Urteil
4 K 2024/07.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2009:0126.4K2024.07.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Beklagte Straßenbaulastträger der auf den Parzellen 67/6 und 67/3 am U.-Hof in St. G. befindlichen Stadtmauer ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Beklagte Straßenbaulastträger für die Straße „U.-Hof“, einschließlich der alten Stadtmauer auf den Parzellen 67/6 und 67/3, ist. 2 Die Kläger bewohnen den fünfstöckigen „K.-Turm“ in Sankt G.. Dieser befindet sich auf der ihnen gehörenden Parzelle 67/7, Gemarkung Sankt G., Flur 3. Ursprünglich waren die Kläger auch Eigentümer der sich anschließenden Parzellen 67/3 und 67/6, auf denen sich die alte Stadtmauer befindet, die von diesen Grundstücken über die Parzellen 67/4 und 67/5 weiter zum sogenannten Hexenturm verläuft. Die Stadtmauer ist von ihrem Fußpunkt gemessen zwischen 5 m und 8 m hoch und stammt aus dem 14. Jahrhundert. 3 Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wurde das hinter der Stadtmauer gelegene bergseitige Gelände aufgefüllt; auf dieser Anschüttung verlief ein Weg; der Zeitpunkt der Anlegung dieses Weges ist ebenfalls nicht mehr feststellbar. 1954 wurde bergseitig neues Baugelände erschlossen und auf der vorhandenen Anschüttung wurde die Straße „U.-Hof“ hergestellt. Diese Straße wird talseitig durch die alte Stadtmauer begrenzt; die Stadtmauer überragt die Straßenfläche um ca. 1,5 m. 4 Nachdem Verhandlungen über eine einvernehmliche Regelung der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten für die Stadtmauer zwischen den Beteiligten gescheitert waren, gaben die Kläger das Eigentum an den Parzellen 67/3 und 67/6 durch notariell beurkundete Erklärung vom 26. August 1987 auf; der Eigentumsverzicht wurde am 2. Oktober 1987 in das Grundbuch eingetragen. 5 Im Jahr 1989 wurden die Kläger u.a. für ihr Grundstück U.-Hof … (K.-Turm) zu wiederkehrenden Beiträgen für das Jahr 1988 für das Abrechnungsgebiet Sankt G., Kernstadt, herangezogen. 6 Auch eine von den Klägern angestrebte Einigung über die Frage der Polizeipflichtigkeit hinsichtlich der Stadtmauer scheiterte; vielmehr wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass sie als ehemalige Eigentümer der Stadtmauer gemäß § 5 Abs. 3 POG weiterhin allein polizeipflichtig seien. 7 Am 14. Dezember 2007 haben die Kläger die vorliegende Feststellungsklage erhoben. 8 Während des Gerichtsverfahrens hat der Stadtrat der Beklagten am 17. Dezember 2008 beschlossen, die Straße „U.-Hof“, Flur 3, Parzellen 27/50 und 27/48 teilweise, entsprechend der Markierung auf dem beigefügten Planausschnitt als Gemeindestraße zu widmen. Die Widmung wurde samt Planausschnitt in den Mittelrhein-Nachrichten vom 25. Dezember 2008 bekannt gemacht. 9 Die Kläger sind der Ansicht, dass die Stadtmauer als Stützmauer für die Straße „U.-Hof“ Straßenbestandteil geworden sei und dass die Beklagte insoweit die Straßenbaulast trage. Die Mauer könne dem Druck der Straße und der bis zu 4 m hohen Anschüttungen nicht dauerhaft standhalten. In der Nachbarschaft sei es deshalb bereits zu einem Hangrutsch gekommen. Auch werde die Straße durch die 11 erschlossenen Häuser, zu denen auch eine Pension, ein Notariat und eine Versicherungsagentur zählten, stark frequentiert. Dazu kämen die Belastungen durch die schweren Fahrzeuge der Müllabfuhr. 10 Die Kläger beantragen, 11 festzustellen, dass die Beklagte Baulastträger und damit alleiniger Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichtiger der auf den Parzellen 67/3 und 67/6 am U.-Hof/Sankt G. befindlichen ehemaligen Mauer ist, 12 hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Koblenz zu verweisen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie trägt vor, die Straße „U.-Hof“ sei nicht durch Aufschüttungen im Jahre 1954 gebaut worden. Wie Fotos aus den 20er oder 30er Jahren des letzten Jahrhunderts belegten, seien die Aufschüttungen bereits zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen. Auch habe sich dort bereits ein Weg befunden. Bei der erstmaligen Herstellung der Straße „U.