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Urteil

3 K 1112/08.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2009:0720.3K1112.08.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz. 2 Der 1976 geborene Kläger stammt aus dem Kosovo. Er hielt sich bereits Ende der 1990er-Jahre – mit Unterbrechungen – wiederholt in Deutschland auf. Am 15. Dezember 1998 wurde er aus der Justizvollzugsanstalt B. nach Österreich zurückgeschoben. 3 Am ... Januar 2005 heiratete er im Kosovo eine deutsche Staatsangehörige, Frau V. A. Es handelt sich um die Tochter der Lebensgefährtin seines in Deutschland lebenden Onkels. 4 Im Mai 2005 beantragte er beim deutschen Verbindungsbüro in Pristina die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Bei einer zeitgleich durchgeführten getrennten Befragung der Eheleute stellte sich heraus, dass die Ehefrau des Klägers einen Großteil der Fragen zu dessen persönlichen Lebensumständen und Gewohnheiten nicht oder nicht zutreffend beantworten konnte, und darüber hinaus wichen die von beiden Eheleuten gegebenen Antworten in verschiedenen Punkten voneinander ab. Die Erteilung eines Visums wurde seitens des deutschen Verbindungsbüros wegen des Verdachts des Bestehens einer Scheinehe abgelehnt. Eine dagegen vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 20. November 2006 – VG 28 V 66.05 – abgewiesen. 5 Am 17. Februar 2007 ist der Kläger illegal nach Deutschland eingereist und stellte am 21. Februar 2007 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz, verbunden mit dem weitergehenden Antrag, ihm bis zur Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis eine Duldung zu erteilen. 6 Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2007 ab. Ein in dieser Angelegenheit vom Kläger durchgeführtes Eilrechtsschutzverfahren blieb ohne Erfolg. Sein Antrag wurde durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 23. April 2007 – 3 L 296/07.KO – abgelehnt. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2007 als unzulässig verworfen – 7 B 10606/07.OVG -. 7 Den gegen die Entscheidung gerichteten Widerspruch nahm der Kläger im Widerspruchsverfahren zurück. Die Beteiligten hatten sich darauf verständigt, dass der Kläger zum Zwecke der Durchführung eines Visumverfahrens freiwillig ausreist, jedoch schon vor der Ausreise eine erneute getrennte Anhörung der Ehegatten zum Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft durchgeführt werden sollte. Diese Anhörung fand am 14. September 2007 statt. 8 Entgegen seiner vorherigen Ankündigung reiste der Kläger indessen nicht freiwillig in den Kosovo aus, sondern ließ unter dem 19. November 2007 durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mitteilen, dass die Sprachprüfung im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz in der Art und Weise, wie sie im Kosovo praktiziert werde, nicht der gesetzlichen Regelung entspreche. Es sei ihm daher nicht zumutbar, das Risiko einzugehen, dass seine Wiedereinreise nach Deutschland möglicherweise an dem Nichtbestehen dieser Sprachprüfung scheitere. Gleichzeitig beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz. Wegen des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft sei ihm die Ausreise unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Grundgesetz rechtlich unmöglich. 9 Mit Bescheid vom 22. Februar 2008 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab und räumte dem Kläger unter Bezugnahme auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 15. März 2007 eine neue Ausreisefrist bis zum 20. März 2008 ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die erneute Befragung der Eheleute die an der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehenden Zweifel nicht ausgeräumt habe und es daher bei der im Bescheid vom 15. März 2007 getroffenen Entscheidung bleibe. 10 Der dagegen unter dem 26. Februar 2008 eingelegte Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2008 zurück. 11 Am 22. September 2008 hat der Kläger Klage erhoben. 12 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Befragung der Eheleute habe nicht ergeben, dass hier eine Scheinehe bestehe. Die tatsächlichen oder auch vermeintlichen Widersprüche in den Angaben der Eheleute ließen sich im Einzelnen erklären. Im Übrigen gehe die ARGE ...-Kreis im Gegensatz zum Beklagten in einem dort anhängigen Verwaltungsverfahren vom Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau aus und habe dies zum Anlass für eine Leistungskürzung genommen. Infolge dieser Situation sei der Kläger inzwischen aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe eine eigene Wohnung in B. genommen. Die Eheleute beabsichtigten aber weiterhin, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen, sobald die Schwierigkeiten mit der ARGE ...-Kreis geklärt seien. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2008 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er hält den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz für nicht gegeben. Insbesondere sei dem Kläger die Ausreise nicht rechtlich unmöglich. