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Urteil

6 K 772/08.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2009:0317.6K772.08.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Besoldung nach der Besoldungsgruppe R 4 der Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -. 2 Der Kläger wurde mit Wirkung vom 17. März 2008 zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes … ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 4 BBesG eingewiesen. Gemäß § 6d Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 21. Dezember 2007 (GVBl. 2007, S. 283) - LBesG - wurde er weiterhin nach der Besoldungsgruppe R 3 besoldet. Mit Schreiben vom 28. April 2008 bat der Kläger diesbezüglich um Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Die Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle (OFD-ZBV) stellte daraufhin mit Bescheid vom 13. Mai 2008 fest, dass der Kläger die Dienstbezüge nur nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der derzeit geltenden Fassung und unter Anwendung des § 6d LBesG beanspruchen könne. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch vom 5. Juni 2008 und führte aus, er halte die „Wartezeit“ von zwei Jahren bei der Beförderung von Richtern ab der Besoldungsgruppe R 3 für verfassungswidrig. Eine solche habe es - im Gegensatz zur Versorgung - im traditionsbildenden Zeitraum nicht gegeben. Der Gesetzgeber habe die Grenzen seines Gestaltungsspielraumes überschritten. 3 Mit Widerspruchsbescheid der OFD-ZBV vom 26. Juni 2008 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es dort, man sei bei der Festsetzung der Bezüge an die gesetzlichen Regelungen gebunden. Es bestünden zudem keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 6d LBesG. Die Ämter ab der Besoldungsgruppe R 3 stellten so genannte Spitzenämter dar, die außerhalb der regelmäßigen Laufbahnerwartung lägen und an die deshalb besondere Anforderungen zu stellen seien. Diese seien mit dem bisherigen Amt nicht verbunden gewesen und bedürften daher einer Einarbeitungszeit. Nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sei diese Einarbeitungszeit spätestens nach 2 Jahren beendet, so dass auch die Dauer der Wartezeit nicht zu beanstanden sei. Der Gesetzgeber müsse hier generalisieren und typisieren. Auch dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich. 4 Mit am 7. Juli 2008 bei Gericht eingegangener Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht geltend, § 6d Abs. 3, Abs. 1 S. 1 LBesG sei wegen Verstoßes gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG wurzelnden hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation verfassungswidrig und damit nichtig. Die jedenfalls für den Kernbereich der beamtenrechtlichen Grundsätze geltende Beachtenspflicht versperre dem einfachen Gesetzgeber den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen. Die Reduzierung der Besoldung für die Dauer einer „Erprobungsphase“ von 2 Jahren sei nicht erforderlich, sondern diene - entgegen aller Bekundungen des Gesetzgebers - allein der Personalkostenreduzierung. Diese Erwägungen trügen die Besoldungskürzung im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte amtsangemessene Alimentation nicht. Die Absenkung der Bezüge sei dem Besoldungsrecht fremd. Auch sei die Alimentation amts- und nicht personenbezogen zu gewähren. Schließlich betone auch das Bundesverfassungsgericht, dass mit einem höheren Amt in der Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden seien. Durch die Beförderung eines Beamten werde dessen dienstliche Eignung förmlich anerkannt, so dass es keiner weiteren Erprobungsphase bedürfe. Selbst wenn es einer solchen Einarbeitungszeit bedürfe, so wäre dies schon immer - auch im traditionsbildenden Zeitraum - so gewesen, so dass zumindest weitere und besondere Gründe hinzukommen müssten, die die Einschränkung verfassungsrechtlich rechtfertigen könnten. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur zweijährigen Wartefrist im Rahmen der Versorgung sei auch deshalb nicht übertragbar, weil diese unter anderem von dem Motiv getragen gewesen sei, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern. Diese Gefahr bestehe vorliegend nicht. Schließlich seien die die Erprobungszeit bei Beamten regelnden Vorschriften der § 12 S. 3 des Landesbeamtengesetzes sowie § 15 der Laufbahnverordnung auf Richter nicht anwendbar. Eine solche Regelung vertrage sich nicht mit der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der OFD-ZBV vom 13. Mai 2008 und deren Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2008 zu verpflichten, den Kläger ab dem 17. März 2008 nach Besoldungsgruppe R 4 der Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetz zu besolden. