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Beschluss

5 L 994/08.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2008:1010.5L994.08.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 20. August 2008, wiederholt am 26. August 2008, gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 8. August 2008 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. 2 Die erkennende Kammer hegt bereits erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit des Antrags, insbesondere am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers. Dieser ist nämlich ausschließlich im Besitz einer in der tschechischen Republik erworbenen EU-Fahrerlaubnis gewesen, die unter offensichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis im Sinne des Art. 7 Abs. 1b der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG) – RiL 91/439/EWG – erworben worden ist. Gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung – FeV – gilt die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es den Mitgliedsstaaten indes verwehrt, die Anerkennung einer EU-ausländischen Fahrerlaubnis mit der Begründung eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis abzulehnen, da es Sache des ausstellenden Mitgliedsstaates sei, die Beachtung der in der Richtlinie aufgestellten Mindestvoraussetzungen nachzuprüfen und geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-476/02 – EuZW 2004, 337 – „Kapper“). Insoweit ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV unanwendbar. 3 Anderes gilt jedoch nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in denjenigen Fällen, in denen sich bereits aus dem vom anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein ergibt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaats hatte (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-334/06 - C-336/06 - sowie Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06). Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedsstaaten nicht verwehrt, die Anerkennung der Fahrberechtigung abzulehnen. Gemeinschaftsrecht steht mit anderen Worten nationalem Recht, wonach eine Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht besteht, dann nicht entgegen. § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV ist daher anwendbar (so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 10 S 1688/08 -, BA 2008, 328). 4 Die tschechische Fahrerlaubnis des Antragsstellers weist als Wohnort des Fahrerlaubnisinhabers dessen deutschen Wohnort aus. Auch ist er dort während der ganzen Zeit melderechtlich erfasst gewesen. Soweit der Antragsteller nunmehr im gerichtlichen Eilverfahren ein in tschechischer Sprache verfasstes Schreiben vorgelegt hat, aus dem sich ergeben soll, dass der Antragsteller zum 1. Mai 2006 einen Wohnsitz in K. genommen habe, so konnte die erkennende Kammer dies dem Schreiben einerseits nicht entnehmen und war andererseits nicht dazu gehalten, die Erklärung ins Deutsche übersetzen zu lassen (vgl. § 184 GVG). Angesichts des Umstandes aber, dass selbst im tschechischen Führerschein des Antragstellers seine deutsche Adresse benannt ist, wäre eine solche – wohl private – Bescheinigung auch von wenig Aussagekraft. 5 Nach alldem findet § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV auf den Antragsteller Anwendung, so dass dieser bereits kraft Gesetzes nicht dazu berechtigt ist, ein Kraftfahrzeug im Inland zu führen. Hätte es einer Entziehung somit nicht bedurft, geht auch der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hiergegen wiederherzustellen, ins Leere. Seine Situation, nämlich die fehlende Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges, würde sich auch bei stattgebendem Beschluss nicht ändern. 6 Darüber hinaus ist der Antrag des Antragstellers unbegründet. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Vollzugsinteresses andererseits überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Dieser Vorrang kann nach Auffassung der Kammer bereits mit den offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache begründet werden. 7 Der Bescheid des Antragsgegners vom 8. August 2008 hält aller Voraussicht nach der rechtlichen Überprüfung im Verfahren zur Hauptsache stand. 8 Zwar begegnet die Entziehung der Fahrerlaubnis gestützt auf § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes – StVG – und § 46 FeV wegen Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtlichen Bedenken. Die mit angefochtenem Bescheid erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis geht aber aus bereits dargelegten Gründen ohnehin ins Leere. Die Entziehung eines Rechts setzt das Vorhandensein des Rechts denknotwendig voraus. Möglich und wegen der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Beteiligten auch geboten wäre indes der Erlass eines so genannten feststellenden Verwaltungsaktes gewesen, in dem die sich aus § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV ergebende Rechtslage klargestellt worden wäre (VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 10 S 1688/08 -, BA 2008, 328). 9 Die angefochtene Verfügung des Antragsgegners kann jedoch im Hauptsacheverfahren im Wege der Umdeutung durch das erkennende Gericht als feststellender Verwaltungsakt des Inhalts, dass der Antragsteller keine Berechtigung zum Führen eines Kfz im Inland besitzt, aufrechterhalten werden (so auch VGH Mannheim, aaO). 10 Diese Umdeutung ist gemäß § 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – zulässig. Die Umdeutung kann auch durch das erkennende Gericht vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1983 - 2 B 176/81 -, BayVBl 1984, 217). Da § 47 VwVfG nicht regelt, wer die Umdeutung vornehmen darf, verbleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Umdeutung eines Verwaltungsakts auch durch das Gericht erfolgen kann. Hätte der Gesetzgeber die Umdeutung anders als § 140 BGB nicht als Erkenntnisakt, sondern als - nur der Behörde vorbehaltenen - Entscheidungsakt konzipieren wollen, hätte er dies ausdrücklich klarstellen müssen. 11 Die Voraussetzungen für eine Umdeutung i. S. des § 47 Abs. 1 VwVfG sind vorliegend erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn dieser auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Zwar kann der feststellende Verwaltungsakt denknotwendig nicht auf das Ziel der umzudeutenden Verfügung, nämlich der Entziehung der Fahrerlaubnis, gerichtet sein; eine solche völlige inhaltliche Identität zwischen dem umzudeutenden und dem umgedeuteten Verwaltungsakt wird von § 47 VwVfG aber auch nicht gefordert. Wollte man dieses Erfordernis nämlich zur Voraussetzung einer Umdeutung machen, so würde es sich im Ergebnis nicht mehr um den Fall der Umdeutung, sondern nur noch um den Fall des Nachschiebens einer anderen Begründung handeln. Das Erfordernis der Zielgleichheit des § 47 Abs. 1 VwVfG kann vielmehr nur so verstanden werden, dass zwischen dem umzudeutenden (fehlerhaften) Verwaltungsakt und dem durch Umdeutung geschaffenen Verwaltungsakt keine wesentlichen rechtlichen Unterschiede bestehen dürfen (VGH Mannheim, Urteil vom 3. Januar 1985 - 14 S 2605/83 -, NVwZ 1985, 349). So verhält es sich hier. 12 Auch § 47 Abs. 2 VwVfG steht einer Umdeutung nicht entgegen. § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwVfG schließt eine Umdeutung zwar aus, wenn der durch die Umdeutung entstehende Verwaltungsakt der erkennbaren Absicht der den ursprünglichen (fehlerhaften) Verwaltungsakt erlassenden Behörde widerspricht. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, da die Umdeutung nicht zu anderen Rechtsfolgen führt, als sie der ursprünglich gewollte Verwaltungsakt mit sich gebracht hätte, sie stellt vielmehr lediglich eine sich bereits aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolge klar. 13 Die Kammer konnte insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner im umzudeutenden Verwaltungsakt auch auf den rechtsmissbräuchlichen Erwerb der EU-Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip abgestellt hat, davon ausgehen, dass die hier vorgenommene Umdeutung dem mutmaßlichen Willen des Antragsgegners entspricht. 14 Kann die Entziehung der Fahrerlaubnis in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass der Antragsteller eine Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland nicht besitzt, umgedeutet werden, so erweist sich der gegen den Bescheid erhobene Widerspruch des Antragstellers nach der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unbegründet. Auch aus diesem Grund war der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. II.1.5, II.46.1 und II.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).