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Urteil

4 K 522/09.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2009:0810.4K522.09.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Mai 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten vom 12. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2009. 2 Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Januar 2009 zu einer Stellungnahme im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens für die Elektrifizierung eines Bahnstreckenabschnitts sowie den Um- und Neubau verschiedener Haltepunkte und sonstiger Anpassungsmaßnahmen und landespflegerischer Begleitmaßnahmen auf. Antragstellerin für das Plangenehmigungsverfahren war die DB Netz AG. 3 Die Beklagte setzte gegenüber der Klägerin für die am 12. März 2009 fertiggestellte Stellungnahme mit Bescheid gleichen Datums eine Gebühr „gemäß Ziffer 3.2“ der Anlage zur Gebührensatzung der Landwirtschaftskammer (Gebührenverzeichnis) in Höhe von 300 € fest. In dem Gebührenbescheid der Beklagten heißt es wörtlich: „Gemäß des Gebührenverzeichnisses der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz entsteht folgende Gebühr: Gemäß Ziffer 3.2: 300 €.“ Zur Rechtsgrundlage wird ausgeführt: „Gebührensatzung mit Gebührenverzeichnis der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Landesgebührengesetz, Rundschreiben des Ministers der Finanzen vom 18. Januar 1994 (90 010-4210) betreffend die Kosten für die Mitwirkung anderen Behörden in einem Verwaltungsverfahren.“ Neben der Rechtsbehelfsbelehrung enthält der Bescheid keine weiteren inhaltlichen Angaben. 4 Hiergegen legte die Klägerin am 25. März 2009 Widerspruch ein. Sie trug vor, die Gebührenfestsetzung verstoße gegen das Prinzip der Kostentrennung zwischen Bundes- und Landesverwaltung (Art. 104a GG) und gegen das Äquivalentprinzip. Darüber hinaus stelle die bloße Mitwirkungshandlung keine Amtshandlung im Sinne des Gebührenrechts dar. Auch fehle es an einer Verursachung in zurechenbarer Weise, so dass es an einer Veranlassung im Sinne des § 13 VwKostG fehle. Zuletzt beziehe sich auch die angegebene Ziffer 3.2 ausdrücklich auf Stellungnahmen zum Beitragsrecht nach KAG und BauGB, was beides hier eindeutig nicht gegeben sei. 5 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 13. Mai 2009 zurück. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr seien die § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Abs. 5 Landesgebührengesetz (- LGebG -) vom 3. September 1974 (GVBl. Seite 578) i.V.m. der Gebührensatzung der Landwirtschaftskammer vom 9. Dezember 2005 in der Fassung vom 21. November 2007. Die Stellungnahme der Beklagten im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens nach § 18b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (- AEG -) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I Seite 2378, 2396, 1994 I Seite 2439) i.V.m. § 74 Abs. 6 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (- VwVfG -) sei eine kostenpflichtige Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 LGebG. Aus § 10 Abs. 1 Nr. 7 LGebG Rheinland-Pfalz ergebe sich, dass der Gesetzgeber die Erstattungsfähigkeit der Kosten anderer Behörden grundsätzlich vorausgesetzt habe, da er diese in Nr. 7 explizit als zu erstattende Auslagen aufführe. Zwar habe im Kern die DB Netz AG die Amtshandlung durch ihren Antrag veranlasst und wäre demnach eigentlich nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG direkte Kostenschuldnerin, aber eine Inanspruchnahme der Klägerin sei deshalb möglich, weil diese die Gebühr für die Stellungnahme gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 LGebG letztlich von der DB Netz AG zusammen mit den sonstigen Verwaltungskosten erstattet verlangen könne. Diesem Gedanken entspreche auch die Systematik des § 8 Abs. 2 LGebG, der gerade verhindere, dass die persönliche Gebührenfreiheit der Träger öffentlicher Verwaltung nach § 8 Abs. 1 LGebG im Falle konzentrierter Verwaltungsverfahren zu nicht vertretbaren Vorteilen beim Kostenverursacher führe. Klarstellend wird hinzu gefügt, dass im Gebührenbescheid korrekterweise die Gebührenziffer 3.4 anstatt der aufgeführten Gebührenziffer 3.2 genannt sein müsste. Hierbei handele es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, die Gebührenziffer 3.4 erfasse Stellungnahmen in Planfeststellungsverfahren und sei daher zu Grunde zu legen. Inhaltliche Ausführungen zur Gebührenhöhe enthielt der Widerspruchsbescheid nicht. 