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise ergebe sich vorliegend insbesondere nicht unter dem Blickwinkel des Art. 6 Grundgesetz bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Bereits in der Vergangenheit sei – insbesondere durch Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin – rechtskräftig das Bestehen einer Scheinehe festgestellt worden. Dieser Umstand sei auch durch die erneute Befragung der Eheleute am 14. September 2007 nicht ausgeräumt worden. Die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau seien in vielen wesentlichen Punkten widersprüchlich gewesen. Es sei daher der Eindruck entstanden, dass die Eheleute nur in einem derart unzureichenden Maß mit den Lebensbedingungen des jeweils anderen Teils vertraut seien, wie es für eine ernsthafte und auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft nicht vorstellbar sei. Die entsprechenden Erklärungsversuche des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers überzeugten angesichts dessen nicht. Im Übrigen habe die Ehefrau des Klägers inzwischen erklärt, dass sie sich von diesem getrennt habe. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (6 Hefte), der Akte des Verwaltungsgerichts Berlin – VG 28 V 66.05 – und der beigezogenen Gerichtsakte des erkennenden Gerichts – 3 L 296/07.KO – Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 20 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht zu. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2008 erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). 21 Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens allein der vom Kläger in seinem Antrag vom 19. November 2007 ausdrücklich geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 Grundgesetz – GG – ist. Ein Antrag nach §§ 27 ff. AufenthG steht demnach hier gerade nicht im Streit, so dass sich weitere Ausführungen dazu, wie auch zu § 27 Abs. 1 a Ziffer 1 AufenthG erübrigen. Gleiches gilt für andere in §§ 23, 25 AufenthG enthaltene Anspruchsgrundlagen. Zwar hat der Kreisrechtsausschuss im Widerspruchsbescheid auch Ausführungen zu möglichen Ansprüchen des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einer Bleiberechtsregelung in Verbindung mit § 23 AufenthG wie auch zu möglichen Ansprüchen aus § 25 Abs. 1 bis 4 AufenthG gemacht. Diese Überlegungen gehen allerdings ins Leere, weil der Kläger seinen Antrag ausdrücklich auf § 25 Abs. 5 AufenthG beschränkt hat und der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 22. Februar 2008 sich auch nur zu diesem Antrag verhält. 22 Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. 23 Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit seiner Ausreise sind weder vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich. 24 Rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise des Klägers liegt ebenfalls nicht vor. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn die von ihm verlangte Ausreise mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen nicht in Einklang zu bringen und ihm von daher nicht zumutbar ist. Solche Gründe ergeben sich vorliegend entgegen der Rechtsauffassung des Klägers insbesondere nicht aus Art. 6 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen staatlichen Schutz stellt. 25 Dabei kann hier im Ergebnis offen bleiben, ob zwischen dem Kläger und seiner deutschen Ehefrau derzeit eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt wird oder nicht. Denn dies wirkt sich auf das Ergebnis des vorliegenden Falles letztlich nicht aus. Selbst wenn nämlich eine solche eheliche Lebensgemeinschaft hier tatsächlich bestünde, stehen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Falle des Klägers gesetzessystematische Gründe entgegen. 26 Der Sache nach begehrt er nach wie vor eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für diesen Aufenthaltszweck sind in den §§ 27 ff. AufenthG grundsätzlich abschließend geregelt und unterliegen ferner – was auch der Kläger zutreffend hervorgehoben hat – der Einschränkung des § 11 Abs. 1 AufenthG, wonach einem Ausländer, der zurückgeschoben worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf. Letztere Vorschrift steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 ff. AufenthG im Falle des Klägers unstreitig entgegen, nachdem dieser im Jahre 1998 nach Österreich zurückgeschoben wurde und ein Antrag auf Befristung der Sperrwirkung der Zurückschiebung bis heute nicht gestellt worden ist. Dass diese Regelungen grundsätzlich mit Art. 6 GG ebenso wie mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – in Einklang stehen, unterliegt keinen Zweifeln. 