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Urteil

7 K 724/09.KO

Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2009:1117.7K724.09.KO.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer abfallrechtlichen Transportgenehmigung. 2 Einen entsprechenden Antrag stellte sie am 11. Dezember 2008. Er erstreckte sich unter anderem auf den Transport von teerhaltigen Produkten, asbesthaltigen Baustoffen, Farben- und Lackabfällen. 3 Das vom Beklagten für den Geschäftsführer der Klägerin eingeholte Führungszeugnis wies zwei Einträge auf: 4 - Das Amtsgericht Lahnstein hatte den Geschäftsführer mit Urteil vom 5. Oktober 2006 wegen fahrlässiger Baugefährdung in Tateinheit mit fahrlässigem unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen und zugleich krebserzeugenden Stoffen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á 30,-- € verurteilt. 5 - Per Strafbefehl vom 27. August 2007 hatte das Amtsgericht Neuwied gegen den Geschäftsführer eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen á 30,-- € wegen Hehlerei in 15 Fällen festgesetzt. 6 Die Verurteilung wegen Baugefährdung beruhte auf einem Ereignis am 5. Juli 2003. Die Klägerin war am Abriss des Krankenhauses in L. und der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle beteiligt. An jenem Tag schlugen Arbeiter der Klägerin die Dachschalung heraus, wobei Dachplatten nach unten fielen und dabei zerbrachen. Die Platten enthielten Asbest. 7 Der Strafbefehl wegen Hehlerei beruhte darauf, dass der Geschäftsführer der Klägerin von März bis November 2006 von einem Lkw-Fahrer einer anderen Firma insgesamt 15 Fuhren Sand, Lava etc. ohne Rechnung angenommen hatte. Der Lkw-Fahrer hatte das Material unterschlagen. Seine Firma deckte das Verhalten über einen Detektiv auf und konfrontierte den Geschäftsführer der Klägerin damit. Dieser erstattete eine Selbstanzeige. 8 Mit Bescheid vom 24. März 2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 11. Dezember 2008 ab. Es bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ihres Geschäftsführers. Die Umstände, die zu den Strafen geführt hätten, belegten, dass er es mit der Einhaltung von relevanten Vorschriften nicht genau nehme. 9 Dem widersprach die Klägerin. Die Ablehnung ihres Antrags dürfe nicht schematisch unter Bezugnahme auf die Eintragungen im Zentralregister erfolgen. Es seien Besonderheiten zu berücksichtigen. So beruhe die Bestrafung wegen Hehlerei auf der Eigenanzeige ihres Geschäftsführers. Bei der Verurteilung wegen Baugefährdung sei zu berücksichtigen, dass ihr Geschäftsführer darauf vertraut habe, dass das Gebäude asbestfrei sei. Dies sei ihm vom Auftraggeber zugesichert worden. Im ursprünglichen Vertragsentwurf sei bei der Auftragsbeschreibung Asbest nicht erwähnt gewesen. Ihr Geschäftsführer sei durch die Vorlage einer anderen Vertragsausfertigung zur Unterschrift getäuscht worden. Dort ist von „fachgerechter Trennung und Entsorgung der einzelnen Abrissmaterialien mit Asbestentsorgung…“ die Rede. 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Geschäftsführer der Klägerin biete nicht die Gewähr dafür, dass er das Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß betreiben werde. Bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit dürfe auf die beiden strafrechtlichen Ahndungen zurückgegriffen werden. Die Gegenargumente überzeugten nicht. So sei zu bedenken, dass die Hehlerei durch die geschädigte Firma aufgedeckt worden sei. Bezüglich der Baugefährdung sei beachtlich, dass der Geschäftsführer für die Abrissarbeiten verantwortlich gewesen sei. Er hätte ordnungsgemäße Kontrollen auf Asbest durchführen müssen und sich nicht auf Zusagen verlassen dürften. 11 Die dagegen erhobene Klage begründet die Klägerin ergänzend damit, dass die Entscheidungen des Beklagten ermessensfehlerhaft seien. Dieser habe nur systematisch geprüft und Besonderheiten außer Acht gelassen. So habe bei der Hehlerei kein Vorsatz ihres Geschäftsführers vorgelegen. Schließlich habe die Tat nur entfernt etwas mit dem zur Genehmigung gestellten Transport zu tun. Beim Abriss des Krankenhauses in L. habe es nur eine geringe Gefährdung anderer Personen gegeben. Die Täuschung ihres Geschäftsführers werde durch das abgegebene Angebot belegt, wonach das Gebäude laut Auftraggeber frei von belastenden Baumaterialien sei. