Urteil
7 K 2012/07.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2008:0821.7K2012.07.KO.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darum, in welchem Umfang der Kläger Anspruch auf Umweltinformationen hat. 2 Der Kläger wohnt im Bereich der Beklagten und widersprach am 7. Dezember 2005 der Aufhebung eines gemeindlichen Wirtschaftsweges (Gemarkung B., Flur 10, Flurstück-Nr. 123). Im Zuge dieses Verfahrens beantragte er am 4. März 2006, ihm nach der EU-Umweltinformationsrichtlinie Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang in der Vergangenheit in den Feldmarken der Beklagten in den letzten 6 Jahren gemeindliche Wirtschaftswege entwidmet und anderweitiger Nutzung zugeführt worden sind. Er bat um Angaben zu “Lfd Nr., Größe der Wegefläche, Ortsangabe für die Wegefläche“, sowie zur neuen Nutzung und bei Verkauf um Mitteilung des Käufernamens und des Kaufpreises. 3 Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. 4 Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, dass er zum Schutze der Natur verhindern wolle, dass Wegeparzellen eingeebnet würden. Dazu wolle er analysieren, inwieweit dies in der Vergangenheit geschehen sei, und ob dabei Käufer in unangemessener Weise begünstigt worden seien. Er wolle auswerten, ob Fehler aufgetreten sind, die es künftig zu vermeiden gelte. 5 Über den Widerspruch verhandelte der Rechtsausschuss des Kreises Ahrweiler am 13. November 2007. Der Ausschuss wies einen Befangenheitsantrag des Klägers gegen eine Beisitzerin zurück. Laut Niederschrift beantragte der Kläger, 6 „1. die Widerspruchsgegnerin zu verpflichten, ihn darüber zu informieren, ob in den Feldmarken der Gemeinde Grafschaft in den letzten sechs Jahren entwidmete Wirtschaftwege durch die Gemeinde verkauft wurden sowie, falls ja, an wen und zu welchem Preis der Verkauf erfolgt ist, 7 2. hilfsweise, die vorgenannten Informationen auf geeignete andere Weise zur Kenntnis zu geben, 8 3. hilfsweise, die vorgenannten Informationen verschlüsselt mitzuteilen .“ 9 In der Sitzung führte die Beklagte aus, dass der frühere Wirtschaftsweg in B. eine Fläche von 100 qm habe und an einen Landwirt verkauft worden sei, der das angrenzende Grundstück bewirtschafte. Dieser habe den Weg jahrelang überpflügt. Deshalb werde die Natur durch den Verkauf nicht beeinträchtigt. Andere Behörden hätten sich dieser Auffassung intern angeschlossen. 10 Der Kläger beantragte am 1. Dezember 2007, die Niederschrift jener Rechtsausschusssitzung um bestimmte Ausführungen zu ergänzen. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2007 wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, ob es in den letzten sechs Jahren in ihren Feldmarken zu Verkäufen von Wirtschaftwegen gekommen ist. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Nur die Aufhebung der Wirtschaftswege und deren Verkauf seien Umweltinformationen. Hingegen bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem Kaufpreis bzw. der Person des Käufers und der Umwelt. 12 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 teilte die Beklagte dem Kläger unter Angabe der Parzellenbezeichnungen mit, dass in den letzten sechs Jahren vier Wirtschaftswege entwidmet/eingezogen und dann veräußert/getauscht worden seien. 13 Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er macht geltend, dass die Beklagte ihn nicht umfassend informiert habe. Die Größe der Wegegrundstücke sei aus Umweltgesichtspunkten von überragender Bedeutung. Gleiches gelte für die Person des Erwerbers. Sei dies ein Anrainer, werde die landwirtschaftliche Nutzung der ehemaligen Wegeparzelle ermöglicht. Es gehe für ihn als Staatsbürger darum zu prüfen, ob mit der Ressource Boden sparsam umgegangen werde. Mit der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie solle die effektive Kontrolle behördlichen Handelns verbessert werden. Die Veräußerungsakten enthielten laut Beklagter Stellungnahmen zur Umweltverträglichkeit. Der Widerspruchsbescheid sei wegen der Beteiligung einer befangenen Beisitzerin zu Unrecht ergangen. Im Widerspruchsverfahren sei die Parzellengröße erörtert worden. Er stütze seine Klage auf alle zur Anwendung kommenden Rechtsgrundlagen, insbesondere auch auf Europarecht und das Informationsfreiheitsgesetz. 