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Urteil

7 K 1421/08.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2009:0922.7K1421.08.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Übernahme von Schülerbeförderungskosten. 2 Sie ist 1997 geboren und besucht die Regionale Schule in H. Die Klägerin wohnt in H.-D. in der R.-Straße ..., von wo aus der Schulweg 3,5 km beträgt. 3 Mit Bescheid vom 7. Juli 2008 lehnte der Beklagte die Übernahme der ab dem Schuljahr 2008/2009 beantragten Schülerfahrtkosten ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die für eine Bewilligung nach § 69 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes (SchulG) vorausgesetzte Unzumutbarkeit des Schulweges nicht gegeben sei. Denn der Schulweg der Klägerin sei entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen weder länger als 4 km noch besonders gefährlich. 4 Die Klägerin machte mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch unter Darlegung der Örtlichkeiten im einzelnen eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges geltend, weil die gesteigerte Wahrscheinlichkeit bestehe, Opfer einer Gewalt- oder Sexualstraftat zu werden. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2008 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung A. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung unter anderem aus: Neben dem Fehlen einer besonderen Gefährlichkeit aus verkehrsspezifischen Gegebenheiten sei eine solche auch nicht mit Blick auf die Gefahr krimineller Übergriffe gegeben. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn der Schüler zu einem risikobelasteten Personenkreis gehöre und sich auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befinde, weil etwa nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet sei. Als Beurteilungskriterien kämen in Betracht, ob der betreffende Schüler im Falle einer Gefahr seitlich ausweichen und eine etwaige naheliegende Wohnbebauung erreichen könne, aber auch, ob Anfang und Ende eines Waldstückes gut einsehbar und während der dunklen Tageszeiten ausreichend beleuchtet seien; ferner, ob Unterholz in nennenswerter Ausdehnung vorhanden sei, das potentiellen Gewalttätern ein geeignetes Versteck bieten könnte. Diese Voraussetzungen seien hier auf keiner der besagten Teilstrecken gegeben. Auch nach der fachkundigen Beurteilung durch die Polizeiinspektion B. sei eine besondere Gefährlichkeit nicht anzunehmen. Danach hätten besonders hohe Verkehrsgefahren für den aufgezeigten Schulweg nicht festgestellt werden können und auch aus der Kriminalitätsstatistik seien keine Straftaten zu erkennen, die sich negativ auf die Belange eines sicheren Schulwegs auswirken würden. 6 Die Klägerin hat am 22. Dezember 2008 Klage erhoben und zur Begründung – unter Vorlage von Bildmaterial – im Wesentlichen vorgetragen: Die Schülerfahrtkosten müssten übernommen werden, da der Schulweg besonders gefährlich sei. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auf dem Weg vom Elternhaus zur Schule bestehe die gesteigerte Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Gewalt- oder Sexualstraftat zu werden. Wegen ihres Alters und Geschlechts gehöre sie, die Klägerin, einem risikobelasteten Personenkreis an. An einer Vielzahl im Einzelnen ausführlich beschriebener Stellen des Schulweges befinde sie sich in einer schutzlosen Situation, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet sei. Hierzu wird unter anderem auf folgende Gegebenheiten hingewiesen: Keine straßennahe Wohnhausbebauung; durch Bäume, Sträucher und Hecken versperrte Sicht von den Wohnhäusern zum Gehweg; nur vereinzelte Nutzung des Gehweges durch andere Personen; nicht ständiges Befahren der L 284 durch Kraftfahrzeuge; eingeschränkte Ausleuchtung des Gehweges durch Bäume; gute Versteckmöglichkeiten für Straftäter; keine Möglichkeit des seitlichen Ausweichens, um naheliegende Wohnhausbebauung zu erreichen. Sofern dem Landeskriminalamt keine Daten zu kriminellen Übergriffen auf sechsjährige bis unter einundzwanzigjährige Schüler auf dem Schulweg aus dem Bereich der Stadt H. sowie deren Umgebung von den letzten zehn Jahren vorlägen, liege dies daran, dass der Beklagte jahrzehntelang die Schülerfahrtkosten übernommen habe und die Schüler öffentliche Verkehrsmittel benutzt hätten. Der Beklagte habe die Schülerfahrtkosten bis zum Schuljahr 2007/2008 übernommen, weil er wohl bis dahin auch eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG gesehen habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Beistand der Klägerin ein Schreiben des Rektors der Grundschule H. vorgelegt, wonach am Morgen des 8. September 2009 ein Autofahrer in H. ein Schulkind auf dem Schulweg angesprochen habe. 7 Die Klägerin beantragt, 8 unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2008 den Beklagten zu verpflichten, die Fahrtkosten zur Regionalen Schule in H. ab dem Schuljahr 2008/2009 zu übernehmen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er ist dem Vorbringen der Klägerin unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seiner bisher geäußerten Ansicht entgegengetreten. Diese werde durch die Stellungnahme des Landeskriminalamtes vom 8. Juli 2009 bestätigt. Die jahrelange Übernahme der Schülerfahrtkosten durch den Beklagten führe zu keiner anderen Beurteilung, da Schüler sich auch außerhalb der Schulzeit im Bereich von Straßen aufhielten. 