Urteil
3 K 26/10.KO
Verwaltungsgericht Koblenz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGKOBLE:2010:0830.3K26.10.KO.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Kostenerstattungsbescheide der Beklagten vom 4. Juni und 7. September 2009 sowie der Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2009 werden aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide der Beklagten, mit denen er zur Erstattung von Kosten für die Abfuhr und Beseitigung von Abwasser aus geschlossenen Abwassergruben aufgefordert wurde. 2 Er ist Eigentümer des mit einem Wochenendhaus bebauten Grundstücks in A., Flur ..., Flurstück ... Er nutzt das Anwesen als Hauptwohnsitz. Im Jahre 2007 war dem Kläger seitens der Beklagten mitgeteilt worden, dass im Bereich des Wochenendhausgebietes, in dem sich das Grundstück befindet, keine leitungsgebundenen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen errichtet werden. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, auf seinem Grundstück eine mindestens 6 cbm große geschlossene, abflusslose und wasserdichte Abwassergrube herzustellen und zu betreiben. Daraufhin errichtete der Kläger auf seinem Grundstück zwei Gruben mit einer Größe von jeweils 6,5 cbm. Diese wurden zweimal durch die Vertragsfirma der Beklagten entleert. 3 Mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 4. Juni und 7. September 2009 wurde der Kläger zur Erstattung der Kosten für die Abfuhr und Beseitigung des Abwassers in Höhe von 351,63 € bzw. 278,43 € herangezogen. Dabei wurde eine Schlammmenge von 12,5 bzw. 9,9 cbm bei einem Gebührensatz von 28,13 € pro cbm zugrunde gelegt. 4 Dagegen hat der Kläger am 3. Juli bzw. 9. September 2009 Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch vom 3. Juli 2009 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2009 zurückgewiesen. 5 Dagegen hat der Kläger Klage am 8. Januar 2010 erhoben. Am 14. April 2010 hat er gegen den Bescheid vom 7. September 2009 Untätigkeitsklage erhoben. Durch Beschluss vom 30. August 2010 hat die Kammer die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 6 Der Kläger macht geltend, die Gebühr sei in der zugrunde gelegten Höhe von 28,13 € pro cbm nicht gerechtfertigt. Bei der Entleerung der Grube werde die gleiche Menge Schmutzwasser entnommen und angeliefert, die auch bei einem Anschluss an den Kanal über diesen in die Kläranlage eingeleitet würde. Von daher sei es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Gebührensatz für die Beseitigung von Schmutzwasser aus der geschlossenen Grube zehnmal so hoch sein solle als derjenige für direkt in den Kanal eingeleitetes Schmutzwasser. 7 Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten könne die hier zugrunde liegende Fallgruppe der Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben nicht mit der Fäkalschlammentsorgung gleichgestellt werden. Denn im Gegensatz zu diesen Fällen werde hier das gesamte Abwasser vom Grundstück weggeführt. Der vorliegende Fall sei daher mit der leitungsgebundenen Abwasserbeseitigung gleichzustellen. Es mache im Ergebnis nämlich keinen Unterschied, ob das Abwasser über ein Leitungssystem oder mit Hilfe von Tankwagen der Kläranlage zugeführt werde. Im Ergebnis sei daher insoweit eine Typisierung angebracht, weil über 99 % der Grundstücke im Zuständigkeitsbereich der Beklagten an das Leitungssystem angeschlossen seien und der Anteil geschlossener Gruben somit nicht ins Gewicht falle. Die Einbeziehung der Abfuhrkosten in die Gebührenberechnung entspräche demnach dem Solidarprinzip. 8 Ferner sei die Kalkulation des Gebührensatzes aus verschiedenen Gründen fehlerhaft. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Kostenerstattungsbescheide der Beklagten vom 4. Juni und 7. September 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2009 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie ist der Klage entgegengetreten und hält die Kostenanforderung für rechtmäßig. 14 Eine Abrechnung der Abfuhr wie bei Kanalgebühren lasse die Entgeltsatzung der Beklagten nicht zu. 15 Auch nach der Rechtsprechung sei für jede teilbare Leistung eine Sondergebühr zu erheben. Insbesondere dürfe ein Gebührenschuldner nur für diejenigen Leistungen herangezogen werden, die er auch in Anspruch nehmen könne. Von daher sei es nicht möglich, vom Kläger des vorliegenden Verfahrens Kanalgebühren zu erheben. Denn er sei an dieses Kanalsystem nicht angeschlossen. Dies entspreche auch der Beschlusslage des Verbandsgemeinderates, wonach das Wochenendhausgebiet, in dem sich das Grundstück des Klägers befindet, aus Kostengründen nicht an das öffentliche Kanalsystem angeschlossen werden solle. 16 Die Kalkulation der Gebühr sei ordnungsgemäß nach den Vorgaben der Satzung erfolgt. Der Auftrag für die Durchführung der Entsorgung sei überdies an den günstigsten Anbieter vergeben worden. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten (4 Hefte) und der beigezogenen Gerichtsakte Az.: 3 K 421/10.KO Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist begründet. 19 Die Bescheide der Beklagten vom 4. Juni und 7. September 2009 sowie der Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Sie unterliegen daher der Aufhebung. 20 Die angefochtenen Bescheide können sich nicht auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen. Die in der Satzung der Beklagten enthaltenen Regelungen betreffend die Schaffung unterschiedlicher Gebührentatbestände für die Einleitung von Schmutzwasser in das Kanalsystem (Volleinleiter) und für die Abfuhr und Beseitigung sowie die Einleitung von Schmutzwasser bei teilweise leitungsgebundenen Grundstücken einerseits (§§ 1 Abs. 2 Nr. 2; 17 Abs. 1 und 2 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Adenau vom 9. Januar 1996 – ESA –) und für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben andererseits (§§ 1 Abs. 2 Nr. 3; 21 Abs. 2 ESA) verstößt gegen den in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz, weil für im Wesentlichen gleiche Leistungen des Trägers der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung unterschiedlich hohe Gebühren verlangt werden. 21 Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist in diesem Zusammenhang die gesetzliche Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz – KAG –, nach dessen eindeutigem Wortlaut Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Gebühr der Umfang der Leistung sein muss. Damit stellt das KAG 1996 im Gegensatz zum KAG 1986, welches an den Umfang der Inanspruchnahme anknüpfte, auf die Sphäre des Einrichtungsträgers anstatt auf die Sphäre des Abgabenpflichtigen ab. Entscheidend für die Gebührenbemessung ist daher die Leistung und nicht die individuelle Kostenverursachung. Dabei folgt aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dass für den gleichen Umfang der Leistung gleiche Benutzungsgebühren festzusetzen sind. Hiernach hat der Satzungsgeber zu gewährleisten, dass im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungseinrichtung Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden behandelt wird. Die Vereinbarkeit einer Norm mit diesem Grundsatz ist unter anderem dann nicht mehr gegeben, wenn – wie hier – die Gleichheit der Sachverhalte so bedeutsam ist, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint (OVG Rh-Pf., Urteil vom 28. November 1997 – 12 C 12746/96.OVG –). 22 Hieran anknüpfend folgt die wesentliche Gleichheit der Leistung vorliegend aus dem Umstand, dass die durch die Gebührenzahlung abzugeltende Leistung in allen drei der vorstehend genannten Fallgruppen in der vollständigen Abnahme der (häuslichen) Grundstücksabwässer und der Übernahme der Verantwortung für deren ordnungsgemäße Entsorgung besteht (OVG Rh-Pf., a.a.O.; vgl. aber auch OVG Rh-Pf., Urteil vom 6. Oktober 1993, allerdings zu einem Fall der Fäkalschlammentsorgung nach dem KAG 1986). Insbesondere ist diesen drei Fallgruppen gemeinsam, dass es sich bei dem in der Kläranlage zur Behandlung angelieferten Entsorgungsmaterial jeweils ausschließlich oder doch zu wesentlichen Teilen um (häusliches) Schmutzwasser handelt. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu der in §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 21 Abs. 1 ESA geregelten Fallgruppe der Hauskläranlagen mit Versickerung, bei denen ausschließlich Fäkalschlamm abgefahren und in der Kläranlage angeliefert wird, der nach § 2 Ziffer 2 der Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen – AbfallablagerungsVO – vom 20. Februar 2001 als Abfall zu qualifizieren ist (OVG Rh-Pf., Urteil vom 17. Juni 2004 – 12 A 10507/04.OVG –). Hierzu haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass das aus geschlossenen Gruben stammende Abwasser im Gegensatz zu Fäkalschlamm keiner gesonderten Vorbehandlung bedarf, bevor es in die Kläranlage eingeleitet wird. Vielmehr verhält es sich danach sogar so, dass das Abwasser, da es nicht in den Abwasserkanal gelangt, in der Kläranlage nicht mechanisch vorgereinigt werden muss mit der Folge, dass die hierfür in der Kläranlage vorgesehenen Arbeitsvorgänge ausgespart werden können. 23 Diese Umstände lassen erkennen, dass es sich bei der Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben eindeutig um einen Unterfall des Sachbereichs „Schmutzwasserentsorgung“ handelt, der sich lediglich in aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu vernachlässigenden Einzelpunkten von den Regelfällen ein und desselben Sachbereichs unterscheidet, während es sich bei der bereits angesprochenen Fäkalschlammbeseitigung um die Inanspruchnahme eines anderen Entsorgungssachgebietes handelt. Aus diesem Grund ist nur die letztgenannte Fallgruppe auch gebührenrechtlich gesondert zu behandeln (OVG Rh-Pf., a.a.O.). 