14 Der Kläger beantragt sinngemäß, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Mai 2007 und teilweiser Abänderung des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2007 zu verurteilen, ihm Auskunft dazu zu geben, welche durch die Beklagte in den letzten 6 Jahren entwidmeten, ehemaligen landwirtschaftlichen Wirtschaftswege in den Feldmarken der Beklagten insgesamt veräußert wurden und dabei jeweils anzugeben, welche Größe die Parzelle hatte und an wen sie zu welchem Preis oder Tauschgegenwert übertragen wurde; hinsichtlich der Parzelle in B. (Flur 10, Flurstück-Nr. 123) genüge die Angabe des Gegenwertes. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie hält dem Kläger entgegen, dass sich der Anspruch nach dem Umweltinformationsrecht auf Informationen über die Beeinträchtigung eines konkreten Umweltmediums beschränke. Deshalb seien hier allenfalls die Widmung der Parzellen und deren Verkauf umweltrelevant. Bei den Namen der Käufer handele es sich zudem um nicht offenbarungspflichtige personenbezogene Daten. Der Kauf- oder Tauschwert sei dem Bereich des Betriebsgeheimnisses zuzuordnen. 19 Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist teilweise unzulässig (I.) und insgesamt unbegründet (II.). I. 21 Unzulässig ist die Klage, soweit der Kläger Auskunft zur Größe der ehemaligen Wirtschaftswegparzellen begehrt. Insoweit fehlt es an dem nach § 6 Abs. 2 des Landesumweltinformationsgesetzes (LUIG) in Verbindung mit § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor Klageerhebung zwingend durchzuführenden Widerspruchsverfahren. Der rechtskundige Kläger hatte im durchgeführten Widerspruchsverfahren sein Begehren darauf beschränkt zu erfahren, ob und wenn ja an wen und zu welchem Preis entwidmete Wegegrundstücke seitens der Beklagten verkauft wurden. Damit war die Frage, ob der Kläger Anspruch auf Preisgabe der Größe der jeweiligen Parzellen hat, nicht mehr Gegenstand der Prüfung des Rechtsausschusses des Kreises Ahrweiler und folglich nicht Gegen-stand von dessen Entscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Aspekt in der Verhandlung des Rechtsausschusses möglicherweise thematisiert wurde. Die Entscheidungsfindung des Rechtsausschusses ist durch die Antragstellung begrenzt. Die Kammer geht davon aus, dass der protokollierte Antrag dem Begehren des Klägers entsprach und nicht versehentlich den Gesichtspunkt „Parzellengröße“ aussparte. Sie stützt dies darauf, dass der Kläger keine entsprechende Korrektur der Niederschrift der Rechtsausschusssitzung beantragt hat, obschon er diese Niederschrift kontrolliert hat, wie sich an seinem Antrag zu anderweitiger Ergänzung ablesen lässt. Hätte der protokollierte Antrag nicht seinem Begehren entsprochen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger dies ebenfalls moniert hätte. 22 Aus den gleichen Erwägungen wäre die Klage auch bezüglich der vom Kläger erwähnten Stellungnahmen anderer Behörden zu den Veräußerungen der Wirtschaftswege unzulässig. Diese Informationen sind von dem seitens des Klägers im Widerspruchsverfahren gestellten Antrag ebenfalls nicht umfasst. II. 23 Die Klage ist zudem insgesamt unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von der Beklagten geforderte Leistung; er kann nicht fordern, dass diese ihm mitteilt, welche Größe die in den letzten sechs Jahren veräußerten ehemaligen Wirtschaftsweg-Parzellen haben, bzw. an wen und zu welchem Gegenwert sie verkauft bzw. getauscht wurden; soweit diese Angaben dem Kläger im Bescheid vom 31. Mai 2006 und im Widerspruchsbescheid vom 21. November 2007 verweigert werden, erweisen sich diese Verwaltungsentscheidungen als rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VwGO). Dabei interpretiert die Kammer das Klagebegehren entsprechend des mit ihm augenscheinlich verfolgten Ziels gemäß § 88 VwGO so, dass es nicht mehr um die Benennung der veräußerten Wegegrundstücke als solche geht; die Parzellen wurden dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 3. Dezember 2007 bezeichnet. 