-Hof“ seien deshalb lediglich die vorhandenen topografischen Verhältnisse genutzt worden. Die Straße fuße somit auf dem vorgegebenen natürlichen Geländeverlauf. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stadtmauer aufgrund einer besonders intensiven Nutzung des „U.-Hofs“ über Gebühr beansprucht würde, da es sich bei dieser Straße um eine gering frequentierte Sackgasse handele. Ein eventuell eintretender Schaden können ebenso gut durch ein Erdbeben oder die in der Nähe verlaufende Bahnstraße verursacht sein. die Kläger seien daher als ehemalige Eigentümer polizeipflichtig nach § 5 Abs. 3 POG. 16 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die vom Gericht angeforderten Grundbuchauszüge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe 18 Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entscheiden kann, ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Denn die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wer die Straßenbaulast und damit die Unterhaltungslast an der Stadtmauer auf den beiden Parzellen 67/3 und 67/6 in St. G. trägt, ist ein konkretes Rechtsverhältnis. Das Feststellungsinteresse der Kläger ergibt sich hierbei daraus, dass die Beklagte der Auffassung ist, dass die Unterhaltungslast allein die Kläger als ehemalige Eigentümer der Mauerparzellen gemäß § 5 Abs. 3 POG treffe. Angesichts der schon jahrelangen Uneinigkeit zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Unterhaltungslast der Mauer steht den Klägern auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Feststellungsklage zu. Denn es ist ihnen nicht zuzumuten, eine künftige ordnungsbehördliche Verfügung abzuwarten und sich dann damit zu verteidigen, dass sie nicht für die Unterhaltung der Mauer verantwortlich seien. 19 Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Beklagte ist Straßenbaulastträger der auf den Parzellen 67/3 sowie 67/6, Flur 3 in St. G. befindlichen Teile der alten Stadtmauer. 20 Gemäß § 48 Abs. 1 und 2 LStrG obliegt die Unterhaltung einer öffentlichen Straße der jeweiligen Straßenbaubehörde als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt. Die Straße „U.-Hof“ ist spätestens aufgrund der Widmung als Gemeindestraße vom 17. Dezember 2008 als öffentliche Straße einzuordnen. Da die Beklagte die Straße erstmalig hergestellt und die Kläger bereits in den achtziger Jahren zu wiederkehrenden Beiträgen für den K.-Turm herangezogen hat, wird deutlich, dass sie die Straße als Teil des Abrechnungsgebietes „Sankt G.-Kernstadt“ auch zum damaligen Zeitpunkt bereits als öffentliche Straße angesehen hat. Die Straße „U.-Hof“ steht folglich als Gemeindestraße in der Baulast der Beklagten, § 14 LStrG. 21 Der Umfang der Straßenbaulast ergibt sich aus § 11 Abs. 1 LStrG und umfasst den Bau, die Unterhaltung, die Erneuerung und die Wiederherstellung der Straße. 22 Vorliegend gehört auch die Unterhaltung der ehemaligen Stadtmauer auf den Parzellen 67/3 und 67/6 zur Straßenbaulast, denn die ehemalige Stadtmauer ist als Stützmauer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG Teil des Straßenkörpers. Stützmauern im Sinne des Straßenrechts sind bauliche Anlagen, die anstelle einer Böschung entweder die Fahrbahn nach unten abstützen oder das neben der Fahrbahn gelegene höhere Gelände vor dem Abrutschen auf die Straße bewahren (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Auflage, § 1 Rdnr. 39 sowie Bogner/Bitterwolf-de Boer, Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz, Kommentar, in: Praxis der Gemeindeverwaltung, Band L 12, § 1 Seite 6). Maßgebend ist somit die dienende Funktion der Mauer für Straßenzwecke. Es kommt also darauf an, ob die Nutzung der Straße ohne die Mauer so nicht möglich wäre (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2996, NVwZ-RR 1996, 553 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.2008 - 10 A 11319/07.OVG -). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 23 Die Führung der Straße „U.