24 Dieser Bewertung steht auch nicht entgegen, dass der Transport des zu entsorgenden Abwassers in den Fällen des Anschlusses an das Kanalsystem über die entsprechenden Kanäle und im Falle der abflusslosen Gruben hingegen unter Einsatz von Tankfahrzeugen erfolgt. Zwar nimmt der Kläger damit das Kanalsystem als solches nicht in Anspruch. Dies kann bei der Erhebung einmaliger und wiederkehrender Beiträge bedeutsam sein (vgl. OVG Rh-Pf., Urteil vom 28. November 1997 – 12 C 12746/96.OVG –). Für die hier in Rede stehende Gebührenerhebung, deren Anknüpfungspunkt nicht die Vorhaltung, sondern die konkrete Inanspruchnahme der Einrichtung ist, bleibt indessen zu sehen, dass die fehlende Inanspruchnahme des Kanalsystems ausschließlich dadurch bedingt ist, dass die Beklagte im Rahmen ihres Abwasserkonzeptes zulässigerweise den Beschluss gefasst hat, den Bereich des Wochenendhausgebietes, in dem sich das Grundstück des Klägers befindet, aus Kostengründen – und damit letztlich aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität – nicht an die Kanalisation anzuschließen. Insoweit ist dem Kläger zuzustimmen, soweit er vorträgt, dass die eingesetzten Tankfahrzeuge in seinem Falle de facto lediglich die nicht vorhandene Kanalisation ersetzen. Auf diese im pflichtgemäßen Planungsermessen der Beklagten stehende Entscheidung hat der Kläger keinen Einfluss. Es ist somit allein Sache der Beklagten, auf welche Weise und mit welchem Aufwand sie im konkreten Fall die Leistung „Abnahme und ordnungsgemäße Entsorgung häuslichen Abwassers“ gegenüber dem Abgabenpflichtigen erbringt. Dann muss nach dem zuvor Gesagten aber auch gewährleistet sein, dass die Gebühr für diese Leistung pro cbm Abwasser immer die gleiche ist. 25 Die Gleichbehandlung der Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben mit den Voll- und Teileinleitern gebietet sich ferner auch aus dem in § 7 Abs. 1 Satz 4 KAG niedergelegten Solidaritätsgrundsatz. Die Vorschrift bestimmt, dass Einrichtungen und Anlagen, die derselben Aufgabe dienen, als eine Einrichtung zu behandeln sind. Hieran anknüpfend wären die entstehenden Mehrkosten für die Herstellung eines Kanalanschlusses für das Grundstück des Klägers von der Solidargemeinschaft zu tragen gewesen, wenn die Beklagte sich unter Zurückstellung der von ihr geltend gemachten Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen dafür entschieden hätte, unter anderem auch das Grundstück des Klägers an das öffentliche Kanalsystem anzuschließen. Wenn aber zugunsten der Solidargemeinschaft auf entsprechende kostenintensive Maßnahmen verzichtet wurde, entspricht es dem Solidaritätsgedanken, die Kosten für die Abfuhr des Abwassers auf die Solidargemeinschaft zu verteilen und nicht hiermit lediglich die Betroffenen zu belasten. Nur so ist letztlich gewährleistet, dass für die Entgegennahme und Entsorgung einer bestimmten Menge häuslichen Abwassers (Leistung) auch die gleiche Gebühr erhoben wird. 26 Die aus der Schaffung unterschiedlicher Gebührentatbestände resultierende Ungleichbehandlung ist im vorliegenden Falle auch wesentlich, da der Gebührensatz pro Kubikmeter Abwasser im Falle der Abfuhr des Abwassers aus abflusslosen Gruben um ein Vielfaches höher liegt, als im Falle eines Voll- oder Teilanschlusses an das öffentliche Kanalnetz. 27 Erweist sich die angefochtene Gebührenerhebung damit schon aus den vorgenannten Gründen als rechtswidrig, so kommt es auf die unter den Beteiligten strittige Frage der ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation nicht mehr an. 28 Ohne dass es vorliegend entscheidungserheblich darauf ankommt, weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass in Anknüpfung an die hier vertretene Rechtsauffassung keine Bedenken bestehen, bei der Berechnung der für die Entsorgung häuslichen Abwassers aus abflusslosen Gruben anfallenden Gebühren den sogenannten Frischwassermaßstab, wie er in der Satzung der Beklagten näher geregelt ist, anzuwenden. Dies folgt aus der Überlegung, dass das häusliche Abwasser im Falle abflussloser Gruben vollständig, d.h. wie in den Fällen einer Volleinleitung in das Kanalsystem, abgenommen und entsorgt wird. Von daher umschreibt die bezogene Frischwassermenge auch in diesen Fällen einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Umfanges der Leistung, ohne dass es auf die konkret abgefahrene Menge des Abwassers ankommt. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 31 Die Berufung war vorliegend gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 32 Beschluss 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 630,12 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 34 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.