24 1. Der Kläger kann seinen klageweise geltend gemachten Anspruch insbesondere nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 LUIG stützen. Nach dieser Norm hat jede Person nach Maßgabe des Landesumweltinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die informationspflichtige Stellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LUIG) verfügen, sofern nicht Ablehnungsgründe im Sinne der §§ 8 und 9 LUIG vorliegen. 25 Zwar handelt es sich bei der Beklagten um eine „andere Stelle der öffentlichen Verwaltung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LUIG; die Ausnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LUIG, wonach im Rahmen der Rechtssetzung tätige Stellen nicht informationspflichtig sind, greift nicht, da es hier nicht um Satzungsrechte der Beklagten, sondern letztlich um ihr fiskalisches Handeln geht. 26 Jedoch handelt es sich bei den vom Kläger begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen im Sinne des Landesumweltinformationsgesetzes; dies gilt auch und gerade im Lichte der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates (UIRL). 27 Zunächst handelt es sich bei den vom Kläger gewünschten Daten nicht um solche über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Boden, Landschaft oder natürliche Lebensräume im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 LUIG. Dies gilt auch angesichts der Überlegung, dass der Begriff der Umweltinformation generell weit auszulegen ist, um einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 20 F 2/07 –, DÖV 08, 510). Denn § 2 Abs. 3 Nr. 1 LUIG meint Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen als solchen. Dazu gehören die vom Kläger gewünschten Angaben nicht. Der Veräußerungswert und der Name bzw. Eigenschaften der Erwerber der betroffenen Wegeparzellen geben ebenso wenig Aufschluss über die reale Beschaffenheit des dortigen Areals wie die Angabe zu ihrer Größe. Umweltrelevant ist, den Vortrag des Klägers zur Bedeutung solcher Wege für den Naturschutz einmal als zutreffend unterstellt, ob die Wegeparzellen landwirtschaftlich genutzt werden oder brach liegen, also die Art der Nutzung. Diese lässt sich aber weder aus dem Wert der Parzelle noch aus der Identität des Erwerbers ablesen. Sie hängt vielmehr vom Willen des Eigentümers ab. So könnte etwa die Beklagte in ihrem Eigentum stehende Wege mit einer Teerdecke versehen und den Bewuchs zerstören lassen, wohingegen ein privater Eigentümer einen Weg ohne weiteres belassen kann. Die Parzellengröße stellt hingegen lediglich eine mathematische katastermäßige Bezugsgröße dar, lässt aber gleichfalls keine Rückschlüsse darauf zu, wie der Boden in dem Bereich, auf den sie sich bezieht, tatsächlich genutzt wird. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass man aus den von ihm gewünschten Parametern Rückschlüsse auf die tatsächliche Nutzung ziehen könnte. Denn § 2 Abs. 3 Nr. 1 LUIG erfasst nur solche Daten, die selbst Auskunft über den Zustand von Umweltbestandteilen geben. 28 Die vom Kläger gewünschten Informationen sind zudem keine über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken können (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a LUIG); sie stehen auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang dazu. Als Maßnahmen in diesem Sinne können hier allenfalls die Entwidmung und die Veräußerung der ehemaligen Wegeparzellen angesehen werden. Nach der Veräußerung der Parzellen unterstehen diese nicht mehr der Disposition der öffentlichen Hand, sondern der eines privaten Eigentümers. Dieser ist damit frei, die Grundstücke – abgesehen von anderweitigen gesetzlichen Beschränkungen – nach seinen Vorstellungen zu nutzen. Damit entsteht zumindest die Möglichkeit, dass die Wegeparzellen landwirtschaftlich genutzt werden. 