6 Die Klägerin hat am 19. Mai 2009 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt die Klägerin an, dass die Beklagte sie ermessenfehlerhaft zu Verwaltungsgebühren herangezogen habe, weil die Beklagte selbst annehme, dass sie auch die DB Netz AG als Kostenschuldnerin heranziehen könne, diese Sachlage jedoch im Rahmen der Schuldnerauswahl im Widerspruchsbescheid mit keinem Wort erwähne. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 12. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2009 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die bereits im Widerspruchsbescheid aufgeführten Gründen und trägt ergänzend zu den dort genannten Rechtsauffassungen vor. 12 Die Beteiligten haben sich beide mit Schriftsätzen vom 22. Juni 2009 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe 14 Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. 15 Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Mai 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 16 Der Gebührenbescheid erweist sich aus mehreren selbständigen Gründen als rechtswidrig. Dem Bescheid fehlt es bereits an einer Ermächtigungsgrundlage (1). Darüber hinaus ist der Bescheid formell (2) und materiell rechtswidrig: Die materielle Rechtswidrigkeit gründet sich darauf, dass die Stellungnahme schon dem Grunde nach nicht gebührenpflichtig ist (3) und (4), die Klägerin – eine Gebührenpflicht unterstellt – eine persönliche Gebührenfreiheit geltend machen könnte (5) und dass der Bescheid ermessensfehlerhaft ist (6). 17 (1) Dem Gebührenbescheid fehlt es bereits an einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage. Die Beklagte stützt ihre Gebührenerhebung auf § 4 Abs. 1 Buchstabe b), § 19 Abs. 1 Landesgesetz über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (- LwKG -) vom 28. Juli 1970 (GVBl. S. 309, zuletzt geändert am 21. Juli 2003 (GVBl. S. 211) und auf die Gebührensatzung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2005 i.V.m. dem Gebührenverzeichnis in der Fassung vom 21. November 2007. Nach § 19 Abs. 1 LwKG ist die Landwirtschaftskammer befugt, zur Durchführung ihrer Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Satzung nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes unter anderem auch Gebühren für Amtshandlungen festzusetzen und zu erheben. 18 Die auf dieser Grundlage ergangene Gebührensatzung der Beklagten vom 9. Dezember 2005 genügt den Anforderungen des Landesgebührengesetzes nicht, weil eine Reihe der gesetzlichen Mindestanforderungen nicht umgesetzt werden und die Gebührensatzung daher unvollständig ist. Die Satzung regelt in § 1 den Gegenstand der Gebührensatzung durch einen Verweis auf das Gebührenverzeichnis. § 2 enthält eine Regel für den Fall, dass die Gebühren nach Zeitaufwand zu bemessen sind. § 3 enthält Regelungen zu Stundung, Niederschlagung und Erlass. § 4 betrifft das Inkrafttreten. Weitergehende Regelungen enthält die Gebührensatzung nicht. Auch ein Verweis auf ein anderes Kostenregelungsregime, welches im Übrigen neben den genannten Satzungsnormen anwendbar sein soll, ist nicht vorhanden. Lediglich § 1 Abs. 3 der Satzung verweist speziell für die Erhebung von Auslagen auf § 10 LGebG. Daraus folgt jedoch gerade nicht, dass das Landesgebührengesetz auch subsidiär für die Gebührenerhebung anwendbar sein soll. Der Satzung fehlt es z.B. bereits an einer Bestimmung der Kostenschuldner, die für die im Gebührenverzeichnis beschriebenen Gebühren herangezogen werden könnten. Weiterhin fehlt es auch an einer Regelung der Gebührengrundsätze, nach denen die Gebühren zu bemessen sind. Diese sind erforderlich, weil die Satzung nach Maßgabe des LGebG und damit auch nach Maßgabe des § 3 LGebG aufzustellen ist, um das rechtsstaatlich gebotene Äquivalenzprinzip zu wahren. Insoweit ist es unverzichtbar, dass die maßgeblichen Kriterien der Gebührenbemessung durch den Normgeber vorgegeben werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. 