-Hof“ auf der Höhe, auf der sie heute verläuft, ist ohne eine Anschüttung auf dem ursprünglich hinter der Stadtmauer vorhandenen Geländeverlauf – der in etwa dem innerhalb der Stadtmauer vorhandenen Niveau entsprochen haben wird - nicht denkbar. Eine solche Anschüttung setzt jedoch eine Stützmauer in Richtung der nunmehr deutlich tieferliegenden Grundstücke innerhalb der Stadtmauer voraus. Dies gilt auch für die auf der Anschüttung hergestellte Straße. Daraus folgt, dass dem ursprünglich als Stadtmauer errichteten Gemäuer nunmehr die Funktion einer Stützmauer für die Straße zukommt. Dabei wirkt es sich nicht aus, dass die Mauer ursprünglich als Stadt- und nicht als Stützmauer errichtet wurde. Vielmehr fordert § 1 Abs. 3 Nr. 1 LStrG lediglich einen funktionalen Zusammenhang zwischen den dort aufgeführten Stützmauern mit der Straße. Ein darüber hinaus gehendes Erfordernis, dass die Stützmauer von Anfang an als Stützmauer zu Straßenzwecken errichtet oder durch den Bau bzw. eine spätere wesentliche Veränderung der Straße veranlasst sein müsste, ergibt sich aus dem Gesetzestext nicht. Vielmehr ist die Erforderlichkeit der Stützmauer für die Straße anhand objektiver Kriterien zu ermitteln; es kommt folglich nicht darauf an, ob die Stützmauer im Zusammenhang mit der Herstellung der Straße als Stütze angelegt worden ist (vgl. Bogner/Bitterwolf-de Boer, Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz, a.a.O., § 1 Ziffer 3.3.1, S. 25, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Auch sonstige Gesichtspunkte, die einer Einordnung der Mauer als Straßenbestandteil aufgrund der Umfunktionierung von einer Stadtmauer zu einer Stützmauer entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Denn die stützende Funktion der Mauer ist inzwischen wesentlicher Zweck der ehemaligen Stadtmauer. 24 Der Umstand, dass der ehemaligen Stadtmauer insoweit eine Doppelfunktion zukommt, als sie gleichzeitig auch das Grundstück der Kläger vor einem Herabstürzen der Straße schützt, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn die Mauer wird - wie dargelegt - nunmehr in erster Linie durch die Stützfunktion geprägt, seit auf der Anschüttung eine Straße errichtet ist. Denn eine Straßenführung ist auf dieser Höhe ohne eine die Anschüttung abstützende Mauer nicht denkbar. Die ursprüngliche Funktion der Stadtmauer als Wehrmauer und somit als Sicherungsanlage der Stadt ist demgegenüber völlig in den Hintergrund getreten. Dieses wesentliche Gepräge als Stützmauer für die Straße folgt auch daraus, dass eventuelle Gefahren für die Standsicherheit der Mauer in erster Linie von der Anschüttung und der auf der Anschüttung errichteten Straße, nicht jedoch von dem ehemaligen Grundstück der Kläger selbst ausgehen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 6. April 1990 – 2 R 265/86). Auch haben die Kläger weder auf den Stadtmauerparzellen noch auf den ihnen ebenfalls gehörenden darunter liegenden Parzellen 70/3 und 70/4 Maßnahmen wie Abgrabungen o.ä. vorgenommen, die sich nachteilig auf die Standsicherheit der Mauer auswirken könnten. 25 Diese Bewertung ändert sich auch nicht dadurch, dass die Kläger ehemalige Eigentümer der beiden Stadtmauerparzellen waren und ihr Eigentum an diesen Parzellen aufgegeben haben. Sie sind im Hinblick auf die Unterhaltung der Straße für die Mauer nicht polizeipflichtig im Sinne von § 5 Abs. 3 POG. Ist eine herrenlose Sache wie hier als Bestandteil einer öffentlichen Straße anzusehen, ist für eine Inanspruchnahme als Zustandsstörer nach § 5 Abs. 3 POG für Unterhaltungsmaßnahmen an der Straße kein Raum mehr. Vielmehr ist allein die Beklagte nach § 11 Abs. 1 LStrG für die Unterhaltung der Straße und deren Bestandteile zuständig. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Kläger noch heute Eigentümer der Mauerparzellen wären. 26 Auch für den der Straße überragenden Teil ist die Beklagte als Straßenbaulastträger unterhaltungspflichtig. Denn dieser Teil der Mauer ist als Sicherung vor dem Abstürzen von Autos und Fußgängern in den niedriger gelegenen Stadtkern erforderlich. 27 Ist die Klage somit bereits im Hauptantrag erfolgreich, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 30 Beschluss 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 32 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.