29 Die Informationen darüber, ob und welche Wegeparzellen veräußert wurden, hat der Kläger jedoch bereits erhalten. Eine weitere Spezifizierung dieser Informationen in der von ihm gewünschten Weise kann er nicht verlangen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass dem Bürger durch das Landesumweltinformationsgesetz eine verlässliche Prognose über künftige Umweltbelastungen ermöglicht werden soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Juni 2006 – 8 A 10267/06.OVG –; auch Urteil vom 20. Februar 2008 – 1 A 10886/07.OVG –, nach juris). Eben dazu benötigt der Kläger aber keine Informationen über Wert, Größe und Erwerber der ehemaligen Wegeparzellen. Er weiß auch ohne diese Daten, dass die Beklagte in der Vergangenheit Wegeparzellen entwidmete und veräußerte. Daraus kann er ableiten, dass künftig bei weiteren Wegeparzellen so verfahren werden könnte. Um das künftig gemäß seinem umweltpolitischen Anliegen zu verhindern, braucht der Kläger keine weiteren Informationen zu abgeschlossenen Veräußerungen. 30 Die von ihm gewünschten Daten stehen in keinem untrennbaren Zusammenhang zu früheren Veräußerungen. Zwar darf bei umweltrelevanten Maßnahmen nicht zwischen solchen mit unmittelbaren und solchen mit mittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt unterschieden werden; vielmehr unterfallen beide dem Umweltinformationsanspruch (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Februar 2008 – 4 C 13/07 – und 25. März 1999 – 7 C 21/98 –, beide nach juris). Jedoch bedeutet dies nicht, dass deshalb dem Bürger alle Daten, die in Zusammenhang mit mittelbar die Umwelt beeinflussenden Behördenmaßnahmen – hier der Veräußerung der Wegeparzellen – stehen, zugänglich zu machen wären. Der Informationsanspruch des Klägers ist vielmehr auf die Teile der Verwaltungsvorgänge beschränkt, die umweltrelevante Informationen enthalten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Juni 2006, a.a.O.). Umweltrelevant können hier nur die Entwidmung und die Veräußerung der Wegeparzellen als solche sein. Zwischen diesen und den vom Kläger gewünschten zusätzlichen Informationen müsste zumindest ein gewisser – umweltspezifischer – Bezug bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 4 C 13/07 –, a.a.O.). Dieser Bezug ist hier zu verneinen, da die gewünschten Informationen umweltneutral sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1999, a.a.O.). Unmittelbare Auswirkung auf die Umwelt hat in der vorliegenden Konstellation die Veränderung der Nutzung der Wegeparzellen. Vorgeschaltet ist deren Veräußerung, die somit mittelbar Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Hingegen treffen der Veräußerungswert, die Parzellengröße und die Person des Erwerbers keine Aussage zur Nutzungsart und sind somit umweltneutral. Selbst wenn es zu einer Änderung der Nutzung der früheren Wegeparzellen gekommen ist, geben diese Parameter weder Aufschluss über die Art der neuen Nutzung noch über deren – auch flächenmäßigen – Umfang. Dazu ist eine Beobachtung vor Ort vonnöten. 31 Ein auf § 3 Abs. 1 Satz 1 LUIG gestützter Anspruch des Klägers auf Preisgabe der soeben genannten Daten greift hier zudem deshalb nicht, weil seinem Informationsinteresse gewichtige Interessen entgegenstehen. Zwar wird derjenige, der einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen stellt, auch als Sachwalter der Allgemeinheit tätig, sein Informationsinteresse wird von Allgemeininteressen getragen. Gleichwohl sind diese Interessen im Einzelfall gegen anderweitige Interessen abzuwägen. Anknüpfungspunkt ist dabei, ob die Durchsetzung des Informationsanspruchs unmittelbar bei der Realisierung einer wichtigen öffentlichen Aufgabe hilft (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2008 – 20 F 2.07 –, a.a.O.). Dies ist hier zu verneinen. Insbesondere der Name des Erwerbers – bzw. seine Eigenschaften –, aber auch der Erwerbspreis und die Grundstücksgröße sind nicht notwendig, um es dem Kläger zu ermöglichen, eine öffentliche Auseinandersetzung zu den die Wegeparzellen betreffenden Vorgängen zu initiieren und damit einen Erklärungsdruck auf die Beklagten auszuüben. Dazu genügt die Tatsache, dass in der jüngeren Vergangenheit bereits vier Wegeparzellen veräußert wurden. Zudem sind hier die Interessen der nicht-auskunftspflichtigen Erwerber an der Geheimhaltung dieser Daten zu beachten. Unbeschadet der Ausschlusstatbestände der §§ 8 und 9 LUIG haben diese ein anerkennenswertes Interesse daran, dass ihre Namen und Rückschlüsse auf ihre Identität zulassende Daten nicht Gegenstand einer öffentlichen Diskussion werden. 