22. April 1981 – 9 OVG A 12/80 – OVGE 36, 383). Deshalb ist die Gebührensatzung in Anbetracht ihrer Unvollständigkeit und infolge mangelnder Bestimmtheit unwirksam. 19 Die Kammer lässt es an dieser Stelle offen, ob Ziffer 3.4 des Gebührenverzeichnisses eine geeignete Gebührengrundlage für eine Stellungnahme gewesen wäre, weil dort lediglich Stellungnahmen im Plan feststellungs verfahren einem Gebührentatbestand zugeordnet werden, während es vorliegend um eine Stellungnahme im Plan genehmigungs verfahren ging. Das Gericht verkennt nicht, dass die nach § 73 Abs. 2 VwVfG vorgesehene Stellungnahme mit der Beteiligungsvorschrift nach § 74 Abs. 6 Nr. 2 VwVfG weitgehend inhaltsgleich ist, weist jedoch auf die Lücke im ansonsten ausdifferenzierten Gebührenverzeichnis und das auftretende Problem der Bestimmtheit hin. 20 Ein schlichter Rückgriff auf die Regelungen des LGebG (konkret z.B. §§ 3, 9 Abs. 1 bzw. § 13 Abs. 1 LGebG) ist nicht möglich, weil dieses Gesetz nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 LGebG nicht gilt, soweit Kosten Gegenstand besonderer gesetzlicher Regelungen sind. § 19 LwKG ermächtigt die Beklagte zum Erlass einer eigenständigen Gebührensatzung, ohne das Landesgebührengesetzes für subsidiär anwendbar zu erklären. Denn dort heißt es lediglich, dass die Satzung nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes zu erlassen ist, sich also an den gesetzlichen Vorgaben zu orientieren hat. Die Satzung enthält – wie ausgeführt – ebenfalls keinen generellen Verweis auf das Landesgebührengesetz. 21 (2) Selbst wenn das Landesgebührengesetz subsidiär anwendbar wäre, ist der Gebührenbescheid rechtswidrig. 22 Der Gebührenbescheid ist in diesem Fall bereits formell rechtswidrig, weil ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (- LVwVfG -) i.V.m. § 39 Abs. 1 S. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (- VwVfG -) vorliegt. Danach soll ein schriftlicher Verwaltungsakt die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Bei der zu Grunde gelegten Gebührenziffer 3.4 handelt es sich um eine Rahmengebühr, die einen Gebührenrahmen von 70,- bis 2.000,- € vorsieht. Die Festsetzung der konkret angemessenen Gebühr steht im Ermessen der Behörde, die dieses entsprechend der Bemessungsgrundsätze des Gebührenrechts (vgl. §§ 3, 9 Abs. 1 LGebG) ausüben muss. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 12. März 2009 setzt eine Gebühr von 300,- € fest, enthält jedoch keinerlei Ausführungen zu den Gesichtspunkten, die die Beklagte dem von ihr auszuübenden Festsetzungsermessen zugrunde gelegt hat. Die Ausführungen zur Ermessensausübung waren auch nicht entbehrlich, weil die festgesetzte Gebühr sich nicht am unteren Rand des Gebührenrahmens bewegt. 23 Eine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG ist nicht eingetreten, weil der Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2009 ebenfalls keine Gesichtspunkte zu den Grundlagen der Ermessenerwägungen enthält. Der Verstoß ist vor dem Hintergrund des § 46 VwVfG relevant, weil nicht auszuschließen ist, dass die Behörde bei Beachtung des Verfahrensrechts das ihr zugestandene Ermessen in einer anderen Weise ausgeübt hätte. 24 (3) Weiterhin handelt es sich bei Stellungnahme der Beklagten gemäß § 18b Allgemeines Eisenbahngesetz (- AEG -) i.V.m. § 74 Abs. 6 Nr. 2 VwVfG nach Ansicht der Kammer nicht um eine gebührenpflichtige Amtshandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 LGebG. Unter dem Begriff der Amtshandlung im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, den auch das erkennende Gericht zu Grunde legt, wird weitgehend jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung einer Behörde – unter Einschluss schlichter Hoheitsverwaltung – verstanden. (OVG Koblenz, Urt. v. 12. November 1998 – 12 A 10976/98.OVG; Dehe/Beucher, in: Praxis der Kommunalverwaltung, E 4 b RhPf, LGebG, § 1 Anm. 4; BayVGH, Urt. v. 2. August 2007 – 23 BV 07.719 zum bayerischen und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11. Dezember 2008 – 2 S 1162/07 zum baden-württembergischen Landesrecht). 