27 Von daher verbietet es sich, die Regelung des § 11 Abs. 1 AufenthG dadurch zu unterlaufen, indem ein Familiennachzug in den Fällen einer illegalen und unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 AufenthG erfolgten Einreise – wie im Falle des Klägers – ohne Hinzutreten gewichtiger Gründe auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG ermöglicht wird. Vielmehr kann bei Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG kein großzügigerer Maßstab als bei Anwendung der §§ 27 ff. AufenthG gelten, da sonst ein der Sperrwirkung unterliegender – zudem vollziehbar ausreisepflichtiger – Ausländer zu Unrecht privilegiert würde (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 5 Bf 18/08. Z -, juris). Zwar sind die Bestimmungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK auch bei Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen, jedoch ist ohne das Hinzutreten sonstiger gewichtiger Gründe im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG eine vorübergehende Trennung der Eheleute zum Zwecke der Durchführung und Einhaltung der Einreisebestimmungen grundsätzlich hinzunehmen. Hiervon kann – auch in den Fällen der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen – nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn Ergebnis und Folgen der Entscheidung vom Normalfall der vorübergehenden Trennung gravierend abweichen (VG Saarlouis, Beschluss vom 3. November 2008 – 5 L 1118/08 -, juris). 28 Unter Anlegung dieses Prüfungsmaßstabes ergeben sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die es gebieten, dem Kläger ausnahmsweise die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. 29 Dies gilt zunächst hinsichtlich des vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen Nachweises hinreichender Sprachkenntnisse im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Der Nachweis hinreichender Sprachkenntnisse im Sinne der genannten Vorschriften ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet und ist demnach vom Kläger hinzunehmen. Sein Einwand, dass seitens des Verbindungsbüros in seinem Heimatland diesbezüglich überspannte Anforderungen gestellt würden, überzeugt ungeachtet seines Wahrheitsgehaltes schon deshalb nicht, weil der Kläger nicht gehindert war bzw. ist, den Sprachnachweis auch vor seiner Ausreise gegenüber dem Beklagten zu erbringen und er aufgrund seines inzwischen mehrjährigen illegalen Aufenthalts in Deutschland hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich die erforderlichen Sprachkenntnisse anzueignen. Insoweit hat auch der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass der Kläger die in dieser Hinsicht gebotene Zielstrebigkeit bisher habe vermissen lassen. Jedenfalls besteht für den Kläger auch die Möglichkeit, in seinem Heimatland seine Deutschkenntnisse zu ergänzen und den Sprachnachweis zu führen. Wie schnell dies der Fall sein wird, hat er weitgehend selbst in der Hand, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dies werde eine unzumutbar lange Zeitdauer in Anspruch nehmen. 30 Auch der Umstand, dass zwischen den Beteiligten nach wie vor streitig ist, ob es sich bei der Ehe des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau um eine Scheinehe handelt oder nicht, rechtfertigt keine andere Sicht der Dinge. Zwar wird diese Frage in einem erneuten Visumsverfahren des Klägers ebenso zu klären sein wie die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Sperrwirkung der Zurückschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG im Falle des Klägers zu befristen ist. Diese Prüfung wird zwar aller Voraussicht nach das Verfahren verlängern bzw. muss je nach Ausgang dieses Verfahrens sogar unter Umständen davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die Wiedereinreise nach Deutschland gänzlich verweigert werden wird. Dieses Risiko ist aber mit Blick auf die Gesamtumstände des vorliegenden Falles vom Kläger und seiner Ehefrau hinzunehmen. Denn die Ursachen für diese Situation haben sie durch ihre entsprechenden, in vielen Punkten widersprüchlichen Angaben sowohl zur Anbahnung ihrer Beziehung, den näheren Einzelheiten der Eheschließung und schließlich zu den Umständen ihres (angeblichen) Zusammenlebens selbst gesetzt. Bei dieser Sachlage kann der Kläger nicht ernsthaft erwarten, dass die zuständigen Behörden und Gerichte diesen widersprüchlichen Angaben und im Einzelnen kaum nachvollziehbaren Verhaltensweisen ohne genaueres Nachfragen Glauben schenken. Dies alles bedurfte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch mit Blick auf die zuvor gemachten Ausführungen zum Prüfungsmaßstab des § 25 Abs. 5 AufenthG keiner weiteren Aufklärung. Insbesondere war auch die Durchführung einer Beweisaufnahme zu der Behauptung des Klägers, zwischen ihm und seiner deutschen Ehefrau bestehe eine eheliche Lebensgemeinschaft, nicht veranlasst. Hätte eine solche Beweisaufnahme tatsächlich ergeben, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner deutschen Ehefrau besteht, so hätte dies mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen gleichwohl nicht zu einem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG geführt. Hätte die Beweisaufnahme hingegen die bisherige Annahme des Beklagten bestätigt, wonach keine schutzwürdige eheliche Lebensgemeinschaft besteht, bestünde erst recht keine Veranlassung, dem Kläger den (weiteren) Aufenthalt in Deutschland zu gewähren. 31 Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da der Kläger dazu selbst nichts vorgetragen hat, sieht die Kammer von weiteren Ausführungen dazu ab. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO. 34 Die Berufung war hier gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 35 Beschluss 36 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 37 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.