Beschluss
3 L 294/09.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2009:0612.3L294.09.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragsteller, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 20. März 2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 2009 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. 2 Im Rahmen der Zulässigkeit des Antrages geht die Kammer zugunsten der Antragstellerin zu 2) davon aus, dass in ihrer Person eine Verletzung eigener Rechte aus Art. 6 GG in Betracht kommen kann. 3 Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zugunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus, hinter dem das private Interesse der Antragsteller, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, zurücktreten muss. Denn nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, noch hätte die Vollziehung für die Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. 4 Dem Antragsteller zu 1) (im Folgenden: der Antragsteller) steht nach derzeitiger Aktenlage kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet aus §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 5; 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – zu. Unter diesen Umständen erweist sich auch die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig. 5 Zwar ist unter den Beteiligten nicht strittig, dass dem Antragsteller dem Grunde nach ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zusteht, nachdem er am 18. Oktober 2008 in Dänemark die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen (- der Antragstellerin zu 2 -) geschlossen hat und seitdem mit dieser in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt. Dem geltend gemachten Anspruch steht allerdings entgegen, dass der Antragsteller mit Blick auf einen ihm anzulastenden Verstoß gegen die Visumsbestimmungen die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt und er den Aufenthaltstitel auch nicht gemäß § 39 Aufenthaltsverordnung – AufenthV – nachträglich einholen kann. Schließlich ist auch die vom Antragsgegner im Rahmen der Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG getroffene Ermessensentscheidung, im Falle des Antragstellers nicht von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden. 6 Der Antragsteller ist zunächst nicht mit dem erforderlichen Visum im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nach Deutschland eingereist. Diese Feststellung gilt sowohl für den Zeitpunkt seiner Einreise aus Russland Anfang Oktober 2008, als auch für den Zeitpunkt seiner Einreise aus Dänemark, nachdem er dort am 18. Oktober 2008 die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossen hatte. In beiden Fällen war der Antragsteller lediglich im Besitz eines bis zum 3. Januar 2009 befristeten Besuchervisums. Dieses Visum berechtigte ihn nur zu einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland zu Besuchszwecken. Die nunmehr seitens des Antragstellers beantragte Aufenthaltserlaubnis ist demgegenüber auf einen Daueraufenthalt zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau gerichtet. Während ein Visum zu Besuchszwecken seitens der Deutschen Botschaft in der Regel ohne Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erteilt wird, bedarf die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Begründung eines Daueraufenthaltes grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Aufenthalt beabsichtigt ist. An dieser Zustimmung fehlte es hier, weil der Antragsteller gegenüber der Deutschen Botschaft in seinem Heimatland lediglich angegeben hatte, zu Besuchszwecken nach Deutschland einreisen zu wollen (vgl. auch § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). 7 Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers ist er aber auch nicht nach der hier allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 39 Nr. 3 2. Alt. AufenthV berechtigt, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen. Hiernach kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 8 Der Wortlaut des § 39 Nr. 3 AufenthV setzt zunächst das Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels voraus. Diese Formulierung verwendet der Gesetzgeber auch in anderen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen. Insoweit ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass dieses Tatbestandsmerkmal grundsätzlich einen strikten Rechtsanspruch verlangt, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (so z. B. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 1 C 37.07 – zu § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Dieses Normverständnis liegt nach Auffassung der Kammer auch dem § 39 Nr. 3 2. Alt. AufenthV zugrunde, da nur in diesen Fällen eine Ausnahme von der Einhaltung der Visumsbestimmungen gerechtfertigt erscheint. 9 Unter Anwendung dieses Maßstabes wirkt sich vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, dass er nach Aktenlage unstreitig gegenüber der Deutschen Botschaft falsche Angaben zur Erlangung eines Besuchervisums gemacht hat. So hat er zum Beispiel die Frage, ob er einen Daueraufenthalt anstrebt, eindeutig verneint, obwohl offenkundig ist, dass er sich sogleich nach seiner Einreise nach Dänemark begeben hat, um dort die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen zu schließen und sodann in Deutschland den gemeinsamen Wohnsitz zu nehmen. 10 Dieses auf die Umgehung der deutschen Visumsbestimmungen ausgerichtete Verhalten verwirklicht den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG, mit der weiteren Folge, dass über den Anspruch des Antragstellers nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur noch nach Ermessen entschieden werden kann. Damit fällt der Antragsteller aus dem Anwendungsbereich des § 39 Nr. 3 2. Alt. AufenthV heraus. 