25 Der Stellungnahme der Beklagten fehlt es an der danach erforderlichen Außenwirkung. Die Kammer verkennt nicht, dass auch interne behördliche Mitwirkungshandlungen Außenwirkung entfalten können (vgl. Dehe/Beucher, LGebG RhPf, § 1 Anm. 6). Bei dem dort zitierten Beispiel, das der Regierungsbegründung zum LGebG entnommen ist (LT-Drs. 7/3228, S. 22), handelt es sich jedoch um eine interne Zustimmungspflicht, die wegen ihres zwingenden Charakters in dem später gegenüber dem Dritten erlassenen Verwaltungsakt ihre Außenwirkung entfaltet. Denn in dieser Konstellation beinhaltet die interne Mitwirkung eine abschließende Beurteilung hinsichtlich der betroffenen Teilfrage und die andere Behörde kann ohne diese Mitwirkung nicht entscheiden und sich über die mitgeteilte Beurteilung auch nicht hinwegsetzen. In diesem Sinne ist nach Ansicht der Kammer die in der Regierungsbegründung gewählte Formulierung, dass eine „ gesetzlich vor geschriebene interne Mitwirkung einer Behörde an der Amtshandlung einer anderen Behörde als selbständige Amtshandlung gewertet werden [müsse]“, zu verstehen (LT-Drs. 7/3228, S. 22; Unterstreichung durch die Kammer). Dieses einschränkende Verständnis wird dadurch gestützt, dass es an anderer Stelle heißt, dass sonstige interne Mitwirkungshandlungen gerade keine Außenwirkung haben sollen (vgl. Dehe/Beucher, LGebG RhPf, § 2 Anm. 7). 26 Bei der Stellungnahme der Beklagten nach § 18b Allgemeines Eisenbahngesetz (- AEG -) i.V.m. § 74 Abs. 6 Nr. 2 VwVfG handelt es sich nach dieser Unterscheidung nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungshandlung. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt es für die Annahme einer gesetzlich vorgeschrieben Mitwirkung nicht, dass die Klägerin nach § 74 Abs. 6 Nr. 2 VwVfG verpflichtet ist, eine Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt werden (dazu zählt vorliegende auch die Beklagte), einzuholen. Denn diese gesetzliche Pflicht betrifft allein die zuständige Genehmigungsbehörde (hier: die Klägerin). Die Stellungnahme selbst, die auf diese Aufforderung hin ergeht und die vorliegend die gebührenpflichtige Amtshandlung sein soll, ist hingegen gesetzlich nicht vorgeschrieben: Es steht den aufgeforderten Behörden nämlich frei, sich an dem Verfahren zu beteiligen. Sowohl eine negative als auch eine nicht abgegebene Stellungnahmen hindern das weitere Verfahren nicht. Denn Benehmen bedeutet nicht Einvernehmen (BVerwG, Beschluss v. 30. Oktober 2000 – 11 VR 12/00 – unter juris Rz. 5) sondern lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme (BVerwG, Urt. v. 29. April 1993 – 7 A 2/92 – unter juris Rz. 22; Kopp/Ramsauer, § 74 Rn. 168). Damit ist die Stellungnahme als solche nicht gesetzlich vorgeschrieben. Eine Bindung der Planungsbehörde an die Stellungnahme besteht hier nicht und die Beteiligung der Beklagten ist danach nur ein verwaltungsinterner Vorgang ohne selbständige Bedeutung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11. Dezember 2008 – 2 S 1162/07 – unter juris Rz. 35: zur einer gesetzlich vorgeschriebenen, aber rechtlich unverbindlichen Stellungnahme innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens). 