12 Das Gericht hat durch Beschluss vom 27. April 2009 eine Auskunft des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz eingeholt. Zum Ergebnis wird auf die Stellungnahme des Landeskriminalamtes vom 8. Juli 2009 Bezug genommen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie zwei Hefte Verwaltungsakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die Ablehnung der begehrten Verpflichtung zur Übernahme der beantragten Fahrtkosten zur Regionalen Schule H. erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin von daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Ein Anspruch auf die begehrte Verpflichtung besteht nämlich nicht. 15 Dabei geht das Gericht davon aus, dass in Rechtsstreitigkeiten betreffend Schülerbeförderungskosten Anspruchsinhaber und damit Aktivpartei der betreffende Schüler, bei Minderjährigkeit vertreten durch seine Eltern, ist. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang der einzelnen Regelungen in § 69 SchulG. Danach obliegt den Landkreisen und kreisfreien Stätten als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die Sorge für die Beförderung der Schüler zu den dort näher genannten Schulen. Diese Aufgabe wird vorrangig erfüllt durch die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Da es sich um eine gegenüber den Schülern wahrzunehmende Aufgabe handelt, sind diese auch Inhaber des Anspruchs auf Fahrtkosten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 B 11142/07.OVG -). 16 Nach § 69 Abs. 1 SchulG obliegt es dem beklagten Landkreis, für die Beförderung der Schüler zu den in seinem Gebiet gelegenen u.a. Regionalen Schulen zu sorgen, wenn die Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Gemäß Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift wird die Aufgabe vorrangig erfüllt durch die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. 17 Die Kammer lässt vorab offen, ob § 69 SchulG noch in der Fassung vom 30. März 2004 (GVBl. Seite 239) gilt oder bereits in der Änderungsfassung aufgrund des Landesgesetzes zur Änderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008 (GVBl. Seite 340). Danach wird die Regionale Schule in § 69 Abs. 1 Satz 2 SchulG nicht mehr genannt, sondern ist durch „Realschule plus“ ersetzt worden. Dies führt bezogen auf die hier streitigen Schülerbeförderungskosten in der Sache zu keiner rechtserheblichen Änderung. Denn die Realschule plus hat die bisherigen Schularten Hauptschule, Realschule und Regionale Schule ersetzt (s. LT-Drs 15/2514 vom 12. August 2008, Seite 40). Es kann daher vorliegend offenbleiben, in welcher Fassung § 69 SchulG hier gilt. 18 Der Schulweg ist nach § 69 Abs. 2 SchulG ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Regionaler Schule länger als 4 km ist. 19 Da der kürzeste Fußweg unstreitig nicht länger als 4 km ist, kommt es vorliegend auf das Tatbestandsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit an. Diese kann sich aus Gefahren des Straßenverkehrs oder aus sittlich-kriminellen Gründen ergeben (zu diesen beiden Fallgruppen siehe VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 22. April 2004 - 2 K 3267/03.NW-; BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - 7 B 08.1027 -, zitiert nach juris). Auch die Richtlinien des Landkreises Altenkirchen über die Schülerbeförderung vom 25. April 1994 in der Fassung vom 18. Juni 2001 (RL) weisen unter Nummer 3.3 in zutreffender Gesetzesauslegung auf die beiden genannten Fallgruppen hin. 20 Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und folgt auch aus der Aktenlage, dass der Schulweg der Klägerin in Bezug auf Gefahren des Straßenverkehrs keine besondere Gefährlichkeit aufweist. Die gerichtliche Entscheidung hat sich daher ausschließlich mit dem Bereich krimineller oder sittlicher Gefahren zu beschäftigen. Da die gesetzliche Regelung die Übernahme von Fahrtkosten erst dann vorsieht, wenn der Schulweg nicht nur gefährlich, sondern „besonders“ gefährlich ist, sind in jedem Fall strenge Anforderungen zu erfüllen, bevor ein Schulweg unabhängig von seiner Länge einen Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrtkosten auslöst. Gewisse Gefahrenmomente, die bei einem 4 km langen Schulweg nahezu zwangsläufig vorhanden sind, reichen nicht aus. Das gleiche gilt für Gefahrensituationen, denen auf einem Fußweg zur Schule eine Vielzahl von Schülern ausgesetzt sind. Ein solches allgemeines Risiko mutet der Gesetzgeber im 4-km-Bereich jedem Schüler zu. Das qualifizierende Merkmal der besonderen Gefährlichkeit verlangt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04.OVG - , NVwZ-RR 2005, 41). 