11 Anders als der Antragsteller meint, wird der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG schon nach dem Wortlaut der Bestimmung auch dann verwirklicht, wenn der Ausländer in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens im Ausland durchgeführt wurde, falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat. Der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung der beschließenden Kammer vom 24. Juli 2007 – 3 L 1035/07.KO – geht insoweit fehl. Denn die Frage, ob das Verhalten des Antragstellers mangels Inlandsbezuges gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar ist, bleibt strikt von der Frage zu trennen, ob damit gleichwohl der Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG verwirklicht ist. Letztere Regelung ist insoweit weiter gefasst, da sie ausdrücklich auch solche Verwaltungsverfahren mit einbezieht, die von Behörden eines Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens im Ausland durchgeführt werden. Des Weiteren ist der Antragsteller ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten des Antragsgegners (Blatt 48) über die Rechtsfolgen solcher Handlungen seitens der Botschaft belehrt worden (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 letzter HS AufenthG). 12 Hat der Antragsteller demnach schon keinen gesetzlichen Anspruch im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, so spricht unabhängig davon einiges dafür, dass der Anwendung des § 39 Nr. 3 AufenthV auch der Umstand entgegensteht, dass der Antragsteller den Nachweis der hinreichenden Sprachkenntnisse unstreitig erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Besuchervisums erbracht hat (so OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. April 2009 – 7 B 10037/09.OVG – m.w.N.; a.A. VGH BW, Beschluss vom 8. Juli 2008 – 11 S 1041/08 –). 13 Bei dieser Sachlage bedarf es auch keiner Entscheidung der Kammer mehr über die weitere zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob mit dem Begriff der Einreise im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV die Einreise des Ausländers in den Schengen-Raum oder lediglich die Einreise in das Bundesgebiet gemeint ist. 14 Gelangt der Antragsteller nach alledem nicht in den Genuss der Privilegierung des § 39 Nr. 3 2. Alt. AufenthV, so ist die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG weiterhin auf ihn anzuwenden. 15 Allerdings kann nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren nachzuholen. 16 Die Entscheidung hierüber steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Mit Blick auf den nach § 114 VwGO eingeschränkten Überprüfungsmaßstab von Ermessensentscheidungen ist die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung, im Falle des Antragstellers auf die Einhaltung des Visumsverfahrens hinzuwirken, rechtlich nicht zu beanstanden. 17 Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat der Antragsgegner zunächst gesehen, dass er insoweit Ermessen auszuüben hat, was die entsprechenden Ausführungen auf Blatt 3 des angefochtenen Bescheides eindeutig belegen. Des Weiteren hat er auch die maßgebenden abwägungsrelevanten Gesichtspunkte in seine Überlegungen einbezogen und diese im Ergebnis zutreffend gewichtet. So hat er das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreise- und Visumsbestimmungen dem schutzwürdigen privaten Interesse des Antragstellers aus Art. 6 Grundgesetz – GG –, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt, gegenübergestellt. Dabei hat er zu Recht darauf hingewiesen, dass in derartigen Fällen eine zeitweilige Trennung der Eheleute auch im Lichte des Art. 6 GG grundsätzlich hinnehmbar ist und, dass der Antragsteller im Übrigen nicht substantiiert vorgetragen hat, aus welchen Gründen ihm die Nachholung des Visumsverfahrens nicht zumutbar sein soll. Insbesondere irrt der Antragsteller, wenn er meint, in seinem Falle sei die Forderung nach der Nachholung des Visumsverfahrens reine Förmelei. Sie dient vielmehr der Durchsetzung der Einhaltung der deutschen Einreisebestimmungen, woran – was der Antragsgegner bereits aufgezeigt hat – ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Insoweit gilt es nicht zuletzt auch aus generalpräventiven Gründen, einer negativen Vorbildwirkung des Verhaltens des Antragstellers entgegenzuwirken. Hiervon kann – auch in den Fällen der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen – nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn Ergebnis und Folgen der Entscheidung vom Normalfall der vorübergehenden Trennung deutlich abweichen (VG Saarlouis, Beschluss vom 3. November 2008 – 5 L 1118/08 –, zitiert nach juris). Dafür hat der Antragsteller aber nichts vorgetragen, noch sind solche Umstände sonst für die Kammer ersichtlich. 18 Hat der Antragsgegner es nach alledem zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, so erweist sich auch die Abschiebungsandrohung als rechtlich unbedenklich. Da der Antragsteller insoweit gesondert nichts vorgetragen hat, sieht die Kammer diesbezüglich von weiteren Ausführungen ab. 19 Aus den vorstehend dargelegten Gründen scheidet damit im Ergebnis auch eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin zu 2) aus. 20 Schließlich ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die sofortige Vollziehung der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung für die Antragsteller aus sonstigen Gründen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte bedeuten würde. Sie werden nicht härter betroffen als andere Ehegatten in vergleichbarer Situation. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dabei hat die Kammer von einer Verdoppelung des Streitwertes abgesehen, weil trotz des Vorliegens zweier Antragsteller nur ein Aufenthaltstitel im Streit steht.