Beschluss
4 L 1211/09.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2009:1130.4L1211.09.KO.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über das Verfahren nach § 34a AsylVfG untersagt, eine Rücküberstellung des Antragstellers nach Griechenland gemäß §§ 27a, 34a AsylVfG zu betreiben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Zur Durchführung des Eilverfahrens wird dem Antragsteller für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Zahlungen gemäß § 120 ZPO sind nicht zu leisten. Antragsgemäß wird Rechtsanwalt W. in ... E. beigeordnet (§§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsanwaltskosten sind bis zu den vergleichbaren Kosten eines am Sitz des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig (§§ 166 VwGO, 121 Abs. 3 ZPO). Der Gegenstandswert wird auf 1.500,- € festgesetzt. Gründe 1 Der von dem Antragsteller in der Form der Sicherungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellte Antrag hat Erfolg. 2 Für den Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis bereits jetzt, obwohl in dem von der Antragsgegnerin eingeleiteten Rückübernahmeverfahren nach derzeitiger Aktenlage noch keine Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - nach Griechenland ergangen ist. Dem Antragsteller ist es nicht zuzumuten, mit einer Antragstellung abzuwarten, da ansonsten bei der dann unmittelbar stattfindenden Abschiebung die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – gegebenenfalls unzumutbar erschwert wäre. Das Bundesamt hatte schon zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht am 6. November 2009 das Rückübernahmeverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 – VO Nr. 343/2003/EG – (Dublin II-VO) eingeleitet. Griechenland hat das Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland vom 21. Juli 2009 nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist beantwortet. Damit ist nach Art. 18 Abs. 1 und 7 Dublin II-VO von einer Stattgabe des Aufnahmeersuchens auszugehen und Griechenland verpflichtet, den Antragsteller aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund bestätigt auch die bereits im Entwurf in den Verwaltungsakten befindliche Abschiebungsanordnung, dass dem Antragsteller ein Abwarten bis zum Bescheiderlass nicht zugemutet werden kann. 3 Einer gerichtlichen Eilentscheidung in dem von dem Antragsteller begehrten Sinn steht die Regelung des § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. 4 Der im Wortlaut des § 34a Abs. 2 AsylVfG zum Ausdruck gekommene generelle Ausschluss einstweiligen Rechtsschutzes ist verfassungsrechtlich zweifelhaft. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in Bezug auf die Drittstaatsregelung in § 26a AsylVfG entschieden hat, bedarf die Regelung einer "sinnentsprechenden restriktiven Auslegung" (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. unter juris Rz. 233). Verfassungsrechtlich nicht unproblematisch ist der Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes durch § 34a Abs. 2 AsylVfG auch in dem hier maßgeblichen Anwendungsbereich des § 27a AsylVfG. Auch in diesem Bereich besteht laut Bundesverfassungsgericht Anlass zur Untersuchung, ob und gegebenenfalls welche Vorgaben das Grundgesetz in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung bei der Anwendung von § 34a Abs. 2 AsylVfG trifft, wenn Gegenstand des Eilrechtsschutzantrags eine beabsichtigte Abschiebung in einen nach der Dublin II-VO zuständigen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2009 – 2 BvQ 56/09 –). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine einstweilige Anordnung erlassen, durch die eine Vollziehung der Abschiebung in den Dublin II Staat Griechenland vorläufig untersagt wurde und damit gleichzeitig bestätigt, dass auch für die Fachgerichte im Rahmen des § 27a AsylVfG der Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht absolut sein kann, sondern dort seine Grenzen findet, wo das dem § 34a Abs. 2 AsylVfG zugrunde liegende Konzept im Einzelfall nicht greift. 5 In Anlehnung an die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum vorläufigen Rechtsschutz bei Drittstaatenfällen i.S.d. § 26a AsylVfG, wonach wegen der grundsätzlich nach § 26a AsylVfG bestehenden Bewertung des Gesetzgebers hohe Anforderungen an die Darlegung eines Sonderfalles zur Durchbrechung des Konzepts der normativen Vergewisserung zu stellen sind, (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 - unter juris Rz. 190), sind auch im Bereich des § 27a AsylVfG entsprechend hohe Anforderungen an die Darlegung einer Ausnahme zu stellen. 