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe der angefochtenen Entscheidungen und trägt ergänzend vor, das Bundesverfassungsgericht habe bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1985 eine Absenkung der Grundgehaltsätze in den ersten Jahren nach Übertragung des Amtes im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit von Beamten gebilligt. Durch die Kürzung des Grundgehaltes während der ersten zwei Jahre nach Beförderung des Beamten werde auch nicht die Beförderungsentscheidung als solche in Frage gestellt. Modifiziert werde lediglich die besoldungsrechtliche Beurteilung innerhalb der Besoldungsgruppe und zwar dergestalt, dass eine weitere Differenzierung vorgenommen werde. Diese - zu einer Absenkung der Bezüge im Eingangsamt ergangene - Entscheidung sei auf die Verleihung des Beförderungsamtes anwendbar. Hier wie dort fehle es an Erfahrungen im konkreten Amt. Zudem gehe das Bundesverfassungsgericht nicht davon aus, dass das Beamtenrecht unter Berufung auf den traditionsbildenden Zeitraum für jede Neuerung verschlossen sei. Ein Wandel sei vielmehr aufgrund veränderter gesellschaftlicher Gegebenheiten zwingend erforderlich. Schließlich sei auch der Leistungsgrundsatz in die Betrachtung einzubeziehen. Auch dieser präge - neben dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation - das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und damit auch das Besoldungsrecht der Beamten. Die Regelung des § 6d LBesG verstoße ferner nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber komme bei der Frage, ab welcher Besoldungsgruppe er eine zweijährige Wartefrist einführe, ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Einschätzung, in den Eingangsämtern der höheren Laufbahnen sei die Besoldung einer weitergehenden Stufung zugänglich und auch ein niedrigerer „Einstieg“ noch amtsangemessen, sei vom Bundesverfassungsgericht nicht als willkürlich qualifiziert worden. 10 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (6 Hefte) Bezug genommen; diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. 12 Der Anspruch des Klägers auf Besoldung ergibt sich aus § 3 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in Verbindung mit § 2a des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG -. Zu Recht ist das beklagte Land gemäß § 6d Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 LBesG bei der Festsetzung der Bezüge vom Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 3 ausgegangen. Die genannte Vorschrift hält nach Auffassung der erkennenden Kammer einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Sie verstößt insbesondere nicht gegen einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes - GG - (1.). Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar (2.). 13 1. Art. 33 Abs. 5 GG enthält sowohl einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber als auch eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Die grundsätzliche Einrichtung des Berufsbeamtentums sowie dessen hergebrachte Grundsätze sind dem Gesetzgeber damit als verbindlicher Rahmen vorgegeben. Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 -, NVwZ 2008, 873 m. w. N.). Solange eine strukturelle Veränderung an den für das Berufsbeamtentum wesentlichen Regelungen nicht vorgenommen wird, steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Weiterentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen. 14 So verhält sich der Fall hier. 15 Unstreitig gehört das Alimentationsprinzip zu den hergebrachten Strukturprinzipien, die das Berufsbeamtentum maßgeblich prägen (hierzu eingehend Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372). Dieses gehört auch zum Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze, so dass es, worauf der Kläger zu Recht hinweist, nicht bloß zu berücksichtigen, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten ist (ständige Rspr., vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. März 2007 – 2 BvR 556/04 -, BVerfGE 117, 330 m. w. N.). Bei der Konkretisierung dieser sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht kommt dem Gesetzgeber indes nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ein weiter Gestaltungsspielraum zu (ständige Rspr., vgl. statt vieler Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 m. w. N.). Der Gesetzgeber kann danach die Struktur der Besoldung, deren Höhe oder auch die Zahlungsmodalitäten innerhalb des Rahmens, den die verfassungsrechtlich garantierte Alimentierungspflicht zieht, für die Zukunft ändern. Einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des Besitzstandes in Bezug auf ein einmal erreichtes Einkommen gibt es nicht (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249). 16 Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers findet seine Grenze darin, dass der Beamte jedenfalls über ein Nettoeinkommen verfügen muss, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht. Hier kommt auch der hergebrachte Grundsatz der Amtsangemessenheit der Alimentierung zum Tragen, denn der Gesetzgeber hat bei der besoldungsrechtlichen Regelung auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittliche qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 m. w. N.). 