Urteil
7 K 292/09.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2009:1117.7K292.09.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter entsprechender Abänderung der Baugenehmigung vom 5. November 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2009 wird die Beklagte verpflichtet, für weitere sechs beantragte Stellplätze die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren zu erteilen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für sechs weitere Stellplätze. 2 Er ist Eigentümer des Grundstücks H.-Straße … in Lautzenhausen (Flur ..., Flurstück ...), auf dem sich ein Wohn- und Geschäftshaus befindet. Das Grundstück ist bauplanungsrechtlich nach § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB) einzuordnen und liegt unstreitig in einem Bereich, der als Mischgebiet eingeordnet werden kann. Ferner befindet sich das Grundstück im Geltungsbereich der Satzung der Ortsgemeinde Lautzenhausen über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen vom 20. August 2008. Diese Satzung enthält in § 2 (Anzahl der Stellplätze) folgende Regelung: 3 1) Für die jeweilige Nutzung baulicher Anlagen bestimmt sich der Stellplatzbedarf nach der Anlage (Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs) der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 … Die genannte Verwaltungsvorschrift ist Bestandteil dieser Satzung. 4 2) Abweichend von der unter Absatz 1 genannten Verwaltungsvorschrift sind je Einfamilienhaus bis zu 4 Stellplätze, je Zweifamilienhaus bis zu 5 Stellplätze und je Dreifamilienhaus bis zu 6 Stellplätze zulässig. 5 3) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellplätze hinaus sind weitere Stellplätze (z.B. Mietstellplätze) nicht zulässig. 6 Die Satzung ist gestützt auf § 24 der Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 88 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie Abs. 3 Nr. 3 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). In der Begründung zur Satzung wird auf die besondere Situation der Ortsgemeinde Lautzenhausen mit ihrer Lage unmittelbar am Flughafen Frankfurt/Hahn verwiesen. Da sich innerhalb der Ortslage Parkplatzangebote für Flugreisende entwickelten, drohe der gesamten Ortslage die Entstehung von kleineren und größeren Parkplätzen, welche das Ortsbild erheblich beeinträchtigten. Mit der Stellplatzsatzung sei es nicht mehr möglich, Stellplätze für Flugreisende anzubieten. Über die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000 hinaus seien keine weiteren Stellplätze wie zum Beispiel Mietstellplätze mehr zulässig, auch nicht für die Nutzer des Flughafens Frankfurt/Hahn. 7 Der Kläger beantragte am 18. September 2008 eine Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO für die Errichtung einer Stellplatzanlage mit insgesamt 14 Stellplätzen. 8 Die Beklagte erteilte unter dem 5. November 2008 eine Baugenehmigung mit lediglich acht Stellplätzen für PKW und verwies zur Begründung im Einzelnen auf die Berechnung aufgrund der Stellplatzsatzung i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 24. Juli 2000. 9 Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger neben dem Hinweis auf Bestandsschutzgesichtspunkte unter anderem Folgendes geltend: Rund um das Haus seien auf vier Seiten – näher bezeichnete – Geschäfte mit hunderten von parkenden Autos, während man für sein Geschäftshaus nur drei Stellplätze genehmigt habe. Eine Vermietung des Geschäfts, um die er sich seit den 80er Jahren bemühe, sei ohne ausreichende Stellplätze unmöglich. 10 Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2009, dem Kläger zugestellt am 7. März 2009, zurück. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, dass das Vorhaben zwar planungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig sei, indes kein Sachbescheidungsinteresse an einer Erteilung der Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren bestünde. Der Bauherr habe nämlich kein schutzwürdiges Interesse an der Genehmigung eines Vorhabens, von dem ausgeschlossen sei, dass es legal verwirklicht werden könne. Das sei aber hier aufgrund des Widerspruchs zur Stellplatzsatzung der Beigeladenen der Fall. 11 Der Kläger hat am 20. März 2009 Klage erhoben und macht sowohl formelle als auch materielle Gründe gegen die Wirksamkeit der Stellplatzsatzung geltend. Ein Ratsmitglied sei bei der Beschlussfassung über die Satzung zu Unrecht ausgeschlossen worden, obwohl kein Sonderinteresse nach § 22 GemO bestanden habe. Die Satzung selbst sei auch nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 88 Abs. 3 LBauO gedeckt. § 2 Abs. 3 der Satzung beziehe sich nicht auf abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes, sondern betreffe faktisch das gesamte Gemeindegebiet. Es lägen keine städtebaulichen Gründe im Sinne des § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO vor. Der Satzungsgeber habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da die Verhältnisse in Lautzenhausen keine Veranlassung böten, die Herstellung von Stellplätzen in dem geregelten Umfange zu untersagen. Nach Aktenlage sei zu vermuten, dass die Satzung im vorrangigen Interesse des Flughafenbetreibers erlassen worden sei, um für eine ausreichende Auslastung der Flughafenstellplätze Sorge zu tragen. 