21 Bei der Feststellung der vom Gesetz geforderten besonderen Gefahr ist zu beachten, dass der Gesetzgeber durch das Anknüpfen an die Länge des kürzesten Fußwegs und an das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ sowohl objektivierbare als auch pauschalierende Voraussetzungen für die Verpflichtung der Kommunen zur Beförderung der Schüler aufgestellt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. August 2004, a.a.O.). Möglicherweise subjektiv bestehende Befürchtungen reichen nicht aus, solange sie nicht objektiv begründet sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2009, a.a.O.). Ferner liegt dem Gesetz die Einschätzung zugrunde, dass Schülern bereits ab einem Lebensalter von etwa 10 Jahren ein bis zu 4 km langer nicht „besonders“ gefährlicher Schulweg zugemutet werden kann. Diese gesetzgeberische Beurteilung hat das Gericht zu respektieren. Bei der Ermittlung der Gefährlichkeit des Schulweges ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Regelungen über die Schülerbeförderung einen Bereich der Massenverwaltung betreffen, in dem pauschalierende Erwägungen unvermeidbar sind, soll nicht der Verwaltungsaufwand seinerseits unverhältnismäßig ansteigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 7 B 11485/02.OVG -). 22 Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „besonderen Gefährlichkeit“ hat sich schließlich an dem gesetzgeberischen Leitbild der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Schülerbeförderung zu orientieren. Die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Schülerbeförderung stellt ein abgestuftes System finanzieller und tatsächlicher Sorgetragung dar. Es befreit die Eltern der Schüler weitgehend, aber nicht gänzlich von der ihnen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht obliegenden Aufgabe, für einen Transport zu und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwandes zu tragen. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 GG, Art. 27 Landesverfassung Rheinland-Pfalz) und die ihn konkretisierende allgemeine Schulpflicht (§ 56 SchulG) verlangen nicht, die Schülerbeförderung umfassend und in jeder Hinsicht durch die Landkreise und kreisfreien Städte sicherzustellen. Die aus der gesetzlichen Entwicklung des Schülerbeförderungsrechts deutlich werdende schrittweise Entlastung der Eltern ändert nichts daran, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe bleibt, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule praktisch und wirtschaftlich sicherzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2003 - 2 A 10588/03.OVG -, AS 30, 34; Urteil vom 2. Februar 2005 - 2 A 11888/04.OVG -, DÖV 2006, 703; Urteil vom 16. Juli 2004 - 2 A 104333/04.OVG -, AS 31, 364). 23 In Anwendung der vorgenannten Grundsätze hält die Kammer eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG nur dann für gegeben, wenn objektive Kriterien und konkrete Umstände für die Annahme einer Gefahrensituation sprechen, die über die allgemeinen Gefahren eines Schulweges hinausgehen und den Schüler einer Gefahr außerhalb des allgemeinen Lebensrisikos schutzlos aussetzen. Derartige Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. 24 Objektive Kriterien sind hier vorrangig der vom Gericht eingeholten kriminalpolizeilichen Einschätzung zu entnehmen. Diese ist damit für die objektive Bewertung der Gefahren, denen die Klägerin auf ihrem Schulweg ausgesetzt ist, maßgeblich. Dies folgt schon daraus, dass es sich um eine Einschätzung durch fachkundige Personen handelt. Der kriminalpolitischen Einschätzung kommt damit ein ungleich höherer Aussagewert zu als den subjektiven Bewertungen durch die Eltern oder Bedienstete der Stadt H. Selbst einer Inaugenscheinnahme durch das Gericht käme – mangels Fachkunde – kein vergleichbarer Aussagewert zu. Wegen dieser Fachkunde ist die kriminalpolizeiliche Einschätzung ferner stichhaltiger als Spekulationen, Vermutungen oder Annahmen, etwa hinsichtlich „idealer“ Verstecke für Straftäter, die sich in der Rechtsprechung finden (s. etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. April 2008 – 2 LB 7/07 -, zitiert nach juris). Das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz (LKA) hat in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2009 zunächst auf die gerichtliche Frage geantwortet, ob für Kinder typischerweise an bestimmten Stellen (beispielsweise Unterführungen, Spielplätze etc.) die besondere Gefahr von kriminellen Übergriffen durch Sexualstraftäter oder sonstige Straftäter besteht. Nach kriminalistischer Erfahrung, so das LKA, ist dies grundsätzlich nicht der Fall. Diese Einschätzung überzeugt insbesondere bei den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, bei denen es sich regelmäßig weit überwiegend um Beziehungstaten handelt. So heißt es auch im Ersten Opferschutzbericht der Landesregierung: „… standen 2007 auch im Deliktsbereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit 55,6 % mehr als die Hälfte der Opfer zur bzw. zum Tatverdächtigen in einem Verwandtschafts- oder Bekanntschaftsverhältnis“ (LT-Drs 15/2845 vom 2. Dezember 2008, Seite 57). 