32 Sodann steht dem Informationsanspruch des Klägers auch § 8 Abs. 2 Nr. 1 LUIG entgegen, da sein Begehren zumindest zum hier relevanten Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung missbräuchlich ist. Dies folgt einerseits daraus, dass der Kläger die vorrangig umweltrelevante Art der aktuellen Nutzung der fraglichen Parzellen unschwer selbst vor Ort ermitteln kann; eine entsprechende Ermittlungspflicht hat die Beklagte nicht. Hinzu kommt, dass sein Informationsbegehren nach der Mitteilung über die Anzahl früherer Wegeeinziehungen derzeit nur noch sachfremden Interessen dienen kann. Das Landesumweltinformationsgesetz soll eine Kontrolle umweltrelevanter Vorgänge mit Blick in die Zukunft gewährleisten; das Gesetz soll so künftige Umweltbeeinträchtigungen verhindern helfen. Die dazu benötigten Auskünfte hat der Kläger bereits. Ihm geht es jetzt offenbar vorrangig um eine vom Gesetzeszweck nicht umfasste politische Aufarbeitung abgeschlossenen und aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns. 33 Schließlich steht einem Anspruch des Klägers auf Preisgabe der personenbezogenen Daten zu den Erwerbern der Grundstücke § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LUIG entgegen. Denn bei den Namen handelt es sich ebenso um personenbezogene Daten wie bei den alternativ gewünschten Informationen über die Erwerber. Letztere lassen im ländlichen Bereich regelmäßig unschwer Rückschlüsse auf die jeweilige Person zu. Die Betroffenen haben weder der Preisgabe dieser Informationen zugestimmt, noch überwiegt nach den vorstehenden Ausführungen ein öffentliches Interesse daran. Allerdings ist die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LUIG durchzuführende Anhörung der Betroffenen bisher unterblieben. Auf dieses Verfahrensmanko kann sich der Kläger jedoch nicht berufen, da die vorgenannte Vorschrift nicht seinem Schutz dient und überdies so zu verstehen ist, dass die Anhörung vor einer positiven Bescheidung eines Informationsantrags zu erfolgen hat. 34 2. Der Kläger kann seinen Auskunftsanspruch nicht auf anderweitige Rechtsvorschriften stützen. Die Umweltinformationsrichtlinie kommt als Anspruchsgrundlage schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei den vom Kläger gewünschten Daten nicht um Umweltinformationen im Sinne der Richtlinie handelt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden; die Definitionen der Umweltinformation in Richtlinie und Gesetz sind inhaltsgleich. Hingegen ist das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) für Informationsansprüche gegen die Beklagte nicht einschlägig. Dieses Gesetz gilt nach § 1 Abs. 2 UIG nur für informationspflichtige Stellen auf Bundesebene. Dazu gehört die Beklagte als Kommune nicht. Auch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) findet hier keine Anwendung; es entfaltet ebenfalls nur auf Bundesebene Wirkung (§ 1 Abs. 1 IFG). 35 Überdies kann sich der Kläger auf die vorgenannten Regelungswerke auch deshalb nicht berufen, weil er darauf gestützte Ansprüche erst in einem Verwaltungs- und ggf. in einem Widerspruchsverfahren geltend machen muss. III. 36 Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). 37 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 und 1 i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Diese Regelungen finden auf die vorliegende Leistungsklage analog Anwendung, da hier lediglich die Kosten des Verfahrens der Vollstreckung unterliegen können. 38 Beschluss 39 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 2, § 63 Abs. 2 GKG). 40 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.