12 Der Kläger beantragt, 13 unter entsprechender Abänderung der Baugenehmigung vom 5. November 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2009 die Beklagte zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Stellplatzanlage mit insgesamt 14 Stellplätzen auf dem Grundstück Flur ..., Flurstück ... in Lautzenhausen zu erteilen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hält die Stellplatzsatzung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht für wirksam. Bei dem genannten Ratsmitglied habe aufgrund der besonderen Situation, nämlich der Errichtung einer nicht genehmigten Stellplatzanlage, ein unmittelbares persönliches und wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 22 GemO bestanden. Die Satzung sei nicht für das gesamte Gemeindegebiet erlassen worden, was sich auch aus den vorgelegten Lageplänen mit Markierung der nicht von dem Geltungsbereich der Satzung erfassten Gemarkungsbereiche ergebe. Die Auswahl des Geltungsbereichs der Stellplatzsatzung sei unter dem Gesichtspunkt erfolgt, welche Bereiche der Ortslage vor das Ortsbild beeinträchtigende gewerblich vermietete Parkflächen zu schützen seien. 17 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsansicht im Einzelnen entgegen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie eine Bauakte der Beklagten, die Akte betreffend den Erlass der Stellplatzsatzung sowie die Kreisrechtsausschussakte W 08/276 Bezug genommen; diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage ist begründet. 20 Die Ablehnung der – weitergehenden – Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, denn er hat einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Vorhaben des Klägers ist nicht genehmigungsfrei nach § 62 Abs. 1 Nr. 11 lit. d LBauO, da die Stellplatzfläche den dortigen Wert von 100 qm überschreitet. Die beantragten Stellplätze unterliegen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LBauO dem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Der entsprechend gestellte Bauantrag ist jedenfalls in der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Gestalt durch den Widerspruchsbescheid auch im vereinfachten Verfahren beschieden worden. Nach § 66 Abs. 3 LBauO beschränkt sich im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Prüfung auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, d.h. eine Prüfung des Bauordnungsrechts findet nicht statt. 22 Die aus § 70 Abs. 1 Satz 1 und § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO folgenden Anspruchsvoraussetzungen liegen vor: Dem Vorhaben des Klägers stehen keine bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Dem Kläger kann zudem ein Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung der Genehmigung nicht abgesprochen werden. 23 Bauplanungsrechtlich ist die Errichtung von 6 weiteren Stellplätzen zulässig. Diese zwischen den Beteiligten unstreitige Einschätzung ist auch nach dem Stand der mündlichen Verhandlung zutreffend. Nach der Umgebungsbebauung liegt das Grundstück des Klägers in einem Mischgebiet nach § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Anlage von gewerblichen Stellplätzen ist in einem Mischgebiet zulässig (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 6 Rdnr. 26). Nach der Beschreibung der Umgebungsbebauung sind ferner keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Vorhaben des Klägers gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde. 24 Der Kläger hat sodann ein Sachbescheidungsinteresse an der beantragten Baugenehmigung. Nach dem Urteil des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2008 (8 A 10942/08.OVG) ist einem Bauherren das Sachbescheidungsinteresse an einer im vereinfachten Verfahren zu erteilenden Baugenehmigung wegen etwaiger Verstöße gegen Bauordnungsrecht nur dann abzusprechen, wenn das Vorhaben offensichtlich gegen Bauordnungsrecht verstößt, es also ausgeschlossen ist, das Vorhaben legal zu verwirklichen. Offensichtlich sind derartige Verstöße jedoch nur dann, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass das Vorhaben wegen entgegenstehender Vorschriften nicht verwirklicht werden darf. 25 Hier ist es keineswegs offensichtlich im vorbezeichneten Sinne, dass den zur Genehmigung gestellten 6 weiteren Stellplätzen Bauordnungsrecht in Gestalt der Stellplatzsatzung der Beigeladenen entgegensteht. Denn es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Satzung auf ihre Rechtmäßigkeit und damit Wirksamkeit zu prüfen ist. Ob die Rechtmäßigkeitsbedenken tatsächlich im Ergebnis durchgreifen, ist dabei ohne Belang. Denn auszugehen ist vom eindeutigen Wortlaut des § 66 Abs. 3 Satz 1 LBauO, wonach im vereinfachten Genehmigungsverfahren gerade keine bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen sind. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu erteilende Baugenehmigungen zu erweitern. Die Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens hat nach dem Willen des Gesetzgebers zur Folge, dass die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nach § 66 LBauO und die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens auseinanderfallen können. Wenn unter dem Blickwinkel des Sachbescheidungsinteresses eine bauordnungsrechtliche Prüfung stattfindet, kann diese – soll der objektivierte Wille des Gesetzgebers nicht unterlaufen werden – nur auf eindeutige Fälle beschränkt sein. Bereits die Überprüfungswürdigkeit einer Satzung schließt die Annahme aus, dass ein Vorhaben offensichtlich gegen Bauordnungsrecht verstößt und damit ein Sachbescheidungsinteresse an der Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren fehlt. 26 Hier besteht Anlass zur Überprüfung der Stellplatzsatzung dahingehend, ob sie von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Nach § 88 Abs. 3 Nr. 3 LBauO können die Gemeinden für abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets oder für bestimmte Fälle durch Satzung die Herstellung von Stellplätzen untersagen oder einschränken, soweit Bedürfnisse des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies erfordern. 27 Die Beigeladene hat sich zur Begründung ihrer Stellplatzsatzung auf städtebauliche Gründe bezogen. Damit ein „Erfordern“ einer örtlichen Bauvorschrift nach § 88 Abs. 3 LBauO gegeben ist, müssen gewichtige Gründe vorliegen (vgl. Jeromin, LBauO Rheinland-Pfalz, Kommentar, 2. Aufl. 2008). Ausweislich der Begründung zur Stellplatzsatzung will die Beigeladene einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes durch die Anlage von Parkplätzen auf Privatgrundstücken entgegentreten. Sie geht von mehr als 500 gewerblich genutzten Stellplätzen aus, die zusammen mit den zugehörigen Hinweisschildern erhebliche negative Auswirkungen auf die nach wie vor überwiegend dörflich geprägte Ortsstruktur (Ortsbild) bedeuteten. Diese Gesichtspunkte mögen im Allgemeinen gewichtige städtebauliche Gründe darstellen können. Das ist jedoch zumindest einer näheren Prüfung zu unterziehen in dem vom Geltungsbereich der Satzung erfassten Teil des Gemeindegebietes, in dem das Grundstück des Klägers liegt und der sich als ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO darstellt. Da in einem solchen Mischgebiet, wie eingangs erwähnt, eine gewerbliche Stellplatzvermietung zulässig ist, bedarf es besonders gewichtiger Gründe des Städtebaus, die zu einer Verhinderung der dem Eigentümer bauplanungsrechtlich und durch Art. 14 GG geschützten gewerblichen Nutzung führen. Die Klärung der Frage, ob solche Gründe vorliegen, kann nicht im Rahmen der Prüfung des Sachbescheidungsinteresses an einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erfolgen. Deshalb steht bereits mit Blick auf die Prüfungsbedürftigkeit der genannten Frage die Stellplatzsatzung nicht mehr offensichtlich entgegen. 28 Selbst wenn man die Wirksamkeit der Stellplatzsatzung der Beigeladenen unterstellt, kann nicht ohne weitere Prüfung festgestellt werden, dass das Vorhaben des Klägers offensichtlich mit dieser unvereinbar ist. Angesichts der Grundstückssituation des Klägers bestünde zumindest Anlass für die Prüfung, ob nach § 88 Abs. 7 i.V.m. § 69 LBauO eine Abweichung zu erteilen wäre. Dass eine solche Prüfung per se für den Kläger negativ ausgehen müsste, kann nicht gesagt werden. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Beklagte als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da sie keine Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO entfällt, da es unbillig wäre, die Beklagte mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese der Sache nach ebenso wie der Beklagte unterlegen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. 30 Beschluss 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 32 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.