25 Von dieser kriminalistischen Einschätzung ausgehend reicht es für die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG gerade nicht aus, dass sich beispielsweise auf Teilstrecken des Schulweges keine straßennahe Wohnhausbebauung befindet, die Straße nicht ständig durch Kraftfahrzeuge befahren wird oder nur wenige andere Personen den Gehweg nutzen. Erfahrungsgemäß können an keinem Ort oder Wegestück Delikte ausgeschlossen werden. Es liegt im allgemeinen Lebensrisiko, Opfer einer Straftat zu werden. Auf einem derart beschriebenen Schulweg bestehen für sich genommen lediglich Gefahren innerhalb des allgemeinen Lebensrisikos, die der Gesetzgeber ausdrücklich nicht als für eine Gewährung von Fahrtkostenübernahme ausreichend erachtet hat. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte hinzukommen, dass sich auf dem Schulweg zumindest eine gefährliche Örtlichkeit befindet, die eine erhöhte Kriminalitätsbelastung aufweist. Eine solche ergibt sich indes aus der Stellungnahme des Landeskriminalamtes vom 8. Juli 2009 gerade nicht (s. insbesondere Seiten 7 ff. der Stellungnahme des LKA). 26 Dieser Einschätzung steht nicht das vom Beistand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Schreiben des Rektors der Grundschule H. vom 9. September 2009 entgegen, wonach ein Autofahrer am Vortag einen Schüler auf dem Schulweg im Kreuzungsbereich S. -Straße/Am S. angesprochen und ihm eine Mitfahrt zur Schule angeboten hatte, die vom Schüler aber abgelehnt worden war. Die Gefahr, in der geschilderten Weise angesprochen zu werden, besteht grundsätzlich auf jedem Schulweg und gehört damit zu dem allgemeinen Lebensrisiko, das der Gesetzgeber nach § 69 SchulG für eine Leistungsgewährung nicht ausreichend sein lässt. Ohne zusätzliche objektive Kriterien, die für eine erhöhte Kriminalitätsbelastung sprechen, liegt (noch) keine besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG vor. 27 Weist der Schulweg der Klägerin daher lediglich eine Gefahrenträchtigkeit im Rahmen des von Gesetzes wegen hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisikos auf, kommt es nicht mehr darauf an, ob darüber hinaus auch eine Schutzlosigkeit anzunehmen wäre. 28 Davon unabhängig bleibt es den Eltern allerdings unbenommen, der aus ihrer Sicht bestehenden Gefahr durch die Wahrnehmung ihrer gegenüber der Klägerin bestehenden Personensorge zu begegnen, indem sie aus eigenen Mitteln eine Schülerfahrkarte erwerben oder für eine Begleitung des Kindes Sorge tragen. 29 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1, § 167 VwGO. 30 Beschluss 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 925,80 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Hierbei handelt es sich um den dreifachen Jahresbetrag der Fahrtkosten in Höhe von 308,60 € pro Schuljahr. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Gemäß Abs. 3 der Vorschrift ist, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Vorliegend geht es zunächst um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, der aber seiner Höhe nach nicht ohne weiteres beziffert werden kann. Denn die Klägerin hat ausweislich ihres Antrags die Fahrtkostenübernahme „ab dem Schuljahr 2008/2009“ begehrt und nicht lediglich für ein einzelnes Schuljahr, für das die Fahrtkosten genau beziffert werden könnten. Die Bedeutung des Rechtsstreits ist daher aus sonstigen Kriterien zu ermitteln. Hierbei stellt die Kammer zum einen auf die Regelung über die Bewilligung der Fahrtkosten in Nr. 10 RL ab. Danach erfolgt die Bewilligung der Fahrtkosten für die Dauer eines Schuljahres und sie verlängert sich jeweils für ein weiteres Schuljahr bis zum Ende des Schulbesuchs, wenn sie nicht vor Ablauf des Schuljahres schriftlich widerrufen wird. Hieraus ist zu entnehmen, dass die erstrebte Bewilligung Bedeutung über ein einzelnes Schuljahr hinaus erlangt. Denn ohne einen ausdrücklichen Widerrufsbescheid verbleibt es damit wirtschaftlich gesehen bei der einmal erfolgten Bewilligung. Zur Begrenzung orientiert sich die Kammer an der Regelung des § 42 Abs. 3 GKG über wiederkehrende Leistungen, wonach grundsätzlich der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend ist. 32 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.