjahr aufgewachsen ist. Hieraus folgt, dass er durchaus einen beachtlichen Teil seiner Erziehung und Sozialisation in seinem Heimatland erfahren hat. Damit wird auch bereits deutlich, dass er die dortige Sprache gut beherrscht, weil er sie als Kind erlernt hat. Überdies ist aus dem bereits zitierten Verfahren 3 K 1348/07.KO gerichtsbekannt, dass die Eltern des Klägers trotz der vierzehnjährigen Aufenthaltsdauer kaum der deutschen Sprache mächtig sind, so dass auch in der Familie des Klägers weiterhin albanisch gesprochen wird. Die derzeitige Situation des Klägers ist weiter dadurch geprägt, dass er seit seinem zehnten Lebensjahr, also nunmehr für die Dauer von ca. 14 Jahren, in Deutschland lebt. Damit hat ebenfalls ein beachtlicher Teil seiner Sozialisation in Deutschland stattgefunden. Dies drückt sich darin aus, dass er die deutsche Sprache spricht und hier für mehrere Jahre die Schule besucht hat. Allerdings hat er keinen Schulabschluss erreicht und nach seinem Schulbesuch keine Berufsausbildung angestrebt bzw. abgeschlossen. Bis zu seiner Inhaftierung hat er seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und als Prospektverteiler mit einem Verdienst von ca. 500,-- € monatlich bestritten. Auch während der Haft hat er die Zeit nicht genutzt, um etwa einen Schulabschluss nachzuholen oder sich in sonstiger Weise für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Derzeit liegt ihm ein unverbindliches Arbeitsplatzangebot für den Fall der Haftentlassung als Fahrzeugwäscher vor. Aufgrund dieser Gesamtumstände kann trotz des vierzehnjährigen Aufenthaltes von einer in gesteigertem Maße schutzwürdigen wirtschaftlichen und sozialen Integration des Klägers in Deutschland nicht gesprochen werden. Es kann keine Rede davon sein, dass er sich etwa im berechtigten Vertrauen auf einen Daueraufenthalt in Deutschland eine Existenz aufgebaut hätte, die mit der verfügten Ausweisung schlagartig zunichte gemacht würde. Vielmehr wird sich die wirtschaftliche Situation des Klägers, einerlei ob er in Deutschland oder im Kosovo lebt, mit Blick auf seine mangelnde Qualifikation prinzipiell – und damit losgelöst von der Ausweisung – schwierig gestalten. Andererseits kann im Hinblick darauf, dass es sich bei ihm um einen jungen arbeitsfähigen Mann handelt, unterstellt werden, dass er auch im Kosovo Beschäftigungen als ungelernte Kraft – vergleichbar der Tätigkeit des Fahrzeugwäschers – ausüben kann. Dabei werden ihm seine Sprachkenntnisse und seine in Deutschland erworbene rudimentäre Schulbildung auch dort durchaus zugute kommen. Auch ist es ihm als jungem Mann ohne weiteres möglich und zumutbar, in seinem Heimatland persönliche Kontakte aufzubauen und zu pflegen. Dies wird ihm ebenfalls dadurch erleichtert, dass zwei seiner Brüder im Kosovo leben. So hat er dort nicht nur eine erste Anlaufstelle, sondern es wird ihm dieser Umstand auch die Eingewöhnung dort erleichtern. 57 Dem steht auch nicht entgegen, dass der Aufenthalt des Klägers in Deutschland legal war. Insoweit ist hervorzuheben, dass der dem Kläger gewährte Aufenthalt aus humanitären Gründen vom Grundsatz der temporären Hilfe geprägt ist (Begründung zu Art. 1 § 26 des Gesetzentwurfes aus Bundestags-Drucksache 15/420, Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., Band 1, § 26 AufenthG). Damit sind die solche Hilfe gewährenden Staaten nicht verpflichtet, jenen Ausländern, denen diese Hilfe zuteil wird, automatisch auch ein vom Fortbestand der Notwendigkeit der Hilfeleistung unabhängiges Daueraufenthaltsrecht zu gewähren. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Aufnahmestaat derartige Privilegien an die Erfüllung bestimmter Integrationsleistungen knüpft (vgl. § 26 AufenthG). Erst recht ist unter Berücksichtigung dieser Fakten das Vertrauen des Ausländers auf einen Daueraufenthalt nicht gesteigert schutzwürdig, wenn ihm – wie im Falle des Klägers – trotz eines mehrjährigen legalen Aufenthaltes eine Integration bestenfalls in rudimentären Ansätzen gelungen und er zudem noch straffällig geworden ist. 58 Die familiären Bindungen des Klägers wurden bereits im Rahmen des Art. 6 GG berücksichtigt und sind aus den dort bereits genannten Gründen auch im Rahmen des Art. 8 EMRK nicht geeignet, die Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung zu begründen. 59 Die schutzwürdigen Rechte des Klägers aus Art. 8 Abs. 1 EMRK sind demnach insgesamt nicht von derartigem Gewicht, dass sie der Ausweisung angesichts der von ihm begangenen Straftaten und der damit einhergehenden Wiederholungsgefahr entgegenstünden. 60 Erweist sich die Ausweisung des Klägers nach alledem als rechtmäßig, so kann er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht verlangen. Hiernach wird einem Ausländer, der ausgewiesen ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. 61 Auch die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da der Kläger hierzu keine Einwendungen vorgetragen hat, sieht die Kammer insoweit von weiteren Ausführungen ab. 62 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. 64 Von einer Zulassung der Berufung durch das erkennende Gericht gemäß § 124 Abs. 1 und § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO wird abgesehen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. 65 Beschluss 66 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 67 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.