6 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hier vor. Die erkennende Kammer geht ebenso wie das Verwaltungsgericht Trier (Beschluss vom 29. September 2009 – 2 L 530/09.TR) davon aus, dass ein Ausnahmefall von der Anwendbarkeit des § 34a Abs. 2 AsylVfG vorliegt und damit dem Antragsteller die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes zu eröffnen ist. Unter Verweis auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 8. Juli 2009 – 7 K 4376/07.F.A, unter juris) eingeführten Erkenntnismittel hat das Verwaltungsgericht Trier (a.a.O.) zur Situation in Griechenland ausgeführt: 7 Das Verwaltungsgericht Frankfurt ist im Rahmen einer umfangreichen Beweisaufnahme zu der Tatsachenfeststellung gelangt, dass das griechische Asylverfahren an erheblichen Mängeln leide, was die Art und Weise der Bearbeitung von Asylanträgen, den Zugang zu Dolmetschern und Rechtsanwälten, die menschenwürdige Unterbringung und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen ablehnende Entscheidungen betreffe und nach Griechenland rückgeführten Flüchtlingen daher dort kein asylrechtliches Prüfungsverfahren offenstehe, welches die Mindestnormen der Richtlinien 2005/85 EG vom 1. Dezember 2005 sowie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 einhalte. Es spricht daher vieles dafür, dass sich die Verhältnisse in Griechenland mittlerweile so drastisch verschlechtert haben, dass der notwendige Schutz für Asylsuchende dort generell nicht mehr gewährleistet ist. Damit aber unterläge jeder nach Griechenland rücküberstellte Flüchtling zugleich einer individuellen Gefährdung seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Das Bundesverfassungsgericht hat in den o.g. Urteilen ausgeführt, dass ein Ausnahmefall von der Anwendbarkeit des § 34a Abs. 2 AsylVfG, der vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht erfasst ist, dann vorliegt, wenn sich aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zu Tage tretenden Umständen ergibt, dass der Drittstaat sich von seinen mit dem Beitritt zu den beiden Konventionen eingegangenen und von ihm generell auch eingehaltenen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen wird. Dieser Fallgruppe dürfte die vorliegende Konstellation bei summarischer Prüfung zumindest vergleichbar sein, mit der Folge, dass die Vorschrift des § 34a Abs. 2 AsylVfG in verfassungskonformer Auslegung auf den hier zu entscheidenden Fall nicht anzuwenden ist. 8 Zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt der Bericht „Focus Griechenland – Asylsystem“ des Bundesamtes für Migration der Schweiz vom 23. September 2009. Danach seien zwar in Griechenland formal die EU-Richtlinien für das Asylwesen umgesetzt, die praktische Anwendung jedoch weitgehend mangelhaft. Darin wird insbesondere auch ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer im Vergleich zu anderen Asylbewerbern zwar insofern besser behandelt würden, als sie einen direkten Zugang zum Asylverfahren hätten. Dennoch bestünden auch hier Probleme mit der Registrierung einer Adresse und Obdachlosigkeit. Beides behindere ein rechtsstaatliches Asylverfahren, weil die Gesuchsteller dadurch Fristen versäumten und damit vom Asylverfahren ausgeschlossen würden. Dies stelle einen Verstoß gegen das Non-Refoulement-Prinzip dar (Bericht des schweizerischen Bundesamtes, a.a.O, S. 15). 9 Vor diesem Hintergrund ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch begründet. Inwieweit die tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland einer Abschiebung entgegenstehen und der von § 27a AsylVfG vorausgesetzte Schutz gewährt oder die auf gegenseitiges Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gestützte Prognose (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 8 B 1433/09.A – unter juris Rz. 25) widerlegt wird, ist im Rahmen der summarischen Prüfung nicht abschließend zu klären und bleibt einer Hauptsacheentscheidung vorbehalten. Es besteht jedoch bei einer Veränderung des bestehenden Zustandes – durch Überstellung des Antragstellers nach Griechenland – die Gefahr, dass die Verwirklichung des Anspruchs des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Zur Rückgängigmachung eingetretener Rechtsbeeinträchtigungen nach einer durchgeführten Abschiebung nach Griechenland hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 8. September 2009 – 2 BvQ 56/09 –) ausgeführt: 10 So wäre bereits die Erreichbarkeit des Antragstellers in Griechenland für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens nicht sichergestellt, sollte, wie von ihm, gestützt auf ernst zu nehmende Quellen, befürchtet, ihm in Griechenland eine Registrierung faktisch unmöglich sein und ihm die Obdachlosigkeit drohen. 11 Der Anordnungsgrund folgt aus den bereits oben erfolgten Ausführungen zum Rechtsschutzbedürfnis im Vorfeld der Abschiebungsanordnung. Griechenland ist nach dem Verfahrensstand zur Rücknahme verpflichtet und die Antragsgegnerin hat die entsprechende Abschiebungsanordnung ausweislich der Verwaltungsakte bereits verfügt. Die Bekanntgabe der Abschiebungsandrohung ist daher in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung der Überführung zu erwarten, was wegen der dann beschränkten Rechtschutzmöglichkeit gleichsam die Eilbedürftigkeit begründet. 12 Beim Erlass der einstweiligen Anordnung ist das Gericht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO nicht an das Begehren des Antragstellers gebunden. Zur Gewährleistung einstweiligen Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, die Abschiebung bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers zu untersagen. Vielmehr genügt es, die Sicherungsanordnung zeitlich auf die konkret drohende Abschiebung nach § 34a AsylVfG zu beschränken. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. 14 Aus den vorstehenden Gründen ist dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das gegenständliche Verfahren zu gewähren (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). 15 Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 30 Satz 2 1. Alt. RVG.