17 Zwar erscheint es unter diesem Gesichtspunkt auf den ersten Blick nicht einleuchtend, ausgerechnet bei den so genannten Spitzenämtern, also den überdurchschnittlich qualifizierten Kräften, eine Kürzung der Besoldung bzw. eine Wartefrist einzuführen, doch unterliegt es nicht verfassungsrechtlicher Überprüfung, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Beanstandet werden kann nur die Überschreitung äußerster Grenzen, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, sofern nicht bereits von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegen stehen. Diese Grenzen sind vorliegend nicht überschritten. 18 Spielt der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation bei der Festlegung der Besoldungshöhe eine nicht wegzudenkende Rolle, so stellt auch der Leistungsgrundsatz einen das Berufsbeamtentum ebenfalls von jeher prägenden Grundsatz dar. Auch dieser zählt zum Kerngehalt der beamtenrechtlichen Grundsätze, so dass auch das Leistungsprinzip nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur zu berücksichtigen, sondern vielmehr zu beachten ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1985 – 2 BvL 18/83 - BVerfGE 71, 255 m. w. N.). Mit diesem werden Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten bei einer entsprechenden Ernennung einerseits förmlich anerkannt. Andererseits spielt das Leistungsprinzip jedoch auch bei der Besoldung eine maßgebliche Rolle (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, 333 m. w. N.). 19 Dem Gesetzgeber ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verwehrt, Leistungsgesichtspunkte in die Besoldung dergestalt einzubeziehen, dass etwa eine neue - niedrigere - Stufung innerhalb der Besoldungsgruppe eingeführt wird, um dem Gesichtspunkt einer Einarbeitungszeit und der naturgemäß damit verbundenen geringeren Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen (so für Beamte auf Probe Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, 333). 20 Dies hat der Landesgesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getan. 21 Bei den von der Regelung des § 6d LBesG erfassten Ämtern handelt es sich regelmäßig um so genannte Spitzenämter, die zusätzliche Anforderungen an den Beamten oder Richter mit sich bringen. In der Regel ist damit nämlich (größere) Personalverantwortung sowie eine herausgehobene Position in der öffentlichen Wahrnehmung mit der damit einhergehenden Verantwortung verbunden. Eine effektive, erfolgreiche und leistungsstarke Wahrnehmung dieser Aufgaben erfordert auch aus Sicht der erkennenden Kammer regelmäßig hinreichende praktische Erfahrungen in der Umsetzung. Zwar ist dem beförderten Beamten oder Richter bereits durch die Beförderung und Ernennung selbst attestiert worden, dass er für die Spitzenposition befähigt und geeignet sei. Hierbei kann es sich indes schon aus in der Natur der Sache liegenden Gründen nur um eine Prognoseentscheidung handeln. Das heißt, in der Beförderungsentscheidung als solcher liegt noch nicht die Bestätigung, der zu Befördernde fülle die neue Position bereits zum jetzigen Zeitpunkt vollständig aus. Vielmehr ist darin lediglich die prognostische Aussage zu sehen, er werde die neue Position - nach einer mehr oder weniger langen Einarbeitungszeit - voll ausfüllen. Dieser Gesichtspunkt steht der Einführung einer abgesenkten neuen Stufe innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe daher nicht entgegen. 22 Die Annahme, dass die Übernahme eines neuen Amtes mit einer Einarbeitungszeit verbunden ist, ist dem geltenden Besoldungsrecht nicht fremd. Das Grundgehalt bemisst sich nämlich - in der Besoldungsgruppe A - ebenfalls mit aufsteigenden Gehältern unter Berücksichtigung der Dienstaltersstufen. Dem liegt offenkundig die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass mit steigender Berufserfahrung im Amt regelmäßig qualifiziertere Leistungen verbunden sind, die bei der Höhe der Besoldung nicht unberücksichtigt bleiben sollen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, 333). Wird hieran zum einen deutlich, dass das Leistungsprinzip an vielerlei Stellen im Besoldungsrecht bereits - neben der Amtsangemessenheit der Besoldung - Eingang gefunden hat, so zeigt dies zum anderen auch, dass selbst bei gleichem Statusamt eine Differenzierung der Besoldung nach Dienstaltersstufen, mithin nach dem Grad der Berufserfahrung, möglich ist und auch bereits seit langem so gehandhabt wird. Die Einführung einer abgestuften Besoldung im Rahmen der - bislang - festen Grundgehaltssätze der B-Besoldung sowie derjenigen ab R 3 begegnet daher unter dem Gesichtspunkt der Amtsangemessenheit der Besoldung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 23 Es mögen zwar in Einzelfällen Konstellationen denkbar sein, in denen eine neue Funktionsstelle tatsächlich keine wesentlich erweiterten Aufgaben, wie etwa Personalführung, mit sich bringt, so dass das Erlangen praktischer Erfahrung zur optimalen Leistung im neuen Amt gar nicht erforderlich ist. Dies vermag die Verfassungsmäßigkeit dieses neuen Besoldungsmodells nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nicht in Frage zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353): 24 Jede Regelung des Besoldungsrechts muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit vielfach unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen (vgl. BVerfGE 26, 141, 159). Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 26, 141, 159; 49, 260, 273; 65, 141, 148; 76, 256, 295; zusammenfassend BVerfGE 103, 310, 320). 25 Zudem enthält die gesetzliche Regelung für solche Fälle, in denen der Beamte die nunmehr im Wege der Beförderung erlangte Funktionsstelle bereits zuvor kommissarisch inne hatte, die Vorschrift des § 6d Abs. 2 LBesG. Danach werden die Zeiten, in denen die mit dem neuen Amt verbundene Funktion bereits wahrgenommen worden ist, auf die „Wartefrist“ angerechnet. 26 Damit hat der Gesetzgeber vorliegend nicht etwa, wie der Kläger meint, die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Pflicht zur Beachtung des Alimentationsprinzips verletzt. Vielmehr hat er zwei der zu beachtenden Grundsätze - das Prinzip der amtsangemessenen Alimentation sowie das Leistungsprinzip - miteinander in Einklang gebracht. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Besoldung in der B-Besoldung und in der R-Besoldung den Leistungsgrundsatz etwas mehr betont, als dies nach der früher geltenden Rechtslage der Fall war, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr handelt es sich um eine Entscheidung, die im Rahmen des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraumes alleine diesem zukommt und verfassungsrechtlicher Überprüfung standhält. 27 Der Umstand, dass bei der hier streitgegenständlichen Neuregelung des Landesbesoldungsrechts auch die Finanzlage der öffentlichen Haushalte eine Rolle gespielt hat (vgl. LT-Drs. 15/1400, S. 26), führt vorliegend nicht zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Zwar können diese Erwägungen - isoliert betrachtet - eine Einschränkung des Grundsatzes amtsangemessener Besoldung nicht rechtfertigen, da der von Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Grundsatz der Alimentierung sonst den uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers unterworfen wäre. Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb weitere Gründe hinzukommen, die die Neuregelung als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372). Mit anderen Worten schadet die Berücksichtigung finanzieller Aspekte nicht ohne weiteres, diese dürfen jedoch nicht alleiniges Motiv einer solchen Neuregelung darstellen. Für die Einführung einer Abstufung im Bereich der B- und R-Besoldung (ab R 3) lassen sich indes, wie bereits dargelegt, sachliche Gründe anführen (vgl. auch LT-Drs. 15/1400, S. 36 f.). 28 Hinsichtlich der von § 6d Abs. 1 LBesG vorgesehenen Dauer der abgestuften Besoldung von 2 Jahren bestehen ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der 2-Jahres-Rhythmus ist an vielen Punkten des Besoldungsrechts verankert, so etwa im Rahmen der nach Dienstaltersstufen ansteigenden A-Besoldung oder bei im Bereich der Wartefrist für Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372). 29 2. Schließlich verstößt § 6d LBesG auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Hierbei kann dahinstehen, ob durch die Einführung einer „Wartefrist“ in der B-Besoldung und der R-Besoldung ab der Besoldungsgruppe R 3 tatsächlich eine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte erfolgt ist, denn durch die Regelung des § 6d LBesG wurde eine Abstufung in die ansonsten festen Grundgehaltssätze eingeführt, wohingegen alle anderen Grundgehaltssätze der A- und R-Besoldung eine solche Abstufung (nach Dienst- oder Lebensalter) bereits enthalten. 30 Jedenfalls besteht, wie bereits dargelegt, ein sachlicher Grund für die Regelung. Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Besoldung, insbesondere auch des Besoldungsrahmens innerhalb einer Besoldungsgruppe, ein weiter Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum zu. Dafür, dass der Gesetzgeber sich von willkürlichen Erwägungen hätte leiten lassen, ist nichts ersichtlich. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht, das Dienstaltersstufengefüge in den Besoldungsgruppen der verschiedenen Laufbahnen in gleicher Weise auszugestalten (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Januar 1985 – 2 BvR 1148/84 -, NVwZ 1985, 333). 31 Der Kläger hat daher (derzeit) keinen weitergehenden Anspruch auf Besoldung aus dem Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe R 4, so dass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 33 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 34 Beschluss 35 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.052,32 € festgesetzt (§§ 42 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG). 36 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.