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24. März 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2009 zu verpflichten, ihr die beantragte Genehmigung zum Transport von Abfällen zu erteilen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er hält der Klägerin entgegen, dass bei einer Prüfung der Zuverlässigkeit im Abfallrecht nicht nur auf vorsätzliche Taten abzustellen sei. Ihr Geschäftsführer hätte in L. die Asbestbelastung des Materials selbst prüfen müssen. 17 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. 18 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte verwiesen. Beide waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage, über die im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. 20 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) i.V.m. § 8 der Verordnung zur Transportgenehmigung (TransgV). Die Verwaltungsentscheidungen des Beklagten erweisen sich deshalb als rechtmäßig und bleiben bestehen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 21 Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung der gewünschten Transportgenehmigung nicht. § 49 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG normiert als Genehmigungsvoraussetzungen neben der Sach- und Fachkunde das Fehlen von Tatsachen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des jeweiligen Antragstellers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen ergeben. Anders als der Klägerbevollmächtigte meint, eröffnet diese Vorschrift kein Ermessen. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung: Die Transportgenehmigung ist zu erteilen, wenn die beiden Voraussetzungen vorliegen (vgl. Frenz, KrW-/AbfG-Komm., 3. Aufl. 2002, § 49 Rdnr. 9; Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG-Komm., Stand: März 2009; § 49 Rdnr. 65), sie ist zu versagen, wenn sie fehlen. 22 Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen Qualifikation und Fehlen von Bedenkentatsachen vorliegen, hat die Verwaltung einen Beurteilungsspielraum. In Bezug auf Zuverlässigkeitsbedenken hat sie zuerst zu prüfen, ob sich in dem ermittelten Sachverhalt entsprechende Anhaltspunkte finden. Sie hat dann zu prüfen, ob diese zwangsläufig in der Vergangenheit liegenden Tatsachen geeignet sind, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit in der Zukunft zu begründen. Sie hat mit anderen Worten zu beurteilen, ob auf Grund der ermittelten Tatsachen die Möglichkeit nicht-ordnungsgemäßen Verhaltens nach den Umständen des Einzelfalles und nach sachlicher, auf konkreten Feststellungen beruhender Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG-Komm., a.a.O., § 49 Rdnr. 69 f.). Eine negative Prognose genügt zur Versagung der Transportgenehmigung; es bedarf keiner konkreten Feststellung der Unzuverlässigkeit (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 28. September 2009 – 20 ZB 09.1562 –, nach juris). Dies ist dem Ziel geschuldet, durch unsachgemäße Entsorgung von Abfällen drohende Umweltschäden und Beeinträchtigungen des Gemeinwohls der Allgemeinheit zu vermeiden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Januar 2004 – 2 L 331/03 –, nach juris). Mit Blick auf die mit der Versagung der Transportgenehmigung einhergehende Beeinträchtigung des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Gewerbebetriebs können allerdings nur Tatsachen berücksichtigt werden, die für den schadlosen und umweltfreundlichen Transport des Abfalls und seine Beseitigung relevant sind (vgl. Frenz, KrW-/AbfG-Komm., a.a.O., § 49 Rdnr. 11; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Januar 2004, a.a.O.). 23 Gemessen an diesen Vorgaben hat der Beklagte der Klägerin zu Recht die beantragte Transportgenehmigung versagt. Es ist nicht erkennbar, dass ihr bei der Beurteilung des Sachverhalts Fehler unterlaufen wären. Denn mit den beiden rechtskräftigen – und noch nicht aus dem Bundeszentralregister getilgten – Verurteilungen liegen Tatsachen vor, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin rechtfertigen. Beide lassen den Schluss zu, dass dieser den Abfalltransport nicht ordnungsgemäß leiten und beaufsichtigen wird. Das Risiko, dass sich diese Bedenken realisieren, ist der Allgemeinheit und der Umwelt angesichts der von den zu transportierenden Stoffen (Asbest, Teer) ausgehenden Gefahren nicht zuzumuten. 