27 Aus dem von der Beklagten im Ausgangsbescheid angegebenen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen zu den „Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden in einem Verwaltungsverfahren“, das im Übrigen nicht mehr in der Fassung vom 18. Januar 1994, sondern in der Fassung vom 6. Oktober 2004 (90 010 18 – 01-076-34 – 448) gilt, ergibt sich ebenfalls keine andere Beurteilung: Unabhängig von der Frage, inwieweit ein Rundschreiben der Exekutive geeignet ist, die Auslegung der Landesgesetze zu bestimmen, wird dort eine gebührenpflichtige Amtshandlung dann angenommen, wenn die Mitwirkung rechtlich vorgesehen ist. Zur Überzeugung der Kammer liegt in dieser sprachlichen Fassung keine Abweichung zu der bei der Auslegung maßgeblich heranzuziehenden Gesetzesbegründung, die die Formulierung „gesetzlich vorgeschrieben“ nutzt. Demnach kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach denen die Stellungnahme nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. 28 (4) Selbst wenn man eine Amtshandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 LGebG unterstellt, ist der Gebührenbescheid des Weiteren auch deshalb rechtswidrig, weil es an einer Amtshandlung fehlt, die gemäß § 2 Abs. 1 LGebG zum Vorteil Einzelner vorgenommen (Nr. 1) oder wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich (Nr. 2) ist. Dies gilt unabhängig davon, ob man dabei auf die Klägerin oder die das Plangenehmigungsverfahren anstoßende DB Netz AG abstellt. 29 Die Stellungnahme erfolgt hier nicht zum Vorteil der Klägerin. Zwar wird die Klägerin durch die Stellungnahme in der Ermittlung der von ihr zu berücksichtigenden Belange unterstützt. Wegen der fehlenden rechtlichen Bindungswirkung wird sie jedoch durch die Stellungnahme nicht davon befreit, das dabei Vorgetragene selbständig festzustellen und zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Mai 1988 – 4 C 11/85 und 12/85, 4 C 11/85, 4 C 12/85 – juris Rz. 21). Es bleibt also unabhängig von einer Stellungnahme bei dem Erfordernis einer eigenständigen Feststellung und Beurteilung des Sachverhaltes durch die Klägerin. Die Stellungnahme ist auch nicht wegen des Verhaltens der Klägerin erforderlich. Mit der Aufforderung zur Stellungnahme hat die Klägerin zwar ein Verhalten gezeigt, dass ursächlich für die Stellungnahme der Beklagten war, es fehlt jedoch an der „Erforderlichkeit“, weil – wie oben ausgeführt – die abgegebene Stellungnahme zur Durchführung des Verfahrens gerade nicht erforderlich ist. Die Gelegenheit zur Stellungnahme ist vielmehr nur die Möglichkeit, eigene Belange im Verfahren geltend zu machen, die ihrerseits dem Schutz Dritter oder der Allgemeinheit zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11. Dezember 2008 – 2 S 1162/07 – juris Rz. 42 f.), nicht jedoch der Klägerin. Gerade weil die Beklagte auch auf eine Stellungnahme verzichten könnte, wenn sie das für geboten hielte, zeigt, dass die Stellungnahme nicht „erforderlich“ ist. 30 Auch wenn man die Gebührenpflicht der Amtshandlung von dem konkreten Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 LGebG trennt und innerhalb des § 2 Abs. 1 LGebG auf die DB Netz AG abstellt, fehlt es an den Voraussetzungen der Nr. 1 oder Nr. 2. Die Stellungnahme ergeht nicht zum Vorteil der DB Netz AG i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LGebG. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Stellungnahme für den Antragsteller des Planverfahrens von Vorteil ist. Ob sie tatsächlich vor- oder nachteilig ist, kann sich jedoch erst aus deren Inhalt ergeben. Die Frage der Gebührenpflichtigkeit der Amtshandlung darf jedoch nicht an deren Inhalt gekoppelt werden, weil damit die Gebührenbemessungsgrundsätze – wie sie in § 3 LGebG niedergelegt sind – unterlaufen würden. § 2 Abs. 1 Nr. 2 LGebG ist auch bei einem Abstellen auf die DB Netz AG aus den oben genannten Erwägungen nicht einschlägig, weil es hier ebenfalls an der Erforderlichkeit der rechtlich nicht zwingend abzugebenden und darüber hinaus unverbindlichen Stellungnahme fehlt. 