24 Rechtskräftige Verurteilungen und Bußgelder sind ohne weiteres Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit zulassen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 28. September 2009, a.a.O.; Frenz, KrW-/AbfG-Komm., a.a.O. § 49 Rdnr. 11; Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG-Komm., § 49 Rdnr. 76). Bei beiden Verurteilungen des Geschäftsführers der Klägerin besteht zudem eine Beziehung zum ordnungsgemäßen Abfalltransport. Bei diesem ist sicherzustellen, dass der Abfall entsprechend seiner Gefährlichkeit in Bezug auf die Umwelt behandelt wird. Daraus erwachsen dem Transporteur – neben anderen – jedenfalls zwei Pflichten: Er muss sich Gewissheit über den Grad der Gefährlichkeit des Transportguts verschaffen. Beim Transport hat er sodann die Einhaltung der einschlägigen Umwelt- und Sicherheitsbestimmungen sicherzustellen. Das Verhalten des Geschäftsführers nährt Zweifel an dessen Bereitschaft, beide Pflichten einzuhalten. Die Annahme von 15 (!) Lkw-Fuhren Schüttgut ohne Herkunftsnachweis lässt es nicht ausgeschlossen erscheinen, dass Abfälle ebenfalls ungeprüft übernommen werden könnten. Hinzu kommt, dass sich der Geschäftsführer hinsichtlich der Beseitigung der asbesthaltigen Dachplatten angeblich blind auf die Behauptung seines Auftraggebers verlassen hat, ohne dessen Behauptungen vor Ort zu überprüfen. Beide Verhaltensweisen stützen die Beurteilung des Beklagten, wonach die Gefahr besteht, dass die Klägerin Abfälle ohne stichhaltige Herkunftsnachweise übernimmt, diese ohne Prüfung auf Gefahrstoffe transportiert und folglich die Einhaltung der sich an der Art des Abfalls orientierenden Umweltschutzbestimmungen nicht gewährleistet. Im Übrigen wird hinsichtlich dieser Prognose auf die vom Beklagten in seinen Verwaltungsentscheidungen gemachten und zutreffenden Ausführungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 25 Die dagegen von Klägerseite erhobenen Einwände greifen nicht durch. 26 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beklagte nicht pauschal die Verurteilungen des Geschäftsführers als Grund für die Versagung der beantragten Genehmigung angesehen hat. Vielmehr wurde – wie von der Rechtsprechung teilweise gefordert (s. VGH Bayern, Beschluss vom 28. September 2009, a.a.O.) – der strafrechtlich festgestellte Sachverhalt einer eigenen Wertung unterzogen und im Lichte der Einwände der Klägerseite beurteilt. 27 Das Argument, der Geschäftsführer der Klägerin habe nur fahrlässig gehandelt, überzeugt inhaltlich nicht. Zunächst kommt es auf ein Verschulden oder dessen Grad bei der Prüfung auf Unzuverlässigkeit nicht an (vgl. Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG-Komm., § 49 Rdnr. 78). Entscheidend ist, ob ein Verhalten Zweifel an der Einhaltung der zu beachtenden Regeln nährt. Die Allgemeinheit muss nicht das Risiko eingehen abzuwarten, ob die für den Abfalltransport relevanten Regeln eingehalten werden. Die fehlende Kenntnis von Regeln oder unzureichende Fähigkeiten entschuldigen ein Fehlverhalten ebenfalls nicht (vgl. Jarass/Petersen/Weidemann, Krw-/AbfG-Komm., § 49 Rdnr. 78). Zudem verstärkt der Umstand, dass der Geschäftsführer der Klägerin auf die Angaben seines Auftraggebers beim Krankenhausabbruch vertraut hat, sogar die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Angesichts des Konkurrenz- und Preisdrucks im Abfallgewerbe lässt gerade dieses Verhalten es naheliegend erscheinen, dass die Klägerin die Kosten von Materialuntersuchungen bei Abfällen unklarer Herkunft einspart und diese folglich unsachgemäß befördert. 28 Der Einwand, der Kläger habe hinsichtlich der Hehlerei von Baustoffen Selbstanzeige erstattet, ist irrelevant. Dieses nachträgliche Verhalten lässt den ursprünglichen Regelverstoß unberührt. Zudem gibt diese eine Selbstanzeige keineswegs die Gewähr dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin künftig besser auf die Einhaltung von Regeln achten wird. Denn sie erfolgte nicht aus der Erkenntnis heraus, Regeln gebrochen zu haben, sondern unter dem Druck der Ermittlungen der geschädigten Firma. 29 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Urteil ist entsprechend § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. 30 Beschluss 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG; s. vorläufige Streitwertfestsetzung). 32 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.