31 (5) Außerdem besteht für die Klägerin eine persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, weil eine Kostenweitergabe nach § 8 Abs. 2 LGebG in der vorliegenden Konstellation nicht möglich ist. Soweit die Beklagte eine Kostenweitergabe an die DB Netz AG mit dem Hinweis auf § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 LGebG oder § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG begründet, scheidet eine Übertragung mangels Anwendbarkeit der Normen für die Klägerin aus. Die Klägerin erhebt ihre Kosten gegenüber der DB Netz AG auf Grundlage des § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 Allgemeines Eisenbahngesetz (- AEG -) i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 1. Mai 2008 (- BEGebV -) und nicht nach dem Verwaltungskostengesetz des Bundes (- VwKostG -) oder dem LGebG. § 6 BEGebV regelt die Erhebung von Auslagen und verweist dabei nur auf § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 5 VwKostG. Auf § 10 Abs. 1 Nr. 7 VwKostG (wortgleich mit § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 LGebG) wird kein Bezug genommen. Letzterer regelt jedoch gerade die Grundlage für die Weitergabe von Beträgen anderer Behörden gegenüber Dritten im Wege der Auslagenerstattung. Damit ist die Klägerin nicht berechtigt, die Gebühren für andere Behörden als Auslagen nach § 6 BEGebV an Dritte (hier: DB Netz AG) weiterzugegeben. 32 (6) Der Gebührenbescheid ist in Anlehnung an die formelle Rechtswidrigkeit wegen fehlender Begründung der Ermessenserwägungen (s.o.) auch materiell rechtswidrig, weil ein Ermessensfehler nach § 114 S. 1 VwGO – Ermessensausfall – vorliegt. Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren sind weder erfolgt noch hätten sie die Rechtswidrigkeit gemäß § 114 S. 2 VwGO beseitigt können, weil es nach dieser Vorschrift lediglich möglich ist, Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen, eine erstmalige Ermessensausübung – wie sie hier vorgelegen hätte – ist hingegen ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5. September 2006 – 1 C 20.05 – juris Rz. 22 mwN). 33 Wegen des Vorbringens der Beteiligten zu Art. 104a Abs. 5 GG sieht sich die Kammer veranlasst, hierzu ergänzend Stellung zu beziehen, obwohl zur Überzeugung der Kammer hieraus im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit folgt. In Anlehnung an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19. Januar 2000 – 11 C 6.99) liegt ein Verstoß gegen Art. 104a Abs. 5 S. 1 GG vor, wenn die Länder für die eigenverantwortliche Ausführung von Bundesgesetzen Kostenausgleich vom Bund verlangen. Denn dies verstößt nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (aaO) gegen das Prinzip der Vollzugskausalität, nach dem Verwaltungszuständigkeit und Finanzverantwortung beim jeweiligen Hoheitsträger – Bund oder Land – vereinigt werden. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging es allerdings um einen Gebührenbescheid der (Landes-) Anhörungsbehörde gegenüber der (Bundes-) Plangenehmigungsbehörde. Ein Verstoß gegen Art. 104a Abs. 5 S. 1 GG lag vor, weil die (Landes-) Anhörungsbehörde die Anhörung (als Vollzug des Bundesgesetzes) gemäß Art. 87e Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 1 Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz (- BEVVG -; Zitierung nach aktueller Gesetzeslage) als eigene Angelegenheit wahrgenommen und daher nach dem Prinzip der Vollzugskausalität die Kosten dafür selbst zu tragen hatte. Hier hingegen geht es um eine Stellungnahme eines Trägers öffentlicher Belange, dem durch die Aufforderung zur Stellungnahme nach § 74 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 VwVfG keine Gesetzesvollzugsaufgaben übertragen werden. Das Verhältnis zwischen Planungsbehörde und Stellungnahmebehörde wird also nicht – wie das zur Anhörungsbehörde – durch Regelungen der Verwaltungskompetenzen bestimmt. Nur im letzteren Fall, wenn eine Behörde in Ausübung eigener (Landes-) Verwaltungskompetenzen im Rahmen des (Bundes-) Planverfahrens eingebunden wird, ist wegen Art. 104a Abs. 5 S. 1 GG ein Kostentransfer ausgeschlossen. Die Frage der Kostenerstattung richtet sich demzufolge nach den allgemeinen Kostenregeln, die – wie dargelegt – vorliegend aus anderen Gründen nicht erfüllt sind. 34 Nach alledem war der Klage stattzugeben. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. 37 Beschluss 38 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 39 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.